Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1009/2010
U r t e i l v om 1 4 . Mä r z 2 0 1 1
Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Ciro Papini.
Parteien AXION SWISS BANK SA,
vormals UniCredit (Suisse) Bank SA, Via E. Bossi 1,
6900 Lugano,
vertreten durch Studio legale e notarile Cattaneo & Postizzi,
Via E. Bossi 1, 6900 Lugano,
Beschwerdeführerin,
gegen
Credit Suisse Group, Paradeplatz 8, 8001 Zürich,
vertreten durch E. Blum & Co. AG Patentanwälte und
Markenanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10280 Schweizer Marke Nr.
568 478 "CREDIT SUISSE" / Schweizer Marke Nr. 579 734
"UniCredit Suisse Bank" (fig.).
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Sachverhalt:
A.
Die Eintragung der Wort/Bildmarke Nr. CH 579 734 "UniCredit Suisse
Bank (fig.)" der Beschwerdeführerin wurde am 27. November 2008 in
Swissreg publiziert. Die Marke wurde in Verbindung mit folgenden
Dienstleistungen registriert:
– 35 Pubblicità; gestione degli affari commerciali; amministrazione
– commerciale; lavori di ufficio.
– 36 Assicurazioni; affari finanziari; affari monetari; affari immobiliari.
– 38 Telecomunicazioni.
Sie sieht wie folgt aus:
B.
Gestützt auf die Wortmarke Nr. CH 568 478 "CREDIT SUISSE" erhob die
Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2009 beim Eidgenössischen Institut
für Geistiges Eigentum ("Vorinstanz") gegen diese Eintragung
Widerspruch. Die Widerspruchsmarke ist in Verbindung mit folgenden
Waren und Dienstleistungen registriert:
– 9 Nicht bespielte Datenträger schweizerischer Herkunft.
– 14 Gold, Silber, Platin und Palladium in Folien, Barren, Medaillen
– und Münzen; alle vorgenannten Waren schweizerischer
Herkunft.
– 16 Bücher, Zeitschriften, Broschüren und andere auf
– Finanzgeschäfte und die Numismatik bezügliche
Druckerzeugnisse.
– 35 Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
– organisations und betriebswirtschaftliche Beratung;
Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere;
finanzielles Controlling; Buchführung für Dritte; Erstellen von
Wirtschaftsprognosen; Herausgabe von Statistiken;
Personalmanagement, Personalmanagementberatung;
OutsourcingDienste (Hilfe bei der Geschäftsführung);
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Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen
für wirtschaftliche und Werbezwecke; Durchführen von
Auktionen und Versteigerungen; Förderung durch Werbung
(Sponsoring); Zurverfügungstellen von Werbeflächen für Dritte
auf einer Homepage; Hilfe bei der Geschäftsführung im
Zusammenhang mit allen Arten von Treuhandgesellschaften,
nämlich bei deren Gründung, Administration, Management und
Verwaltung.
– 36 Bank, Finanz, Geld, Immobilien und Versicherungsgeschäfte
– aller Art; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung im
Zusammenhang mit allen Arten von Treuhandgesellschaften,
einschliesslich Beratung in den Bereichen Finanz, Vorsorge
und Erbplanung; Steuerberatung; alle vorgenannten
Dienstleistungen auch via Telekommunikationsnetzwerke;
Betrieb von und mit Magnetkarten funktionierenden Geld und
Selbstbedienungsautomaten; finanzielles Sponsoring,
insbesondere von sportlichen und kulturellen Aktivitäten.
– 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
– Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Live
Veranstaltungen; PartyPlanung; Organisation und
Veranstaltung von Wettbewerben; Organisation und
Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen;
Billettvorverkaufsdienstleistungen; Informationen über
Veranstaltungen, auch Online.
– 42 Entwicklung von Software.
– 45 Rechtsberatung.
Die Beschwerdegegnerin begründete den Widerspruch mit dem Vorliegen
einer hochgradigen Verwechslungsgefahr zwischen den zu
vergleichenden Marken. Die Marken seien ihrer Ansicht nach sehr ähnlich
und die beanspruchten Dienstleistungen teilweise identisch bzw. in
hohem Masse gleichartig. Aus diesem Grund verlange sie, der
Widerspruch sei gutzuheissen und die Eintragung der jüngeren Marke für
alle in den Klassen 35, 36 und 38 beanspruchten Dienstleistungen unter
Kostenfolge zu widerrufen.
C.
Am 12. Mai 2009 bezog die Beschwerdeführerin zum Widerspruch
Stellung. Sie machte geltend, die Beschwerdegegnerin würde seit dem 1.
Juni 2006 die Widerspruchsmarke stets in Verbindung mit grafischen
Elementen verwenden, weshalb sich der Widerspruch auf eine Marke
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stütze, welche gar nicht gebraucht werde. Die Widerspruchsmarke
bestehe zudem, nach Ansicht der Beschwerdeführerin, aus rein
beschreibenden Elementen, weshalb ihr Schutzumfang sehr limitiert sei.
Aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Abnehmer
sowie der Präsenz eines grafischen Elements in der jüngeren Marke und
der Bekanntheit deren Hinterlegerin sei jegliche Verwechslungsgefahr zu
verneinen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin über Jahre diverse
Markeneintragungen der Beschwerdeführerin geduldet, obwohl
phonetische Gemeinsamkeiten mit der Widerspruchsmarke bestanden
hätten; der Widerspruch verstosse aus diesem Grund gegen das Prinzip
von Treu und Glauben.
D.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, dass die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke
gemäss Art. 32 MSchG nicht geltend gemacht werden könne, weil sich
die Widerspruchsmarke noch innerhalb der fünfjährigen
Gebrauchsschonfrist befinde. Die Vorinstanz erachtete zu diesem
Zeitpunkt die Sache als spruchreif und verzichtete auf die Einholung
weiterer Stellungnahmen.
E.
Mit Entscheid vom 29. Januar 2010 hiess die Vorinstanz den
Widerspruch teilweise gut und verfügte den Widerruf der angefochtenen
Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und
36.
F.
Am 17. Februar 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte
Verfügung in italiensicher Sprache Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren:
1. Il ricorso è accolto. Di conseguenza la decisione dell'Istituto federale
della proprietà intellettuale è annullata.
