B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1004/2013
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Bosnien und Herzegowina
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenanspruch);
Verfügung vom 4. Februar 2013.
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Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwer-
deführerin), Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, arbeitete
während mehreren Jahren in der Schweiz als Hilfspflegerin in einem Alters-
und Pflegeheim. Dementsprechend leistete sie obligatorische Beiträge an
die schweizerische Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vgl. IV act. 12). Am 31. Mai 2007 verlegte die Versicherte ihren
Wohnsitz in ihre Heimat.
B.
Mit Gesuch vom 3. September 2007 (Posteingang bei der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [nachfolgend: Vorinstanz] am 9. Mai 2008), das sie
durch den heimatlichen Versicherungsträger einreichen liess, stellte die
Versicherte einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung (vgl. IV act. 9). Die Vorinstanz klärte in der Folge die erwerbli-
chen und medizinischen Verhältnisse ab und wies mit Verfügung vom 18.
August 2009 den Rentenanspruch der Versicherten mangels rentenbe-
gründeter Invalidität ab (vgl. IV act. 46). Dagegen erhob die Versicherte
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2011 wurde
die Beschwerde der Versicherten insofern gutgeheissen, als dass die an-
gefochtene Verfügung vom 18. August 2009 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter neuer
Abklärung über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (vgl. IV
act. 63).
C.
Daraufhin holte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin den Fragebo-
gen für die im Haushalt tätigen Versicherten ein und liess die Versicherte
bei der Medizinischen Abklärungsstelle Medas A._______ (nachfolgend:
Medas) polydisziplinär begutachten. Zu diesem Medas-Gutachten holte die
Vorinstanz sodann eine Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes
(nachfolgend: RAD) ein.
D.
Gestützt auf das Medas-Gutachten vom 2. Oktober 2012 und die Stellung-
nahme des RAD-Arztes Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Me-
dizin, stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 2. November 2012 die
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Seite 3
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und begründete dies da-
mit, die Medas-Gutachter würden die Versicherte in ihrem angestammten
Aufgabenbereich Haushalt für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit
als arbeitsfähig erachten, weshalb keine ausreichende durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliegen würde (vgl. IV act. 85).
E.
Mit Schreiben vom 13. und 28. November 2012 erhob die Versicherte ge-
gen diesen Vorbescheid Einwände und machte geltend, die Beurteilung
der Medas-Gutachter könne nicht anerkannt werden. So seien im Medas-
Gutachten zwei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und 13 Di-
agnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet worden. In An-
betracht der von den bosnischen Spezialärzten aufgeführten physischen
und psychischen Beschwerden könne dies nicht akzeptiert werden. Die
Versicherte reichte der Vorinstanz medizinische Unterlagen aus dem Jahre
2007 ein (vgl. IV act. 88 und 90).
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichte die Versicherte der Vor-in-
stanz erneut medizinische Unterlagen ein (vgl. IV act. 93 ff.).
F.
Die von der Versicherten mit Eingaben vom 28. November und 17. Dezem-
ber 2012 eingereichten medizinischen Unterlagen wurden anschliessend
dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Der RAD-Arzt Dr. med.
B._______ kam am 24. Januar 2013 nach Würdigung der ärztlichen Be-
richte zum Schluss, dass die neuen Informationen die medizinischen
Schlussfolgerungen der Medas-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen ver-
mögen (vgl. IV act. 114).
G.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid vom 2. November 2012 und wies das Leistungsbegehren ab (vgl.
IV act. 115).
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Zu-
sprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter beantragt sie eine
neue medizinische Abklärung.
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Seite 4
I.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Sie verweist diesbezüglich auf den eingeholten RAD-Bericht vom 31.
Mai 2013.
J.
In ihrer Replik vom 1. Juli 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde fest. Zudem beantragt sie die Zustellung der RAD-Stellung-
nahme vom 31. Mai 2013, welche ihr in der Folge mit Verfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2013 zugestellt wurde.
K.
