BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ARZ 1/05 vom 8. Januar 2007 in Sachen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Antrag vom 29. M344rz 2005, das f374r die Bestellung eines Not-vorstandes und eines Notaufsichtsrats der B. AG zust344ndige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist Aktion344rin der ehemals im Handelsregister der Stadt C. unter HRB Nr. 161 eingetragenen B. AG. Laut nachtr344glichem Registereintrag vom 1. September 1969 wurde die Gesellschaft seit 16. Juni 1953 gem344337 247 6 der Verordnung zur Sicherung von Verm366gens-werten vom 17. Juli 1952 (DDR-GBl. 1952 Nr. 100, S. 615 f.) unter vorl344ufige Verwaltung durch die Organe der DDR gestellt. In der Folgezeit wurden ver-schiedene Privatpersonen - meist Betriebsmitglieder - zum Verwalter bestellt, bis im Jahre 1970 der Rat der Stadt K. (heute: C. ) die Ver-waltung selbst 374bernahm. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Rates der Stadt K. vom 4. Juni 1973 wurde die Gesellschaft noch in demselben Monat im Handelsregister gel366scht. F374r die Gesellschaft wurde bei der D. bank, Kreisfiliale C. , ein Bankkonto gef374hrt, das per 20. Dezember 1991 ein Guthaben von 109.027,76 DM aufwies; das Gutha-ben wurde schlie337lich an das Bundesamt zur Regelung offener Verm366gensfra-gen abgef374hrt und wird nunmehr f374r dieses von der f. mbH, Be. , verwaltet. 1 - 3 - Die Antragstellerin, die die B. AG als durch die Organe der ehemaligen DDR als enteignet ansieht und deren Fortbestehen im Bundes-gebiet als sog. Spaltgesellschaft behauptet hat, will die Bestellung eines Not-vorstandes und eines Notaufsichtsrates erreichen, um die B. AG in die Lage zu versetzen, Rechte an dem Restverm366gen geltend zu machen. Sie hat daher bei dem Bundesgerichtshof beantragt, gem344337 247 5 FGG das f374r die Bestellung dieser Organe zust344ndige Gericht zu bestimmen. 2 II. Der Antrag ist - nach derzeitiger Aktenlage - unbegr374ndet. 3 1. Zust344ndig f374r die Bestellung eines Notvorstandes oder eines Notauf-sichtsrates ist gem344337 247 14 AktG grunds344tzlich das Gericht des Sitzes der Ge-sellschaft. Hat diese im Gebiet der fr374heren DDR keinen Sitz, weil sie dort infol-ge einer Enteignung zu bestehen aufgeh366rt hat, so kann gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein anderes - au337erhalb der fr374heren DDR gelegenes - Gericht nur dann f374r 366rtlich zust344ndig erkl344rt werden, wenn die Gesellschaft nach der Ent-eignung in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren B. s als sogenannte Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestanden hat (st.Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1990 [nicht: 24. Juli 1990] - II ARZ 8/90, WM 1991, 14, 15). 4 2. F374r das Bestehen einer solchen Rest- oder Spaltgesellschaft (vgl. zur terminologischen Unterscheidung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, Festschrift Serick, 37, 42 ff.) fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. 5 a) Zweifelhaft ist bereits die f374r das Entstehen einer Rest- oder Spaltge-sellschaft erforderliche Enteignung der "urspr374nglichen" Gesellschaft. Denn nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug wurde die in C. ans344ssige 6 - 4 - Gesellschaft lediglich gem344337 247 6 der Verordnung zur Sicherung von Verm366-genswerten vom 17. Juli 1952 der vorl344ufigen Verwaltung durch die Beh366rden der DDR unterworfen. Unabh344ngig davon, ob nach dieser Verordnung nicht die Gesellschaft, sondern lediglich die Mitgliedschaftsrechte an ihr unter vorl344ufige Zwangsverwaltung zu stellen gewesen w344ren, kann die Anordnung dieser vor-l344ufigen Zwangsverwaltung selbst nicht ohne weiteres als Enteignung angese-hen werden. Zum einen blieben - wie sich aus der Richtlinie f374r die R344te der St344dte und Gemeinden zur Durchf374hrung der 247247 1, 2 und 6 der Verordnung zur Sicherung von Verm366genswerten vom 17. Juli 1952 ergibt - die bisherigen Per-sonen (Aktion344re) Eigent374mer; nach