ECLI:DE:BGH:2016:290716BANWZ.BRFG.9.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(Brfg) 9 /1 6 vom 29. Juli 2016 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präs identin des Bundesgerichtshofs Lim p erg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 29. Juli 2016 beschlossen: D ie Antr ä g e des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 7. Dezemb er 201 5 verkündete Urteil des 2 . Senats des Hess i- schen Anwaltsgerichtshofs sowie auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe werden abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 stgesetzt. Gründe: I. Der am 23 . J uli 19 6 7 geborene Kläger ist seit Dezember 2000 als Rechtsanwal t zugelassen. Mit Bescheid vom 2 2 . Juli 2015 widerrief die Bekla g- te seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hier gegen erh ob ene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe . 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft un d auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrü n- de liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, w enn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüss i- gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 - A nwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 2, jeweils mwN). Entsprec hende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsge richt zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtspr e- chung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zei tpunkt des A b- schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier B escheid vom 2 2 . Juli 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 20 11 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 4. April 2 3 4 - 4 - 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 3). Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Soweit er bezüglich der Eintragung vom 21. August 2013 deren Unzulässigkeit geltend macht, ist dies bereits deshalb nicht entscheidungse r- heblich, weil drei weitere Eintragungen vom 4. Februar 2014 bestanden. Im Ü b- rigen hat jede Eintragung Tatb estandswirkung; ob sie rechtmäßig war, wird im Verfahren über den Widerruf der Zulassung nicht geprüft (vgl. nur Senat sb e- schluss vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 7). Aufgrund der Ei n- tragung bestand die gesetzliche V ermutung des Vermögensver falls. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgebl i- chen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senatsbeschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 200 3, 577). Dies ist aber auch nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Soweit der Kläger geltend macht, die der Beklagten e r- teilten Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis und vom Gerichtsvollzieher seien wegen nicht verwertba r, ist dies ang e- sichts der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 2 BRAO (siehe auch Senat sb e- schluss vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 6/14, juris Rn. 6) nicht nachvollziehbar. Grundsatzfragen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich in diesem Z usammenhang ersichtlich nicht. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 3; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4; vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016 , aaO Rn. 8) muss ein Rechtsanwalt, der im S chuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlic h- 5 6 - 5 - keiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realist i- schen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens - und Einkommensve r- hältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsb e- scheids nachhaltig geordnet sind. Dies hat der Kläger nicht getan. Soweit der Kläger - im Übrigen ohne Belege - darauf verweist, dass die von ihm bew ohnte Immobilie in einen Schätzwert ieser Betrag die bestehenden Schulden bei we i- tem überwiege, ist diese Behauptung nicht entscheidungserheblich. Nach der ständigen Senatsrechtsprechun g (vgl. nur Beschlüsse vom 14. November 2013, aaO Rn. 4 und vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 6 , jeweils mwN ) kommt es darauf an, ob die Immobilie dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Ve r- mögenswert zur Verfügung gestanden hat. Dies ist - wie berei ts der Anwaltsg e- richtshof zutreffend festgestellt hat - weder vom Kläger dargetan noch ande r- weitig ersichtlich. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden geset z- geberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grunds ätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen So ndersituation setzt jedoch zumindest v o- raus, dass der Rechts anwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhin dern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris R n. 8 und vom 17. März 2016, AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4, jeweils mwN). Eine so l- che Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiter als Einze l- 7 8 - 6 - anwalt tätig. Sein V ortrag b eschränkt sich insoweit auch nur auf die pauschale I II. Prozesskostenhilfe k o nn te dem Kläger nicht bewilligt werden, da die b e- absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung bis heute nicht die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt . 9 - 7 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. D ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Roggenbuck Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.12.2015 - 2 AGH 9/15 - 10
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