Mit Schreiben vom 14. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin erneut
weitere medizinische Unterlagen ein, welche von der Vorinstanz dem RAD-
Arzt unterbreitet wurden. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 hielt die
Vorinstanz mit Verweis auf den RAD-Bericht vom 27. September 2013 an
den gestellten Anträgen fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
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Seite 5
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 4. Februar 2013. Die
Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Be-
schwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das er-
griffene Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2008, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
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Seite 6
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzego-
wina, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina bis heute gültige
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 be-
treffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12; nach-
folgend: Verwaltungsvereinbarung) zur Anwendung kommen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2; Weiter-
geltung Bosnien gemäss BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach Art. 2 des Sozial-
versicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
bereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegen-
den Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstel-
lung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den An-
spruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügungen vom 4. Februar 2013 in Kraft stan-
den; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der
streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang
sind. Dies sind die bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Best-
immungen der 4. IV-Revision (AS 2003 3837), ab 1. Januar 2008 die zu
diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revision (AS
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2007 5129 bzw. AS 2007 5155) und ab 1. Januar 2012 die zu diesem Zeit-
punkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 6. IV-Revision (AS 2011 5659
bzw. AS 2011 5679).
3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Neu normiert
wurde insbesondere der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Gemäss den
intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist der Leistungsanspruch für die
Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich auf Grund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Trat der Ver-
sicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt entsprechend al-
tes Recht (das heisst die versicherte Person kann sich noch innerhalb ei-
nes Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles anmelden, ohne Einbusse
an Rentenleistungen; vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007
gültigen Fassung). Trat der Versicherungsfall hingegen am 1. Januar 2008
oder später ein, so ist das neue Recht anwendbar, sprich der Rentenan-
spruch entsteht grundsätzlich erst nach Ablauf der halbjährigen Wartefrist
seit der IV-Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine Ausnahme zu letzterer
Regelung besteht indessen für Fälle, in denen das Wartejahr vor dem 1.
Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. In diesen
Fällen reicht es, wenn die Anmeldung bis Juni 2008 (vgl. hierzu BGE 138
V 475) eingereicht wird, dass abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Ablauf
des Wartejahres Anspruch auf IV-Leistungen besteht (BGE 138 V 475, Ur-
teile BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f. und 8C_312/2009
vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [nachfolgend: BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente verneint
hat.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
B-1004/2013
Seite 8
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat;
d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
(in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während mindes-
tens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 2008 geltenden
Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als eines
Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet,
so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist (vgl. IV act. 12).
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem
Umfang sie invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o-
der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise
wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge-
stützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche
Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung
für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
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Seite 9
Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen-
den könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis
2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
4.3 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen versi-
cherten Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16
ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Haus-
frauen, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem
Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen
gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der
Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich
im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch
im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätig-
keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und
der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Me-
thode, Art. 28a Abs. 3 IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl-
lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter,
die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-
gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
B-1004/2013
Seite 10
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125
V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe-
hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder
der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-zu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver-
sicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtsprechung und Verwal-
tungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002, S. 62 E.
4b/cc).
4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-de anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt.
4.6 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
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Seite 11
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V
352 E. 3a).
Auch auf Stellungnahmen eines regionalen ärztlichen Dienstes kann nur
abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen ge-
nügen. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Ein-
zelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
(Urteile BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1; 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zwingend erforderlich
ist, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen ei-
gener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine
nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesent-
lichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits festste-
henden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Bei der Be-
urteilung der RAD-Berichte sind jeweils "geringe Zweifel" das massgebli-
che Kriterium (vgl. dazu Urteil BGer 9C_57/2015 vom 19. Mai 2015, E. 2.2).
4.7 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 IVG).
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, wer-
den jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor-ausset-
zung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40
% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied-staat der EU
Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) – was vorliegend nicht der Fall ist, da
Bosnien und Herzegowina nicht ein Mitgliedstaat der EU ist.
4.8 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
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Seite 12
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) ent-
steht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-jahres
folgt. Ziel dieser Regelung ist, dass sich die versicherten Personen mög-
lichst rasch bei der IV anmelden, damit die Eingliederung noch möglichst
grosse Erfolgschancen hat.
4.9 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fas-
sung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
Nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung)
werden Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate
ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen
werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründen-
den Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von
zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
5.
Vorab gilt es die Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der IV-Anmel-
dung zu klären.
5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der hier anwendbaren Verwaltungsvereinbarung
betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (vgl.
vorne E. 3.1) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsange-
hörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zustän-
digen Landesanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen
Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare
zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die ent-
sprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem
B-1004/2013
Seite 13
Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die
Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit
der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungs-
vereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Rentenge-
such an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1
der Verwaltungsvereinbarung, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] A-3318/2012 E. 3.3).
