BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9/15 vom 21. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Ka mmerbeitrag und Ruhen der Anwaltszulassung hier: Prozesskostenhilfe - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssa chen , hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richteri nnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwält in Schäfer a m 21. Mai 2015 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgericht s- hofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2014 wird abgelehnt . Gründe: I. Der am 18. November 1966 geborene Kläger ist seit dem 2. November 2006 im Bezirk der Antrags gegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Eig e- nen Angaben zufolge ist er bereits seit dem 1. April 2005 arbeitsunfähig e r- krankt. Er war im Zeitraum November 2006 bis September 2007 weniger als 180 Tage lang selbständig tätig, hat im Übrigen nie als Recht sanwalt gearbeitet und hat dies auch in Zukunft nicht vor ; er betreibt ausschließlich eigene Rechtsa ngelegenheiten. Er bezieht Sozialleistungen. 1 - 3 - Unter dem 12. Mai 2013 beantrag te de r Kläger bei der Beklagten, ihn von der Zahlung des von der Kammerver sammlung auf 220 Kammerbeitrages zu befreien. Er legte außerdem Widerspruch gegen den Be i- tragsbescheid vom 22. April 2013 ein. Die Beklag te wies den Befreiungsa ntrag und den Widerspruch mit Bescheid vom 13. März 2014 zurück. Am 12. Mai 2013 beantragte der K läger das Ruhen seiner Anwaltszulassung. Diesen A n- trag wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2014 zurück, den Widerspruch des Klägers hiergegen mit Bescheid vom 29. September 2014 . Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 aufzuheben und d i e Beklagte zu verpflichten, ihm den Kammerbeitrag zu erlassen, hilfsweise auf 40 n- tragt, seine Zulassung als Rechtsanwalt ruhen zu lassen. Die Klage ist abg e- wiesen worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sowie Prozesskostenhilfe und die Be i- ordnung eines Anwalts für die weitere Begründung des Zulassungsantrags, w o- bei der Zulassungsantrag ausdrücklich nicht von der Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe abhängig sein sollte. II. Die beabsichtigte Rechtsver folgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). 2 3 4 - 4 - 1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht ein " Ruhen " der Zulassung dahingehend, dass dem Rechtsanwalt alle Rechte aus der Zulassung verble i- ben, ihn aber k eine Pflichten hieraus mehr treffen, nicht vor. 2. Grundlage der Entscheidung der Beklagten über den vom Kläger b e- antragten Erlass des Jahresbeit rags ist § 7 der Beitragsordnung, nach welcher der Vorstand berechtigt ist, im Einzelfall aus Billigkeitsg ründen den von der Kammerversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu stunden, zu ermäßi gen oder zu erlassen. a ) Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat der Anwaltsgerichtshof wie zuvor die Beklagte verneint. Die Härtefallregelung diene dazu, einen v o- rübergehenden Engpass zu überbrücken, nicht dazu, einen Anwalt, der nicht als solcher arbeiten wolle, dauerhaft von der Verpflichtung zur Zahlung von Kammerbeiträgen freizustellen. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser En t- scheidung bestehen nicht. D ie Rechtssache weist keine besonderen tatsächl i- chen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es stellen sich schließlich auch ke i- ne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. b) Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruht, sind dem Anwalt sgerichtshof nicht unterlaufen. Der Anwaltsgerichtshof durfte in Abw e- senheit des Klägers verhandeln, nachdem dieser sein Ausbleiben nicht hinre i- chend entschuldigt hatte. Die Ablehnungsgesuche waren offensichtlich unz u- lässig. Der Kläger kann nicht die anwal tlichen Richter des Anwaltsgerichtshofs mit der Begründung ablehnen, sie seien Rechtsanwälte. Das hat der Senat im Beschluss vom 28. März 2013 (AnwZ (B) 4/12, juris Rn. 2), der ebenfalls ein Ablehnungsgesuch des Klägers zum Gegenstand hatte, näher ausgeführt. Der 5 6 7 8 - 5 - weitere Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden wegen nicht rechtzeitiger Bescheidung des erst in der Nacht vor dem Verhandlungstermin eingereichten Verlegungsan trags diente offensichtlich der Verfahrensverschleppung und war deshalb ebenfalls unzulässig. Wie dem Kläger durch den Senatsbeschluss vom 28. März 2013 (AnwZ (B) 4/12, juris Rn. 3) hinlänglich bekannt ist, kann der a b- gelehnte Richter im Fall eines unzuläs sigen Ablehnungsgesuchs selbst en t- scheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRA O, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO) entfällt (MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unte r II 1 a]). Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 AGH 2/14 -
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