B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1007/2017
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
1. A._______,
2. B._______ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Detlev Hebeisen,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Vorinstanz,
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Rückforderung der Direktzahlungen 2010-2015.
B-1007/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ist seit (…) für die
B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) tätig, welche (…) be-
zweckt. Am (…) übernahm der Beschwerdeführer 1 die Funktion des Be-
triebsleiters der Beschwerdeführerin 2.
B.
Die Abteilung Landwirtschaft des Amts für Landschaft und Natur des Kan-
tons Zürich (nachfolgend: Erstinstanz) hatte der Beschwerdeführerin 2 am
(…) bestätigt, dass sie deren Berechtigung zum Bezug von landwirtschaft-
lichen Direktzahlungen als juristische Person anerkennt. Betriebsleiter der
Beschwerdeführerin 2 war damals noch der Vater des Beschwerdefüh-
rers 1, C._______, als Gründer und damaliger Hauptaktionär der Be-
schwerdeführerin 2.
Die Erstinstanz behielt sich ausdrücklich vor, periodisch zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Aktiengesellschaft als beitrags-
berechtigter Betrieb weiterhin erfüllt sind. Allfällige Änderungen seien ihr
unverzüglich zu melden (…).
C.
Am (…) unterzeichnete C._______ im Namen der Beschwerdeführerin 2
eine „Vereinbarung Zusammenarbeit“ zwischen der Beschwerdeführerin 2
und (…) X._______. Die Vertragsparteien einigten sich auf eine Zusam-
menarbeit in der Gemüseproduktion. Die Beschwerdeführerin 2 ging diese
Zusammenarbeit ein, weil sie ihre bisherige IP-Produktion mit Hilfe des
Know-hows und der Ressourcen der Vertragspartnerin, welche (…), gross-
mehrheitlich auf Bioproduktion umstellen wollte.
D.
Mit Schreiben vom 31. August 2015 leitete die Erstinstanz eine Überprü-
fung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Beschwerdeführerin 2
als beitragsberechtigte landwirtschaftliche Aktiengesellschaft ein. Hierzu
forderte sie die Beschwerdeführerin 2 auf, verschiedene Unterlagen einzu-
reichen.
E.
In ihrer Antwort vom 22. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin 2
keine Unterlagen ein. Sie führte aber aus, dass ihr aufgrund des Schrei-
bens der Erstinstanz vom 31. August 2015 sowie der damit verbundenen
B-1007/2017
Seite 3
Auseinandersetzung mit der Direktzahlungsverordnung klar geworden sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr
erfülle. Um die Voraussetzungen zu erfüllen, müssten die Aktien mehrheit-
lich auf den Beschwerdeführer 1 übertragen werden.
Aktuell scheine die Beschwerdeführerin 2 allein noch die Voraussetzungen
für allfällige Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge gemäss der
Direktzahlungsverordnung zu erfüllen. Sie gehe davon aus, dass die Bei-
tragsberechtigung im Übrigen entfallen sei. Die Beschwerdeführerin 2
werde dies hinnehmen. Gleichzeitig ersuchte sie die Erstinstanz, auf eine
Rückforderung der ausgerichteten Beiträge zu verzichten.
F.
Mit Verfügung vom (…) wies die Erstinstanz ein Gesuch des Beschwerde-
führers 1 um Ausrichtung von Beiträgen an die Umstellung des Landwirt-
schaftsbetriebs auf biologische Bewirtschaftungsweise für das Jahr 2015
ab.
G.
Am (…) einigten sich die Beschwerdeführerin 2 und X._______, die Zu-
sammenarbeitsvereinbarung vom (...) mit Rückwirkung per (…) per Saldo
aller gegenseitigen Ansprüche aufzulösen. Die Auflösungsvereinbarung
unterzeichnete für die Beschwerdeführerin 2 erneut C._______ mit einer
Einzelunterschrift.
H.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 forderte die Erstinstanz die den Beschwer-
deführenden für den Zeitraum 2010-2015 ausbezahlten Direktzahlungen in
der Höhe von insgesamt Fr. 282'493.60 sowie die (kantonalen) Bio-Um-
stellbeiträge für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 12'751.– zurück.
Die Rückforderung der Direktzahlungen 2010-2015 stützte die Erstinstanz
auf Art. 171 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes (zitiert in E. 1.1), wonach
zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile unabhängig von
der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu ver-
rechnen sind. Einerseits seien im Zeitraum 2010-2015 die allgemeinen
Voraussetzungen für Direktzahlungen nicht erfüllt gewesen. Personen, die
eine Aktiengesellschaft als Selbstbewirtschafter führen, seien gemäss
Art. 3 Abs. 2 der Direktzahlungsverordnung (zitiert in E. 3) nur dann bei-
tragsberechtigt, wenn sie bei der Aktiengesellschaft über eine direkte Be-
B-1007/2017
Seite 4
teiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimm-
rechten verfügten. Für die Jahre 2010-2015 sei die erforderliche 2/3-Mehr-
heit des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 2 nicht nachge-
wiesen worden.
Andererseits gehe aus der Zusammenarbeitsvereinbarung vom (...) mit
X._______ hervor, dass die grosse Mehrheit der Betriebsfläche gegen ein
gesichertes Einkommen an X._______ verpachtet worden sei. Die Be-
schwerdeführerin 2 gelte somit ab 2014 nicht mehr als Selbstbewirtschaf-
terin, welche den Betrieb im Sinne von Art. 2 der landwirtschaftlichen Be-
griffsverordnung (zitiert in E. 3) „auf eigene Rechnung und Gefahr“ führe.
Aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung sei die wirtschaftliche und fi-
nanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 2 seit 2014 nicht mehr
gegeben gewesen. Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge müssten gemäss
Art. 171 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes unabhängig davon zurückge-
fordert werden, ob die Beiträge gutgläubig bezogen worden seien.
I.
Am 9. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung
der Erstinstanz vom 7. April 2016 Rekurs an die Baudirektion des Kantons
Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Ebenso erhoben sie Rekurs gegen die
Verfügung der Erstinstanz vom (…) betreffend die Verweigerung der Bio-
Umstellbeiträge für das Jahr 2015.
J.
Die Vorinstanz vereinigte beide Rekursverfahren und wies die Rekurse mit
Entscheid vom 13. Januar 2017 ab.
Die Rückforderung der Direktzahlungen 2010-2015 sei rechtmässig, weil
der Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitraum unbestrittenermassen nicht
über die gemäss Art. 3 Abs. 2 der Direktzahlungsverordnung erforderliche
2/3-Mehrheit am Aktienkapital der Beschwerdeführerin 2 verfügt habe. Da-
mit sei eine wesentliche Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen
nicht erfüllt gewesen.
Weiter seien die Beschwerdeführenden seit dem Abschluss der Zusam-
menarbeitsvereinbarung vom (...) mit X._______ weder in den betriebli-
chen Entscheiden unabhängig gewesen, noch hätten sie das wirtschaftli-
che Risiko des Betriebs selber getragen. Letzteres zeige sich namentlich
darin, dass sich X._______ verpflichtet habe, zur nachhaltigen Sicherung
B-1007/2017
Seite 5
des Einkommens der Beschwerdeführerin 2 während der gesamten Ver-
tragsdauer eine jährliche Netto-Zahlung von mindestens Fr. 72'000.– zu
leisten. Die Rückforderung der Direktzahlungen 2014 und 2015 lasse sich
auch unter diesem Aspekt rechtfertigen.
Zu Unrecht bezogene Beiträge seien nach dem klaren Wortlaut von
Art. 171 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vollumfänglich zurückzuer-
statten. Die Formulierung belasse keinen Ermessensspielraum, welcher es
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit er-
lauben würde, von einer Rückforderung abzusehen. Auch die Verschul-
densfrage spiele keine Rolle.
K.
K.a Am 14. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den
Rekursentscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2017 mit Bezug auf die
zurückgeforderten Direktzahlungen Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht.
