BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (P) 1/09 Verk374ndet am: 13. September 2010 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO 247247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g, 112a, 112c, 191e a) Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Be-schluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach 247 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskam-mer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert. b) 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO erm344chtigt auch zur Regelung von Anfor-derungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle. BGH, Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1/09 - wegen Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. Juli 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer f374r Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Sep-tember 2009 (R B 1 3170/15-5-R 3 708/2008) wird aufgehoben. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 15.000 200 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: In ihrer 3. Sitzung am 15. Juni 2009 beschloss die 4. Satzungsversamm-lung bei der klagenden Bundesrechtsanwaltskammer unter anderem folgende 304nderung von 247 5 BORA: 1 "I. 247 5 BORA 1. 247 5 erh344lt folgende neue 334berschrift: "Kanzlei und Zweigstelle" 2. 247 5 Satz 2 erh344lt folgende Fassung: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die f374r seine Berufsaus374bung erforderli-chen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten." - 3 - Diese 304nderung hob das beklagte Bundesministerium der Justiz (fortan: Beklagter) mit bei der Kl344gerin am 6. Oktober 2009 eingegangenem Bescheid vom 30. September 2009 (R B 1 3170/15-5-R 3 708/2008) nach 247 191e BRAO mit der Begr374ndung auf, die Satzungs344nderung sei von der Regelungskompe-tenz der Satzungsversammlung der Kl344gerin nicht gedeckt. 2 3 Die Kl344gerin meint, sie sei auf Grund von 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO zu der beschlossenen 304nderung von 247 5 BORA erm344chtigt. Danach d374rf-ten auch die Anforderungen an eine Zweigstelle geregelt werden. Kanzlei im Sinne dieser Vorschrift sei nicht nur die Hauptkanzlei, sondern auch eine Zweigstelle. Die Kl344gerin beantragt, 4 den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2009 (R B 1 3170/15-5-R 3 708/2008) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, 5 die Klage abzuweisen. 6 Er ist der Auffassung, 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO erm344chtige die Satzungsversammlung bei der Kl344gerin nur zur n344heren Regelung der in 247 27 Abs. 1 BRAO bestimmten Kanzleipflicht, nicht jedoch dazu, Regelungen 374ber die Anforderungen an Kanzleien und Zweigstellen im Allgemeinen zu tref-fen. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Klage hat Erfolg. 8 - 4 - I. 9 Die Klage ist als Anfechtungsklage zul344ssig. 10 1. Die Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung bei der Kl344gerin ist ein Verwaltungsakt des Bundesministeriums, der mit der Anfech-tungsklage nach 247 112c BRAO i.V.m. 247 42 VwGO angefochten werden kann. Die f374r diese Klageart vorgesehene Klagefrist von einem Monat ab der Be-kanntgabe des Aufhebungsbescheids (247 112c BRAO i.V.m. 247247 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) ist - unabh344ngig davon, dass der Beklag-te seinen Bescheid anscheinend entgegen 247 112c BRAO i.V.m. 247 59 VwGO nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, so dass die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden sein d374rfte (247 112c BRAO i.V.m. 247 58 Abs. 1 VwGO) - gewahrt. Die Klageschrift ist beim Bundesgerichtshof n344mlich innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Bescheids eingegangen. 