ECLI:DE:BGH:2016:130616BANWZ.BRFG.8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 8 /1 6 vom 13. Juni 2016 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsid entin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 13. Juni 2016 beschlossen : Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das dem Kläger am 9. Januar 2016 an Verkündungs statt zug e- stellte Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt e r- klärt habe n, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzuste l- len. 1 - 3 - Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu tre f- fende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vorsitzende zuständig. Die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung entspricht der von den Parteien übereinstimmend mitgeteilten Kostenverteilung. Die Festsetzu ng des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Vorinstanzen: AGH Dresden, Entscheidung vom 09.01.2016 - AGH 12/13 (II) - 2 3
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