Soweit im Rekursentscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2017 (kanto-
nale) Bio-Umstellbeiträge verweigert und zurückgefordert werden, erhoben
die Beschwerdeführenden eine separate Beschwerde beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Zürich. Dieses hat das Rechtsmittel mit (in Rechtskraft
erwachsenem) Entscheid vom 8. November 2017 abgewiesen (vgl. Urteil
VB.2017.00119 vom 8. November 2017, tungsgericht/de/ueber_uns/rechtsprechung/entscheiddatenbank.html#a-
content >, abgerufen am 20. Februar 2019).
K.b Die Beschwerdeführenden stellen im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Rekursentscheid sei mit Bezug auf die Rückforderung
der Direktzahlungen 2010-2015 aufzuheben, und es sei auf die Rückforderung
der Direktzahlungen für die Jahre 2010-2015 zu verzichten.
2. Das Kostendispositiv des angefochtenen Entscheids sei entsprechend
anzupassen, und es sei den Beschwerdeführern für das kantonale Rekursver-
fahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen, und es sei den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfah-
ren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
B-1007/2017
Seite 6
K.c Die Erstinstanz liess sich am 31. März 2017 vernehmen und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
K.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. April 2017 un-
ter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid vom
13. Januar 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
K.e Die Beschwerdeführenden replizierten am 23. Mai 2017. Die Erstin-
stanz äusserte sich hierzu mit Duplik vom 28. Juni 2017. Die Vorinstanz
verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
K.f Am 27. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Stel-
lungnahme ein, in welcher sie an ihren bisherigen Ausführungen und An-
trägen festhielten.
K.g Mit Eingabe vom 29. September 2017 nahm das Bundesamt für Land-
wirtschaft (nachfolgend: BLW) aufforderungsgemäss als Fachbehörde
Stellung.
Das BLW teilte mit, die Entscheide der Erstinstanz und der Vorinstanz zu
unterstützen und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 nicht als beitragsberechtigte Person nach Art. 3 Abs. 2 der Direktzah-
lungsverordnung angesehen werden könne. In den Jahren 2010-2015
habe er weder die Anforderungen betreffend Anteil am Aktienkapital und
den Stimmrechten, noch diejenigen an einen Selbstbewirtschafter erfüllt.
In den Jahren 2014 und 2015 seien die Flächen zudem nicht auf Rechnung
und Gefahr der Beschwerdeführerin 2 bewirtschaftet worden. Die Rückfor-
derung der Direktzahlungen 2010-2015 sei korrekt erfolgt.
K.h Am 31. Oktober 2017 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur
Eingabe des BLW vom 29. September 2017.
K.i Die Erstinstanz äusserte sich am 23. November 2017 zur Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 31. Oktober 2017 und beantragte weiterhin die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
K.j Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2018 äusserten sich die Beschwer-
deführenden zur Eingabe der Erstinstanz vom 23. November 2017.
L.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird soweit erforderlich in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-1007/2017
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz ordnete die Rückforderung der Direktzahlungen
2010-2015 als letzte kantonale Instanz (vgl. § 19b und § 42 des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]) in Anwendung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft
vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) sowie von
Ausführungsbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes an. Der Ent-
scheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2017 unterliegt als Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. i und Art. 37 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m.
Art. 166 Abs. 2 LwG), zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführenden sind materielle Adressaten der angefochte-
nen Verfügung, durch diese besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
bis c VwVG). Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1
VwVG) sowie an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b
VwVG). Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn – wie im
vorliegenden Fall – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat (Art. 49 Bst. c VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit die Beschwerdefüh-
renden neben der zulässigerweise gerügten Verletzung von Bundesrecht
ausdrücklich auch die Rüge der Unangemessenheit (als Ermessensunter-
schreitung) erheben (vgl. Beschwerde, Ziff. 6).
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
B-1007/2017
Seite 8
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Frage, ob die Erst- und Vorinstanz die Direktzahlungen 2010-2015 im Be-
trag von insgesamt Fr. 282'493.60 zu Recht zurückfordern.
Die Rechtmässigkeit der Verweigerung und Rückforderung der kantonalen
Beiträge an die Umstellung des Landwirtschaftsbetriebs auf biologische
Bewirtschaftungsweise liessen die Beschwerdeführenden zu Recht durch
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überprüfen (vgl. im Sachver-
halt unter K.a).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann sodann nur sein, was be-
reits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff., m.w.H.). Nachfolgend ist so-
mit nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2016
Anspruch auf den Bezug von Direktzahlungen haben. Auf entsprechende
Ausführungen der Parteien wird daher nicht weiter eingegangen.
3.
Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung
eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben, es sei denn, der Gesetzgeber habe eine davon abwei-
chende (Übergangs-)Regelung getroffen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.).
Eine von diesem Grundsatz abweichende übergangsrechtliche Regelung
liegt, soweit vorliegend interessierend, nicht vor. Zur Beurteilung der streit-
gegenständlichen Frage sind somit die im Zeitraum 2010-2015 geltenden
Rechtssätze anwendbar (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer
B-4195/2009 vom 18. Oktober 2010 E. 3, B-649/2016 vom 23. August
2017 E. 3).
Auf Gesetzesstufe betrifft dies die Regelungen zu den Direktzahlungen im
dritten Titel des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 70 ff. LwG, SR 910.1). Diese
Regelungen wurden mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2014 revidiert und er-
fuhren seither keine Änderungen mehr (AS 2013 3463 3863). Für die Jahre
2014 und 2015 kann daher auf die Regelungen zu den Direktzahlungen in
der aktuellen Fassung des Landwirtschaftsgesetzes abgestellt werden.
Hinsichtlich der Jahre 2010-2013 kommen grundsätzlich die damals noch
B-1007/2017
Seite 9
geltenden Bestimmungen im dritten Titel des Landwirtschaftsgesetzes zur
Anwendung. Der vorliegend interessierende Art. 70 Abs. 1 LwG blieb je-
doch, soweit vorliegend relevant, unverändert und wird daher ebenfalls in
der aktuell gültigen Fassung zitiert.
Auf Verordnungsstufe galt während den Jahren 2010-2013 die Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft in der Fassung vom 7. De-
zember 1998 (AS 1999 229; Direktzahlungsverordnung, nachfolgend:
DZV 1998). Sie wurde per 1. Januar 2014 durch die Direktzahlungsverord-
nung in der Fassung vom 23. Oktober 2013 ersetzt (DZV, SR 910.13). Für
die Jahre 2014-2015 ist somit auf diese neuen Verordnungsbestimmungen
abzustellen.
Anwendbar ist sodann die Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe
und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Land-
wirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91). Die vorliegend
massgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung blieben seit dem Jahr
2010 – abgesehen von einer Ergänzung des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1
LBV (vgl. E. 4.2) – bis heute unverändert. Somit wird die Landwirtschaftli-
che Begriffsverordnung nachfolgend in der aktuell gültigen Fassung zitiert.
4.
4.1 Die Bundesverfassung legt fest, dass der Bund das bäuerliche Einkom-
men durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts
für die erbrachten Leistungen ergänzt, unter der Voraussetzung eines öko-
logischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]).
4.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen Bewirtschaftern
und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet.
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt gemäss der Begriffsdefinition
von Art. 2 Abs. 1 LBV die natürliche oder juristische Person oder die Per-
sonengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr
führt und damit das Geschäftsrisiko trägt. Die Worte „und damit das Ge-
schäftsrisiko trägt“ wurden dem ansonsten unveränderten Wortlaut erst per
1. Januar 2014 hinzugefügt (AS 2013 3901).
Die Bejahung der nach Art. 70 Abs. 1 LwG für die Ausrichtung von Direkt-
zahlungen zusätzlich erforderlichen Betriebseigenschaft setzt unter ande-
B-1007/2017
Seite 10
rem voraus, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen rechtlich, wirt-
schaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von
anderen Betrieben ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV).