2. L'opposizione nr. 10280 formulata da Crédit Suisse Group, 8001 Zurigo
alla registrazione del marchio nr. CH 579 734 (fig,) "UniCredit Suisse
Bank" è respinta.
3. La registrazione del marchio nr. CH 579 734 (fig,) "UniCredit Suisse
Bank" è confermata.
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4. Tasse e spese di prime cure sono poste a carico di Crédit Suisse
Group, 8001 Zurigo.
5. È riconosciuto a UniCredit (Suisse) Bank SA un importo di almeno
CHF 3'500. quale indennità di parte di prime cure.
6. Tasse, spese della procedura di ricorso sono poste a carico di Crédit
Suisse Groupe, 8001 Zurigo, che rifonderà a UniCredit (Suisse) Bank SA
un importo di almeno CHF 2'500. quale indennità di parte.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin die im
Widerspruchsverfahren geltend gemachten Argumente an und bestritt
eine Verwechslungsgefahr zwischen den in Frage stehenden Marken.
G.
Mit Schreiben vom 1. März 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin
gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG das Verfahren sei auf Deutsch
weiterzuführen, da die angefochtene Verfügung in dieser Sprache
ergangen sei.
H.
Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 26. April 2010, unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung, die Beschwerde unter
Kostenfolge abzuweisen.
I.
Innerhalb verlängerter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit
Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2010 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 reichte die
Beschwerdegegnerin eine Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 26.
Mai 2010 ein. Beide Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten mit
prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht.
J.
Auf die vorgebrachten Argumente wie auch auf weitere im Verlaufe des
erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens von beiden Seiten
vorgebrachte Argumente wird soweit nötig in den untenstehenden
Urteilserwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Die Beschwerde wurde innerhalb der
gesetzlichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) am 17. Februar 2010
eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art.
63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid insoweit beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), als die Eintragung
ihrer Marke in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der
Klassen 35 und 36 widerrufen wurde. Eine Verwechslungsgefahr der in
Frage stehenden Marken in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 38 wurde von der Vorinstanz verneint. Auf
die Beschwerde ist daher mangels weitergehendem
Rechtsschutzinteresse nur insoweit einzutreten, als diese die Eintragung
der jüngeren Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren der
Klassen 35 und 36 verlangt.
Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 26.
Oktober 2010 hat die Beschwerdeführerin ihren Firmennamen
gewechselt und nennt sich heute AXION SWISS BANK SA. Indessen ist
damit nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin am Fortbestand der
Marke kein Interesse mehr haben könnte bzw. solches wurde von ihr
auch nicht geltend gemacht.
2.
Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom
28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen vom Markenschutz
ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, sodass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im
Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss) und
nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und
Dienstleistungen. Schliesslich ist die Kennzeichnungskraft der älteren
Marke zu berücksichtigen. Zwischen diesen Elementen besteht eine
Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere
Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte oder Dienstleistungen
sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen
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Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster und Modellgesetz, 2. Aufl.,
Basel 1999, MSchG Art. 3, N. 8). Eine hohe Kennzeichnungskraft der
älteren Marke kann zu einem erweiterten Gleichartigkeitsbereich der
Waren oder Dienstleistungen führen (GALLUS JOLLER, in: MICHAEL
NOTH/GREGOR BÜHLER/FLORENT THOUVENIN [Hrsg.], Markenschutzgesetz,
Bern 2009, Art. 3 MSchG, N. 46 ff.). Damit eine Verwechslungsgefahr
droht, müssen aber noch weitere Faktoren hinzukommen.
Ausschlaggebend ist, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu
befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner
Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166 E. 2a −
Securitas).
Zu berücksichtigen sind im Einzelfall der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem
die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachfragen, sowie
die Kennzeichnungskraft, da diese massgeblich den Schutzumfang einer
Marke bestimmt (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar
zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des
europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N.
17 ff.). Massenprodukte des alltäglichen Gebrauchs werden mit einem
geringen Aufmerksamkeitsgrad nachgefragt, sodass bei entsprechenden
Waren im Hinblick auf eine allfällige Verwechslungsgefahr ein strengerer
Massstab anzulegen ist (BGE 117 II 326 E. 4 Valser).
Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines der zu
vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird ("unmittelbare
Verwechslungsgefahr"), aber auch dann, wenn die massgeblichen
Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber
unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und namentlich
annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote aus demselben
Unternehmen stammen ("mittelbare Verwechslungsgefahr", vgl. BGE 127
III 166 E. 2a – Securitas; 128 III 97 f. E. 2a − Orfina/Orfina; Entscheid
4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001 des schweizerischen Bundesgerichts,
veröffentlicht in sic! 2002 S. 99 E. 1b − Stoxx/StockX [fig.]). Weiter geht
der Schutz berühmter Marken, der unabhängig vom Bestehen einer
Verwechslungsgefahr alle Zeichen umfasst, deren Gebrauch die
Unterscheidungskraft der berühmten Marke gefährdet, deren Ruf
ausnützt oder ihn beeinträchtigt (Art. 15 MSchG). Im
Widerspruchsverfahren kann dieser Schutz der berühmten Marke
allerdings nicht angerufen oder gewährt werden, da Art. 31 MSchG die
Anwendung von Art. 15 MSchG als Prüfungsgegenstand des
Widerspruchsverfahrens nicht vorsieht (Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts B1085/2008 vom 13. November 2008 E. 2 −
Red Bull; B5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 Adwista/advista
mit weiteren Hinweisen). Hingegen ist eine durch den Gebrauch der
Widerspruchsmarke im Verkehr erworbene Bekanntheit zu beachten
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B7452/2006 vom 17. April 2007
E.2 − Martini/martini [fig.]; B447/2006 vom 17. April 2007 Martini
baby/martini [fig.] je mit weiteren Hinweisen). Sie führt zu einem
erweiterten Schutz der Marke, da starke Marken einen grösseren
Schutzumfang verdienen (BGE 122 III 382 – Kamillosan/Kamillan, E. 2a).
3.
