BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ARZ 1/01 vom 4. Februar 2002 in der Sache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. D r. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Der Antrag des Klägers, zur Entscheidung über sein Befange n - heitsgesuch ein anderes Oberlandesgericht als das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien, deren Rechtsvorgänger gesellschaftsrechtlich verbunden waren, streiten im wesentlichen um die Wirksamkeit von drei notariellen Au s - einandersetzungsverträgen, welche ihre Erblasser im Jahr 1981 geschlossen haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und durch Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 drei namentlich g e - nannte Richter des zuständigen 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande s - gerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet hat er dieses Gesuch damit, daß ein Hochschullehrer, welcher im Nebenamt Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ist, ohne dem 2. Zivilsenat anzugehören, ein Rechtsgutachten "zu den Aussichten der Klage" erstattet hat. Außerdem hat er in dem gleichen Schriftsatz "die Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Oberlandesgericht, welches der Bundesgericht s - - 3 - hof bestimmen mge", beantragt; er hlt es fr unzumutbar, "vor diesem G e - richt sein Recht zu suchen". Die abgelehnten Richter haben dienstliche Erklrungen abgegeben, nach denen sie sich nicht fr befangen halten. Auf den Hinweis, der Antrag auf Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts werde dahin interpretiert, daû der Klger smtliche Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne, ein solches Gesuch jedoch als unzulssig angesehen werde, hat der Klger nicht reagiert. Die Sache ist de s - wegen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung zugeleitet worden. II. Der Antrag ist unzulssig. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Begehren, der Bundesgerichtshof mge das zur Entscheidung ber das Able h - nungsgesuch vom 29. Oktober 2001 zustndige Oberlandesgericht bestimmen, als pauschale Ablehnung smtlicher Richter des Hanseatischen Oberlandesg e - richts Hamburg angesehen. Es entspricht stndiger, vom Schrifttum geteilter Auffassung der hchs t - richterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f. m.w.N.; Zller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 42 Rdn. 3 i.V.m. § 45 Rdn. 4 m.w.N.), daû nur einzelne Mitglieder eines G e - richts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden knnen, daû aber eine pauschale Ablehnung eines Spruchkrpers oder des gesamten Gerichts rechtsmiûbruchlich und unbeachtlich ist. Angesichts der Wirkungslosigkeit - 4 - dieses Gesuchs htten schon die nach der Geschftsverteilung des Oberla n - desgerichts zur Entscheidung ber das Ablehnungsgesuch gegen die namen t - lich genannten drei Richter des 2. Zivilsenats berufenen Richter die Unzul s - sigkeit der Pauschalablehnung aussprechen knnen; zur Vermeidung weiterer Verzgerungen des Rechtsstreits kann aber auch der Senat dieses Gesuch zurckweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1973 aaO m.w.N.). Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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