4.3 Beitragsberechtigt zum Bezug von Direktzahlungen ist gemäss Art. 2
Abs. 3 der in den Jahren 2010-2013 gültigen Direktzahlungsverordnung in
der Fassung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 229, DZV 1998) die natür-
liche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder
GmbH bewirtschaftet, sofern sie „bei der AG mittels Namenaktien über eine
direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an
den Stimmrechten (…) verfügt“ (Art. 2 Abs. 3 Bst. a DZV 1998). Die Bei-
tragsberechtigung von natürlichen Personen oder Personengesellschaf-
ten, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaften setzt dabei zu-
sätzlich voraus, dass die jeweilige natürliche Person bzw. Personengesell-
schaft „den Betrieb im Namen der AG oder der GmbH persönlich leitet, ihre
Funktion als Bewirtschafter wahrnimmt und regelmässig auf dem Betrieb
arbeitet“ (Art. 2 Abs. 3 Bst. b DZV 1998).
Die für die Jahre 2014-2015 relevante Direktzahlungsverordnung in der
Fassung vom 23. Oktober 2013 regelt die Beitragsberechtigung von natür-
lichen Personen und Personengesellschaften, welche den Betrieb einer ju-
ristischen Person wie einer Aktiengesellschaft als Selbstbewirtschafter
oder Selbstbewirtschafterin führen, neu in Art. 3 Abs. 2 DZV. Die revidierte
Bestimmung knüpft die Beitragsberechtigung von solchen natürlichen Per-
sonen oder Personengesellschaften ebenfalls an die Voraussetzung, dass
diese, „bei der AG (…) mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung
von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital (…) und an den Stimmrech-
ten verfügen“ (Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV).
4.4 Art. 171 LwG regelt sodann die Rückerstattung von Beiträgen und sieht
in Abs. 2 vor, dass zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile
unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstat-
ten oder zu verrechnen sind.
5.
5.1 Aus dem Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin 2 geht her-
vor, dass ab der Gründung der Beschwerdeführerin 2 im Jahr (…) bis am
(…) 2015 einzig C._______ (Einzelunterschrift) sowie D._______ (Einzel-
prokura) über eine Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin 2
B-1007/2017
Seite 11
verfügten. Am (…) 2015 wurde E._______ in den Verwaltungsrat aufge-
nommen und mit einer Kollektivunterschrift zu zweien ausgestattet (vgl.
[…]).
Der Beschwerdeführer 1 ist erst seit seiner Wahl am (…) 2016 anlässlich
einer ausserordentlichen Generalversammlung einzelzeichnungsberech-
tigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 2 (vgl. […]).
Der entsprechende Handelsregistereintrag erfolgte am (…) (vgl. […]). Zu-
vor nahm der Beschwerdeführer 1 weder Einsitz im Verwaltungsrat der Be-
schwerdeführerin 2, noch war er zeichnungsberechtigt für diese. Aktien der
Beschwerdeführerin 2 erwarb der Beschwerdeführer 1 erstmalig am (…)
2013, dies mit dem Erwerb von zwei Namensaktien. Einen Aktienanteil von
zwei Dritteln an der Beschwerdeführerin 2 hält der Beschwerdeführer 1 un-
strittig erst seit dem (…) 2016 (vgl. Beilage Nr. 3 zur Beschwerde).
5.2 Wie bereits in ihrem Antwortschreiben vom 22. September 2015 an die
Erstinstanz (vgl. im Sachverhalt unter E) räumen die Beschwerdeführen-
den auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein, dass die Direktzah-
lungen der Jahre 2010-2015 ausbezahlt wurden, obwohl der Beschwerde-
führer 1 in diesem Zeitraum nicht über die gemäss Art. 3 Abs. 2 DZV bzw.
Art. 2 Abs. 3 DZV 1998 erforderliche Beteiligung von mindestens zwei Drit-
teln am Aktienkapital der Beschwerdeführerin 2 verfügte. Damit habe der
Beschwerdeführer 1 eine wesentliche Voraussetzung für die Ausrichtung
von Direktzahlungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden hätten nie gel-
tend gemacht, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Direktzahlun-
gen für die Jahre 2010-2015 erfüllt sein sollen.
Im erwähnten Antwortschreiben vom 22. September 2015 an die Erstin-
stanz hatten die Beschwerdeführenden zudem ausdrücklich darauf hinge-
wiesen, dass die Übertragung der erforderlichen Aktienmehrheit auf den
Beschwerdeführer 1 bei der Familien-AG der Beschwerdeführerin 2 auf-
grund der damit geschaffenen Ungleichbehandlung der Erben nur schon
im Hinblick auf die Erbfolge nicht möglich sei. Im vorliegenden Beschwer-
deverfahren geben die Beschwerdeführenden diesbezüglich nun an, dass
nichts dagegen gesprochen habe, die inzwischen korrigierte „Formalie“ be-
reits mit dem Einsetzen des Beschwerdeführers 1 als Betriebsleiter der Be-
schwerdeführerin 2 zu erfüllen. Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin 2
den „Organisationsmangel“ umgehend korrigiert hätte, wenn sie die Erst-
instanz bereits zuvor darauf hingewiesen hätte.
B-1007/2017
Seite 12
5.3 Diese nachgeschobene Begründung für die lange unterbliebene Über-
tragung der erforderlichen Aktien und Stimmrechte auf den Beschwerde-
führer 1 vermag nicht zu überzeugen, widerspricht sie doch offensichtlich
dem nachvollziehbaren ursprünglichen Hinweis der Beschwerdeführenden
auf mögliche Konflikte bei der Erbfolge im Fall einer einseitigen Begünsti-
gung des Beschwerdeführers 1. Ohnehin steht unbesehen davon fest,
dass der Beschwerdeführer 1 während dem gesamten zu beurteilenden
Zeitraum 2010-2015 unstrittig nicht über die gemäss Art. 2 Abs. 3
DZV 1998 bzw. Art. 3 Abs. 2 DZV erforderliche minimale Beteiligung von
mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten an der
Beschwerdeführerin 2 verfügte.
Wie die Beschwerdeführenden selber einräumen, bezog der Beschwerde-
führer 1 die Direktzahlungen der Jahre 2010-2015 somit, ohne als natürli-
che Person und formaler Betriebsleiter der Beschwerdeführerin 2 eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen zu er-
füllen. Es besteht keine Veranlassung die entsprechende eigene Schluss-
folgerung der Beschwerdeführenden sowie jene der Erst- und Vorinstanz
zu beanstanden.
5.4 Zudem weist das BLW in seiner Stellungnahme als Fachbehörde zu
Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2010-2015
auch die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter nicht erfüllte.
Denn der Beschwerdeführer 1 war in den Jahren 2010-2015 wie ausge-
führt (vgl. E. 5.1) weder zeichnungsberechtigt für die Beschwerdeführe-
rin 2, noch konnte er (mangels Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und man-
gels massgeblicher Aktienbeteiligung) als Organ einen Einfluss auf die
juristische Person ausüben. Mit dem Erwerb der zwei Namensaktien am
(…) 2013 hatte der Beschwerdeführer 1 zwar als Minderheitsaktionär neu
ein gewisses Mitspracherecht in der Generalversammlung der Beschwer-
deführerin 2. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer 1
privatrechtlich weiterhin nicht befugt war, die Beschwerdeführerin 2 zu ver-
treten bzw. für diese rechtsverbindlich zu handeln.