2. F374r die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof zust344ndig. Nach 247 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO entscheidet dieser in erster und letzter Instanz 374ber Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz, zu denen die Aufhebung von Beschl374ssen der Satzungsversammlung bei der Bundes-rechtsanwaltskammer nach 247 191e Halbs. 2 BRAO geh366rt (Schmidt-R344ntsch in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 112f BRAO Rn. 5; Dahns, ebenda, 247 191e BRAO Rn. 17-18; Hartung in Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 191e Rn. 9). 11 3. Die Kl344gerin ist auch aktivlegitimiert. 12 a) Wer f374r Klagen gegen den Aufhebungsbescheid des Bundesministeri-ums der Justiz nach 247 191e Halbs. 2 BRAO aktivlegitimiert ist, ist allerdings streitig. Teilweise wird der Satzungsversammlung selbst die Aktivlegitimation 13 - 5 - zugesprochen (Dahns, aaO, 247 191e BRAO Rn. 19; Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., 247 191 Rn. 7; zum fr374heren Recht: Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 191e Rn. 5; Hartung in Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 191e Rn. 16). Teilweise wird demgegen374ber die Bundesrechtsanwaltskammer als aktivlegiti-miert angesehen (Schmidt-R344ntsch, aaO, 247 112f BRAO Rn. 5; Hartung in Henssler/Pr374tting, aaO [3. Aufl., fortan aaO], 247 191e Rn. 9; Funk, Die Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer im System der anwaltlichen Selbstverwaltung, 2006, S. 282 f.). So haben es auch die Beteiligten dieses Verfahrens selbst gesehen. b) Diese (zweite) Sicht teilt der Senat. Die Satzungsversammlung ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanw344lte und der Patentanw344lte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) als "neues Be-schlussorgan der Bundesrechtsanwaltskammer" eingerichtet worden (Entwurfs-begr374ndung in BT-Drucks. 12/4993, 36). Sie sollte keine von der Bundesrechts-anwaltskammer zu trennende Einrichtung, sondern - 344hnlich wie die Satzungs-versammlung der Steuerberaterkammer gem344337 247 86a StBerG - ein besonderes Organ sein, dem die Rechtsetzungsaufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer 374bertragen sind (Einzelheiten bei Funk, aaO, S. 91 ff., 107 ff.). Diese Einord-nung ergibt sich jetzt auch aus 247 112f Abs. 1 BRAO, der gegen Wahlen und Beschl374sse der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer die Beschlussanfech-tungsklage zul344sst, hiervon aber Beschl374sse der Satzungsversammlung aus-nimmt und damit indirekt die Stellung der Satzungsversammlung als Organ der Bundesrechtsanwaltkammer klarstellen sollte (Begr374ndung der BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/11385, 42). 14 - 6 - II. 15 Die Anfechtungsklage ist auch begr374ndet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kl344gerin in ihren Rechten (247 112c BRAO i.V.m. 247 113 Abs. 1 VwGO). 16 1. Der Beklagte hat den Bescheid allerdings fristgerecht erlassen. Er darf einen Satzungsbeschluss der Satzungsversammlung der Kl344gerin nach 247 191e BRAO nur innerhalb von drei Monaten nach seiner 334bermittlung an ihn aufhe-ben. Diese Ausschlussfrist (Feuerich/Weyland, aaO, 247 191e Rn. 2 a.E.; Funk, aaO, S. 256) hat der Beklagte gewahrt. Der Beschluss ist ihm nach der vorge-legten Zustellungsurkunde am 6. Juli 2009 374bermittelt worden; der Aufhe-bungsbescheid ist der Kl344gerin am 6. Oktober 2009 bekannt gemacht worden. 2. Der angefochtene Bescheid ist aber materiell rechtswidrig. Der durch ihn aufgehobene Beschluss der Satzungsversammlung verst366337t nicht gegen geltendes Recht. 