BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAR (Ri) 1/03 vom 19. Dezember 2003in dem Versetzungsverfahrendes RichtersAntragsteller,- Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwältegegendasAntragsgegner,wegen Versetzung aufgrund Veränderung der Gerichtsorganisation hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - 2 -Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 19. Dezem-ber 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe,den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl,nrrrn !#"$ r%&(')"*n ,+-r /.012r34n5rBundesverwaltungsgericht Gödel und den Richter am BundesgerichtshofDr. Joeresbeschlossen:Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebendenWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegenseine Versetzung an das Bundespatentgericht undseine Ernennung zum Richter am Bundespatentgerichtdurch den Erlaß des Antragsgegners vom14. November 2003 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGOträgt der Antragsteller.Der Gegenstandswert für dieses Verfahren wird auf4.000 !6,n/n-7n98Der Tenor des Beschlusses soll den Verfahrensbetei-ligten vorab telefonisch mitgeteilt werden. - 3 -Gründe: I.1. Der am geborene Antragsteller wurde am2. Februar 1994 vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterver-hältnis auf Lebenszeit zum Richter am Bundesdisziplinargericht ernanntund in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 eingewiesen. Das Bun-desdisziplinargericht wird durch den am 1. Januar 2002 in Kraft getrete-nen Art. 1 § 85 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bun-desdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) mit Ablauf des31. Dezember 2003 aufgelöst.Der Antragsgegner versetzte den Antragsteller durch Erlaß vom14. November 2003 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 Abs. 1 DRiG mit Wir-kung zum 1. Januar 2004 an das Bundespatentgericht, ernannte ihn zumRichter am Bundespatentgericht und wies ihn in eine Planstelle der Be-soldungsgruppe R 2 ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:Die Auflösung des Bundesdisziplinargerichts stelle eine Verände-rung der Gerichtsorganisation im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 DRiG dar.§ 32 DRiG lasse nach seinem Regelungszweck auch die Übertragungeines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt gegen den Widerspruchdes Richters zu. Im Geschäftsbereich des Antragsgegners gebe es au-ßerhalb des Bundesdisziplinargerichts keine weiteren Richterämter derBesoldungsstufe R 1; mit R 2 besoldete Richterämter gebe es nur beimBundespatentgericht. Bei den zum Geschäftsbereich des Bundesministe-riums der Verteidigung gehörenden Truppendienstgerichten gebe es - 4 -zwar ebenfalls Richterämter der Besoldungsgruppe R 2. Hier bestehejedoch wegen des Personalabbaus in der Bundeswehr kein Bedarf.Der Richter sei für das Amt eines Richters am Bundespatentgerichtgeeignet. Er verfüge über eine längere Richtererfahrung und habe wäh-rend seiner Tätigkeit im Deutschen Patent- und Markenamt von 1988 bis1993 einschlägige Fachkenntnisse erworben.Die Versetzung an das Bundespatentgericht in München sei ihmzumutbar. Die Schulpflicht seiner Kinder, die Sorge um seine betagten,aber nicht pflegebedürftigen Eltern, die Berufstätigkeit seiner Ehefrauund sein Hauseigentum in der Nähe Frankfurts stünden seinem Umzugund dem seiner Familie nach München nicht entgegen. Er selbst habesich um eine Beschäftigung beim Europäischen Patentamt in Münchenund beim Markenamt in Alicante beworben. Zudem habe er es in derHand gehabt, durch die Übernahme einer Tätigkeit als R 1-Richter imhessischen Justizdienst an seinem bisherigen Dienstort in Frankfurt zuverbleiben. Er habe dies aber zunächst strikt abgelehnt und nur auf eineR 2-Stelle nach Hessen wechseln wollen. Nunmehr sehe das Land Hes-sen wegen des Wechsels anderer Richter am Bundesdisziplinargerichtkeine Möglichkeit mehr, den Antragsteller in ein mit R 1 besoldetes Amtzu übernehmen.Der Antragsteller verweigerte die Annahme der Ernennungsurkun-de und erhob gegen den Erlaß vom 14. November 2003 Widerspruch.Zur Begründung machte er geltend, der Antragsgegner habe die Fristgemäß § 32 Abs. 3 DRiG versäumt. Unter dem Inkrafttreten der Verände-rung im Sinne dieser Vorschrift sei nicht das Wirksamwerden der Verän- - 5 -derung der Gerichtsorganisation, sondern das Inkrafttreten des dieseVeränderung regelnden Gesetzes am 1. Januar 2002 zu verstehen.