BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9/15 vom 17. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Ka mmerbeitrag und Ruhen der Anwaltszulassung hier: Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten - 2 - Der Bundesge richtshof , Senat für Anwaltssachen hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richteri nnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau a m 17. September 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt . Gründe: Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsg e- richtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2014 ab gelehnt und dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt. Der Kläger beantragt nunmehr, gemäß § 21 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, weil der Senat unrichtig entschieden habe. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die tatbestandlichen Vorausse tzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nicht erfüllt. Es sind keine Gerichtskosten angefa l- len, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind vielmehr Folge des Zulassungsantrags. Überdies dient § 21 GKG nicht dazu, das Streitverhältnis zwischen den Prozessparteien neu aufzurollen und erneut über die bereits beschiedenen Sachanträge zu en t- 1 2 - 3 - scheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/ 0 9 und III ZR 16/06, BGH - Report 2009, 844 Rn. 9). Auf § 21 A bs. 1 Satz 3 GKG - Nichterhebung von Kosten wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtl i- chen Verhältnisse - kann sich der Kläger als Rechtsanwalt, der in eigener S a- che klagt, ebenfalls nicht berufen. Dass das Geburtsdatum des Klägers im B e- schluss vom 13. Juli 2015 unrichtig wiedergegeben ist, hat auf die Kostenen t- scheidung keinen Einfluss gehabt. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden. Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz: AGH Bremen, Entsche idung vom 26.11.2014 - 2 AGH 2/14 - 3
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