BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ARZ 2/05 vom 5. M344rz 2007 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG 247 5 Abs. 1 Satz 2 Zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts f374r die Bestellung von Notorganen f374r eine sog. Rest- bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteig-neten Aktiengesellschaft. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2007 - II ARZ 2/05 - - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Als zust344ndiges Gericht f374r die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der M. AG, R. , wird hinsichtlich ihres dort gelegenen Verm366gens das Amtsgericht R. bestimmt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Aktion344r der M. AG, de-ren Verm366gen ausweislich einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts F. vom 2. Juli 1990 (3/11 T 2/90 = 10 AR 383/82 AG B. ) in der fr374heren DDR enteignet worden ist und die, da sie noch 374ber im Bereich der alten Bundesrepublik gelegenes sog. "Westverm366gen" ver-f374gte, als Rest- bzw. Spaltgesellschaft (vgl. zur terminologischen Unterschei-dung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, Festschrift Serick, 37, 42 ff.) fortbestanden hat. Im Hinblick hierauf wurde auf Antrag einer Aktion344rin durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 21. September 1982 ein Notvorstand und durch weiteren Beschluss vom 31. Oktober 1984 auch ein Notaufsichtsrat bestellt, um dieser Rest- bzw. Spaltgesellschaft eine etwaige Realisierung von urspr374nglich noch in Westdeutschland vorhandenen Konten-guthaben zu erm366glichen, die zwischenzeitlich aufgrund des W344hrungsumstel- 1 - 3 - lungsgesetzes an das Bundesausgleichsamt abgef374hrt worden waren. In der Folgezeit wurde nach Amtsniederlegung des Notvorstandes der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens zum Vorstand bestellt und eine au337erordentliche Hauptversammlung der Rest- bzw. Spaltgesellschaft abgehalten; eine im Jahre 1990 beschlossene "Sitzverlegung" nach B. ist wegen Zur374ckweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags nicht wirksam ge-worden. Zwischenzeitlich sind die Amtszeiten der seinerzeit bestellten Organe dieser Gesellschaft abgelaufen, ohne dass eine Neubestellung stattgefunden h344tte. Nunmehr beantragt der Antragsteller die erneute Bestellung von Notor-ganen f374r die Rest- bzw. Spaltgesellschaft, um sie in die Lage zu versetzen, Rechte an der ihr angeblich zustehenden, im Grundbuch von R. , Blatt , in Abt. III unter lfd.-Nr. 5 374ber 3.150,00 DM f374r die M. AG eingetragenen Grundschuld geltend machen zu k366nnen. In einem Aufgebots-verfahren des AG R. (42 C 180/03) haben - wie sich aus den beigezoge-nen Aufgebotsakten ergibt - die Kreditanstalt f374r Wiederaufbau (KfW) gem344337 Art. 22 Abs. 1 EinigVtr und der Antragsteller als fr374herer Vorstand der Rest- bzw. Spaltgesellschaft Anspr374che auf das Grundpfandrecht angemeldet; dar-aufhin ist der diesbez374gliche Aufgebotsantrag zur374ckgenommen worden. 2 II. Der Antrag ist begr374ndet. 3 Nach den ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts B. (10 AR 383/82) in den oben erw344hnten Entscheidungen getroffenen Feststellungen hat die in der DDR enteignete M. AG als Rest- bzw. Spaltgesellschaft au337erhalb der DDR im alten Bundesgebiet fortbestanden. Diese Gesellschaft ist nach der Wiedervereini-gung im gesamten Bundesgebiet - also nunmehr einschlie337lich der f374nf Bei- 4 - 4 - trittsl344nder und Ostberlins - existent und kann dort gesch344ftlich t344tig werden (vgl. dazu Drobnig aaO S. 37, 49 f.). 5 Damit sie die - nach den Angaben des Antragstellers ihr zustehenden - Rechte hinsichtlich des jedenfalls in Form der oben bezeichneten, zugunsten der M. AG im Grundbuch von R. eingetragenen Grund-schuld noch vorhandenen Gesellschaftsverm366gens geltend machen, insbeson-dere ihre Rechtsposition gegen374ber der KfW kl344ren kann, erscheint die (noch-malige) Bestellung von Notorganen erforderlich. Um dies zu erm366glichen, muss der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des 247 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das f374r deren Bestellung zust344ndig ist. Der Senat hat das Amtsgericht R. als das nach 247 145 Abs. 1 FGG zust344ndige Gericht bestimmt, weil sich in dessen Bezirk das nach der Behauptung des Antragstellers von der Enteignung nicht erfasste Verm366gensrecht der Gesellschaft in Gestalt des im Grundbuch von R. eingetragenen Grundpfandrechts befindet. 6 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Full & Egal Universal Law Academy