§ 32 Abs. 1 DRiG lasse die Übertragung eines anderen Richter-amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zu.Er sei für das Amt eines Richters am Bundespatentgericht nichtgeeignet. Er gehöre nicht zu dem Personenkreis, aus dem die Richter amBundespatentgericht üblicherweise gewonnen würden. Beim DeutschenPatent- und Markenamt sei er nur von Oktober 1988 bis Juli 1992 tätiggewesen. Diese Tätigkeit liege also mehr als zehn Jahre zurück.Die Versetzung nach München sei ihm nicht zumutbar. Die Um-schulung seiner beiden Kinder von Hessen nach Bayern würde erhebli-che Schwierigkeiten bereiten. Seine Eltern seien schwerbehindert undgesundheitlich angegriffen. Ihre Pflegebedürftigkeit sei in naher Zukunftzu besorgen. Seine Ehefrau weigere sich, nach München umzuziehen.Deshalb müsse er für seine restliche Berufstätigkeit, d.h. in den nächsten20 Jahren, zwischen München und Frankfurt pendeln. Die dadurch ent-stehenden Kosten würden durch die höheren Bezüge, die er in der Be-soldungsgruppe R 2 erhalte, nicht ausgeglichen. Falls seine Ehefrau sichdoch noch zu einem Umzug bereit finde, wäre der Verkauf seines Eigen-heims nur mit hohen finanziellen Verlusten möglich. Das Eigenheim habeer Ende der 90er Jahre im Vertrauen auf die Erklärung des damaligenStaatssekretärs des Antragsgegners, an den Gerüchten über eine Auflö-sung des Bundesdisziplinargerichts sei nichts dran, erworben. Er habeseinen Wechsel in die hessische Justiz nicht von einer Verwendung aufeiner R 2-Stelle abhängig gemacht, sondern den Antragsgegner nur dar- - 6 -an erinnert, daß er ihm vor seiner Ernennung zum Richter am Bundes-disziplinargericht Hoffnung auf eine Tätigkeit als Vorsitzender Richter inabsehbarer Zeit gemacht habe, und gebeten, sich für eine entsprechen-de Verwendung in Hessen einzusetzen.2. Der Antragsgegner ordnete mit Erlaß vom 2. Dezember 2003gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung desVersetzungserlasses vom 14. November 2003 und der Ernennung zumRichter am Bundespatentgericht an. Zur Begründung führte er aus, diesofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Da das Bundesdis-ziplinargericht seine Spruchtätigkeit zum 31. Dezember 2003 einstelle,ende die dortige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller. Nach-dem sich das Land Hessen zur Übernahme des Antragstellers nicht mehrin der Lage sehe, bestehe auch keine anderweitige Verwendungsmög-lichkeit. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, vom 1. Januar2004 an mit vollen Bezügen den Ausgang des Hauptsacheverfahrensabzuwarten. Durch die Tätigkeit in München entstehende Kosten würdennach den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften abgegolten. Der An-tragsteller habe spätestens seit der Befassung des Präsidialrates desBundespatentgerichts ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Versetzungeinzustellen.Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinemAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Wider-spruchs. Er ist der Auffassung, sein Interesse an einer Aussetzung derVollziehung überwiege das Interesse des Antragsgegners an einem so-fortigen Vollzug. Dieses Interesse bestehe darin, seine Bezüge nichtzahlen zu müssen, ohne daß er eine richterliche Tätigkeit ausübe. Diese - 7 -Möglichkeit sähen die §§ 32, 33 DRiG für den Fall der Auflösung einesGerichts aber ausdrücklich vor. Der Antragsgegner habe diese Kostenbei der Entscheidung, das Bundesdisziplinargericht aufzulösen, aucheinkalkuliert. Demgegenüber müsse er im Falle eines sofortigen Vollzu-ges gravierende Einschnitte in seine persönliche Lebensführung und un-zumutbare finanzielle Lasten, insbesondere die Kosten einer Mietwoh-nung in München, eine Mietkaution sowie Maklerkosten, die er nur durcheinen Kredit finanzieren könne, hinnehmen. Den eingetretenen Zeitdruckhabe er nicht zu vertreten. Er habe den Antragsgegner gebeten, eine et-waige Versetzung spätestens im September 2003 auszusprechen, damiter rechtzeitig eine gerichtliche