BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9 /1 3 vom 25. April 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Richt er am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 25. April 2013 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 2 8 . November 201 2 v erkündete Urteil des II . Senats des A n- waltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Streitw ert für das Zulassungsv erfahren wird auf 5 0.0 00 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sic h gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hierg egen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) , hat keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechts anwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefä h rdet sind . Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt f ür die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit eines Wide rrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahren s- recht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (st ändige Senat s- rechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29 . Juni 201 1 - AnwZ (Brfg) 11 / 10 , BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ; vom 24 . Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47 /12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7 ) . Zu diesem Zeitpunkt - hier : Widerrufsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 - lagen die Vor - aussetzungen für einen Widerruf vor; sie sind im Übrigen auch heute noch g e- geben. Der Kläger wendet sich insoweit nicht gegen die zutreffenden Ausfü h- rungen des Anwaltsgerichtshofs, dass er sich in Vermögensverfall befinde t . Er ist nur der Meinung, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in seinem Falle nicht g egeben sei. Sein diesbezügliche r Vortrag ist jedoch u n- geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu b e- gründen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts 2 3 4 5 - 4 - grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eine s Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden ( st ändige Senatsr echtsprechung , vgl. nur B e- schlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/1 1, juris Rn. 3 ; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur S e- natsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 11 ; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5). Die Annahme einer solchen Sonders i tuation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige a n- waltliche Tätigkeit vollst ändig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefähr dung der Mandante n effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/0 3 , NJW 2005, 511 f. ; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Er verweist lediglich darauf, dass er seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt habe, dies allein schon deshalb nicht, weil er kaum entsprechende Mandate erhalte. Wenn dies einmal der Fall sei, habe er die Schuldner regelmäßig aufgefordert, entsprechende Beträge nicht auf sein Konto, son dern direkt auf das Konto des Mandanten/Gläubigers zu zahlen. 6 - 5 - Dieser Vortrag genügt ersichtlich nicht den Anforderungen an einen Au s- nahmefall, in de m trotz Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Etwaige auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, noch eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind im Übrigen nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlü ssig in Frage zu stellen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. September 2012, aaO Rn. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfes tsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Se iters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 28.11.2012 - II AGH 2/12 - 7 8
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