Unter diesen Umständen verfügte der Beschwerdeführer 1 in den Jahren
2010-2015 auch aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht über die erforderli-
chen Kompetenzen, um die juristische Person der Beschwerdeführerin 2
als Selbstbewirtschafter zu „führen“ (vgl. Art. 2 Abs. 1 LBV, Art. 3 Abs. 2
DZV) bzw. die Gesellschaft „persönlich zu leiten“ (Art. 2 Abs. 3 Bst. b
B-1007/2017
Seite 13
DZV 1998). Mangels Verfügungsgewalt über den Betrieb war er in den Jah-
ren 2010-2015 vielmehr nicht berechtigt, allein in zulässiger Weise die
hierzu erforderlichen Entscheide und Massnahmen zu treffen und damit die
von einem Selbstbewirtschafter zu erwartende massgebende Funktion bei
der Führung und Entscheidfällung wahrzunehmen (vgl. dazu BGE 134 II
287 E. 3.3). Die Unterzeichnung der Zusammenarbeitsvereinbarung vom
(...) mit X._______ durch den Vater des Beschwerdeführers 1 bestätigt da-
bei beispielhaft, dass dieser wichtige betriebliche Entscheid auch tatsäch-
lich nicht durch den Beschwerdeführer 1 sondern weiterhin allein durch sei-
nen Vater gefällt wurde.
5.5 Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer 1 die Di-
rektzahlungen 2010-2015 als formaler „Betriebsleiter“ der Beschwerdefüh-
rerin 2 einerseits aufgrund der fehlenden Beteiligung von mindestens zwei
Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten an der Beschwerdefüh-
rerin 2 zu Unrecht im Sinne von Art. 171 Abs. 2 LwG bezogen hat (E. 5.3).
Andererseits erfolgte der Bezug der Direktzahlungen 2010-2015 aber auch
zu Unrecht im Sinne von Art. 171 Abs. 2 LwG, weil der Beschwerdeführer 1
in diesen Jahren mangels Verfügungsgewalt über den Betrieb die Anforde-
rungen an einen Selbstbewirtschafter nicht erfüllte (E. 5.4).
6.
6.1 Die Erst- und Vorinstanz qualifizieren den Bezug der Direktzahlungen
2014-2015 zusätzlich als unrechtmässig, weil die Beschwerdeführenden
mit dem Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarung vom (...) mit
X._______ ihre betriebliche Unabhängigkeit verloren und das wirtschaftli-
che Risiko nicht mehr selber getragen hätten. Namentlich entspreche der
Zusammenarbeitsvertrag mit X._______ nicht einem üblichen Vertrag, wie
er auch mit einem Grossisten abgeschlossen würde. Garantierte Minimal-
zahlungen, selbst bei einem Totalausfall der Ernte – wie dies der vorlie-
gende Zusammenarbeitsvertrag vorsehe – seien gänzlich unüblich. Die
Beschwerdeführenden hätten mit der vorliegenden Regelung kein Risiko
getragen und die Flächen nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr im
Sinne von Art. 2 LBV bewirtschaftet.
6.2 Auch das BLW folgert, dass die Flächen in den Jahren 2014 und 2015
aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung vom (...) nicht mehr auf
Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführenden bewirtschaftet worden
seien. Die Zusammenarbeitsvereinbarung zeige, dass der Anbau von Bio-
B-1007/2017
Seite 14
gemüse von der Firma X._______ geplant, gesteuert und auch im Wesent-
lichen ausgeführt worden sei. Mit der Zusammenarbeitsvereinbarung sei
die Planung, Durchführung und Verantwortung für die Produktion im We-
sentlichen auf X._______ übertragen worden. Der Betrieb der Beschwer-
deführenden sei nur noch im Bereich Ökoflächen und der nicht speziali-
sierten Arbeiten tätig gewesen.
6.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Zusammenarbeitsver-
einbarung vom (...) als (weiterer) Grund für die Rückforderung der Direkt-
zahlungen 2014 und 2015 herangezogen werden kann. Nichts deute da-
rauf hin, dass die Beschwerdeführenden das unternehmerische und wirt-
schaftliche Risiko aufgrund dieser Zusammenarbeitsvereinbarung nicht
mehr selber tragen sollten. Die Beschwerdeführerin 2 sei nach wie vor eine
eigenständige Familien-AG mit transparenten Verhältnissen, einer voll-
ständigen und klaren Buchhaltung, mit einem ökologischen und biologi-
schen Leistungsnachweis ohne Beanstandungen, eigenen Arbeitskräften
und Maschinen, welche die Fruchtfolge auf ihrer Betriebsfläche eigenver-
antwortlich plane. Beiden Vertragsparteien sei es stets darum gegangen,
ihre Selbständigkeit zu wahren. Für die Beschwerdeführenden, welche
sich umfassend durch (…) über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit
hätten beraten lassen, sei es zentral gewesen, dass eine Form der Zusam-
menarbeit habe realisiert werden können, mit der die Eigenständigkeit der
Beschwerdeführerin 2 im bisherigen Sinn und Umfang habe erhalten wer-
den können. Nichts gebe einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 nicht als Betriebsleiter der Beschwerdeführerin 2 für deren Erfolg oder
Misserfolg verantwortlich sein solle.
6.4 Gemäss dem bisher Ausgeführten steht bereits fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Direktzahlungen für den gesamten strittigen Zeit-
raum 2010-2015 aus den genannten Gründen zu Unrecht bezogen haben
(vgl. E. 5.5). Ob sich der Bezug der Direktzahlungen für die Jahre 2014 und
2015 zusätzlich auch aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung vom
(...) als unrechtmässig im Sinne von Art. 171 Abs. 2 LwG erweist, müsste
im Folgenden daher grundsätzlich nicht abschliessend geklärt werden.
6.5 Es ist aber gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsge-
richt des Kantons Zürich den Einfluss der Zusammenarbeitsvereinbarung
vom (...) auf die Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin 2 im Parallelver-
fahren betreffend Verweigerung und Rückforderung der kantonalen Um-
stellbeiträge beurteilt und als ausserordentlich weitgehend eingestuft hat.
B-1007/2017
Seite 15
Der auch dort vorgebrachten gegenteiligen Darstellung der Beschwerde-
führenden schenkte das kantonale Verwaltungsgericht keinen Glauben,
sondern kam zum Schluss, dass aufgrund der Zusammenarbeitsvereinba-
rung vom (...) die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung und damit
die Voraussetzungen zur Gewährung von Umstellbeiträgen in den Jahren
2014 und 2015 nicht erfüllt waren (vgl. Urteil VB.2017.00119 vom 8. No-
vember 2017, E. 5.8; richt/de/ueber_uns/rechtsprechung/entscheiddatenbank.html#a-content >,
abgerufen am 20. Februar 2019).
Konkret könne aus der Zusammenarbeitsvereinbarung vom (...) darauf ge-
schlossen werden, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Betrie-
ben weit über eine Zurverfügungstellung von Know-how oder eine gemein-
schaftliche Nutzung von Maschinen hinausgeht. Es scheine, dass die wich-
tigsten Entscheide durch X._______ und nicht mehr durch die Beschwer-
deführerin 2 bzw. den Beschwerdeführer 1 getroffen würden. Zumindest
könnten diese Entscheide nicht mehr unabhängig von X._______ gefällt
werden. So würden alle Kulturarbeiten, welche für den Bioanbau speziali-
sierte Kenntnisse erforderten, von X._______ ausgeführt. Auch solle
X._______ sämtliche Kulturaufzeichnung auf den Produktionsflächen vor-
nehmen. Ebenso erfolge gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung die Pla-
nung der Produktion, die Zurverfügungstellung der Produktionsmittel sowie
das Bewässerungsmanagement durch X._______ (vgl. E. 5.2 des Urteils).
Zudem würden auch die Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin 2 da-
für sprechen, dass die Arbeiten auf dem Betrieb seit dem Jahr 2014 mehr-
heitlich durch X._______ – und nicht mehr hauptsächlich durch den Be-
schwerdeführer 1 bzw. durch betriebseigene Angestellte – durchgeführt
würden. So sei für die Jahre 2014 und 2015 nur noch ein Produktionsertrag
von rund Fr. 196'000.– bzw. Fr. 146'000.– verbucht, während der Produkti-
onsertrag in den Jahren 2011 bis 2013 noch zwischen rund Fr. 2.7 Mio. und
Fr. 3.4 Mio. betragen habe (vgl. E. 5.3 des Urteils). Beim Aufwand seien für
die Jahre 2014 und 2015 keine Produktionsmittel wie Saatgut, Setzlinge,
Verpackungsmaterial usw. aufgeführt. Lohn, Transport-, Energiekosten
usw. seien in den Jahren 2014 und 2015 im Gegensatz zu den Vorjahren
auf ein Minimum gesunken. Der Personalaufwand sei von rund
Fr. 925'000.– im Jahr 2013 auf Fr. 115'000.– im Jahr 2014 und auf
Fr. 93'000.– im Jahr 2015 gefallen (vgl. E. 5.3 des Urteils).