17 a) Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Erm344chtigungsgrund-lage. 18 aa) Die (Satzungsversammlung der) Kl344gerin darf Satzungen zu den be-ruflichen Rechten und Pflichten der Rechtsanw344lte allerdings nur erlassen, so-weit sie dazu in 247 59b Abs. 2 BRAO erm344chtigt ist. Die in dieser Vorschrift be-stimmte Satzungserm344chtigung ist abschlie337end (Begr374ndung des Entwurfs der BRAO-Novelle von 1994 in BT-Drucks. 12/7656, 50; Feuerich/Weyland, aaO, 247 59b Rn. 1; Dahns, aaO, 247 59b BRAO Rn. 3; Hartung in Hartung/R366mermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., Einf. Rn. 62; Koch in Henssler/ Pr374tting, aaO, 247 59b Rn. 15; Kleine-Cosack, aaO, 247 59b Rn. 22). 19 - 7 - bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten erm344chtigt die Bundes-rechtsanwaltsordnung in 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g aber auch dazu, die Anforderungen an eine Zweigstelle durch Satzung in Form der Berufsordnung zu regeln. 20 21 Diese Vorschrift enth344lt zwar ausdr374cklich eine Erm344chtigung nur f374r Re-gelungen der "Kanzleipflicht". Unter Regelungen zur Kanzleipflicht sind aber auch solche Bestimmungen zu verstehen, mit denen die Anforderungen an eine Kanzlei - gegebenenfalls mit ihrer Hauptstelle und ihren Zweigstellen - festge-legt werden (ebenso: Dahns, aaO, 247 59b BRAO Rn. 21; Pr374tting in Henssler/ Pr374tting, aaO, 247 5 BORA Rn. 12 f.; Kleine-Cosack, aaO, 247 27 Rn. 11; Horn, BRAK-Mitt. 2007, 94, 95; a.M. Hartung in Hartung/R366mermann, aaO, 247 5 BORA Rn. 79; R366mermann, AnwBl. 2007, 609 ff.). aaa) Satzungsrechtliche Vorschriften zu den Anforderungen an eine Zweigstelle k366nnten allerdings in 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO keine Grundlage finden, wenn als Regelungen der "Kanzleipflicht" schon f374r den Rechtsanwalt mit einer Kanzlei ohne Zweigstelle - begrifflich oder aus systema-tischen Erw344gungen - nur Vorschriften angesehen werden k366nnten, mit denen die Pflicht, eine Kanzlei einzurichten, in ihren Voraussetzungen n344her beschrie-ben oder durch Schaffung von Ausnahmetatbest344nden ausgestaltet wird. Das ist indes nicht der Fall: 22 Unter Regelungen der "Kanzleipflicht" lassen sich begrifflich ohne Weite-res auch Satzungsbestimmungen fassen, mit denen diese Pflicht inhaltlich aus-gestaltet und n344her festgelegt wird, welche Voraussetzungen der Gesch344ftsbe-trieb eines Rechtsanwalts erf374llen muss, damit angenommen werden kann, dass er seine T344tigkeit aus einer Kanzlei heraus betreibt. 23 - 8 - Systematische Erw344gungen schlie337en eine andere Betrachtung sogar aus. Beschr344nkte sich die in 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO geschaffe-ne Regelungskompetenz auf das "Ob" der Einrichtung einer Kanzlei, liefe die Vorschrift leer. Dass der Rechtsanwalt eine Kanzlei zu unterhalten hat, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des 247 27 BRAO. Das Gesetz legt auch - in 247 29 und 247 29a BRAO - abschlie337end fest, unter welchen Vorausset-zungen ein Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit ist. Diese Pflicht als sol-che, also das "Ob" einer Kanzlei, ist danach einer weiteren sinnvollen Regelung durch Vorschriften einer Satzung nicht zug344nglich. Hingegen legt das Gesetz nicht des N344heren fest, welche Anforderungen der Gesch344ftsbetrieb des Rechtsanwalts erf374llen muss, damit er seine Kanzleipflicht erf374llt. Insoweit be-steht ein Bedarf an n344heren Regelungen. Diese gerade auch in der Form einer Satzung zu treffen, erm366glicht 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO. 