Als Erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die noch im
Widerspruch stehenden Dienstleistungen zu bestimmen. Auf der Seite
der Beschwerdegegnerin sind es vor allem:
35Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Organisations und betriebswirtschaftliche Beratung; Vermittlung und
Abschluss von Handelsgeschäften für andere; finanzielles Controlling;
Buchführung für Dritte; Erstellen von Wirtschaftsprognosen; Herausgabe
von Statistiken; Personalmanagement, Personalmanagementberatung;
OutsourcingDienste (Hilfe bei der Geschäftsführung); Organisation und
Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und
Werbezwecke; Durchführen von Auktionen und Versteigerungen;
Förderung durch Werbung (Sponsoring); Zurverfügungstellen von
Werbeflächen für Dritte auf einer Homepage; Hilfe bei der
Geschäftsführung im Zusammenhang mit allen Arten von
Treuhandgesellschaften, nämlich bei deren Gründung, Administration,
Management und Verwaltung.
36Bank, Finanz, Geld, Immobilien und Versicherungsgeschäfte aller
Art; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung im Zusammenhang
mit allen Arten von Treuhandgesellschaften, einschliesslich Beratung in
den Bereichen Finanz, Vorsorge und Erbplanung; Steuerberatung; alle
vorgenannten Dienstleistungen auch via Telekommunikationsnetzwerke;
Betrieb von und mit Magnetkarten funktionierenden Geld und
Selbstbedienungsautomaten; finanzielles Sponsoring, insbesondere von
sportlichen und kulturellen Aktivitäten.
Auf der Seite der Beschwerdeführerin:
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35Pubblicità; gestione degli affari commerciali; amministrazione
commerciale; lavori di ufficio.
36Assicurazioni; affari finanziari; affari monetari; affari immobiliari.
3.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das
Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (vgl. JOLLER, a.a.O., N 49).
In Bezug zu deren Dienstleistungen der Klasse 35 kann angenommen
werden, dass sich diese nicht an das breite Publikum richten.
Dienstleistungen wie z. B. "Geschäftsführung", oder "finanzielles
Controlling" oder weiter "Buchführung für Dritte" und "Durchführung von
Auktionen" können zwar von jedermann in Anspruch genommen werden.
Es sind jedoch Dienstleistungen, die keine alltäglichen Bedürfnisse
abdecken, sondern in Zusammenhang mit spezifischen Fragen des
wirtschaftlichen Verkehrs erbracht werden. Es kann somit angenommen
werden, dass sich der vorliegend massgebliche Abnehmerkreis
grundsätzlich aus (Fach)Personen bildet, die überdurchschnittlich aktiv
oder professionell in der Wirtschaft tätig sind.
3.2. Anders verhält es sich mit Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse
36. Zwar stellen auch diese Dienstleistungen des wirtschaftlichen
Verkehrs dar; da sie aber gerade alltägliche Bedürfnisse abdecken (wie z.
B. Hausratsversicherungen, Vorsorgeplanung, Kontoeröffnungen und
führung, Steuerberatung) ist vorliegend davon auszugehen, dass damit
nicht nur Fachpersonen, sondern gerade das breite Publikum
angesprochen werden soll (mit der Ausnahme von "finanzielles
Sponsoring, insbesondere von sportlichen und kulturellen Aktivitäten").
3.3. Die Bestimmung des massgeblichen Abnehmerkreises ist im
Rahmen der Prüfung einer allfälligen Verwechslungsgefahr zweier
Marken, vor allem in Bezug auf die Frage zu dessen Aufmerksamkeit,
von Bedeutung. Je höher die Aufmerksamkeit bei der in
Inanspruchnahme der fraglichen Dienstleistungen, desto höher ist das
Unterscheidungsvermögen der angesprochenen Abnehmerkreise (vgl.
JOLLER, a.a.O., N 52, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3.1. Wie bereits dargelegt, bildet sich der massgebliche Abnehmerkreis
der Klasse 35, aus Personen, welche professionell oder zumindest
regelmässig im wirtschaftlichen Umfeld tätig sind. Die in Frage stehenden
Dienstleistungen decken keine alltäglichen Bedürfnisse ab und setzen
grundsätzlich eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraus. Aus
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Seite 10
diesen Gründen muss angenommen werden, dass der vorliegend
angesprochene Abnehmer sorgfältig seinen Vertragspartner ausliest; wer
die strittigen Dienstleistungen der Klasse 35 in Anspruch nimmt, wird
aufmerksam prüfen, was für einen Ruf die Gegenpartei geniesst, über
welche Fachkenntnisse und Mittel diese verfügt und schliesslich Kosten
und Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig überprüfen. Es ist
somit davon auszugehen, dass der angesprochene Abnehmer bei der
Nachfrage dieser Dienstleistungen einen hohen Grad an Aufmerksamkeit
walten lassen wird.
3.3.2. Auch wenn die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 sich
grundsätzlich an das breite Publikum richten, ist von einer erhöhten
Aufmerksamkeit auszugehen. Aus der Tatsache, dass viele Personen ein
Bankkonto besitzen oder regelmässig Kontakt mit einer Bank pflegen,
aber keine komplizierten Anlagestrategien verfolgen, kann nicht
automatisch gefolgt werden, dass sie diese Dienstleistungen nicht mit
hoher Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin stellen gerade die Führung bzw. Eröffnung
eines Bankkontos oder die Vermögensverwaltung Dienstleistungen dar,
welche ein Vertrauensverhältnis zwischen Anbieter und Abnehmer
voraussetzen. Dem geht meist eine aufmerksamere Abklärung
unterschiedlicher Kriterien voraus (z.B. bezüglich Zinshöhe, Ruf des
Kreditinstituts, Kosten der Kontoführung usw.). Die jüngsten Ereignisse in
der Wirtschaftsbranche dürften diesen Trend, das Anvertrauen von
Geldwerten an Dritte mit erhöhter Aufmerksamkeit zu tätigen, noch
verstärken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.199/2001 vom 6. November
2001, E. 6f, publ. in: sic! 3/2002 S. 162 ff., "Audi III"; anders hingegen
REKO EVS MAWI 51/03 E. 7, publ. in sic! 2/2005, S. 162 ff.).