B-1007/2017
Seite 16
Weiter bezieht sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auch auf
Ziffer 6 der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 5. November 2013, wo-
nach X._______ der Beschwerdeführerin 2 zur „nachhaltigen Sicherung
des Einkommens (…) während der gesamten Vertragsdauer eine jährliche
Netto-Zahlung (…) von mindestens CHF 72'000.00“ garantiert (bei gleich-
bleibender Fläche). Wie Ziffer 8 der Zusammenarbeitsvereinbarung fest-
hält, bildet dabei weder ein Totalausfall des Produktionsertrages noch die
Streichung der Direktzahlungsansprüche der Beschwerdeführerin 2 einen
Grund für eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarung. Somit sicherte sich
die Beschwerdeführerin 2 ausdrücklich auch für den Fall eines Totalaus-
falls der Ernte wie auch den Wegfall des Direktzahlungsanspruchs eine
garantierte Minimalzahlung von Fr. 72'000.–.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hält diesbezüglich
fest, dass die garantierte Minimalzahlung sowohl für das Jahr 2014 als
auch für das Jahr 2015 rund 50 % der durch die Gemüseproduktion erwirt-
schafteten Einnahmen entspreche. Es könne deshalb keine Rede davon
sein, dass die Beschwerdeführerin 2 mit der Zusammenarbeitsvereinba-
rung beabsichtigt habe, das Geschäftsrisiko lediglich etwas zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerin 2 sei vielmehr nicht mehr Hauptträgerin des wirt-
schaftlichen Risikos des Betriebs (vgl. E. 5.4 des Urteils). Die – im Wesent-
lichen auch vorliegend dargelegten – Einwände der Beschwerdeführenden
weist das Verwaltungsgericht im Übrigen mit überzeugender Begründung
zurück. Namentlich sei allein die Absicht, die eigene wirtschaftliche Selb-
ständigkeit und Unabhängigkeit bewahren zu wollen, nicht weiter relevant.
6.6 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Prüfung der Akten
und Ausführungen der Parteien keine Veranlassung, die Tragweite der Zu-
sammenarbeitsvereinbarung vom (...) als weniger weitgehend als das Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich einzuschätzen. Was die Beschwerde-
führenden gegen die weitgehende Bedeutung dieser Vereinbarung vorbrin-
gen, vermag nicht zu überzeugen. Wie das Urteil des Verwaltungsgerichts
Zürich schlüssig aufzeigt, deutet entgegen den Vorbringen der Beschwer-
deführenden alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 den Betrieb
aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung vom (...) in den Jahren 2014
und 2015 nicht „auf eigene Rechnung und Gefahr“ im Sinne von Art. 2
Abs. 1 LBV „führte“ und das Geschäftsrisiko nicht selber trug. Wer sich vom
Kooperationspartner selbst für den denkbar schlechtesten Fall eines Total-
ausfalls der Ernte und den (offenbar durchaus in Betracht gezogenen)
Wegfall der Direktzahlungsansprüche gleichwohl noch eine Minimalzah-
lung in der Höhe von Fr. 72'000.– zusichern lässt, überträgt das mit der
B-1007/2017
Seite 17
Betriebsführung verbundene Risiko auf den Kooperationspartner und be-
wirtschaftet die Flächen damit nicht mehr auf eigene Gefahr. Zudem ist im
Sinne der Erwägungen des kantontonalen Verwaltungsgerichts auch zwei-
fellos davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Selbständig-
keit und Unabhängigkeit von X._______ mit dem Abschluss der Zusam-
menarbeitsvereinbarung weitgehend aufgegeben hat. Damit erfüllte die
Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2014 und 2015 auch die für den Be-
zug von Direktzahlungen erforderliche Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1
Bst. c LBV nicht mehr.
6.7 Zusammenfassend steht somit fest, dass die Beschwerdeführenden
die Direktzahlungen einerseits für den gesamten strittigen Zeitraum
2010-2015 aus den in E. 5.5 genannten Gründen zu Unrecht im Sinne von
Art. 171 Abs. 2 LwG bezogen haben. Andererseits ist nicht zu beanstan-
den, dass die Erst- und Vorinstanz die Rechtmässigkeit des Bezugs der
Direktzahlungen 2014-2015 zusätzlich auch aufgrund der weitreichenden
Tragweite der Zusammenarbeitsvereinbarung vom (...) verneint haben (vgl.
E. 6.6).
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Erst- und Vorinstanz zu Recht ge-
weigert haben, vollständig auf die Rückforderung der zu Unrecht bezoge-
nen Direktzahlungen 2010-2015 zu verzichten.
7.1 Ursprünglich begründeten die Beschwerdeführenden den beantragten
Rückforderungsverzicht gegenüber der Erstinstanz damit, dass die Be-
schwerdeführerin 2 ihre Beitragsgesuche nie böswillig gestellt habe, son-
dern stets im guten Glauben gewesen sei, die Voraussetzungen für die
Beitragsberechtigung zu erfüllen. Zudem betonten die Beschwerdeführen-
den im ursprünglichen Ersuchen um einen Rückforderungsverzicht, dass
der Beschwerdeführer 1 als neuer Betriebsleiter die Anforderungen an die
Ausbildung gemäss der Direktzahlungsverordnung erfüllt habe und eine
Rückforderung zudem eine grosse Härte bedeuten würde. Denn die Ab-
nehmer gingen allesamt davon aus, dass die Produzenten beitragsberech-
tigt seien, was die Abnehmer zum Anlass nähmen, die Preise auf dem
Markt noch weiter zu drücken und die Produzentenmarge ins Marginale zu
reduzieren. Darüber hinaus müssten im Fall der Rückerstattung die Jah-
resrechnungen revidiert, die Steuern- und AHV-Abrechnungen neu erstellt
und wohl auch betriebsinterne Zahlungen neu beurteilt werden. Allein die
damit verbundenen Umtriebe könnten in keinem angemessenen Verhältnis
B-1007/2017
Seite 18
zur Rückerstattung der an eine gutgläubige Bezügerin ausgerichteten Bei-
träge stehen (vgl. Akten Vorinstanz Nr. 2, Beilage 9).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren rügen die Beschwerdeführenden
die Rückforderung der Direktzahlungen als unverhältnismässig und damit
als Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie
ausführe, Art. 171 Abs. 2 LwG belasse ihr keinen Ermessensspielraum bei
der Bemessung der Rückforderung und schalte den Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit gar aus. Mit dieser Argumentation räume die Vorinstanz sel-
ber ein, einen rechtsfehlerhaften Entscheid erlassen zu haben, was zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Zudem berufen
sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die folgenden „beson-
deren Umstände“:
– Abgesehen von der fehlenden 2/3-Mehrheit des Beschwerdeführers 1
an der Beschwerdeführerin 2 liege kein Grund für eine Kürzung oder
Verweigerung der Direktzahlungen vor. Namentlich hätten die Be-
schwerdeführenden in der im Streit stehenden Zeitperiode die gemein-
wirtschaftlichen Leistungen, welche die eigentliche Voraussetzung zum
Bezug von Direktzahlungen bildeten, unstrittig vollumfänglich erbracht.
– Es sei klar, dass sich der „Organisationsmangel“ jederzeit ohne Auf-
schub hätte bereinigen lassen und die Beschwerdeführenden schlicht
und ergreifend nicht rechtzeitig daran gedacht hätten.
