ECLI:DE:BGH:2018:180618BANWZ.BRFG.9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9/18 vom 18. Juni 201 8 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsi dentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmer t sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk a m 18. Juni 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Deze mber 2017 an Verkündung statt zugestellte Urteil des II . Senats des An waltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I . Der Klä ger ist seit 2011 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 widerrief die Beklagte die Zula s- sung wegen Vermögensverfalls. Den Widerspruch des Klägers wies die Bekla g- te mit Bescheid vom 4. Juli 2 017 zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger wegen zweier Forderungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsb e- 1 - 3 - scheids ist erfolglos geblieben . Im Verfahren vor dem Anwaltsger ichtshof hat der Kläger zudem die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt . I n- soweit ist die Klage ebenfalls abgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Kl ä- ger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag d es Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) best ehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vo m 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. a ) D er Kläger befand sich im maßgeblichen Zeit punkt der Entscheidung über d en Widerspruch am 4. Juli 2017 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ) in Vermögensverfall. Er war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts dann widerlegbar vermutet. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vor zu legen und konkre t dar zu l e- 2 3 4 - 4 - gen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 mwN; st. Rspr.). Ein der artiges Verzeichnis legt der Kläger auch in der Begründung des Zu lassu ngsantrags nicht vor . Stattdessen wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag dazu, dass er jederzeit in der Lage gewesen sei, die Forderungen des Finanzamts zu begleichen, dass ihm aus Pflichtverteidigungen und aus Beior d- nungen im Wege der Prozesskoste nhilfe Forderungen gegen die Staatskasse in einer seine Steuerschulden übersteigenden Höhe zugestanden hätten und dass die beiden Forderungen, die Grundlage der Eintragung im Vermögensverzeic h- nis gewesen seien, längst beglichen seien; um eine Löschung der Eintragungen werde er sich be mühen, sobald er dazu Zeit finde. Diesen Vortrag hat der A n- waltsgerichtshof insbesondere deshalb für unzulänglich gehalten, weil der Kl ä- ger keine aussagekräftigen Belege vorgelegt hat. S o wies eine vom Kläger ei n- gereichte Finan zübersicht der N . , die ein Guthaben von 23.933,66 aus wies, weder den Namen des Kontoinhabers noch eine Kontonummer aus . Die gesetzliche Vermutung des Vermögensver falls ist überdies nicht schon dann widerlegt, wenn feststeht, dass die Verbindlic hkeiten ge deckt sind, die der Eintragung oder den Eintragungen zugrunde lagen . V ielmehr muss der b e- troffene Rechtsanwalt umfassend zu seinen Einkommens - und Vermögensve r- hältnissen vortragen (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 36/16, juris R n. 5) . Er muss bezogen auf den maßgebliche n Zeitpunkt der let z- ten Behördenentscheidung sämtliche ge gen ihn bestehende n Verbindlichke i- ten zusammenstellen und darlegen, wie er sie gegebenenfalls durch Vereinb a- rungen mit seinen Gläubigern zu rückführen wollte . Dabei darf wieder bez o- gen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keine Forderung auf una b- sehbare Zeit unerfüllt oder ungeregelt bleiben. Der Nachweis der Erfüllung ei n- 5 - 5 - zelner Forderungen reicht nicht aus. Ebenso wenig reicht aus, wenn de r Rechtsanwalt ausreichende liquide Mittel zur Tilgung einzelner Forderungen nachweist, das Gericht aber die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts mangels hinreichenden Vortrags nicht insgesamt beurteilen kann . b) Eine Gefährdung d er I nteressen der Rechtsuchen den (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lässt sich ebenfalls nicht verneinen. Der Kläger verweist darauf, das s er noch nie Fremdgelder auf einem eigenen Konto verwahrt habe, dass er seine Kontoverbindung nur der Landesjustiz kasse zur Auszahlu ng von Pflich t- verteidigerhonoraren und Prozesskostenhilfe bekannt gegeben habe und dass er beabsichtige, seine Tätigkeit als Einzelanwalt aufzugeben u nd eine Festa n- stellung zu suchen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck ko m- menden Wertung des Ge setzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechts u- chenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Autom a- tismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und au s- nahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellung slast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwal t- liche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Ge fährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8). Selbst aufe r- legte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind 6 - 6 - grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausz u- schließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN). 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Zulassung s- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, kl ä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unb e- stimmten Vielzahl vo n Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Dazu hat der Kläger nichts gesagt . 3. Besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwalt ssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier nicht der Fall. 4. D ie Klage auf Wiederzulassung ist unzulässig, weil bisher weder ein Antrag (§ 6 BRAO) noch eine ablehnende Entscheidung der Beklagten vorliegt und auch das erforderliche Vorverfahren (§ 68 VwGO) nicht durchgeführt wo r- den ist. 7 8 9 - 7 - II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 54 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. L imperg Lohmann Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2017 - AGH 28/17 II - 10
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