Bezüglich der Dienstleistung der Klasse 36 "finanzielles Sponsoring,
insbesondere von sportlichen und kulturellen Aktivitäten" kann das in E.
3.3.1 Gesagte analog herangezogen und somit angenommen werden,
dass der Abnehmer sie mit einer erhöhten Aufmerksamkeit in Anspruch
nehmen wird.
Im vorliegenden Fall ist also davon auszugehen, dass die massgeblichen
Verkehrskreise die zwei Marken mit einem erhöhten
Aufmerksamkeitsgrad begegnen.
4.
In einem zweiten Schritt sollen die in Frage stehenden Dienstleistungen
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Seite 11
gegenübergestellt werden, damit eine allfällige Gleichheit bzw.
Gleichartigkeit überprüft werden kann.
4.1. Gleichartigkeit bedeutet, dass die massgeblichen Abnehmerkreise
auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher
Marken angebotenen Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen
Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch
wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers
erbracht (DAVID, a.a.O., Art. 3, N. 35). Die für Waren entwickelten
Grundsätze bezüglich der Gleichartigkeit können bei Dienstleistungen,
die sich von Waren vor allem durch ihre Unkörperlichkeit unterscheiden,
nicht ohne Weiteres übernommen werden. Lehre und Rechtsprechung
haben diesbezüglich Grundsätze entwickelt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7503/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3
Absolut und Absolutbar/Absolute Poker bzw. Absolute P, mit
zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: ROLAND VON BÜREN/LUCAS DAVID [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel
2009, Rz. 851, mit Hinweisen). Im Vordergrund steht eine
wettbewerbsbezogene Betrachtungsweise. Dienstleistungen sind
gleichartig, wenn sie im weitesten Sinne verstanden dem gleichen Markt
zugerechnet werden können. Allerdings darf hier wie bei Waren nicht
von der kartellrechtlichen Praxis zur Abgrenzung von Märkten
ausgegangen werden. Geprüft wird nicht die Substituierbarkeit aus der
Sicht der Marktgegenseite, sondern es wird auf die marktbezogene Nähe
abgestellt (MARBACH, a.a.O., Rz. 821, 851). Es geht um die Frage nach
einer einheitlichen Organisationsverantwortung bzw., ob der Abnehmer
die Dienstleistungen als sinnvolles Leistungspaket wahrnimmt. Blosse
thematische Zusammenhänge genügen dagegen nicht. Auch teilen
Dienstleistungen wesensbedingt das eine oder andere Element, ohne
deswegen als gleichartig wahrgenommen zu werden. Zentrale Bedeutung
hat dagegen die Frage nach der einheitlichen Verantwortung durch den
Markeninhaber. Ordnen die Verkehrskreise zwei verschiedene
Dienstleistungen leicht der Kontrolle ein und desselben Markeninhabers
zu, ist von Dienstleistungsgleichartigkeit auszugehen (vgl. die
ausführlichen Darlegungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
7503/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3 Absolut und Absolutbar/Absolute
Poker bzw. Absolute P, mit Hinweisen; sowie MARBACH, a.a.O.,
Rz. 851 f., mit Hinweisen).
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4.2. Vorliegend ist die Vorinstanz korrekterweise davon ausgegangen,
dass zwischen den strittigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36
Gleichheit oder starke Gleichartigkeit angenommen werden müsse.
Dieses Ergebnis wird von den Parteien nicht bestritten. In der Praxis wird
das Risiko von Verwechslungen umso höher eingestuft, je näher sich die
Waren oder Dienstleistungen sind, für welche die in Frage stehenden
Zeichen gebraucht werden. Werden zwei Zeichen für identische Waren
oder Dienstleistungsgattungen verwendet, ist bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr ein strengerer Massstab anzulegen (vgl. BGE 126
III 315 – Apiella, E. 6b bb; BGE 122 III 382 – Kamillosan/Kamillan, E. 3a
mit Hinweisen).
5.
Als Nächstes ist die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
5.1. Ob sich Zeichen ähnlich sind, wird aufgrund ihres Gesamteindrucks
beurteilt (Entscheid der RKGE vom 11. Mai 2006 E. 4 Hero (fig.),
veröffentlicht in sic! 2006 S. 478). Beim Zeichenvergleich ist von den
Eintragungen im Register auszugehen (BGE 119 II 475 E. 2b Radion),
doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum die
beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat. Deshalb ist auf
das Erinnerungsbild abzustellen, das die Abnehmer von den
eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27. April
2006 E. 6 O [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 673 f.). Diesem
Erinnerungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an
(MARBACH, a.a.O., N. 867 f.), weshalb es wesentlich durch das
Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt
wird (BGE 122 III 386 E. 2a Kamillosan). Schwache oder gemeinfreie
Markenbestandteile dürfen jedoch bei der Beurteilung der
Markenähnlichkeit nicht einfach weggestrichen werden (WILLI, a.a.O., Art.
3, N. 65; Entscheid der RKGE vom 20. Oktober 2005 E. 6 f. Mictonorm,
veröffentlicht in sic! 2006, S. 91).
Für Kollisionsfälle zwischen komplexen Marken, beispielsweise
kombinierten Wort/Bildmarken, können keine absoluten Regeln darüber
aufgestellt werden, welchem Zeichenelement auf der einen oder anderen
Seite die für den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt. Enthält
eine Marke sowohl kennzeichnungskräftige Wort als auch Bildelemente,
können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen. Entsprechend
kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das
Wort oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren
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Seite 13
(MARBACH, a.a.O., N. 930 f.). Sind die Bildelemente einer kombinierten
Wort/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie beim
Zeichenvergleich in den Hintergrund (Entscheid der RKGE vom 10.
Februar 2004, E. 10 SPEEDO / Speed Company [fig.], veröffentlicht in
sic! 2004, S. 578 f.).
