ECLI:DE:BGH:2018:200718BANWZ.BRFG.8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/18 vom 20. Juli 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs h at am 20. Juli 2018 durch die Präsidenti n des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 12. Dezember 2017 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird als unzulässig ve r- worfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. t- g esetzt. Gründe: Der 1953 geborene Kläger ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Widerspru ch des Klägers blieb erfolglos. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage durch dem Kläger an Verkündungs statt am 12. Dezember 2017 zug e- stelltes Urteil ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 legte der Kläger gegen das Urt eil " das Rechtsmittel der Ber u- 1 - 3 - fung " ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Aufhebung des W i- derrufs der Zulassung; mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 bat er um Fristve r- längerung zur Begründung der Berufung. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 20. März 2018 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels bestünden; gleichzeitig wurde der Kläger darüber unterrichtet, dass nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Rechtsbehelfsbelehrung durch den Anwaltsgerichtshof an einem Fehler leide, so dass bis zu einer Berichtigung durch den Anwaltsgerichtshof für Recht s- mittel und ihre Begründung die Jahresfrist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO laufe. Parallel dazu wurde eine Berichtigung der Recht s- behelfsbelehrung durch den Anwaltsgerichtshof veranlasst. Der Berichtigung s- beschluss wurde zusammen mit dem berichtigten Urteil dem Kläger am 21. April 2018 zugestellt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde der Kläger e r- neut auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen. Eine Reaktion erfolgte nicht. II. Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht. 1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht de n Beteiligten gegen ein End urteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zuge la ssen. Daher ist gegen diese Ent schei - 2 3 - 4 - dung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO le diglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. 2. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zu - lassungsantrag ist nicht möglich (v gl. BGH, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2017 AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bun - desverwaltungsgerichts). In der Rechtsmittelschrift wird das erhobene Rechtsmittel optisch her - vorgehoben ausdrücklich als Berufung b ezeichnet. Die Anträge entsprechen denen einer Berufung; von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Ste l- le des Schriftsatzes die Rede. Auch auf die Mitteilung des Senats, dass Ber u- fung eingelegt sei, diese aber nicht statthaft sein dürfte, erfolgt e keine Reaktion des Klägers. 3. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, S e- natsbeschluss vom 2. Juni 2017, aaO Rn. 14 ff. mwN) voraus, dass der Kläger diese n Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des Berichtigungsbe schlusses nebst des berichtigten Urteils am 21. April 2018 zu laufen begonnen hat (HK - VerwR/Kastner, 4. Aufl. , § 58 VwGO Rn. 16; Mei s- sner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 58 Rn. 53; jeweils mwN), ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §§ 124a Abs. 4 Satz 1, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (feiertagsbedingt) mit dem 22 . Mai 2018 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt wo r- den wären. 4 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 Übereinsti m- mung mit dem Anwaltsgerichtshof) beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO und trägt besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass der Kläger die Fortsetzung der Berufsausübung nur noch für einen kürzeren Ze itraum beabsichtigte. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2017 - AGH 30/17 II - 7
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