BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ARAnw 2/13 vom 23. Juli 2014 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d i e Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau a m 23. Juli 201 4 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrens wird auf 2 . 5 Gründe: Der Antrag auf Wiederherstell ung der aufschiebenden Wirkung des W i- derspruchs ist nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. April 2012 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des W ide r- spruchs abgelehnt. Ein erneuter Antrag ist , wie sich unmittelbar aus dem G e- setz ergibt, nur bei Vorliegen veränderter Umstände oder solcher Umstände zulässig , die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend g e- macht worden sind (vgl. etwa OVG Lüneburg, NdsRpfl . 2010, 287) . Solche U m- stände trägt der Kläger nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers dient das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in der Regel nicht der Überprüfung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung (OVG Lüneburg, 1 - 3 - aaO; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 191; Schoch in Schoch/Schnei - der/Bier, VwGO, Stand : September 2011, § 80 Rn. 549 ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112c BRAO Rn. 198 ). Von se i- ner Befugnis, die Ent scheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2012 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern, macht der S e- nat keinen Gebrauch. Die Hauptsacheentscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat Bestand. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutige n Tage über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streit wertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG . Limperg Lohmann Remmert Stüer Kau Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2012 - I ZU 13/11 - 2
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