Die Wortelemente von Marken sind nach folgenden Kriterien miteinander
zu vergleichen. Zu beachten sind ihr Klang und ihr Schriftbild,
gegebenenfalls auch ihr Sinngehalt. Das Silbenmass, die
Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale prägen
insbesondere den Klang, während das Schriftbild vor allem durch die
Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben
bestimmt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7492/2006 vom
12. Juli 2007 E. 4 – Aromata, mit Hinweisen). Bei reinen Wortmarken
genügt grundsätzlich schon eine Übereinstimmung unter einem der
genannten Gesichtspunkte, um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Ein
klar erkennbarer, unterschiedlicher Sinngehalt im Widerspruch stehender
Marken kann eine festgestellte visuelle oder akustische Ähnlichkeit
jedoch kompensieren. Dazu reicht es aber nicht aus, dass der Sinngehalt
der einen Marke demjenigen der anderen nicht entspricht, sondern es ist
ein Sinngehalt erforderlich, der sich den Wahrnehmenden sofort und
unwillkürlich aufdrängt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
7460/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 ADIA, Entscheid der RKGE vom 10.
März 2006 E. 7 Minergie/Sinnergie mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht
in sic! 2006, S. 413).
Es ist dabei zu berücksichtigen, dass bei der Übernahme einer älteren
Marke oder dessen prägenden Hauptbestandteil in einer Jüngeren,
grundsätzlich von einer Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden kann
(JOLLER, a.a.O., N 127 mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Wird hingegen der übernommene Hauptbestandteil
derart mit einer neuen Marke verschmolzen, dass er seine Individualität
verliert, ist eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen (JOLLER, a.a.O., N 128,
mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2. Im vorliegenden Fall stehen sich die Zeichen "credit suisse" auf der
einen Seite sowie "UniCredit Suisse Bank" (fig.) auf der anderen Seite
gegenüber. Während es sich bei der Älteren um eine Wortmarke handelt,
weist die jüngere Marke eine stilisierte Schriftgestaltung auf, sowie ein
figuratives Element, welches den Wortelementen vorangestellt ist. Die
Wörter "Uni" und "Credit" sind in einem Wort verbunden, die beiden
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Anfangsbuchstaben "U" und "C" grossgeschrieben. Das figurative
Element besteht aus einer grauen Kugel, vor der sich eine schräg
gestellte und stilisierte Eins befindet. Die Wortelemente der Marke der
Beschwerdeführerin sind mit Gross und Kleinbuchstaben so gestaltet,
dass man folgende Wörter als Einzelbestandteile eindeutig in dieser
Reihenfolge erkennt: "Uni", "Credit", "Suisse" und "Bank". Die Wörter
"Credit" und "Suisse" sind nebeneinandergestellt.
Es kann bereits festgehalten werden, dass die ältere Marke vollständig in
die Jüngere übernommen worden ist. In solchen Konstellationen ist
grundsätzlich von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen (vgl. Ziff. 5.1. in
fine). Es ist vorliegend zu prüfen, ob die weiteren Zeichenelemente der
jüngeren Marke genügen, um die übernommene Marke als deren
untergeordneter Bestandteil erscheinen zu lassen. Eine
Zeichenähnlichkeit kann beispielsweise ausgeschlossen werden, falls
gewichtige Unterschiede auf der optischen, klanglichen oder
sinngebenden Ebene auszumachen sind (MARBACH, a.a.O., N. 875).
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe eine
Zeichenähnlichkeit zu Unrecht angenommen. Das figurative Element in
der angefochtenen Marke ist nach ihrer Auffassung
kennzeichnungskräftig und hätte demnach im Rahmen des
Zeichenvergleichs aufgrund der Massgeblichkeit des Gesamteindrucks,
ebenso wie die Wortelemente "Uni" und "Bank" stärker berücksichtigt
werden müssen.
Zudem stelle "UniCredit" entgegen der Auffassung der Vorinstanz das
zentrale Element der Marke dar, weshalb sich die zwei Marken optisch
wie phonetisch deutlich unterscheiden würden. Der Abnehmer werde
"UniCredit" und "Swiss Bank" als zwei getrennte Bestandteile erkennen
und entsprechend aussprechen.
Eine Zeichenähnlichkeit sei aus den oben genannten Gründen aus der
Sicht der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
5.3.1. Die jüngere Marke besteht wie dargelegt aus Bild und
Wortelementen. Das grafische Element weist die gleiche Höhe wie die
Grossbuchstaben auf und stellt in der Breite ungefähr ein Zehntel des
gesamten Zeichens dar. Die Wortelemente bestehen aus vier Wörtern
(mit gesamthaft 19 Buchstaben) die neun Zehntel des Zeichens
ausmachen. Optischquantitativ vermag die kugelförmige Grafik das
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Zeichen kaum zu prägen und es muss angenommen werden, dass diese
als nebensächliches, dekoratives Element der jüngeren Marke
wahrgenommen wird. Diese Betrachtungsweise wird dadurch verstärkt,
dass sich die kugelförmige Grafik am Rande der in Frage stehenden
Marke befindet, weshalb sich der Blick des Abnehmers eher auf die
dominanteren und zentralen Wortelemente wenden wird.
Ähnliches muss in Bezug auf das Wortelement "Uni" gesagt werden. Von
19 Buchstaben stellt der Bestandteil "Uni" deren drei dar, weshalb es
optisch kaum ins Gewicht fallen kann.
Schliesslich hindert die Tatsache, dass die Anfangsbuchstaben der
Bestandteile "Uni" und "Credit" grossgeschrieben sind, den Betrachter
daran, "UniCredit" als ein einziges "verschmolzenes" Wort
wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann
aus diesem Grund nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der
Abnehmer das Wort "UniCredit" als einen einzigen Bestandteil auffasst
und dementsprechend ausspricht (vgl. E. 5.3.2). Es ist somit davon
auszugehen, dass das Zeichen optisch von der Kombination "Credit
Suisse Bank" dominiert wird und dass weder die Grafik noch das kurze
Wort "Uni" genügen, um eine optische Zeichenähnlichkeit zwischen den
in Frage stehenden Marken wettmachen zu können.
5.3.2. Dem Argument der Beschwerdeführerin, der Bestandteil "Uni" stelle
das Element dar, an dem sie weltweit erkannt werde und es deshalb in
Verbindung mit "Credit" das zentrale Element der Marke ergebe, kann
nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin legt mit dieser Rüge nahe,
dass die Berühmtheit der Kombination "UniCredit" die Frage nach der
optischen Zeichenähnlichkeit beeinflussen könne.
