ECLI:DE:BGH:2017:190717BAR.RI.1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AR (Ri) 1 /16 vom 19. Juli 2017 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof Dienstgericht d es Bundes hat am 19. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Richter am Bunde sgerichtshof Dr. Karczewski, Prof. Dr. Koch und Gericke beschlossen: Das Verfahren wird fo rtgesetzt, nachdem das Amtsgericht Betreuungsgericht Rotenburg (Wümme) mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die Betreuung der Klägerin für die Au f- gabenbereiche Rechts - , Antrags - und Behördenangelege n- heiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 78b Abs. 1 ZPO wird zu rückg e- wiesen, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis nicht geführt hat, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zu r Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung aussichtslos erscheint (vgl. OVG Lüneburg, NJW 2005, 3303 unter 1 m.w.N.). - 3 - Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Dienstgerichts für Richter vom 19. Mai 2016 w erden als unzulässig verwo r- fen, weil nach § 146 Abs. 2 VwGO ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen mit der Beschwerde als a l- lein in Betracht kommenden Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Mayen Menges Karczewski Koch Gericke Vorinstanz: LG Hannover, Entscheidung vom 19.05.2016 - 113 DG 4 /15 -
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