5.2 Vorliegend stellt das Gericht fest, dass auf Seite 7 des Formulars
YU/CH 4 links unter "lieu et date" das Datum vom 28. März 2008 (Beglau-
bigung) eingetragen ist, rechts davon befindet sich der Stempel der Amts-
stelle des bosnischen Versicherungsträgers (vgl. IV act. 9 S. 7). Der bosni-
sche Versicherungsträger hat das Eingangsdatum auf der dafür vorgese-
henen Spalte im Anmeldeformular YU/CH 4 nicht vermerkt (vgl. IV act. 9
S. 1 rechte Spalte). Das Formular YU/CH 4 wurde vom bosnischen Versi-
cherungsträger erst am 9. Mai 2008 der Schweizerischen Ausgleichskasse
weitergeleitet (vgl. Eingangsstempel auf Seite 1 des Formulars YU/CH 4).
Die Vorinstanz stützt sich bei der Festsetzung des Anmeldedatums auf das
Eingangsdatum des Formulars YU/CH 4 bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse vom 9. Mai 2008.
5.3 Das Eingangsdatum bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ist
– wie auch das Beglaubigungsdatum des ausländischen Versicherungsträ-
gers nicht entscheidend. Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 kann auf das Datum der Unterschrift
des Beschwerdeführers abgestellt werden, wenn der ausländische Versi-
cherungsträger – wie vorliegend – auf der ersten Seite des Formulars das
"Datum des Gesuchs" nicht eingetragen hat (E. 5.7.3). Das Formular
YU/CH 4 wurde von der Beschwerdeführerin am 3. September 2007 unter-
zeichnet (vgl. IV act. 9 S. 6). Somit ist im vorliegenden Fall der 3. Septem-
ber 2007 als Anmeldedatum festzulegen.
6.
Anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu
Recht als Nichterwerbstätige, die im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist,
qualifiziert hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat ab Juni 2003 zu 70 % als Hilfspflegerin
gearbeitet. Nachdem ihr per 31. August 2004 gekündigt wurde, war sie im
RAV-Beschäftigungsprogramm weiterhin zu 70 % arbeitsfähig und bezog
B-1004/2013
Seite 14
bis April 2006 Arbeitslosentaggelder. Danach übte sie gemäss ihren eige-
nen Angaben weder in der Schweiz noch in Bosnien eine selbständige oder
unselbständige Tätigkeit aus, sondern war mit der Haushaltsführung be-
traut (vgl. IV act. 15).
6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht als nichter-
werbstätige Versicherte qualifiziert, welche im häuslichen Aufgabenbereich
tätig ist und der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer-
den kann, so dass sich die Bemessung der Invalidität nicht nach Art. 16
ATSG, sondern nach Art. 28a Abs. 2 IVG richtet (spezifische Methode). Es
ist folglich darauf abzustellen, in welchem Masse die Beschwerdeführerin
unfähig ist, sich in diesem Aufgabenbereich zu betätigen.
7.
7.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person
im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt
ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV;
BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile BGer 9C_121/2011 vom 31. März
2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1).
Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete
und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im
Haushalt dar (Urteil EVG I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1).
7.2 Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versicher-
ten Person im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und
hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich
aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel, begründet
und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein
(vgl. Urteil BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 sowie BGE 130 V
97 mit Hinweis).
7.3 Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Er-
mittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zuge-
schnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen
Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychi-
schen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine
beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psy-
chisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer
B-1004/2013
Seite 15
Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widerspre-
chen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen
Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Auf-
gaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen
mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung,
weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das
Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän-
kungen zu erkennen (Urteile BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1,
9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2.
Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
7.4 Es ist denkbar, dass bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland auf eine
Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne ausnahmsweise verzichtet
werden kann. Der Abklärungsbericht muss dann aber eine fachmedizini-
sche Evaluation der Fähigkeiten der Versicherten, ihre gewohnten Aufga-
ben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arz-
tes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der
Einschränkungen der Versicherten nach deren Anhörung durch den Arzt
notwendig ist (vgl. Urteil BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2).
8.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann die Be-
schwerdeführerin im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden
eingeschränkt ist.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2013 mit der vorinstanzlichen
Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 32 % einge-
schränkt ist, basiert hauptsächlich auf dem Medas-Gutachten vom 2. Ok-
tober 2012 und den eingeholten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med.
B._______.