Massgeblich bei der Frage der Zeichenähnlichkeit ist aber einzig der
Registereintrag (anstelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. Mai 2010 B2844/2009, E. 3.2; vgl. JOLLER, a.a.O., N 118 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Entscheidend für die Beurteilung
einer Markenkollision ist demnach der Eintrag im Markenregister. Die
weiteren Begleitumstände, wie das Präsentationsumfeld, nicht zur Marke
gehörende Hinweise, Aufdrucke oder Verpackungsbesonderheiten, sind
somit nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Januar 2008 B3268/2007 – MBR/MR, E. 4.1 mit Hinweisen). So
wie die oben genannten Begleitumstände nicht berücksichtigt werden
können, ist bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit zweier Marken deren
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angebliche Bekanntheit nicht relevant (anders bei der Frage der
Kennzeichnungskraft, vgl. 5.4.1 ff.).
5.3.3. Weiter ist zu prüfen, ob phonetische Unterschiede bestehen, die
die festgestellte optische Ähnlichkeit zu kompensieren vermögen. Dabei
ist zu prüfen, ob aufgrund der zusätzlichen Elemente der jüngeren Marke,
der gemeinsame Bestandteil "Credit Suisse" anders ausgesprochen wird.
Grundsätzlich ist dabei auf die Standardlautung in den Landessprachen
abzustellen (vgl. Entscheid der RKGE – Nannini/Nanni cinture, in sic!
2006, S. 675 ff.; JOLLER, a.a.O., N 141). Weiter reicht es aus, wenn
aufgrund der Aussprache in einer Sprachregion der Schweiz die
Verwechslungsgefahr bejaht werden muss (Entschied der RKGE –
Zara/Zahara [fig.], in sic! 2005, S. 749).
"Uni" ist ein Wortbestandteil, das in allen vier Landessprachen vorkommt
und bekannt ist. "Credit" und "Suisse" werden in der Schweiz ohne
Weiteres als Begriffe der französischen Sprache sowie "Bank" als
deutsches Wort erkannt. Es ist somit beispielsweise anzunehmen, dass
ein französischsprachiger Abnehmer in der Schweiz zumindest den
ersten drei Wortelementen auf Französisch aussprechen wird, da er im
Lesefluss zuletzt das deutsche Wort aufnehmen wird.
Nimmt man die korrekte Aussprache und Betonung als Massstab (vgl.
JOLLER, a.a.O., N 141), wird der Abnehmer die jüngere Marke "ynikredi
sɥiss baŋk" aussprechen (wobei "baŋk" die korrekte deutsche
Aussprache darstellt, vgl. IPALautschrift). Die ältere Marke wird er "kredi
sɥiss" aussprechen. In Bezug auf die strittige Kombination "Credit Suisse"
wird zumindest der französischsprachige Abnehmer in der Schweiz
zwischen den zwei Marken auf phonetischer Ebene keinen Unterschied
feststellen.
Würde man annehmen, dass durch das Präfix "Uni" die Betonung bei der
Aussprache ändern könnte, weil der Abnehmer "UniCredit" als ein
einziges Wort wahrnimmt, würde dies weiterhin kein genügendes
Kriterium gegen eine Zeichenähnlichkeit darstellen. Die Verschiedenheit
in der Betonung vermag die Ähnlichkeit des Wortklangs nicht zu
verhindern. Zudem kann der Betonung keine entscheidende Bedeutung
beigemessen werden, weil sie je nach Sprachgebiet, nach Muttersprache
oder Sprachkenntnissen des Käufers verschieden sein kann (BGE 88 II
378, Toblerorum/Torerorum, S. 381. E. 3c).
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5.3.4. Es erübrigt sich, angesichts einer sowohl phonetischen als auch
optischen Zeichenähnlichkeit, der Frage nach einem unterschiedlichen
Sinngehalt nachzugehen. Die Beschwerdeführerin macht auch
sinngemäss keine solche Rüge geltend. Eine prima facie Prüfung des
Sinngehalts der jüngeren Marke ergibt, dass ausser dem Wortelement
"Uni", die weiteren Bestandteile der Marke auf eine "Kredit oder
Bankentätigkeit in der Schweiz" hinweisen, weshalb keine wesentlichen
Unterschiede im Sinngehalt zur älteren Marke auszumachen sind.
5.3.5. Zwischen den strittigen Marken besteht somit auf optischer,
phonetischer und lexikalischer Ebene eine Übereinstimmung. Die
zusätzlichen Elemente der jüngeren Marke prägen diese nicht
dermassen, dass die ältere Marke darin eine untergeordnete Rolle spielt.
Die Vorinstanz hat somit korrekterweise eine Zeichenähnlichkeit
zwischen der Wortmarke "Credit Suisse" und der Marke "UniCredit
Suisse Bank (fig.)" angenommen.
5.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise
angenommen, die ältere Marke verfüge zumindest über einen normalen
Schutzumfang. Ihrer Meinung nach bestehe die Wortmarke "Credit
Suisse" in Verbindung mit den strittigen Dienstleistungen ausschliesslich
aus beschreibenden Elementen, weshalb sie eine schwache Marke
darstelle. Geringere Unterschiede würden somit genügen, um eine
Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung daraufhin, dass die
Marke der Beschwerdegegnerin in Verbindung mit den strittigen
Dienstleistungen der Klasse 35 als originär unterscheidungskräftig,
während die Marke in Verbindung mit den strittigen Dienstleistungen der
Klasse 36 als durchgesetzte Marke eingetragen wurde. In Verbindung mit
der grossen Bekanntheit der älteren Marke sei also zumindest von einem
normalen Schutzumfang auszugehen.
5.4.1. Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer
Kennzeichnungskraft. Grundsätzlich ist, aufgrund der Eintragung von
einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (MARBACH, a.a.O., N.
977; JOLLER, a.a.O., N. 81).
Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als
für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere
Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als
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schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile
sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen
(BGE 122 III 382 – Kamillosan/Kamillan, E. 2a).
