BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9/10 vom 23. M344rz 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. K366nig, die Richterin Dr. Fetzer, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 23. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Juli 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23. November 2009 die Zulassung des Kl344gers wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abge-wiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Beru-fung. 1 - 3 - II. 2 Der nach 247 112e Satz 2, 247 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Kl344-gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zu-lassungsgr374nde liegen nicht vor. 3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (247 112e Satz 2 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl374ssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-R344ntsch in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 112e BRAO Rn. 77; Deckenbrock in Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 112e Rn. 10). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgef374hrt, dass zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Kl344gers bestand, weil er in die Schuldnerverzeich-nisse beim Insolvenzgericht und beim Vollstreckungsgericht eingetragen war (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, 247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO). Im Juli 2009 ist die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen mangels Mas-se abgelehnt worden. Zwischenzeitlich ist zudem nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten bekannt geworden, dass der Kl344ger am 26. September 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der Kl344-ger beruft sich darauf, die gesetzliche Vermutung trotz der nach wie vor beste-henden Eintragungen nachtr344glich widerlegt zu haben. Dies trifft jedoch nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob nach dem ab 1. September 2009 geltenden neuen Recht 374berhaupt noch Raum f374r die Ber374cksichtigung eines nachtr344gli- 4 - 4 - chen Wegfalls des Widerrufsgrundes ist. Denn selbst unter der bisherigen Gel-tung des Verfahrensrechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO aF) hat der Senat eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des betroffenen Rechtsanwalts nur dann angenommen, wenn dieser seine Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend offen gelegt und den nach-tr344glichen Fortfall seines Verm366gensverfalls zweifelsfrei nachgewiesen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, juris Rn. 10, 11 mwN). Diesen Anforderungen ist der in beengten finanziellen Ver-h344ltnissen lebende Kl344ger nicht nachgekommen. Nach seinem eigenen Vor-bringen ist er derzeit nicht in der Lage, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten von rund 200.000 200 vollst344ndig zu tilgen. Dass er mit allen Gl344ubigern Ratenzah-lungsvereinbarungen getroffen hat und diese vereinbarungsgem344337 bedient, ist weder hinreichend vorgetragen noch nachgewiesen. Sowohl vor dem Anwalts-gerichtshof als auch in der Begr374ndung seines Zulassungsantrags hat der Kl344-ger lediglich punktuelle und nur in Teilen belegte Angaben zu seinen wirtschaft-lichen Verh344ltnissen gemacht. Der Anwaltsgerichtshof hat sich mit dem l374cken-haften Vorbringen des Kl344gers eingehend befasst und hiervon ausgehend zu-treffend eine nachtr344gliche Konsolidierung dessen wirtschaftlicher Verh344ltnisse verneint. In der Begr374ndung zum Zulassungsantrag hat der Kl344ger keine Ge-sichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. 2. Den weiter von ihm angef374hrten Zulassungsgrund der besonderen tat-s344chlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (247 112e Satz 2 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kl344ger bereits nicht hinreichend dargelegt. 5 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weist eine Rechts-sache dann besondere tats344chliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich 374ber dem Durchschnitt liegenden Komplexit344t des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tats344chlicher 6 - 5 - oder rechtlicher Hinsicht das normale Ma337 nicht unerheblich 374berschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den 374blichen verwaltungsge-richtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH M374nchen, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10). Diese Grunds344tze lassen sich auch auf die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen 374bertragen (Henssler/Pr374tting, aaO 247 112e Rn. 11 mwN). Bei der Darlegung des Zulas-sungsgrundes nach 247 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind allerdings die vom Bundes-verfassungsgericht geforderten Erleichterungen (BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164) zu beachten. Ergibt sich schon aus dem Begr374ndungsumfang im ange-fochtenen Urteil, dass eine Sache in rechtlicher oder tats344chlicher Hinsicht schwierig ist, gen374gt der Antragsteller seiner Darlegungslast regelm344337ig bereits mit erl344uternden Hinweisen auf die einschl344gigen Passagen des Urteils (BVerfG, aaO; Schmidt-R344ntsch, aaO 247 112e BRAO Rn. 78). Erblickt der An-tragsteller die Schwierigkeiten des Falles dagegen darin, dass das Gericht in der angefochtenen Entscheidung auf bestimmte tats344chliche Aspekte nicht ein-gegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwor-tet hat, kann von ihm verlangt werden, dass er diese Gesichtspunkte in nach-vollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, aaO; Schmidt-R344ntsch, aaO). Davon ausgehend fehlt es vorliegend an der erforderlichen Darlegung eines auf rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden beruhenden erh366hten Schwie-rigkeitsgrads der Rechtssache. Anders als der Kl344ger offenbar meint, ist hierf374r nicht entscheidend, dass er sich ung374nstigen tats344chlichen Lebensumst344nden ausgesetzt sieht, sondern ob der Rechtsstreit als solcher komplexe Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die seine Beurteilung erschweren. Der Kl344ger macht geltend, der Anwaltsgerichtshof habe die in seinen pers366nlichen Verh344ltnissen liegenden tats344chlichen Schwierigkeiten (Verwertung seines Hausgrundst374cks 7 - 6 - erst nach Ableben der betagten Mutter m366glich) ebenso wenig gew374rdigt wie die Tatsache, dass sich seine finanzielle Situation durch einen sp344teren Verkauf des von seiner Mutter bewohnten Hausanwesens schlagartig verbessern wer-de. Diese im angegriffenen Urteil nicht ausdr374cklich erw344hnten Aspekte verlei-hen dem Streitfall jedoch keinen erh366hten Grad an Komplexit344t und stellen im 334brigen auch die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Dass ein Antragsteller 374ber Aktivverm366gen verf374gt, das er - etwa im Hinblick auf dingliche Rechte Dritter - nicht binnen kurzer Zeit verwerten kann, ist ein Ge-sichtspunkt, der bei einem Zulassungswiderruf wegen Verm366gensverfalls h344ufig geltend gemacht wird, der aber regelm344337ig schon aus Rechtsgr374nden unbe-achtlich ist, weil sich hieraus nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die fehlende Liquidit344t solcher Verm366genswerte noch keine nach-haltige Konsolidierung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des betroffenen Rechtsanwalts ergibt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - AnwZ (B) 21/03, juris Rn. 20). 3. Die Zulassung der Berufung ist schlie337lich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (247 112e Satz 2 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten. 8 Entgegen der Auffassung des Kl344gers ist dem Anwaltsgerichtshof nicht deswegen ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil er den vom Kl344ger angebote-nen Zeugenbeweis zu den zwischen ihm und Herrn Rechtsanwalt L. getroffenen Absprachen nicht erhoben hat. Das unter Beweis gestellte Vorbrin-gen des Kl344gers ist nicht entscheidungserheblich. Denn durch die behauptete Absprache w344re eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen, weil nicht sichergestellt war, dass der Kl344ger keine Mandantengelder pers366nlich in bar vereinnahmt oder abredewidrig ein neues Konto auf seinen eigenen Na-men er366ffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67). 9 - 7 - III. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal-Wulf K366nig Fetzer Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 05.07.2010 - BayAGH I - 30/09 -
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