8.1 Das interdisziplinäre Medas-Gutachten vom 2. Oktober 2012 gliedert
sich einerseits in die Wiedergabe der bisherigen Medizinalakten und der
Angaben der Versicherten sowie andererseits in die fachärztlichen Unter-
suchungen mit anschliessender Konsenskonferenz des allgemeinmedizi-
nischen/internistischen, des psychiatrischen, des neurologischen und des
orthopädischen Teilgutachters.
8.1.1 Anlässlich der internistischen Untersuchung der Beschwerdeführerin
hat Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, keine Hin-
B-1004/2013
Seite 16
weise für eine Herzinsuffizienz gefunden. Es seien Knöchelödeme festge-
stellt worden. Aus den zur Untersuchung mitgebrachten Unterlagen gehe
hervor, dass eine sympotmatische Angina pectoris mit Klappeninsuffizienz
der Aorta und Mitralklappen Grad I bestehe. Die Durchführung einer Koro-
narangiographie sei geplant. Die Hypertonie und der Diabetes seien gut
eingestellt, es bestehe immer noch eine Adipositas, was sich negativ auf
die Gelenke und auf die metabolische Situation der Versicherten auswirke.
Am linken Oberschenkel bestehe seit 1996 eine Hyposensibilität im Verlauf
des N. cutaneus femoris lateralis. Zu erwähnen sei noch eine bestehende
leichte Hypercholesterinämie, die durch weitere intensive Diätmassnah-
men und Gewichtsreduktion sicher gebessert werden könne. Das von der
Beschwerdeführerin eingenommene Schmerzmedikament sei unterdo-
siert. Sie brauche demnach kaum Schmerzmittel. Es hätten keine Hinweise
auf Fibromyalgie festgestellt werden können, da lediglich 9 von 18 Tender-
points positiv gewesen seien, wobei die
9 Punkte inkonstant angegeben worden seien und es sich vermutlich um
myofasciale Druckpunkte handle, welche nichts mit einer Fibromyalgie zu
tun hätten. Der subjektive Tinnitus bei Status nach fraglicher Einblutung ins
linke Ohr sollte kontrolliert werden.
Bezüglich den Haushaltstätigkeiten führte die Beschwerdeführerin im Rah-
men der internistischen Untersuchung aus (vgl. Medas-Gutachten S. 9 und
10), sie könne Wäsche tragen und aufhängen. Auch Putzarbeiten und das
kleine Abstauben könne sie erledigen. Das Bügeln und das Wegwischen
des gröberen Staubes übernehme ihre Nichte. Die Gartenarbeiten und das
Staubsaugen übernehme ihr Ehemann. Das Frühstück mache sie abwech-
selnd mit ihrem Ehemann. Nach dem Frühstück erledige sie Haushaltsar-
beiten und gehe eventuell etwas einkaufen. Beim Kochen helfe der Ehe-
mann mit. Abends gingen sie spazieren. Ihr Ehemann habe schon früher
im Haushalt geholfen, nun etwas mehr.
Dr. med. C._______ erachtete die Beschwerdeführerin aus allgemeinme-
dizinischer Sicht für schwere körperliche Arbeit 100 % arbeitsunfähig. Für
mittlere und leichte Arbeiten bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von
100 % mit einem Pensum von 8.5 Stunden pro Tag.
8.1.2 Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. D._______, Fach-
arzt für Neurologie, aus, dass sich nur unspezifische zervikale-lumbale Be-
schwerden ohne radikuläre Störungen finden würden. Die zervikalen und
lumbalen wie auch thorakalen Schmerzen seien schon seit 2003 sukzes-
sive zunehmend vorhanden und unspezifisch in der geschilderten Art.
