BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8 /1 4 vom 30. Juni 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen u.a. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für A nwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den Rechtsanwa lt Dr. Br a euer und die Rechtsanwältin Schäfer am 30. Juni 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbesch luss vom 23. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2014, auf den wegen der n ä- heren Begründung verwiesen wird, d en Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 20 13 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt und die Rechtsmittel des Kl ä- gers gegen die Beschlüsse des selben Senats vom 11. November 2013 als u n- zulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsr ü- ge . Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbri ngen des Klägers übergangen und dessen 1 2 - 3 - rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Kayser König Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2013 - 1 AGH 10/13 -
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