BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/15 vom 19. Mai 2015 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den R ichter Seiters, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer a m 19. Mai 2015 beschlossen: Der Antrag der Kläger in auf Z ulassung der Berufung gegen das dem Prozessbevollmäc htigten der Klägerin am 5. Februar 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsg e- richtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt . Die Kläger in trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50 Gründe: I. Die Kläg er in ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Am 19. Februar 2014 wurde sie in das Schuldnerverzeichnis des für sie zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts e ingetragen. Der Ei n- tragung lag ein vollstreckbarer Beitragsbescheid des Versorgungswerk s der Rechtsanwäl te vom 23. April 2012 über insgesamt zugrunde . Mit Be scheid vom 4. April 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Ve r- 1 - 3 - mögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt d i e Kläger in die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleib t jedoch ohne Er folg. Ernstliche Zweifel an der Richti g- keit des angefochtenen Urteils beste hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin bestreitet vergeblich , in Vermögensverfall geraten zu sein. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfa h- rens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) war sie im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen. Die damit für den Eintritt des Vermögensverfalls streitende g esetzliche Verm u- tung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hat die Klägerin nicht widerlegt. Die Klägerin hält den Bescheid vom 23. April 2012 für rechtswidrig. Sie hat vergeblich den (teilweisen) Erlass der rückstä ndigen Beiträge beantragt und Widers pruch gegen die Ablehnung ihres Antrags eingelegt . Über ihre Klage, mit welcher sie weiterhin den (teilweisen) Erlass der Beiträge erreichen will, ist noch nicht ent schieden. Diesen Vortrag hat der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht für unerhe b- lich g ehalten . Im Widerrufsverfahren hat der bestandskräftige Bescheid des Versorgungswerks Tatbestandswirkung. Seine Rechtmäßig keit wird nicht übe r- 2 3 4 5 - 4 - prüft. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens war die Klägerin danach verpflichtet, den festgesetzten Betrag zu zahlen. Sie hätte zuvor dem Versorgungswerk ihr ihrer Darstellung nach geringeres Ei n- kommen rechtzeitig vor Festsetzung der Beiträge nachweisen oder jedenfalls Widerspruch und Klage gegen die einzelnen Festsetzungsbescheide einlegen können , um zu verhindern, dass diese bestandskräftig w u rden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 V wGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - AGH 13/14 II - 6
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