B-1004/2013
Seite 17
Während der 2-stündigen Anamnese habe die Versicherte verhältnismäs-
sig ruhig sitzen können. Die zeitweiligen Parästhesien im Bereich der Arme
und Hände seien nicht segmentaler Genese. Auch durch die beim Autoun-
fall erlittene Commotio cerebri seien keine erkennbaren neurologischen
Beeinträchtigungen objektivierbar, weder anamnestisch noch untersu-
chungstechnisch. Es seien auch keine Hinweise für Schädigung der Pyra-
midenbahnen gefunden worden. Das von Dr. E._______ im Bericht vom
30. Dezember 2009 ausgewiesene "leichte Pyramidaldefizit links" sei nicht
nachvollziehbar, sicher derzeit nicht mehr nachweisbar. Eine asymptoma-
tische niedriggradige Karotisstenose links von lediglich 30 % sei ohne Re-
levanz. Die im linken Oberschenkel linksseitig lateral angegebene Taubheit
und Brennparästhesie entspreche einer Affektion des N. cutaneus formoris
lateralis und sei ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Dieser Nerv sei rein
sensibel und habe keine motorische Funktion. Die Störung sei auch schon
seit 1996 vorhanden und scheine keine Alltagsrelevanz zu haben. Es seien
noch Schlafstörungen genannt worden ohne pathologische Tagesschläfrig-
keit. Hinsichtlich der Schädelkontusion und Commotio würden sich keine
Hinweise für Folgeschäden finden. Beim Diabetes mellitus könne keine Po-
lyneuropathie nachgewiesen werden. Aus neurologischer Sicht sei die Ver-
sicherte in der angestammten Tätigkeit als Hilfspflegerin als auch in Ver-
weisungstätigkeiten, auch retrospektiv vollschichtig arbeitsfähig. Auf eine
rückengerechte Tätigkeit sollte jedoch geachtet werden.
8.1.3 Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. F._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete, die Beschwerdeführerin gebe
vorwiegend Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Ellbogen und Na-
cken an. Die von ihr beschriebene subjektive Schmerzempfindung sei dif-
fus, ihre Schilderung sei plakativ und der dabei bestehende Leidensdruck
lasse keinen Schmerz von erheblichem Grad erkennen. Es könne von ei-
ner leichten Störung kognitiven Verarbeitung der körperlichen Wahrneh-
mung gesprochen werden und es bestehe eine Veränderung der
Schmerzwahrnehmungsschwelle. Der psychiatrische Teilgutachter diag-
nostizierte der Versicherten eine leichtgradige somatoforme Störung ICD
F45.8, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine ret-
rospektive Beurteilung sei aufgrund der unvollständigen Dokumentationen
nicht möglich. Aus psychiatrischer Sicht liege im gegenwärtigen Status seit
12/2009 derselbe Zustand vor. Für das Vorliegen einer Angst- und depres-
siven Störung bzw. einer affektiven Störung, eines kognitiven Defizits oder
einer psychotischen Erkrankung bzw. einer Persönlichkeitsstörung würden
sich keine Hinweise ergeben. Der erhobene psychopathologische Status
B-1004/2013
Seite 18
sei unauffällig. Auch für eine Fibromyalgie würden eindeutige Hinweise feh-
len. Aus therapeutischer Sicht sei es dringend nötig, die Schonhaltung auf-
zugeben und durch Aktivitäten zu ersetzen im Sinne von Fitnesstraining,
Ausdauersport und auch Erlernen von Entspannungs-übungen. Die Versi-
cherte sei aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als
auch in Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig mit einem Zeitpensum
von 8.5 Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse.
8.1.4 Die orthopädische Teilgutachterin Dr. med. G._______, Fachärztin
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
hielt fest, dass die degenerativen Veränderungen in den Röntgenaufnah-
men an der unteren HWS und der unteren LWS nur gering das altersübli-
che Ausmass übersteigen würden. Ein nervenwurzelbezogenes neurologi-
sches Defizit liege nicht vor. Es bestehe eine verkürzte Ischiokruralmusku-
latur. An der linken Schulter würden Schmerzen im Verlauf der langen Bi-
zepssehne festgestellt, die einen Behandlungsbedarf erfordern würden.
Bei erheblichem Übergewicht bestehe eine Fehl- und Überbelastung des
Bewegungsapparates und die Rumpfmuskulatur sei schlecht trainiert. Es
bestehe ein Status nach Ellenbogengelenksfraktur rechts mit operativer
Versorgung und sehr gutem funktionellem Ergebnis. Therapeutisch sollte
das Gewicht reduziert werden, nicht nur durch Umstellung der Ernährung,
sondern auch durch vermehrte körperliche Aktivität zur muskulären Kräfti-
gung. Die Aufnahme moderater sportlicher Aktivitäten wäre wünschens-
wert. Die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Hilfspflegerin
nicht mehr arbeitsfähig. Für Verweistätigkeiten mit körperlich mittel- bis
leichten Arbeiten ohne Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken und
Zwangshaltungen, bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage sei die Ver-
sicherte 100 % arbeitsfähig mit einem Pensum von 8.5 Stunden pro Tag
ohne Leistungseinbusse.