24 bbb) Auch der Beklagte bestreitet nicht, dass 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buch-stabe g BRAO eine wirksame Erm344chtigung f374r die Regelung von inhaltlichen Anforderungen an eine "Kanzlei" enth344lt. Er meint aber, dass sich diese Kom-petenz auf die Festlegung von Anforderungen an die "Hauptstelle" der Kanzlei beschr344nke und auf "Zweigstellen" nicht erstreckt werden k366nne. Dazu macht er geltend: 25 Der Gesetzesbegriff der "Kanzleipflicht" finde sich in der Bundesrechts-anwaltsordnung au337er in 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO nur in der amt-lichen 334berschrift des 247 29 BRAO. Aus 247 29 Abs. 1 BRAO folge, dass das Ge-setz unter "Kanzleipflicht" die "Pflicht des 247 27 Abs. 1 BRAO" verstehe. Gem344337 247 27 Abs. 1 BRAO m374sse der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskam-mer, deren Mitglied er sei, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. 247 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO gebe der Satzungsversammlung somit nur die Befugnis, diese in 247 27 Abs. 1 BRAO normierte Pflicht des Anwalts zu regeln. Die Satzungser- 26 - 9 - m344chtigung umfasse dagegen nicht die Befugnis, Regelungen zu Kanzleien oder Zweigstellen zu treffen, die ein Rechtsanwalt jenseits der Verpflichtung nach 247 27 Abs. 1 BRAO einrichte und unterhalte. 27 Dieser Betrachtung kann nicht gefolgt werden. 28 (1) Sie begegnet schon begrifflichen Bedenken. "Zweigstelle" und "Kanz-lei" sind vom Wortsinn her keine Gegens344tze. Mit dem Begriff der "Zweigstelle" korrespondiert nach allgemeinem Sprachgebrauch der - im Gesetz freilich nicht verwandte - Begriff der "Hauptstelle". Bei der Zweigstelle und der Hauptstelle handelt es sich jeweils um Niederlassungen der "Kanzlei", die sich danach un-terscheiden, in welcher der Rechtsanwalt seine berufliche T344tigkeit ihrem Schwerpunkt nach entfaltet. Dementsprechend wurde auch schon nach altem Recht, das bei einem grunds344tzlichen Verbot von Zweigstellen (247 28 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F.) deren Einrichtung materiell von einem dringenden 366rtlichen Bedarf und formell von der Gestattung durch die Landesjustizverwaltung ab-h344ngig machte (247 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F.), als Zweigstelle eine " Kanzlei angesehen, die neben einer bereits bestehenden Kanzlei eingerichtet oder un-terhalten wird" (Pr374tting in Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 28 Rn. 5). (2) Vor allem aber ist die Argumentation des Beklagten mit dem Sinn und Zweck der Kanzleipflicht nicht in Einklang zu bringen. Mit der Kanzleipflicht will der Gesetzgeber erreichen, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche T344tigkeit nur von einer beruflichen Niederlassung aus aus374bt. Das gilt f374r die Hauptnie-derlassung gleicherma337en wie f374r die Zweigstelle. 29 (a) Nach der Begr374ndung der urspr374nglichen Regelung sollte die Kanz-leipflicht nicht nur das damals noch bestehende Lokalisationsprinzip absichern, sondern auch sicherstellen, dass der Rechtsanwalt "mit dem Gericht und den Rechtsuchenden in enger Verbindung bleibt" (BT-Drucks. III/120, 68). Das soll 30 - 10 - dadurch erreicht werden, dass der Rechtsanwalt eine Kanzlei unterh344lt, in der er f374r seine Mandanten, aber auch f374r Gerichte und Beh366rden, erreichbar und ansprechbar ist (Feuerich/Weyland, aaO, 247 27 Rn. 2; Siegmund in Gaier/ Wolf/G366cken, aaO, 247 27 BRAO Rn. 21 ff.; Kleine-Cosack, aaO, 247 27 Rn. 1). 