Klärung herbeiführen könne. Gleichwohlhabe er erst im Oktober 2003 von der in die Wege geleiteten Versetzungerfahren.Er beantragt,die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen seineVersetzung an das Bundespatentgericht und seine Ernennungzum Richter am Bundespatentgericht wiederherzustellen.Der Antragsgegner beantragt,den Antrag zurückzuweisen.Er ist der Ansicht, dem Antragsteller sei das Wirksamwerden derVersetzung zum 1. Januar 2004 an das Bundespatentgericht zuzumuten,da er ausreichend Zeit gehabt habe, die hierfür erforderliche Vorsorge zutreffen. Der von ihm gerügte unzureichende zeitliche Vorlauf sei durch - 8 -sein eigenes Verhalten bedingt. Durch die Versetzung entstünden ihmkeine unangemessenen wirtschaftlichen Nachteile. Die von ihm ange-führten finanziellen Aufwendungen würden vom Bundesumzugskosten-gesetz und von der Trennungsgeldverordnung abgedeckt. Außerdemüberwiege bei der durchzuführenden Interessenabwägung das öffentli-che Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktsauch deshalb, weil dieser rechtmäßig und der Widerspruch offensichtlichaussichtslos sei.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des An-tragstellers vom 1., 4., 5. und 15. Dezember 2003 und den Schriftsatzdes Antragsgegners vom 17. Dezember 2003 Bezug genommen.II.1. Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 a, § 66 Abs. 1 Satz 1DRiG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.2. Er hat in der Sache keinen Erfolg.a) Ausreichende Gründe für eine Anordnung oder Wiederherstel-lung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.aa) Es mag auf sich beruhen, ob die aufschiebende Wirkung desWiderspruchs des Antragstellers bereits gemäß § 46 DRiG in Verbindungmit § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG entfällt. Auch wenn der Widerspruch nach§ 62 Abs. 1 Nr. 4 a, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG, § 80 Abs. 1 - 9 -Satz 1 VwGO zunächst aufschiebende Wirkung gehabt haben sollte, mußder Antrag erfolglos bleiben. Denn unter dieser Voraussetzung ist die anstrengeren Maßstäben zu messende Anordnung der sofortigen Vollzie-hung jedenfalls rechtmäß) Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht deshalb rechts-fehlerhaft, weil der Antragsgegner den Antragsteller vor dieser Entschei-dung nicht angehört hat. Dabei bedarf die Streitfrage, ob der Betroffenevor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktesgemäß § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören ist (vgl. hierzu BGH, Beschlußvom 31. Januar 1994 - AR (Ri) 2/93, S. 6 des Umdrucks, m.w.Nachw.),keiner Entscheidung. Von einer solchen Anhörung konnte hier gemäß§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, weil sie nach den Umstän-den des Einzelfalles nicht geboten war, sondern eine sofortige Entschei-dung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Nachdem der An-tragsteller gegen den Versetzungserlaß vom 14. November 2003 am1. Dezember 2003 Widerspruch eingelegt hatte, war der Antragsgegner- wie am 2. Dezember 2003 geschehen - gehalten, darauf sofort mit derAnordnung des Sofortvollzugs zu reagieren, um die Versetzung des An-tragstellers an das Bundespatentgericht mit Wirkung zum 1. Januar 2004sicherzustellen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Anord-nung der sofortigen Vollziehung noch vor dem Jahresende durch dasDienstgericht des Bundes überprüfen zu lassen. Damit ist rechtsstaatli-chen Grundsätzen vollauf genügt.b) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nichtin Betracht, weil der Erlaß vom 14. November 2003 offensichtlich recht-mäßig ist und außerdem ein besonderes Interesse an seiner sofortigen - 10 -Vollziehung besteht. Deshalb kann dahinstehen, ob allein die offensicht-liche Rechtmäßigkeit des Erlasses die Anordnung seiner sofortigen Voll-ziehung rechtfertigt (vgl. hierzu: BVerfGE 67, 43, 61 ff.; BVerfG, Be-schlüsse vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82, NVwZ 1982, 241 und vom25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96, BayVBL 1997, 629; BVerwG, Beschlußvom 29. April 1974 - IV C 21.74, DVBl. 1974, 566; VGH Bad.-Württ.VBlBW 1997, 390, 391; SchlHOVG NVwZ 1992, 687).aa) Der Erlaß vom 14. November 2003 ist offensichtlich rechts-fehlerfrei.