8.1.5 In der interdisziplinären Konsensbesprechung attestierten die Me-
das-Ärzte der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Symptomatische Angina pectoris, Klappeninsuffizienz der Aorta und
Mitralis Grad I, Cor hypertensivum, LV-Funktion o.B. (Versicherte sei in
weiterer Abklärung)
– Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei degenerativen Verände-
rungen der unteren HWS und der unteren LWS ohne nervenwurzelbe-
zogenes neurologisches Defizit
B-1004/2013
Seite 19
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– Hypertonie
– Diabetes mellitus Typ 2 ohne Hinweis für relevante Polyneuropathie
– Adipositas
– Hypercholesterinämie
– Therapiebedarf bei Schmerzen der langen Bizepssehne links
– Status nach Ellbogenfraktur rechts mit guten funktionellem Ergebnis
– Wahrscheinlich Affektion des Nervus cutaneus femoris lateralis links
– Nicht hämodynamisch relevante Makroangiopathie der Karotiden links
– Status nach Autounfall am 30.12.2002 mit Commotio cerebi ohne Hin-
weis für Folgeschäden
– Angst- und depressive Störung, inzwischen remittiert
– Fragliche Einblutung im linken Ohr mit subjektivem Tinnitus
Die Gutachter hielten fest, dass die angestammte Tätigkeit die Beschäfti-
gung als Hilfspflegerin in einem Alters- und Pflegeheim sei. Bei dieser Tä-
tigkeit müssten Patienten gewaschen, aus dem Bett gehoben und in den
Rollstuhl gesetzt werden, es müsse den Patienten Essen eingegeben wer-
den, die Wäsche müsse versorgt, die Betten müssten gemacht und die
Matratzen bezogen werden. Die Tätigkeit als Hilfspflegerin sei zum Teil als
körperlich schwere Arbeit zu qualifizieren. Sie sei der Versicherten nicht
mehr zumutbar.
Für angepasste Verweistätigkeiten sei die Versicherte hingegen zu 100 %
arbeitsfähig für 8.5 Stunden pro Tag. Medizinisch möglich seien dabei mitt-
lere bis leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten
(Patienten), ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen, aus wechseln-
der Ausgangslage, kein häufiges Treppensteigen und nur ab und zu Über-
kopfarbeiten.
Auch im Haushalt sei die Versicherte für mittelschwere bis leichte körperli-
che Arbeiten 100 % arbeitsfähig. Die schweren Arbeiten könne sie ihrem
Mann überlassen.
8.2 Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ legte bereits anlässlich seiner Stel-
lungnahme vom 10. Juli 2009 die konkreten gesundheitlichen Einschrän-
kungen der Beschwerdeführerin im Haushalt gestützt auf die Angaben der
B-1004/2013
Seite 20
Beschwerdeführerin im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicher-
ten vom 10. März 2009 sowie auf die damals vorhandenen medizinischen
Unterlagen tabellarisch fest (vgl. IV act. 41 S. 3).
Im Haushaltsfragebogen vom 10. März 2009 (vgl. IV act. 29) gab die Be-
schwerdeführerin an, die Haushaltsführung nicht mehr verrichten zu kön-
nen. Sie könne Gemüse und Früchte schneiden, manchmal Mahlzeiten zu-
bereiten und die Küche und den Fussboden reinigen. Sie sei in der Lage,
den Staubsauger zu verwenden. Manchmal könne sie Betten machen und
die Fenster reinigen. Einkäufe mache sie mit dem Auto in Begleitung des
Ehemannes. Sie könne die Wäsche besorgen, manchmal die Wäsche auf-
hängen, abnehmen und flicken. Bügeln, stricken, nähen und häkeln könne
sie nicht. Für das Bügeln, das Aufräumen und die Besorgung eines Nutz-
gartens brauche sie Hilfe von Familienangehörigen und von haushalts-
fremden Personen im Umfang von vier Stunden wöchentlich.
Nach Einsicht in das Medas-Gutachten vom 2. Oktober 2012 kam der
RAD-Arzt Dr. med. B._______ sodann in seiner Stellungnahme vom
26. Oktober 2012 zum Schluss, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähig-
keit im Haushalt im Wesentlichen der interdisziplinären Einschätzung der
Medas-Gutachter entspreche. Die Medas-Gutachter würden das Vorhan-
densein einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule ohne radikuläre
Störungen bestätigen. Zudem erachteten auch sie keine psychische
Komorbidität gegeben. Seine für den Haushaltsbereich getätigten Schluss-
folgerungen hätten deshalb nach wie vor Gültigkeit.
