BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 85/13 Verkündet am: 27. Oktober 2014 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a BRAO § 43c; FAO §§ 5k, 14d Nr. 2 Für den Nachweis der praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehr s rechts können nur solche versicherungsrechtlichen Fälle herangezogen we r den, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen. BGH, Urteil vom 27. Oktob er 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13 - AGH Hamm wegen Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung " Verkehrsrecht " - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhan d- lun g vom 27. Oktober 2014 durch den Vorsitzend en Richter Prof . Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 13. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Am 23 . August 2012 beantragte er, ihm außerdem die Führung der Bezeichnung " Fachanwalt für Verkehrsrecht " zu g e- statten. Dem Antrag waren Falllisten beigefügt, die 178 außergerichtliche Ve r- fahren und 75 gerichtliche Verfahren enthielten. Der eigenen Darstell ung des Klägers nach stammen insgesamt 152 Verfahren (118 außergerichtliche Ve r- fahren, 34 gerichtliche Verfahren) aus den Gebieten des Verkehrszivil rechts, des Verkehrsstraf - und - o rdnungswidrigkeitenrechts und des Versicherung s- rechts mit unmittelbar versicher ungsverkehrsrechtlichem oder personenvers i- cherungsrechtlichem Bezug. Bei den übrigen Verfahren handelt es sich um ve r- 1 - 3 - sicherungsrechtliche Verfahren ohne Bezug zum Straßen verkehr; sie betrafen etwa eine Wohngebäudeversicherung, eine Betriebshaftpflichtversi cherung oder eine Hausratsversiche rung . Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, die Listen zu überarbeiten. Mit Besc heid vom 18. März 2013 lehnte sie den Antrag ab. Der Kläger meint, die versicherungsrechtlichen Verfahren seien als so l- che berücksich tigungsfähig, unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Str a- ßenverkehr aufwiesen oder nicht. Er hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. März 2013 die Beklagte zu verurteilen, ihm die Bezeichnung " Fachanwalt für Verkehrsrecht " zu verleihen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung z u- gelassen. Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines ers t- instanzlichen Vorbringens, die Beklagte un ter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. März 2013 und unter Aufhebung, hilfsweise Abänderung, des Urteils des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 13. September 2013 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund se i- nes Antrags vom 21. Aug ust 2012 die Bezeichnung " Fachanwalt für Verkehrsrecht " zu verleihen. 2 3 4 - 4 - Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Part eien wird auf di e gewechselten Schrift - sätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen e i- nem Rechtsanwalt gestattet wird, die Bezeichnung " Fachanwalt für Verkehr s- recht " zu führen, sind nicht vollständig erfüllt. Der Kläger hat jedenfalls die e r- forderlichen 60 gerichtliche n Verfahren auf dem Gebiet des Verkehrsrechts nicht nachgewiesen. Versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen, fallen nicht unter § 14d Nr. 2 FAO. a ) Nach § 5 Abs. 1 lit. k FAO in der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FAO für den Antrag des Klägers maßgeblichen, seither unverändert gebliebenen Fa s- sung vom 1. Juli 2011 (fortan: FAO) setzt der Erwerb der für die Bezeichnung " Fachanwalt für Verkehrsrech t " nachzuweisenden besonderen praktischen E r- fahrungen voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahren vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei 160 Fälle bearbeitet hat, davon mindestens 60 gerichtlich e Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 FAO be ziehen; auf je den d er drei Bereiche müssen mindestens fünf Fälle entfallen . Einer dieser Bereiche 5 6 7 8 - 5 - wird mit den Worten " Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraf t- fahrtversi cherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenve r- sicherung " umschrieben (§ 14d Nr. 2 FAO). b ) Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht der in § 14d Nr. 2 FAO verwandte Begriff des Versicherungsrechts nicht demjenigen des § 14a FAO. Die Vorschrift des § 14a FAO enthält keine auch für § 14d Nr. 2 FAO verbindl i- che Legaldefinition des Begriffs " Versicherungsrecht " . aa) § 14a FAO beschreibt in insgesamt neun Unterpunkten diejenigen Rechtsgebiete, in denen für das Fachgebiet