BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ARAnw 1/12 vom 14. Januar 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Kammerbeitrag, hier: Zuständigkeitsbestimmung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 14. Januar 2013 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, das zuständige Gericht zu dem beim Anwaltsgerichtshof Bremen unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2011 geführten Verfahrens zu bestimmen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage g e- gen v erschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbe i- träge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat einen solchen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter dem Aktenzeichen 2 AGH 1/2011 mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigt en Klage abgelehnt. Die dagegen g e- richtete sofortige Beschwerde ist derzeit beim Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 4/12 anhängig. 1 - 3 - Der Antragsteller teilt mit, er habe vor dem Anwaltsgerichtshof im g e- nannten Verfahren Anträge auf Erlass einer einst weiligen Anordnung und weit e- ren Eilrechtsschutz gestellt, ferner Anträge auf Tatbestandsberichtigung (hilf s- weise Beschlussberichtigung) und Beschlussergänzung, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingereicht. Zudem habe er fünf namentlich benannte Richter d es Anwaltsgerichtshofs sowie alle weiteren Richterinnen und Richter des A n- waltsgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wegen Besorgnis der Befange n- heit abgelehnt. Diese hätten als Angehörige renommierter Kanzleien kein Int e- resse an einer einkommensorienti erten Beitragserhebung. Der Antragsteller ersucht den Bundesgerichtshof, zu den vorgenannten Anträgen sowie dem Zwischenverfahren der Richterablehnungen das zuständ i- ge Gericht zu bestimmen. Er stützt sich dazu auf § 112c BRAO i.V.m. § 53 Abs.1 Nr. 1, A bs. 3 VwGO und § 45 Abs. 3 ZPO. Der Anwaltsgerichtshof sei beschlussunfähig. II. Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbesti m- mung liegen nicht vor. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gericht s- barkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Ein solcher Fall ist jedenfalls derzeit nicht gegeben. 2 3 4 5 - 4 - Eine auf die Ablehnung von Richtern gestützte Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO kommt e rst in Betracht, wenn das an sich z u- ständige Gericht durch die erfolgrei che Ablehnung von Richtern nicht mehr spruchfähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1972 - II ER 400.72, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5; zur Parallelvorschrift in § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO siehe Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 36 Rn. 14). Dass seinen Ablehnung s- gesuchen stattgegeben worden ist, macht der Antragsteller nicht geltend. Eine eventuelle vorübergehende Verhinderung des zuständigen Gerichts bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Wartepflichten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO erfüllt die Voraussetzungen für eine Gerichtsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Ob und bei welchen Richtern eine solche Wartepflicht durch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers eingetreten ist, bedarf daher keiner Entsch eidung. Für die zunächst vom Anwaltsgerichtshof zu treffende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch enthält gegebenenfalls § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO eine vorrangige Regelung. Sollte der Anwaltsgerichtshof durch das Ausscheiden abgelehnter Mitglieder beschlussunfähig sein, das heißt wegen bestehender Wartepflichten unfähig, über die Richterablehnung zu entscheiden, müsste danach der Bundesgerichtshof als nächsthöheres Gericht über die A b- lehnungsgesuche entscheiden. Ob ein solcher Fall vorli egt, hängt indessen von der Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch den zur Entscheidung grun d- sätzlich zuständigen Anwaltsgerichtshof ab. Zunächst wird der zuständige S e- nat des Anwaltsgerichtshofs das Ablehnungsgesuch zu prüfen haben, w o bei - soweit Wartepf lichten bestehen - das Ablehnungsgesuch den nach dem G e- schäftsverteilungsplan des Anwaltsgerichtshofs zur Vertretung berufenen Ric h- tern des Anwaltsgerichtshofs zur Entscheidung vorzulegen, beziehung s weise 6 7 - 5 - - soweit rechtsmissbräuchliche Ablehnungen vorliege n sollten - die abg e lehnten Richter gegebenenfalls selbst über diese zu entscheiden haben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 20 m . w . N . ) . Erst im Rahmen dieser Prüfung kann der Anwaltsgerichtshof gegeb e nenfalls seine B eschlussunfähigkeit feststellen und die Akten dem Bundesg e richtshof zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche vorlegen (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 3). Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Bremen , Entsche idung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 -
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