BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ARZ 1/01 vom 26. April 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. Ap ril 2001 beschlossen: Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29. März 2001 nicht zustä n - dig. Gründe Mit Schriftsatz eines seiner Prozeßbevollmächtigten vom 29. März 2001 hat der Kläger insgesamt neun Mitglieder des 7., 4. und 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abg e - lehnt und beantragt, sein Ablehnungsgesuch gemäß § 45 Abs. 1 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Bundesgerichtshof als das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht wäre indessen nur und erst dann zur Entscheidung über das Ablehnungsg e - such berufen, wenn das Saarländische Oberlandesgericht durch das Au s - scheiden seiner abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig geworden wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Vertretungsregelung durch das Präsidium (vgl. § 21 e GVG) erschöpft wäre. Davon kann hier indessen keine Rede sein (vgl. die Bestimmungen in C II 1 und 2 und im übrigen gegebenenfalls in C I 1 - 3 - und C II 4 des Geschäftsverteilungsplans 2001 für das Saarländische Oberla n - desgericht). Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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