Versicherungs recht besondere Kenntnisse nachzuweisen sind: allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung, Recht der Versicherungsaufsicht, Grun d- züge des internationalen Versicherungsrechts, Transport und Speditionsvers i- cherungsrecht, Sach versicherungsrecht, Recht der privaten Personenversich e- rung, Haftpflichtversicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Grundzüge des Vertrauensschaden - und Kreditversicherungsrechts. Wenn die Ansicht des Kl ä- gers zuträfe, der Begriff des Versicherungsrechts also demjenigen in § 14 a FAO entspräche, wären auch für den Titel eines Fachanwalts für Verkehrsrecht besondere Kenntnisse in allen neun aufgeführten Bereichen erforderlich. Ein sachliche r Grund dafür, dem Bewerber um den Titel eines Fachanwalts für Ve r- keh rsrecht derart umfassende Kenntnisse des Versicherungsrechts abzuve r- lan gen, ist jedoch nicht ersichtlich. Überdies wären die in § 5 Abs. 1 lit. h FAO einerseits, in § 5 Abs. 1 lit. k FAO andererseits vorgesehenen Fallzahlen und die jeweils angeordnete Vert eilung der Fälle auf einzelne Bereiche nicht ve r- ständlich. 9 10 - 6 - bb) Folgerichtig hat der Satzungsgeber davon abgesehen, den für das Fachgebiet Verkehrsrecht maßgeblichen Begriff des Versicherungsrechts durch eine Verweisung auf § 14 a FAO zu bestimmen. Er hat ihn vielmehr durch eine b eispiel hafte Aufzählung - das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskove r- sicherung sowie Grund züge der Personenversicherungen - erläutert , die im Z u- sammenhang mit dem Straßenverkehr und mit Verkehrsunfällen stehen und im Rah men eines verkehrsrechtlichen Mandats Bedeutung erlangen können. Der Kläger meint und der Anwaltsgerichtshof hat erwogen, dass den genannten Beispielen keinerlei beschränkende Wirkung zu komme. Damit wird jedoch ve r- kannt, dass § 14d Nr. 2 FAO Teil der Vor sc hrift des § 14d FAO ist, die sich au s- schließlich mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht befasst. Eine r ähnliche n Reg e- lungstechnik unterliegt § 14d Nr. 5 FAO . Der hier ohne Einschränkungen oder Erläuterungen verwandte Begriff der " Besonderheiten der Verfahrens - u nd Pr o- zessführung " kann sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 14d FAO nur auf Verfahren und Prozesse im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats beziehen. Die genannte Formulierung findet sich so oder ähnlich auch in and e- ren Vorschriften der Fachan waltsordnung (vgl. etwa § 14b Nr. 9 FAO für das Fachgebiet des Medizinrechts ). Sie ist jeweils im Lichte derjenigen Vorschrift auszulegen, welcher sie angehört. c ) Hat der Bewerber nur solche Kenntnisse des Versicherungsrechts nachzuweisen, die für d ie Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Falles von Bedeutung sein können, heißt das zugleich , dass versicherungsrechtliche Fälle, die kein en Bezug zu einem verkehrsrechtlichen Vorgang haben, nicht geeignet sind, die in der Fachanwaltsordnung verlangten be sonderen verkehrsrechtl i- chen Kenntnisse nachzuweisen ( im Ergebnis ebenso Berliner Empfeh l ungen 2006, BRAK - Mitt. 2006, 274, 275 Nr. 8; Weide, SVR 2010, 71 , 73 ; Hartung/ Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 178 ; aA wohl Offermann - Burckart 11 12 - 7 - in Henssler/Pr ütting, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rn. 143) . Nur die ses Ergebnis entspricht den Erwartungen des rechtsuchenden Publikums, für welches die Fachanwaltsbezeichnung en maßgeblich be stimmt sind . Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnu ng führt, weist damit a uf Spezialkenntnisse hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fac h- anwaltsbezeichnung führen dürfen (BGH, Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW - RR 2014, 751 Rn. 11 m . w . N . ). Wer einen Fachanwalt für Verkeh rsrecht aufsucht, rechnet nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu einem wesentlichen Teil auf Teilgebieten des Ve r- sicherungsrecht s gesammelt hat, die in keinerlei Zusammenhang mit einem verkehrsrechtlichen Vorgang standen. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutre f- fend gesehen. III. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 13 - 8 - Rn . 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg ) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). U m- stände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Kayser Lohmann Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.09.2013 - 1 AGH 18/13 -
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