dieser Richtlinie waren nicht nur die bishe-rigen Eigent374mer als solche weiterhin zu bezeichnen, sondern es wurden auch insbesondere im Bereich der Kontenverwaltung Vorkehrungen getroffen, um das zwangsverwaltete Verm366gen gegebenenfalls dem Eigent374mer wieder aus-h344ndigen zu k366nnen. Derartige Verm366genswerte wurden - wie bei der vorl344ufi-gen Zwangsverwaltung vorgeschrieben und wie auch im vorliegenden Fall prak-tiziert - auf Sperrkonten zugunsten der Berechtigten bei der D. bank AG angelegt. Die Tatsache, dass hier die Gesellschaft trotz vorhan-denen Restverm366gens im Handelsregister sp344ter gel366scht wurde, stellt f374r sich genommen jedenfalls noch keine Enteignung dar. Denn es handelte sich - 344hnlich wie bei der Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens - zun344chst lediglich um eine "privatrechtsgestaltende" Ma337nahme, die f374r sich genommen keinen politischen oder wirtschaftspolitischen Zwecken diente (vgl. zu dieser Formel: BGHZ 95, 256, 265; 31, 367, 371). Ob im vorliegenden Fall etwa weitere - allerdings bislang nicht ersichtliche - Umst344nde ermittelt werden k366nnten, die zu der Annahme einer (faktischen) Enteignung der Gesellschaft f374hren k366nnten, kann letztlich dahinstehen. b) Denn die Entstehung einer Rest- oder Spaltgesellschaft setzt au337er-dem voraus, dass die - unterstellt - enteignete Gesellschaft in den alten Bun- 7 - 5 - desl344ndern Verm366gen hatte, das von der Enteignung nicht erfasst worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1990 aaO S. 15). Solches "Westverm366-gen" der B. AG ist nach Aktenlage nicht sicher festzustellen. Das bislang feststellbare Restverm366gen in H366he von ca. 50.000,00 200 befand sich - wie auch die Antragstellerin vorgetragen hat - auf einem von den Organen der Stadt K. verwalteten Sonderkonto in der ehemaligen DDR und unterlag damit deren hoheitlichem Zugriffsbereich. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Handbuch der deutschen Akti-engesellschaften aus dem Jahre 1942 auf dort aufgef374hrtes Wertpapierverm366-gen und einen Anleihestock der Gesellschaft verweist, kann allein daraus nicht mit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass es sich dabei, wie die Antrag-stellerin meint, um in den alten Bundesl344ndern belegenes - und damit dem Zugriff des "enteignenden Staates" nicht zug344ngliches - Verm366gen gehandelt hat. Denn f374r die Belegenheit solcher Wertpapier-Verm366genswerte kommt es nicht auf den Ort der Aufbewahrung der Urkunden, sondern - im Hinblick auf den Entzug des darin verbrieften Rechtes - auf den Sitz des Emittenten an (vgl. OLG Celle IPRspr. 1964/65 Nr. 187; Staudinger/Gro337feld, IntGesR Rdn. 947; Kegel, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. S. 1108 - jew. m.w.Nachw.). Anhalts-punkte daf374r, dass etwa die Emittenten der seinerzeit von der Gesellschaft ge-haltenen, nicht n344her aufgeschl374sselten Wertpapiere ihren Sitz im Gebiet der alten Bundesl344nder gehabt h344tten, sind jedoch von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um - f374r die Entstehung einer Rest- oder Spaltgesellschaft erforderliches - "West-verm366gen" der (urspr374nglichen) Gesellschaft gehandelt hat. c) Hatte hingegen die angeordnete vorl344ufige Verwaltung auch in Ver-bindung mit der L366schung der Gesellschaft im Handelsregister nicht das Ge-wicht einer faktischen Enteignung - wof374r die weitere Verwaltung des verbliebe- 8 - 6 - nen Verm366genswertes in Form des Bankguthabens von ca. 50.000,00 200 spricht - so bedarf es der Bestimmung des zust344ndigen Gerichts durch den Se-nat ohnehin nicht. Das Restverm366gen kann n344mlich dann im Rahmen eines normalen Nachtragsliquidationsverfahrens nach 247 273 Abs. 4 AktG verteilt wer-den; hierf374r w344re das Amtsgericht C. als das f374r den Sitz der Gesell-schaft zust344ndige Registergericht (247 14 AktG) anzurufen. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
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