(1) Die Auflösung des Bundesdisziplinargerichts ist - wie auch derAntragsteller nicht in Zweifel zieht - eine Veränderung der Einrichtungder Gerichte im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GG, § 30 Abs. 1 Nr. 4,§ 32 Abs. 1 DRiG. Veränderungen der Gerichtsorganisation sind Maß-nahmen, die den Bedarf an Richtern bei dem betroffenen Gericht so ein-schneidend verringern, daß Richterämter entfallen (vgl.Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 32 Rdn. 4). Dies ist hier der Fall, weilmit der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts alle dortigen Richter-ämter entfallen.(2) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiG kann einem auf Lebenszeit er-nannten Richter eines von einer Veränderung der Gerichtsorganisationbetroffenen Gerichts auch ein anderes Richteramt mit höherem End-grundgehalt übertragen werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift umfaßtjedes andere, mithin auch ein höher besoldetes Richteramt. Auch § 32Abs. 1 Satz 2 DRiG enthält insoweit keine Einschränkung, sondern stellt - 11 -nur für die - hier nicht einschlägige - Übertragung eines Richteramtes mitgeringerem Endgrundgehalt zusätzliche Voraussetzungen auf.(3) Die Frist gemäß § 32 Abs. 3 DRiG ist gewahrt. Nach dieserVorschrift kann die Übertragung eines anderen Richteramtes nicht späterals drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung der Gerichtsorgani-sation ausgesprochen werden. Die Frist beginnt entgegen der Auffas-sung des Antragstellers nicht bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzeszur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts am 1. Januar 2002, son-dern erst mit der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts, d.h. mit Ab-lauf des 31. Dezember 2003. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des§ 32 Abs. 3 DRiG, der auf das Inkrafttreten der Veränderung der Ge-richtsorganisation, nicht aber auf das Inkrafttreten des die Veränderunganordnenden Gesetzes abstellt (vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG5. Aufl. § 32 Rdn. 11). Der Regelungszweck bestätigt diese Auslegung.§ 32 Abs. 3 DRiG soll zum einen Zweifel darüber ausschließen, werkünftig der gesetzliche Richter ist (vgl. Begr.RegE DRiG,BT-Drucks. 3/516, S. 42). Solche Zweifel können aber erst mit dem Wirk-samwerden der Veränderung der Gerichtsorganisation auftreten. Zumanderen soll kein Richter längere Zeit im Ungewissen bleiben, ob undwohin er versetzt wird oder ob er des Amtes enthoben wird, weil darunterseine persönliche Unabhängigkeit leiden könnte (vgl. Begr.RegE DRiG,BT-Drucks. 3/516, S. 42). Zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeitreicht eine Entscheidung binnen drei Monaten nach dem Wirksamwerdender Veränderung der Gerichtsorganisation aus. Art. 97 Abs. 2 Satz 3 GGsieht überhaupt keine zeitliche Begrenzung der Versetzungsmöglichkeitvor. Zudem besteht - wie der vorliegende Fall zeigt - in der Zeit zwischendem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Veränderung der Gerichtsorga- - 12 -nisation regelt, und dem Wirksamwerden der Veränderung die Möglich-keit, im Interesse des Richters umfassend alle Möglichkeiten einer an-derweitigen Verwendung zu prüfen.(4) Der Antragsgegner hat das ihm in § 32 Abs. 1 Satz 1 DRiGeingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.(a) Er hat aufgrund der langjährigen richterlichen Erfahrung desAntragstellers und seiner mehrjährigen Tätigkeit beim Deutschen Patent-und Markenamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenom-men, daß der Antragsteller für das Amt eines Richters am Bundespatent-gericht geeignet ist. Der Präsidialrat des Bundespatentgerichts ist dieserEinschätzung nicht entgegengetreten, sondern hat am 28. Oktober 2003beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.(b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Antragsgegners,dem Antragsteller sei die Versetzung an das Bundespatentgericht inMünchen zumutbar. Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensent-scheidung die vom Antragsteller geltend gemachten familiären und fi-nanziellen Nachteile berücksichtigt. Es ist nicht zu verkennen, daß dieVersetzung von Frankfurt nach München erhebliche Belastungen desAntragstellers sowohl wegen der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, desSchulbesuchs seiner Kinder und der Betreuung seiner Eltern als auch imHinblick auf sein Eigenheim in der Nähe Frankfurts und die Aufwendun-gen für eine doppelte Haushaltsführung bzw. einen Umzug zur Folge hat.Die finanziellen Nachteile werden jedoch durch die Vergütung der Um-zugskosten und die Zahlung von Trennungsgeld in dem gesetzlich vor-gesehenen Umfang ausgeglichen. Insgesamt betrachtet führen die Be- - 13 -lastungen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null und zur Rechtswid-rigkeit der Versetzung.(c) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Vertrauensschutzberufen. Er macht insoweit ohne Erfolg geltend, er habe sein Eigenheimin der Nähe Frankfurts erst erworben, nachdem der Staatssekretär desAntragsgegners Ende der 90er Jahre dem Richterkollegium des Bundes-disziplinargerichts erklärt habe, an Gerüchten über eine Auflösung die-ses Gerichts sei nichts dran. Diese - zugunsten des Richters unterstell-te - Äußerung hat keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand geschaf-fen, weil sie ersichtlich nur eine politische Absichtserklärung, aber keinerechtsverbindliche Zusicherung zum Ausdruck bringen sollte.(d) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehand-lung mit anderen Richtern des Bundesdisziplinargerichts.(aa) Soweit er geltend macht, der Antragsgegner beabsichtige, denPräsidenten des Bundesdisziplinargerichts und einen VorsitzendenRichter am Bundesdisziplinargericht gemäß § 32 Abs. 2 DRiG des Amteszu entheben, trägt er selbst vor, daß diese Richter im Jahre 2005 das65. Lebensjahr vollenden. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zumAntragsteller, der das 65. Lebensjahr erst im Jahre 2023 vollendet unddeshalb gemäß § 33 DRiG sein volles Gehalt ohne Ausübung einerAmtstätigkeit wesentlich länger als diese Richter beanspruchen könnte.Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung. - 14 -(bb) Dafür, daß das Land Hessen den Antragsteller nicht ebensowie andere Richter des Bundesdisziplinargerichts übernehmen will, istder Antragsgegner nicht ) Es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollzie-hung des Erlasses vom 14. November 2003. An dieses Interesse sindangesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Erlasses nur gemin-derte Anforderungen zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 80Rdn. 158 f m.w.Nachw.). Das Interesse ergibt sich daraus, daß der An-tragsgegner ohne sofortige Vollziehung des Erlasses dem Antragstellervom 1. Januar 2004 an das volle Gehalt zahlen müßte, ohne daß diesereine richterliche Tätigkeit ausübt. Dieses Interesse wiegt unter Berück-sichtigung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Versetzungserlassesund der voraussichtlichen Dauer des Widerspruchs- und eines anschlie-ßenden Prüfungsverfahrens (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG) von mehr als ei-nem Jahr deutlich schwerer als die entgegenstehenden Interessen desAntragstellers. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, währendder gesamten Verfahrensdauer volles Gehalt ohne Arbeitsleistung zu er-halten, besteht nicht. Ein Wechsel des Dienstortes ist, wie seine Bewer-bungen für gut dotierte Stellen beim Europäischen Patentamt in Münchenund beim Markenamt in Alicante belegen, unter Berücksichtigung vonUmzugskostenvergütung und Trennungsgeldgewährung auch aus seinerSicht ohne weiteres akzeptabel. Die Weigerung des Antragstellers, am2. Januar 2004 seine richterliche Tätigkeit beim Bundespatentgericht inMünchen aufzunehmen, beruht, wie seine anfängliche Ablehnung einerR 1-Stelle im hessischen Justizdienst zeigt, vor allem darauf, daß seinemit der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts verbundenen Wünschein finanzieller Hinsicht nicht voll erfüllt werden. Dieses Interesse ist auch - 15 -während der Dauer des Widerspruchs- und Prüfungsverfahrens nichtschutzwürdig.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. DerStreitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG festgesetztworden.:; r"?@%
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