BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/13 vom 7. Mai 2013 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter S eiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 7. Mai 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayeri schen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Dezember 2012 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit dem 7. April 1993 zur Rechtsanwa ltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 2 1. August 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage ge gen den Widerrufsb escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1 . Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgericht shofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof in seiner Abwesenheit verhandelt hat, obwohl er, der Kläger, krank gewesen sei und die Erkrankung durch eine Bescheinigung glaubhaft gemac ht habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 war kein Attest beigefügt. E in Attest , das keine Diagnose enthält, hätte im übrigen auch nicht ausgereicht, weil es eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit nicht er m öglicht . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der I n- teressen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Ve r- hinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachun g zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschl ü ss e vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - Anw Z (Brfg) 15/11, Rn. 12) . 2. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, in Abwesenheit des Kl ä- gers zu verhandeln, weicht nicht von der Rechtspre chung des Bundesgericht s- hofs zu den Voraussetzungen einer Terminsänderung nach § 227 ZPO ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Bis zum Termin zur mündl i- chen Verhandlung am 10. Dezember 2012 hatte der Kläger die behauptete Verhandlungsunfähigkei t weder nachprüfbar dargelegt noch glaubhaft gemacht . 2 3 4 - 4 - 3 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger befindet sich in Vermö gensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfa h- rens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) war der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Tatsachen, welche geeignet wären, d ie gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vor. Seine Au s- führungen dazu, dass er größere Geldeingänge erwarte, sind insoweit unerhe b- lich. Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hal b satz 1 BRAO zu en t- nehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögen s- verfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den U m- gang des Rechtsa nwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, we l che der Kläger seiner Darstellung nach trifft, schließen wed er aus , dass Frem d geld in seinen Gewahrsam gelangt, noch dass Gläubiger hierauf Zugriff ne h men . 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 10.12.2012 - BayAGH I - 18/12 - 7
Full & Egal Universal Law Academy