– Die Beschwerdeführenden hätten gutgläubig über die Direktzahlungen
2010-2015 disponiert und sie für den Betrieb verbraucht. Die Rückfor-
derung der Direktzahlungen für die Jahre 2010-2015 könne den wirt-
schaftlichen Zusammenbruch der Beschwerdeführern 2 bedeuten.
7.2 Durch die angeordnete Rückerstattung der Direktzahlungen 2010-2015
ist die Erstinstanz auf ihre ursprünglichen Entscheide, die entsprechenden
Beitragsgesuche gutzuheissen, zurückgekommen. Sie hat die beitragsge-
währenden ursprünglichen Verfügungen damit trotz eingetretener formeller
Rechtskraft nachträglich widerrufen. Unter welchen Voraussetzungen eine
Behörde in einer formell rechtskräftig erledigten Sache erneut handeln
muss, hat das positive Recht für den vorliegenden Fall mit Art. 171 LwG
spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., §31 N. 19 ff., 35). Art. 171 LwG unterscheidet dabei zwei Fallkons-
tellationen:
B-1007/2017
Seite 19
7.2.1 Art. 171 Abs. 1 LwG regelt erstens die Rückerstattung von Beiträgen,
falls die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht
mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten wer-
den. Im Anwendungsbereich dieser Fallkonstellation erging die beitragsge-
währende Verfügung somit ursprünglich zu Recht und wird erst zu einem
späteren Zeitpunkt aufgrund einer nachträglichen Veränderung der rechtli-
chen oder tatsächlichen Verhältnisse fehlerhaft (sog. nachträgliche Fehler-
haftigkeit). Für solche Fälle ordnet der Gesetzeswortlaut die ganze oder
teilweise Rückforderung der Beiträge an. Da die Beschwerdeführenden die
Voraussetzungen für den Bezug von Direktzahlungen bereits im Zeitpunkt
der jeweiligen Beitragsausrichtung nicht erfüllten, liegt vorliegend kein An-
wendungsfall dieser Fallkonstellation vor.
7.2.2 Betroffen ist vorliegend unbestrittenermassen der Anwendungsbe-
reich der in Art. 171 Abs. 2 LwG geregelten zweiten Fallkonstellation. Diese
regelt die Rückerstattung von Beiträgen, welche zu Unrecht und damit
durch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen ausgerichtet wurden. Ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung liegt vor, wenn dieser von An-
fang an (also schon bei ihrem Erlass) ein Rechtsfehler anhaftete (vgl.
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 10 ff.).
Der Rechtsfehler der ursprünglichen Direktzahlungsverfügungen lag dabei
einerseits in der damaligen behördlichen Unkenntnis der fehlenden mini-
malen Aktienbeteiligung und Stimmberechtigung des Beschwerdeführers 1
sowie andererseits in der durch die Erstinstanz zu Unrecht nicht gebührend
beachteten bloss formalen Übertragung der „Betriebsführung“ auf den Be-
schwerdeführer 1. Darüber hinaus waren die Direktzahlungsverfügungen
2014 und 2015 von Anfang an fehlerhaft, weil die Erstinstanz bei der Gut-
heissung dieser Direktzahlungsgesuche keine Kenntnis von der weitge-
henden Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin 2 mit X._______ hatte
oder zumindest die Tragweite dieser Zusammenarbeitsvereinbarung falsch
einschätzte. Für Fälle dieser zweiten Fallkonstellation beschränkt sich der
Gesetzeswortlaut auf die Anordnung der (vollen) Rückerstattung oder Ver-
rechnung der Beiträge.
7.2.3 Gestützt auf Art. 171 Abs. 2 LwG sind daher grundsätzlich alle un-
rechtmässig bezogenen Beiträge zurückzufordern, sofern sie – was im vor-
liegenden Fall unstrittig ist – nicht verjährt sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 SuG
[zitiert in E. 7.2.10]; Urteil des BGer 2C_88/2012 vom 28. August 2012
E. 4.2; Urteil des BVGer B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 6 und E. 7.1).
Die Möglichkeit einer nur teilweisen Rückforderung solcher ursprünglich zu
B-1007/2017
Seite 20
Unrecht bezogener Beiträge sieht das Gesetz in Art. 171 Abs. 2 LwG im
Unterschied zu Art. 171 Abs. 1 LwG ausdrücklich nicht vor. Etwas anderes
kann auch der Botschaft Agrarpolitik 2002 (BBl 1996 IV 279) zu Art. 171
LwG (damals Art. 168 LwG) nicht entnommen werden. Darin wird Folgen-
des ausgeführt:
"Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
Darunter fallen einerseits Beiträge, die aufgrund strafbarer Handlungen er-
schlichen wurden, anderseits solche, die sonst widerrechtlich erlangt wurden,
wie unrichtige Zustellung (zwei Landwirte mit dem Namen Karl Müller im glei-
chen Dorf), Auszahlung an den Grundeigentümer anstelle desjenigen, der die
beitragsberechtigte Tätigkeit ausübt usw."
7.2.4 Die Vorinstanz argumentiert insofern zu Recht, dass Art. 171 Abs. 2
LwG der rechtsanwendenden Behörde keinen Ermessensspielraum ein-
räumt, welcher es ihr erlauben würde, je nach den konkreten Umständen
des Einzelfalls auf die Rückforderung eines Teilbetrages zu verzichten.
Gründe, aus welchen – wie von den Beschwerdeführern einzig beantragt
– darüber hinaus gar vollständig auf die Rückerstattung von zu Unrecht
bezogenen Beiträgen verzichtet werden müsste, sieht die gesetzliche Re-
gelung ebenfalls nicht vor.
B-1007/2017
Seite 21
7.2.5 Zu beachten ist sodann, dass der Gesetzgeber mit der spezialgesetz-
lichen Rückerstattungsregelung von Art. 171 Abs. 2 LwG von vorneherein
dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem
Interesse der betroffenen Direktzahlungsbezüger am Fortbestand der ur-
sprünglich fehlerhaften Verfügung den Vorzug eingeräumt hat. Dies bedeu-
tet, dass sich eine Abwägung, ob dem Interesse des Gemeinwesens an
der Durchsetzung des objektiven Rechts oder dem privaten Interesse der
Direktzahlungsbezüger am Fortbestand der fehlerhaften Verfügung der
Vorrang gebührt, erübrigt, wenn der spezialgesetzlich vorgesehene Ände-
rungsgrund – wie vorliegend – gegeben ist (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.2 f.;
BGE 127 II 306 E. 7a; BGE 100 Ib 299 E. 2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 31 Rz. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl., Rz. 1224 ff.).
7.2.6 Aufgrund dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist es demnach fol-
gerichtig, dass die Erst- und Vorinstanz die vollständige Rückforderung der
zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen angeordnet haben, ohne die öf-
fentlichen Interessen den privaten Interessen der Beschwerdeführenden
im Einzelnen gegenüber zu stellen und in einer Interessenabwägung zu
gewichten.
Die Beschwerdeführenden gehen daher fehl, wenn sie sinngemäss aus
dem Umstand einen Anspruch auf einen Rückforderungsverzicht ableiten
wollen, dass sie die (im öffentlichen Interesse liegenden) gemeinwirtschaft-
lichen Leistungen jederzeit vollumfänglich erbracht und der Beschwerde-
führer 1 etwa auch die Anforderungen an die Ausbildung gemäss Direkt-
zahlungsverordnung erfüllt habe. Diese Argumentation vermag nichts da-
ran zu ändern, dass die Beschwerdeführenden die Direktzahlungen
2010-2015 aus verschiedenen Gründen zu Unrecht bezogen haben, und
zwar unbesehen davon, dass sie andere an den Bezug von Direktzahlun-
gen gestellte Voraussetzungen unstrittig erfüllt haben.
