BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9 /1 2 vom 2. April 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vors itzenden Richter am Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr . Stüer am 2. April 2012 beschlossen: D er Antr a g de r Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Senats des Schleswig - Holsteinischen Anwaltsg e- richtshofs vom 14 . November 2011 w i rd abgelehnt. Die Klägerin trägt d ie Kosten des Zulassungsverfahrens. Der W ert des Zulassungsverfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Die Kläger in wendet sich gegen den Widerruf ihrer Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kl ä- gerin auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. De r Antr ag , mit dem die Klägerin die Richtigkeit des angefochtenen U r- teils in Frage stellt und insoweit in der Sache , ohne dies ausdrücklich zu form u- lieren, den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ist zulä ssig, aber un begründet. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; e in Vermögensverfall wird v ermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu fü h- rende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Vermögensverfall indiziert nach der gesetzlichen Wertung die G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Auch wenn dies nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen vern eint werden können; die Feststellungslast trifft den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 11). 2 3 4 - 4 - Hierbei ist nach der - von de r Klägerin auch nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirku ng ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder, wenn - wie hier - das nach neuem Recht grundsätzlich vorgesch riebene Vorverfahren entbehrlich ist, auf den Au s- spruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetret e- ner Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. 2. Zum Zeitpunkt des Widerrufsb escheid s der Beklagten vom 29 . Juni 2011 lagen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Die Klägerin hat te am 4. April 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts S . (5 M 2403/10) die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war d a- raufhin in d as Schuld nerverzeichnis eingetragen worden. Diese Eintragung b e- stand auch noch zum Zeitpunkt des Widerrufs , woran sich im Übrigen bis heute nichts geändert hat. Die hieran anknüpfende gesetzliche Vermutung des Ve r- mögensverfalls hat die Klägerin zum maßgeblichen Zei tpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens nicht widerlegt . Gegenüber der Bekla g- ten hat sie sich zum angekündigten Widerruf überhaupt nicht geäußert. S oweit sie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und i m Zulassungs verfahren a uf persönl iche beziehungsweise familiäre Belastungen hin ge wi e s en hat , sind di e- se bedauerlich, jed och rechtlich unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht. Der weiter 5 6 - 5 - vorgebrachte Umstand, dass die Klägerin mit der die Zwangsvollstreckung b e- treibenden Gläubigerin, dem Sch . Versorgungswerk für Rechtsanwälte , wegen der Beitragsrückstände der Jahre 2009 bis inzwischen 2011 in Verhandlungen stehe , wobei die festgesetzten Bei träge erheblich zu hoch seien und es ihr möglich sein werde, die Forderungen nach Reduzierung auf das richtige Maß aus ihren Kanzleieinkünften (die die Klägerin allerdings im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung mit zur Zeit nur ca. 600 netto pro Mon at bezeichnet hat) zu begleichen , sodass dann auch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht werden könne , ist ebenfalls unerheblich. Ins o- weit handelt es sich um eine zukünftige Entwicklung, die nach der eingangs erwähnten Senatsr echtsprechung ledigl ich für ein Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung ist. Dass zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung einer der selt e- nen Ausnahmefälle vorgelegen hat, in dem trotz des vermuteten Vermögen s- verfalls keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorlag, ist nicht ersichtlich; hierfür reicht es auch nicht aus, wenn es - wie die Klägerin behau p- tet - keine weiteren Schulden und keine weitere die Zwangsvollstreckung b e- treibende Gläubigerin ge geben hat. - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruh t auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streit wertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.1 1.2011 - 2 AGH 6/11 - 7
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