ECLI:DE:BGH:2018:050618BANWZ.BRFG.8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/17 vom 5. Juni 201 8 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 5. Juni 201 8 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgeri chtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig ve r- worfen. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte w iderrief m it Bescheid vom 24. August 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen B e- rufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 16. Dezember 2016 als unz u- lässig verworfen, da es aufgrund des in dem Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 b e- reits bestandskräftig erfolgten Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Verm ö- 1 - 3 - gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) an einem Rechtsschutzinteresse im vo r- liegend en Verfahren fehle. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2017 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe für das Zulassungs - und das Berufungsve r- fahren beantragt . Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des von ihr selbst verfasst en Zulassungsantrags wegen fehlender Postulationsfähigkeit hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen nach deren Bewill i- gung nachzuholenden wirksamen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen ihr beizuordnenden Rechtsanwalt beantra gt . Der Senat hat durch Beschluss vom 20. März 2018 den vorbezeichneten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt, da die beabsichtigte Recht s- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs . 1 Satz 1 ZPO). Auf die Gründe dieses B e- schlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. II. D er Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig , da er dem Vertretungszwang unterliegt und daher von einem Prozessbevollmächti g- ten hätte gestellt werden müssen. Hierauf ist die Klägerin durch den Senat hi n- gewiesen worden. Der Bundesgerichtshof tritt bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im Berufungsverfahren an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts (§ 112e Satz 2 BRAO) . Nach § 112e S atz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten in einem solchen Verfahren , außer im Pr o- zesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies 2 3 4 5 - 4 - gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO - worauf die Kläge rin in der Rechtsmitte l- belehrung des angegriffenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs hingewiesen wo r- den ist - auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Bei dem hier in Rede stehenden Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 112e S atz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO handelt es sich u m eine solche ei n- leitende Prozesshandlung ( Senatsbeschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 5 mwN). Hiervon ausgehend konnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht wirksam selbst stellen. Denn ihre Z u- lassung zur Rechtsanwaltschaft war mit dem im Verfahren AnwZ (Brfg) 61/15 ergangenen Beschluss des Senats vom 9. November 2016 (veröffentlicht in juris) bestand s kräftig widerrufen . Es hätte daher im vo rliegenden Verfahren der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ( § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 3 , Abs. 2 Satz 1 VwGO) bedurft. D aran fehlt es hier. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 54 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2016 - 1 AGH 85/16 - 7
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