Dass abgesehen von der fehlenden 2/3-Mehrheit des Beschwerdeführers 1
an der Beschwerdeführerin 2 kein Grund für eine Rückerstattung der
Direktzahlungen vorliegt, trifft im Übrigen nicht zu (die Beschwerdeführen-
den sprechen hier zudem unpräzis von einer „Kürzung“ bzw. „Verweige-
rung“ der Direktzahlungen, vgl. dazu den nicht anwendbaren Art. 170
LwG). Auch aus der (wenig überzeugenden, vgl. E. 5.3) Behauptung, die
fehlenden Voraussetzungen zum Direktzahlungsbezug hätten sich jeder-
zeit und ohne Aufschub bereinigen lassen, vermögen die Beschwerdefüh-
renden nichts für sich abzuleiten.
B-1007/2017
Seite 22
7.2.7 Die Begründung der vollständigen Rückerstattungspflicht nach
Art. 171 Abs. 2 LwG setzt des Weiteren kein Verschulden des Beitrags-
empfängers voraus (vgl. Urteile des BVGer B-2291/2016 vom 10. Juli 2018
E. 7.1.2, B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 7.1; je m.H.). Es ist daher
grundsätzlich nicht weiter zu prüfen, ob es die Beschwerdeführenden un-
verschuldet oder aber selbstverschuldet unterlassen haben, die fehlenden
Beitragsvoraussetzungen rechtzeitig zu bereinigen. Im Umstand, dass die
Erst- bzw. Vorinstanz die vollständige Rückerstattung trotz des angeblich
gutgläubigen Bezugs der Direktzahlungen angeordnet haben, ist keine
Rechtsverletzung zu erblicken.
7.2.8 Auf der anderen Seite ist augenfällig, dass die Erstinstanz im Rah-
men der Untersuchungsmaxime dazu verpflichtet gewesen wäre, bereits
vor der Auszahlung der Direktzahlungen von Amtes wegen abzuklären
(bzw. sich von den mitwirkungspflichtigen Gesuchstellern darüber orientie-
ren zu lassen), ob der Beschwerdeführer 1 als gemeldeter neuer Betriebs-
leiter der Beschwerdeführerin 2 über die gemäss Art. 2 Abs. 3 DZV 1998
bzw. Art. 3 Abs. 2 DZV erforderliche minimale Beteiligung von zwei Dritteln
am Aktienkapital und an den Stimmrechten an der Beschwerdeführerin 2
verfügt. Das gleiche gilt für die behördliche Abklärung der Voraussetzung,
ob der Beschwerdeführer 1 als neuer Betriebsleiter überhaupt über die (pri-
vatrechtlichen) Kompetenzen verfügte, um die Beschwerdeführerin 2 als
Selbstbewirtschafter zu „führen“ (vgl. Art. 2 Abs. 1 LBV, Art. 3 Abs. 2 DZV)
bzw. die Gesellschaft „persönlich zu leiten“ (Art. 2 Abs. 3 Bst. b DZV 1998).
Insbesondere die fehlende Zeichnungsberechtigung des Beschwerdefüh-
rers 1 hätte die Erstinstanz mit einer einfachen Kontrolle des Handelsre-
gistereintrags oder auch einem Auskunftsbegehren an die Gesuchsteller
leicht feststellen können. Die diesbezügliche Fehlerhaftigkeit der ursprüng-
lichen Direktzahlungsverfügungen resultiert damit aus einer durchaus ver-
meidbaren unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Erstinstanz.
Ein zureichender Grund für einen Rückforderungsverzicht ergibt sich aus
diesem „Selbstverschulden“ der Behörde an der Fehlerhaftigkeit ihrer Ver-
fügungen indessen grundsätzlich nicht. Der vom Gesetzgeber mit Art. 171
Abs. 2 LwG vorgegebene Vorzug des Interesses an der Durchsetzung des
objektiven Rechts gegenüber dem Interesse der Direktzahlungsbezüger
am Fortbestand der ursprünglich fehlerhaften Verfügung greift vielmehr
grundsätzlich auch hier (vgl. E. 7.2.5).
B-1007/2017
Seite 23
7.2.9 Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Vorinstanz unter den
soeben beschriebenen Umständen gestützt auf den Grundsatz des Ver-
trauensschutzes bzw. den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und
Glauben – welcher im Einzelfall verlangen kann, dass ein Gesetz nicht an-
zuwenden ist – auf eine Rückforderung ganz oder teilweise hätte verzich-
ten müssen.
Die Beschwerdeführenden berufen sich nicht ausdrücklich auf den Vertrau-
ensschutz. Sie müssen sich jedoch so oder so entgegenhalten lassen,
dass der Beschwerdeführer 1 und sein Vater als ausgebildete Landwirte
mit teils langjähriger Erfahrung (Vater) bei pflichtgemässer Sorgfalt durch-
aus (auch) um die Fehlerhaftigkeit des Direktzahlungsbezugs durch den
Beschwerdeführer 1 als weder mehrheitsberechtigter Aktionär noch vertre-
tungsberechtigter „Betriebsleiter“ hätten wissen müssen. Bei objektiver Be-
trachtung und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden
zu erwartenden Sorgfalt durften sie von Anfang an nicht annehmen, die
Direktzahlungsverfügungen seien frei von Rechtsmängeln gewesen. Damit
haben sie eine etwaige Berufung auf den Vertrauensschutz in jedem Fall
verwirkt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 N. 11; vgl. in die-
sem Sinne auch: BGE 143 V 95 E. 3.6.2 [wonach zu den allgemeinen
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gehört, dass der Bürger die zu
beurteilende Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen
können], BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 137 I 69 E. 2.5.1).
Dies gilt erst recht, weil sich die Erstinstanz eine periodische Nachprüfung
der Direktzahlungsberechtigung von Anfang an vorbehalten und die Be-
schwerdeführerin 2 auch ausdrücklich angehalten hatte, der Behörde Än-
derungen zu melden (vgl. im Sachverhalt unter B). Dass sowohl in der Ein-
setzung des Beschwerdeführers 1 als lediglich formaler „Betriebsleiter“ an-
stelle seines Vaters als auch im Eingehen der weitreichenden Zusammen-
arbeit mit X._______ eine grundlegende Änderung zu sehen ist, welche
sich bei voller Sachkenntnis der Behörde ohne Weiteres auf die im Jahr
2002 unter anderen Voraussetzungen zugesicherte Direktzahlungsberech-
tigung auswirken kann, liegt auf der Hand (vgl. in diesem Sinne denn auch
die in der Zusammenarbeitsvereinbarung ausdrücklich zugesicherte Mini-
malzahlung selbst bei einer Streichung des Direktzahlungsanspruchs, vgl.
E. 6.5 f.). Auch vor diesem Hintergrund kann im verweigerten Rückforde-
rungsverzicht kein treuwidriges Verhalten der Erst- bzw. Vorinstanz erblickt
werden. Auch sonst ist kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben ersichtlich. Die Erst- und Vorinstanz haben Art. 171 Abs. 2 LwG
vielmehr auch unter diesem Aspekt zu Recht zur Anwendung gebracht.
B-1007/2017
Seite 24
7.2.10 Eine Verpflichtung für einen Rückforderungsverzicht kann schliess-
lich auch nicht aus den in Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanz-
hilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG,
SR 616.1) aufgeführten Gründen abgeleitet werden, bei welchen die Be-
hörde auf den Widerruf einer Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügung ver-
zichten müsste. Das dritte Kapitel des Subventionsgesetzes (Art. 11-40
SuG) ist gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG nur anwendbar, soweit andere Bundes-
gesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichen-
des vorschreiben. Entsprechend ist Art. 30 SuG vorliegend nicht anwend-
bar, da Art. 171 Abs. 2 LwG eine abweichende Regelung trifft und als spe-
zielles Recht ohnehin vorgeht (Urteil des BGer 2C_88/2012 vom 28. Au-
gust 2012 E. 4.1 f.).
Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss einen der in Art. 30 Abs. 2
SuG genannten Verzichtsgründe anrufen, geht ihre Argumentation somit
ins Leere. Es kann vorliegend namentlich offen bleiben, ob die Beschwer-
deführenden aufgrund der ursprünglich fehlerhaften Direktzahlungsverfü-
gungen inzwischen Massnahmen getroffen bzw. Ausgaben getätigt haben,
die nicht ohne unzumutbare finanziellen Einbussen rückgängig gemacht
werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG). Dazu kommt, dass die Be-
schwerdeführenden den geltend gemachten zwischenzeitlichen Verbrauch
der Direktzahlungen auch nicht weiter dargelegt bzw. substantiiert haben.
Auch auf den in Art. 30 Abs. 2 Bst. b SuG geregelten Verzichtsgrund einer
nicht leichten Erkennbarkeit der Rechtsverletzung können sich die Be-
schwerdeführenden vorliegend nicht erfolgreich berufen.
7.3 Da die Beschwerdeführenden geltend machen, die Rückforderung der
Direktzahlungen sei unverhältnismässig, bleibt zu prüfen, ob ein Rückfor-
derungsverzicht aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips angezeigt ge-
wesen wäre.
7.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Rückforderung
der Direktzahlungen den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Beschwer-
deführerin 2 bedeuten könne. Dies ergebe sich aus den Jahresrechnungen
der Beschwerdeführerin 2 für die Jahre 2011–2015 (vgl. Rekursbeilagen
Nr. 12/1-5) sowie dem Einschätzungsentscheid für den Beschwerdefüh-
rer 1 für das Jahr 2014 (Rekursbeilage Nr. 13). Ergänzend reichten die Be-
schwerdeführenden die Jahresrechnung 2016 der Beschwerdeführerin 2
inklusive dem Prüfungsbericht der Revisionsstelle sowie eine Aufstellung
mit Kennzahlen zur Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2012 bis 2016 ins
B-1007/2017
Seite 25
Recht (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 15. Januar 2018). Aus diesen Kenn-
zahlen werde ersichtlich, dass der Fremdfinanzierungsgrad deutlich über-
höht und der Eigenfinanzierungsgrad daher zu gering sei. Der wichtige An-
lagedeckungsgrad 1 erreiche den Richtwert nicht. Die Liquidität sei – ab-
gesehen vom Jahr 2016 – so bemessen, dass keine zusätzlichen Verpflich-
tungen erfüllt werden könnten. Die scheinbare Verbesserung im Jahr 2016
sei auf einen Landverkauf der Beschwerdeführerin 2 an X._______ zurück-
zuführen (Abgrenzung im Konto 1300, Transitorische Aktiven).
7.3.2 Die Erstinstanz entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten keine
weiteren Belege zur finanziellen Situation eingereicht bzw. Begründungen
geliefert, inwiefern es ihnen unmöglich wäre, den Betrag zurückzuerstat-
ten. Setze man den Betrag der Rückforderung in Relation zur Bilanz-
summe, sei nicht ersichtlich, weshalb eine Rückzahlung zur Auflösung des
Betriebs führen müsste. Zudem könne eine Rückzahlung problemlos in
Raten erfolgen. Weiter sei auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-649/2016 vom 23. August 2017 mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
In diesem Urteil sei es ebenfalls um Grundvoraussetzungen für den Bezug
von Direktzahlungen gegangen. Ebenso seien in diesem Urteil sämtliche
Direktzahlungen über fünf Jahre zurückgefordert worden.
7.3.3 Die Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme setzt kumula-
tiv voraus, dass sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegen-
den Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann,
wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu
deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann
(sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner
gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschnei-
denden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann.
Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene
Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbun-
dene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Be-
deutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer
wiegt (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1; Urteile des BVGer A-6090/2017 vom
28. Juni 2018 E. 5.7.1, B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 7.1; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 517 ff.).
7.3.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich mit ihren Ausführungen, eine
vollständige Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen wirt-
schaftlich kaum verkraften zu können, sinngemäss auf die Unzumutbarkeit
der staatlichen Massnahme. Gegen das Vorliegen der beiden anderen
B-1007/2017
Seite 26
Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit, die Geeignetheit und Erforder-
lichkeit, richten sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht.
Diese beiden Voraussetzungen können denn auch ohne weiteres als ge-
geben erachtet werden. Die vollständige Rückforderung der Direktzahlun-
gen ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um den rechtmässigen Zu-
stand herzustellen und damit zu gewährleisten, dass das verfassungsmäs-
sige Förderungskonzept von Art. 104 Abs. 2 BV auf rechtsgleiche Weise
umgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 7.2).
7.3.5 Was die gerügte Unzumutbarkeit der Rückforderung betrifft, kann
nicht unbeachtet bleiben, dass gestützt auf Art. 171 Abs. 2 LwG grundsätz-
lich alle unrechtmässig bezogenen Beiträge zurückzufordern sind, sofern
sie nicht verjährt sind, wobei die gesetzliche Regelung – wie erwähnt (vgl.
E. 7.2.3, E. 7.2.5) – keine Möglichkeit einer nur teilweisen Rückforderung
vorsieht und die vollständige Rückforderung auch keine Abwägung der sich
gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Die
Erstinstanz beruft sich zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-649/2016 vom 23. August 2017. In diesem stellte sich ebenfalls die
Rechtsfrage, ob der dortige Beschwerdeführer den Betrieb als Bewirtschaf-
ter (in den Jahren 2008-2013) tatsächlich auf eigene Rechnung und Gefahr
führte und damit das Geschäftsrisiko trug (vgl. E. 4.2, E. 5.2 des Urteils).
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies (vgl. E. 5.2.2 des Urteils)
und bestätigte im Ergebnis die Zumutbarkeit der Rückzahlung von während
fünf Jahren unrechtmässig bezogenen Direktzahlungen sowie einer Akon-
tozahlung für ein weiteres Jahr. Hinsichtlich der auch in diesem Fall geltend
gemachten finanziellen Schwierigkeiten bei der Rückerstattung gewichtete
das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Gewährleistung der
Rechtsgleichheit und kam zum Schluss, dass nicht ersichtlich sei, weshalb
diesen Schwierigkeiten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rück-
forderung der zu Unrecht geleisteten Direktzahlung ein erhöhtes Gewicht
beizumessen wäre (vgl. E. 7.2 des Urteils).
7.3.6 Auch vorliegend kann die Einschätzung insgesamt nicht anders aus-
fallen. Der vorliegende Rückforderungsbetrag für die während fünf Jahren
zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen fällt mit Fr. 282'493.60 zwar höher
aus als in jenem Urteil (Fr. 122'223.35). Unter Berücksichtigung der vorlie-
genden Umstände handelt es sich aber auch bei der Rückforderung dieses
höheren Betrages insgesamt nicht um eine die Beschwerdeführenden un-
vertretbar schwerwiegend belastende bzw. unzumutbare Massnahme.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen.
B-1007/2017
Seite 27
Dem Kriterium der Zumutbarkeit wird dabei nicht zuletzt auch dadurch
Rechnung getragen, dass die Erstinstanz die Rückforderung auf die Jahre
2010-2015 beschränkte, obwohl die Beschwerdeführenden die Vorausset-
zungen für den Bezug von Direktzahlungen bereits ab der Einsetzung des
Beschwerdeführers 1 als formaler „Betriebsleiter“ am (…) 2008 nicht mehr
erfüllten. Zudem werden die Beschwerdeführenden das Angebot der Erst-
instanz in Anspruch nehmen können, die Rückzahlung über einen längeren
Zeitraum in wirtschaftlich verkraftbaren Raten zu leisten.
8.
Zusammenfassend erfolgte die Rückforderung der Direktzahlungen
2010-2015 im Betrag von insgesamt Fr. 282'493.60 durch die Erst- und
Vorinstanz zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 6'000.– den unterliegenden Beschwerdeführenden auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geschuldete Betrag von
Fr. 6'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.– verrechnet.
10.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-1007/2017
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […];
Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
B-1007/2017
Seite 29
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Februar 2019