Stark, oder zumindest normal kennzeichnungskräftig, sind demgegenüber
Marken, die sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382
Kamillosan/Kamillan; JOLLER, a.a.O., N. 113 der eine durchgesetzte
Marke als normal kennzeichnungskräftig behandelt). Eine hohe
Bekanntheit bewirkt, dass eine Marke gestärkt wird (BGE 122 III 382 –
Kamillosan/Kamillan, E. 2).
5.4.2. "Credit" bedeutet auf Deutsch "das Ansehen", "der Finanzkredit",
"der Kredit" oder "die Kredittätigkeit". "Suisse" ist der französische Begriff
für die Schweiz oder "schweizerisch". Das ältere Zeichen wird also ohne
Weiteres im Sinne von "Schweizer Kredit" oder "Kredittätigkeit in der
Schweiz" verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 35, stellt "Credit Suisse" in diesem Sinne
keine direkt beschreibende Angabe dar (weder als Inhalt noch als
Zweckbestimmung oder Mittel zum Zweck lässt sich beispielsweise ein
direkter, unmittelbarer Bezug zu den strittigen Dienstleistungen
erkennen), weshalb grundsätzlich angenommen werden kann, dass es
sich bzgl. dieser Dienstleistungen, um ein normal
kennzeichnungskräftiges Zeichen handelt.
In Verbindung mit Bank, Versicherungsdienstleistungen oder
Immobiliengeschäften stellt hingegen das Zeichen "Credit Suisse" eine
banale und direkt beschreibende Angabe beispielsweise bzgl. deren
Inhalt, Zweck und Erbringungsort dar. Es ist somit mit der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen
Zeichen ursprünglich, um eine schwache bzw. wenig
kennzeichnungskräftige Angabe handelt.
In ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin aber ausser Acht, dass
die ältere Marke in Verbindung mit den strittigen Dienstleistungen der
Klasse 36 als durchgesetzte Marke eingetragen wurde. Gemäss der
Rechtsprechung und Lehre kann aus diesem Grund angenommen
werden, dass die durchgesetzte ältere Marke auch in Verbindung mit den
strittigen Dienstleistungen der Klasse 36 über einen (zumindest)
normalen Schutzumfang verfügt (vgl. E. 5.4.1).
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5.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin in Ziff. 19 c der Beschwerde vom
17. Februar 2010 rügt, die Marke der Beschwerdegegnerin werde nicht
benutzt und dabei den rechtserhaltenden Gebrauch der älteren Marke in
Frage stellt, ist darauf nicht einzutreten. Wie die Vorinstanz
korrekterweise festgestellt hat, befindet sich die widersprechende Marke
in der Gebrauchsschonfrist von Art. 12 MSchG. Hingegen kann die Frage
nach dem Gebrauch der Marke vorliegend für die Feststellung einer
eventuell hohen Bekanntheit und des damit verbundenen erweiterten
Schutzumfangs von Bedeutung sein.
5.4.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst die
Benutzung der Wortmarke "Credit Suisse" in Verbindung mit einem
grafischen Zusatz nicht aus, dass deren markenmässige Verwendung
angenommen werden kann. Praxis und Lehre gehen von einem
rechtserhaltenden Gebrauch einer Wortmarke auch dann aus, wenn
diese als Element eines Wort/Bildzeichens verwendet wird, unter der
Voraussetzung die Wortmarke trete innerhalb des Gesamtzeichens nicht
völlig in den Hintergrund (DAVID, a.a.O., N. 15; JOLLER, a.a.O., N. 82).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin trete
ausschliesslich mit der in der Schweiz hinterlegten kombinierten
Wort/Bildmarke Nr. 535'476 auf den Markt. Diese verfügt über einen
grafischen Zusatz in Form von zwei stilisierten Dreiecken, welche
rechtsbündig und oberhalb der Wortelemente "Credit Suisse" angebracht
sind. Das grafische Element stellt im Verhältnis zur Wortkombination ein
Sechstel der gesamten Marke dar und befindet sich nicht an zentraler
Stelle, weshalb es eher als deren dekorativer Zusatz wahrgenommen
wird. Die Wort/Bildmarke ist eindeutig von der Wortkombination "Credit
Suisse" geprägt. Es kann daher angenommen werden, dass deren
Benutzung mit der Verwendung der in Frage stehenden Wortmarke
gleichgestellt werden kann.
5.4.5. Die Wortmarke "Credit Suisse" gehört der Credit Suisse Gruppe,
deren Bilanzsumme sich in der Schweiz im Jahr 2009 auf 597'255'419
belief (Angaben in Tausend CHF gemäss Schweizerischer Nationalbank,
, zuletzt besucht am 17. Februar 2011). Die Hinterlegerin ist
gleichzeitig Hauptsponsor von einigen der grössten einheimischen Sport
und Kulturereignissen sowie der Schweizer Fussballnationalmannschaft
(vgl. , zuletzt besucht am
17. Februar 2011). Die Tatsachen, dass die Beschwerdegegnerin zu den
grössten schweizerischen Wirtschaftsakteuren gehört und, neben nur
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einem zweiten Kreditinstitut, als Grossbank in der Schweiz tätig ist,
bewirken, dass deren mediale Präsenz und somit deren Bekanntheit in
den angesprochenen Bereichen der Klassen 35 und 36 erheblich sind.
In Verbindung mit ihrer Tätigkeit in den in Frage stehenden Segmenten
tritt die Beschwerdegegnerin stets zumindest mit der oben genannten
kombinierten Marke auf (vgl. Suchresultate mit den Begriffen "Credit
Suisse" mit der Bildersuchmaschine ). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin und aus dem oben Dargelegten ist
vorliegend davon auszugehen, dass die Marke "Credit Suisse" (mit oder
ohne der in Frage stehenden Grafik) eine in der Schweiz sehr bekannte
Marke darstellt, die somit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft bzw.
einen erweiterten Schutzumfang verfügt.
6.
Abschliessend ist über die Verwechslungsgefahr in einer
Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeitsgrades zu urteilen, den
die massgeblichen Verkehrskreise bei der Dienstleistungsnachfrage
walten lassen.