Der RAD-Arzt begründete die Arbeitsunfähigkeit von 32 % im Haushalt fol-
gendermassen (vgl. IV act. 41 S. 3):
Aktivität Minimaler Anteil Maximaler Anteil Gewichtung Behinderung Invalidität
Haushaltführung 2 5 5 0 0
Ernährung 10 50 45 33 15
Wohnungspflege 5 20 20 33 7
Einkauf 5 10 10 33 3
Wäsche und
Kleiderpflege
5 20 20 33 7
Kinderbetreuung 0 30 0 0 0
Verschiedenes 0 50 0 0 0
Total 100 32
9.
Dass die Vorinstanz sich auf das Medas-Gutachten und die RAD-Stellung-
nahmen von Dr. med. B._______ stützt und diese ärztlichen Berichte im
B-1004/2013
Seite 21
Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt als schlüssig
erachtet, ist nicht zu beanstanden.
9.1 Die medizinischen Unterlagen durch die Medas sind umfassend, wur-
den sorgfältig erstellt und beruhen auf allseitigen, gründlichen und interdis-
ziplinären Untersuchungen in internistischer, psychiatrischer, orthopädi-
scher und neurologischer Hinsicht. Sie wurden nach jeweils eigener Erhe-
bung von Allgemein- und jeweiligem Spezialstatus durch die entsprechen-
den Fachärzte sowie unter Berücksichtigung und Würdigung der umfang-
reichen Vorakten verfasst. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten
Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be-
schwerdeführerin vertieft auseinander. Die Medas-Gutachter haben die
medizinischen Zusammenhänge und die vorliegenden gesundheitlichen
Defizite der Beschwerdeführerin umfassend und sorgfältig dargelegt. Ihre
Schlussfolgerung bezüglich den Auswirkungen der gesundheitlichen Lei-
den auf die Haushaltstätigkeiten ist einleuchtend und nachvollziehbar.
9.2 Die Stellungnahmen von Dr. med. B._______ vermögen ebenfalls zu
überzeugen. Er hat die einzelnen Haushaltstätigkeiten aufgrund der von
der Beschwerdeführerin geschilderten örtlichen und infrastrukturmässigen
Verhältnisse anteilsmässig prozentual gewichtet und gestützt darauf die
Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen der Haushaltstätigkeit er-
mittelt. Zwischen seiner Einschätzung und den Angaben der Beschwerde-
führerin im Haushaltsfragebogen bestehen keine deutlichen Abweichun-
gen. Die Beurteilung von Dr. med. B._______ stimmt ausserdem auch mit
den im Medas-Gutachten festgehaltenen gesundheitlichen Defiziten der
Beschwerdeführerin überein. Dr. med. B._______ ist als Facharzt für All-
gemeinmedizin grundsätzlich in der Lage, anhand der spezialfachärztli-
chen Berichte eines Neurologen, Psychiaters und Orthopäden die medizi-
nische Situation zu beurteilen und entsprechend Schlussfolgerungen hin-
sichtlich der Einschränkung im Haushalt vorzunehmen.
9.3
Im vorliegenden Fall ist die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht
zu beachten. Dabei haben die im Haushalt Tätigen Verhaltensweisen zu
entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft-
lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab-
hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi-
cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur
noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in
erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
B-1004/2013
Seite 22
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall
darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden,
als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper-
sonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen
dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditäts-
bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien-
angehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli-
cherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Fa-
milienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Famili-
engemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu
erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2).
Vorliegend kann vom Ehemann, mit welchem die Beschwerdeführerin zu-
sammenlebt, ohne weiteres ein gewisses Mass an Unterstützung der Be-
schwerdeführerin im Haushalt angenommen werden. Eine nachweisliche
Erwerbseinbusse oder unverhältnismässige Belastung der Familienange-
hörigen geht aus den Akten nicht hervor.
10.
10.1 Nach dem Dargelegten ist dem Medas-Gutachten und den RAD-Stel-
lungnahmen von Dr. med. B._______ volle Beweiskraft zuzuerkennen, zu-
mal keine konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser medizini-
schen Berichte sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
10.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Evaluierung des medizi-
nischen Sachverhalts und die von den Medas-Gutachtern erhobenen Be-
funde nicht, doch erachtet sie ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht
schlüssig.