31 (b) Diese "enge Verbindung" beschr344nkt sich nach dem Regelungskon-zept des Gesetzgebers nicht auf den rein kommunikativen Aspekt, also darauf, dass an den Rechtsanwalt Zustellungen erfolgen k366nnen und dass er 374ber-haupt erreichbar ist. Dazu w374rde die Benennung eines Zustellungsbevollm344ch-tigten oder die Mitteilung einer Zustellanschrift und der Kommunikationsdaten ausreichen. Die zweite Ma337nahme l344sst das Gesetz nicht, die erste nur f374r den Fall zu, dass der Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit ist. Ohne eine Be-freiung von der Kanzleipflicht verlangt 247 27 Abs. 1 BRAO von dem Rechtsan-walt, dass er eine Kanzlei einrichtet und seine berufliche T344tigkeit von dieser beruflichen Niederlassung aus aus374bt (so Pr374tting in Henssler/Pr374tting, aaO, 247 27 Rn. 5). Es soll also einen festen Ort geben, an dem der Rechtsanwalt ge-w366hnlich angetroffen werden kann, an dem insbesondere Mandanten mit ihrem Rechtsanwalt vertrauliche Gespr344che f374hren und ihre Unterlagen und Mitteilun-gen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen k366nnen (Siegmund in Gaier/ Wolf/G366cken, aaO, 247 27 BRAO Rn. 28 ff., 32 ff.). (c) 247 27 Abs. 1 BRAO verpflichtet zwar nur zur Einrichtung einer solchen Niederlassung 374berhaupt. Entschlie337t sich der Rechtsanwalt aber dazu, seine anwaltliche T344tigkeit an mehreren Orten auszu374ben, dann muss er nach 247 27 Abs. 1 BRAO an jedem dieser T344tigkeitsorte auch eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Eine Zweigstelle ist n344mlich nicht nur ein Ort, an dem der Rechts-anwalt ohne Kontakt nach au337en 344hnlich wie in einer Gerichtsbibliothek seiner anwaltlichen T344tigkeit nachgeht, die 366rtlich an seiner Hauptkanzlei konzentriert bleibt. 32 - 11 - Eine Zweigstelle richtet der Rechtsanwalt vielmehr ein, weil er mit Ge-richten und Beh366rden, vor allem aber mit seinen vorhandenen und zu gewin-nenden Mandanten nicht nur von seiner Hauptkanzlei aus in Kontakt treten will, sondern zus344tzlich auch von einem anderen Ort. Das verbietet ihm das Gesetz zwar nach der Aufhebung von 247 28 BRAO a.F. nicht mehr. Es h344lt aber daran fest, dass der Rechtsanwalt dann sicherstellen muss, dass er von Mandanten, aber auch Gerichten und Beh366rden, auch an diesem Ort angesprochen werden kann. Das erfordert nach 247 27 Abs. 1 BRAO die Einrichtung einer Kanzlei auch am Ort der Zweigstelle. Die Zweigstelle ist damit, worauf die Kl344gerin zutreffend hingewiesen hat, der Sache nach ebenso die Kanzlei des Rechtsanwaltes wie seine (Haupt-)Kanzlei. Das zeigt sich auch daran, dass der Rechtsanwalt durch einfache Anzeige an die Rechtsanwaltskammer bestimmen kann, welche Nie-derlassung jeweils eine Hauptniederlassung ist, ohne dass das an bestimmte sachliche Voraussetzungen gekn374pft w344re. 33 (d) Die Aufhebung des grunds344tzlichen Zweigstellenverbots durch das Gesetz vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 358) kann der Beklagte nicht als Argu-ment f374r seine Auffassung in Anspruch nehmen. Dieses Verbot wurde aufgeho-ben, weil es der Absicherung des Lokalisationsgebots diente und nach dessen Aufgabe keinen Sinn mehr hatte. Der Gesetzgeber hat die Aufhebung des Ver-bots aber gerade nicht zum Anlass genommen, die Kanzleipflicht abzuschaffen und die Einrichtung von Zweigstellen von allen beschr344nkenden Regelungen freizustellen. Vielmehr hat er sich ausdr374cklich f374r die Beibehaltung der Kanz-leipflicht und die Einf374hrung einer Pflicht zur Anzeige der Errichtung einer Zweigstelle gem344337 247 27 Abs. 2 BRAO entschieden (Begr374ndung des Entwurfs der BRAO-Novelle von 2007 in BT-Drucks. 