6.1. Die Widerspruchsmarke weist ursprünglich einen gewöhnlichen
Schutzumfang auf; angesichts deren erheblichen Bekanntheit in den
angesprochenen Bereichen der Klassen 35 und 36, verfügt sie
mittlerweile über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Die Frage nach der
Zeichenähnlichkeit muss somit unter der Prämisse erfolgen, dass die
ältere Marke über einen erweiterten Schutzumfang geniesst.
Angesichts der Tatsache, dass die ältere Marke in die jüngere
übernommen wurde, sind aus den oben dargelegten Gründen die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten optischen bzw. phonetischen
Abweichungen als ungenügend zu qualifizieren. Auch besteht kein
dermassen abweichender Sinngehalt der jüngeren Marke, welcher die
festgestellten Ähnlichkeiten wettmachen könnte. Schliesslich besteht
zwischen den beanspruchten Dienstleistungen Gleichheit oder starke
Gleichwertigkeit, weshalb an die Unterscheidbarkeit der Zeichen ein
strengerer Massstab anzulegen ist.
Zwar ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die
massgeblichen Abnehmer bei der Betrachtung der Marken eine hohe
Aufmerksamkeit walten lassen. In Anbetracht des erweiterten
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Schutzumfangs der älteren Marke, sowie der Dienstleistungsgleichheit
bzw. gleichartigkeit zwischen den in Frage stehenden Marken und der
Tatsache, dass die Ältere so in die Jüngere übernommen wurde, genügt
das Kriterium der hohen Aufmerksamkeit alleine nicht, um eine
Verwechslungsgefahr zu verneinen. Der aufmerksame Abnehmer wird
zwar die zwei Marken auseinanderhalten können. Die Praxis nimmt aber
eine Verwechslungsgefahr unter anderem auch dann an, wenn das
Publikum zwei Zeichen durchaus auseinanderzuhalten vermag, aufgrund
ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere
an Marken denkt, welche Dienstleistungen aus wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen kennzeichnen (vgl. BGE 126 III 315 – Apiella,
E. 6b aa]).
6.2. Im Ergebnis ist, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, von einer
Verwechslungsgefahr zwischen den in Frage stehenden Marken
auszugehen. Diese äussert sich vor allem in mittelbarer Art und Weise,
da die geringfügigen Unterschiede zwischen "Credit Suisse" und
"UniCredit Suisse Bank" (fig.) in der Erinnerung leicht untergehen,
namentlich weil die zusätzlichen Wortelemente und das grafische
Element aufgrund ihrer Kennzeichnungsschwäche, der angefochtenen
Marke kein eigenständiges Gepräge verleihen und darum die Gefahr
besteht, dass die Verkehrskreise fälschlicherweise davon ausgehen, die
von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienstleistungen stünden in
einem betrieblichen Zusammenhang mit dem Unternehmen der
Beschwerdegegnerin.
7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verhalten der
Beschwerdegegnerin sei inkohärent bzw. unkorrekt, da sie im Verlauf der
letzten 10 Jahre die Marke der Beschwerdeführerin Nr. 473'185
"UniCredit Suisse Bank" (fig.) mit Schutzbeginn am 21. Oktober 1999,
stillschweigend geduldet habe, obwohl diese phonetisch mit der in Frage
stehenden jüngeren Marke übereinstimme.
Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Es steht im Belieben eines
Markeninhabers, ob er sein Ausschliesslichkeitsrecht geltend machen will
oder nicht (Art. 3 Abs. 3 MSchG); es liegt im Ermessen des betroffenen
Zeicheninhabers zu entscheiden, ob und wann er sich an einem
konkurrierenden Zeichen stört oder nicht (vgl. JOLLER, a.a.O., N. 9;
MARBACH, a.a.O., N. 688). Es kann also nicht Sache eines
markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens sein, zu prüfen, wie sich die
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Seite 22
Parteien gegenüber anderen Marken verhalten haben, da solche
Begleitumstände keinen Einfluss auf die Frage einer allfälligen
Verwechslungsgefahr haben (vgl. E. 5.3.2).
8.
Schliesslich zielt auch das Argument ins Leere, dass in den letzten
Jahren die massgeblichen Abnehmerkreise die zwei
Dienstleistungsanbieterinnen stets auseinanderzuhalten vermochten,
ohne dass es je konkret zu einer Verwechselung gekommen sei. Es ist
fraglich, ob eine solche Behauptung überhaupt überprüfbar ist bzw.
belegt werden könnte (vgl. BGE 126 III 315 – Apiella, E. 4c, aa]). Im
Übrigen belegt die Tatsache, dass es zwischen den zwei Marken zu
keinen Verwechslungen gekommen ist, das Fehlen einer
Verwechslungsgefahr ebenso wenig, wie eine tatsächlich erfolgte
Verwechselung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr (vgl. BGE 126
III 315 – Apiella, E. 4b; MARBACH, a.a.O., S. 111; JOLLER, a.a.O., N. 38
ff.).
9.
Aus den oben dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen
soweit darauf einzutreten ist und die angefochtene Verfügung zu
bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu leisten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher
unbedeutenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr.
100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3
Turbinenfuss [3D], mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist im
vorliegenden Verfahren auszugehen, da vor allem der Bestand der
angefochtenen Marke und nicht der Wert der Widerspruchsmarke zur
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Seite 23
Diskussion steht. Die Verfahrenskosten werden daher vorliegend auf
Fr. 4'000.− festgelegt und mit dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
10.2. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt diese aufgrund der
Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE). Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdegegnerin hat dem Bundesverwaltungsgericht eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 3'800.− zukommen lassen. In Würdigung
vergleichbarer Fälle, der eingereichten Beschwerdeantwort sowie deren
Nachgang, und der Tatsache, dass es sich eher um einen
durchschnittlichen Fall handelt, erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.– (inkl. MWST) als angemessen.
11.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde ans Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist und die
angefochtene Verfügung bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin am 18. März
2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 1'000.− wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung zulasten der
Beschwerdeführerin von Fr. 3'000.– inkl. MWST zugesprochen.
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Seite 24
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Akten zurück)
– die Vorinstanz (RefNr. Widerspruchsverfahren Nr. 10280;
Gerichtsurkunde; Beilage: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Ciro Papini