10.2.1 So bemängelt sie zum einen, es seien mehrere ärztliche Berichte
nicht übersetzt und von den Medas-Gutachtern somit nicht berücksichtigt
worden.
Diesbezüglich gilt jedoch festzuhalten, dass den Medas-Gutachtern sämt-
liche eingereichten Berichte in bosnischer Sprache entweder in deutscher
oder französischer Sprache übersetzt vorgelegen haben. Selbst die an-
lässlich der Medas-Untersuchung mitgebrachten Berichte wurden über-
setzt (vgl. Medas-Gutachten S. 7).
B-1004/2013
Seite 23
10.2.2 Zum anderen beanstandet die Beschwerdeführerin, die Medas-Gut-
achter hätten die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2007 nicht be-
rücksichtigt und lediglich zwei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit gestellt. Dies sei in Anbetracht der Berichte der bosnischen Spezial-
ärzte nicht nachvollziehbar. Zudem sei der RAD-Arzt Dr. med. B._______
als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht in der Lage, sämtliche, vor allem
auch psychische, Beschwerden zu beurteilen.
Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die Medas-Gutachter sowohl anläss-
lich der gutachterlichen Untersuchung als auch im Rahmen der Ausferti-
gung des Gutachtens über sämtliche Vorakten verfügten. Zu jenem Zeit-
punkt lagen jedoch keine medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2007
vor. Die Beschwerdeführerin hat solche Unterlagen aus dem Jahr 2007 der
Vorinstanz erst mit dem Einwandschreiben vom 28. November 2012 ein-
gereicht. Diese Unterlagen wurden in der Folge dem RAD-Arzt Dr. med.
B._______ zur Beurteilung vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin, ist der RAD-Arzt Dr. med. B._______ als Facharzt für
Allgemeine Medizin in der Lage, schlüssig und zuverlässig zu beurteilen,
ob sich – nach Einsicht in die eingereichten medizinischen Berichte aus
dem Jahr 2007 – eine von den Medas-Gutachtern abweichende Einschät-
zung der medizinischen Situation und Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin ergibt. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich vor-
liegend nicht um überaus schwerwiegende und komplexe Gesundheitsbe-
einträchtigungen handelt. Auch hinsichtlich den neueren, seit der Medas-
Begutachtung ergangenen Berichte ist Dr. med. B._______ durchaus in
der Lage, zu beurteilen, ob sich seit der Begutachtung eine relevante Aus-
wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin er-
geben hat, zumal er als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM auch
über spezielle versicherungsmedizinische Kenntnisse verfügt. Somit
konnte auf das Einholen einer zusätzlichen Stellungnahme der Medas-Gut-
achter zu Recht verzichtet werden.
10.2.3 Auch die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten und
nach dem Datum der Verfügung vom 4. Februar 2013 datierten Arztbe-
richte belegen weder für die Zeit vor noch nach der angefochtenen Verfü-
gung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und sind daher
nicht geeignet, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen.
Sie führen im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen und Befunde
auf und sind pauschal gehalten. Zudem enthalten sie entweder keine ein-
gehende Begründung der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit o-
der keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
B-1004/2013
Seite 24
10.3 Zusammengefasst gilt daher festzuhalten, dass die Rügen des Be-
schwerdeführers und die in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen
keine erheblichen Zweifel an der Beweiswertigkeit des Medas-Gutachtens
und der RAD-Stellungnahmen von Dr. med. B._______ zu begründen ver-
mögen. Die Beurteilungen der Medas-Gutachter in medizinischer Hinsicht
und die RAD-ärztliche Einschätzung der Einschränkungen in den einzel-
nen Haushaltstätigkeiten haben als rechtsgenügliche Entscheidbasis zu
dienen.
10.4 Dass die Vorinstanz befand, es liege keine ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (zum Erfordernis
einer einjährigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vgl. E. 4.8 und
4.9 hiervor), überzeugt deshalb. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
14. Februar 2008 im Haushaltsbereich lediglich zu 32 % arbeitsunfähig.
11.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Invaliditätsbemessung einzu-
gehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist
somit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus
der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
13.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ver-
fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismäs-
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sig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 1. Juli 2015