16/513, 15). Das hat er zwar eher formal damit begr374ndet, dass sich anders das Rechtsanwaltsverzeichnis nach 247 31 BRAO nicht f374hren lasse, in dem nach 247 31 Abs. 3 Satz 1 BRAO neben der Anschrift der Hauptkanzlei auch die Anschriften etwaiger Zweigstellen an- 34 - 12 - zugeben sind. Die Aufnahme der Anschriften von Zweigstellen in das Rechts-anwaltsverzeichnis belegt aber, dass die Zweigstelle in der Sache f374r die Rechtsuchenden einerseits und Gerichte und Beh366rden andererseits im We-sentlichen die gleiche Bedeutung hat wie die Hauptkanzlei. Dementsprechend muss auch sie als "Anlaufstelle" geeignet sein, und spricht nichts daf374r, die Er-m344chtigungsgrundlage f374r die Festlegung der inhaltlichen Anforderungen an eine Kanzlei in Bezug auf Hauptstelle und Zweigstellen unterschiedlich zu fas-sen. cc) Die dem Sinne der Kanzleipflicht entsprechende Erstreckung der Re-gelungskompetenz der Kl344gerin aus 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO auch auf Zweigstellen f374hrt entgegen der von dem Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht zu einer Diskrimi-nierung inl344ndischer Rechtsanw344lte gegen374ber europ344ischen Rechtsanw344lten. Europ344ische Rechtsanw344lte, die im Inland eine Zweigstelle unterhalten wollen, m374ssen n344mlich am Ort der Zweigstelle nicht anders als inl344ndische Rechtsan-w344lte eine Kanzlei einrichten. Denn die Unterhaltung einer Zweigstelle durch sie ist eine Form der Niederlassung im Inland, f374r die, je nach dem gew344hlten be-rufsrechtlichen Rahmen, entweder nach 247 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. 247 14 BRAO oder nach 247247 12, 13 EuRAG i.V.m. 247 27 BRAO eine Kanzleipflicht besteht (Eichele in Gaier/Wolf/G366cken, aaO, 247 4 EuRAG Rn. 5; L366rcher in Henssler/ Pr374tting, aaO, 247 4 EuRAG Rn. 7 a.E.). Diese Regelungen stehen mit EU-Recht in Einklang (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. M344rz 1977 zur Erleichterung der tats344chlichen Aus374bung des freien Dienst-leistungsverkehrs der Rechtsanw344lte [ABl. Nr. L 78, 17] und Art. 6 und 7 der Richtlinie 98/5/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb-ruar 1998 zur Erleichterung der st344ndigen Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wur-de [ABl. Nr. L 77, 36]). 35 - 13 - b) Auch sonst ist kein Grund gegeben, der die Aufhebung des Beschlus-ses vom 15. Juni 2009 durch den Beklagten rechtfertigen k366nnte. 36 37 Ein Satzungsbeschluss der Satzungsversammlung der Kl344gerin darf nach 247 191e Halbs. 2 BRAO nur aufgehoben werden, wenn er gegen h366herran-giges Recht verst366337t (Feuerich/Weyland, aaO, 247 191e Rn. 2; Dahns in Gaier/ Wolf/G366cken, aaO, 247 191e BRAO Rn. 5; Hartung in Henssler/Pr374tting, aaO, 247 191e Rn. 3, 5; Funk, aaO, S. 223). Diese Ma337nahme darf als Teil der Staatsaufsicht, die das Bundesministerium nach 247 176 Abs. 2 Satz 1 BRAO 374ber die Bundesrechtsanwaltskammer f374hrt, nach 247 176 Abs. 2 Satz 2 BRAO nur bei Verst366337en gegen Gesetz oder Satzung erfolgen (Funk, aaO, S. 223). Ein solcher Versto337 ist nicht gegeben und wird von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. 38 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c BRAO i.V.m. 247 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 247 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. 247 52 Abs. 1 GKG. Bei der Aus374bung seines Ermessens nach 247 52 Abs. 1 GKG 39 - 14 - hat sich der Senat an dem Festsetzungsvorschlag orientiert, den der Streitwert-katalog f374r die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 22.5 f374r die Kommunalaufsicht vorsieht. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Ri'inBGH Dr. Fetzer ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf W374llrich Braeuer
Full & Egal Universal Law Academy