B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1009/2011
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, wohnhaft in Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Stephan Bläsi, Advokat,
Falknerstrasse 26, Postfach 159, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erhöhung der Invalidenrente.
B-1009/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene, aus Deutschland stammende und in seiner Heimat
wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war Grenz-
gänger und arbeitete in den Jahren 1996 bis 2006 bei der A._______
AG in der Schweiz, zuletzt in der Position als Projektleiter und IT-
Consultant. Während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz hat der Be-
schwerdeführer die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Al-
ters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (IV
act. 50 S. 2).
B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Juni 1995 einen Verkehrsunfall
erlitt, meldete er sich mit Formular vom 22. August 1996 bei der IV-
Stelle Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (IV act. 1 S. 97 ff.). Mit Verfügung
vom 13. März 1997 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juni 1996 eine halbe Invalidenrente
zu (IV act. 1 S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer erlitt am 25. April 1999 er-
neut einen Verkehrsunfall. Im Rahmen einer Rentenrevision wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2004 zufolge Verschlech-
terung seines Gesundheitszustandes, ausgehend von einem Invalidi-
tätsgrad von 67 %, ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003
eine ganze Invalidenrente ausgerichtet (IV act. 29 S. 3 ff.). Ebenfalls mit
Verfügung vom 2. März 2004 teilte die Vorinstanz mit, dass aufgrund der
4. Revision des IV-Gesetzes und der damit verbundenen Änderung der
Rentenabstufung – und nicht infolge einer Änderung des Invaliditätsgra-
des – mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente ausgerichtet
werde (IV act. 29 S. 6 ff). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer er-
hobene Einsprache (IV act. 30) wurde mit Einspracheentscheid der Vor-
instanz vom 20. Dezember 2005 nicht eingetreten (IV act. 42), worauf
die Verfügungen vom 2. März 2004 rechtskräftig wurden.
C.
Unter Beilage eines Berichtes des behandelnden Arztes des Versicher-
ten, Prof. Dr. B._______, Facharzt Neurologie, Physikalische Medizin
und Rehabilitation, von der Klinik C._______, hat der Beschwerdeführer
am 8. Oktober 2007 ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt. Er begründe-
te dieses Gesuch damit, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Rest-
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arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auch nur teilweise wert-
schöpfend umzusetzen, weshalb die Invalidenrente den heutigen tat-
sächlichen Gegebenheiten anzupassen sei (vgl. IV act. 47).
D.
Zur Prüfung des Revisionsgesuches nahm die IV-Stelle BS verschiede-
ne Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten,
insbesondere:
– einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IV
act. 50 S. 2)
– die Akten der Suva, insbesondere einen psychiatrischen Untersu-
chungsbericht von Dr. med. D._______ vom 19. Februar 2007, ein
Schreiben von Dr. med. E._______ vom 25. April 2007, mehrere Arzt-
berichte von Dr. med. F._______ vom 26. Januar 2005, 11. Juli 2005,
20. September 2006, 16. Mai 2007 und 10. August 2007, ein Schrei-
ben von Dr. med. D._______ vom 9. Juli 2007, einen Arztbericht betr.
Polysomnographie von Dr. med. G._______ vom 21. Juli 2005, einen
Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 15. September 2005, einen
Bericht von Dr. phil. I._______ und lic. phil. J._______ vom 19. De-
zember 2005 (IV act. 53.1-5)
– einen undatierten Arztbericht von Dr. med. E._______ (IV act. 59)
– einen neuropsychologischen/psychotherapeutischen Bericht von
Dr. phil. I._______ vom 6. März 2008 (IV act. 60)
– einen ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Februar
2008 (IV act. 62)
– ein im Auftrag der IV-Stelle BS erstelltes interdisziplinäres Gutachten
der medizinischen Begutachtungsstelle K._______ vom 30. März
2009 (im Folgenden: MEDAS-Gutachten) und eine ergänzende Stel-
lungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 12. November 2009 (IV act.
77 und 80).
E.
Gestützt auf diese Unterlagen teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit Vorbescheid vom 16. September 2010 mit, dass der berechnete
Invaliditätsgrad weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invaliditätsren-
te begründe, weshalb das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen werden
müsse (IV act. 81).
Mit Eingaben vom 13. Oktober 2010, 5. und 16. November 2010 hat der
Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid erhoben und ei-
nen Bericht von lic. phil. L._______ vom 25. Oktober 2010 eingereicht.
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Mit Datum vom 16. November 2010 reichte er einen weiteren medizini-
schen Bericht von Prof. Dr. B._______ vom 12. November 2010 ins
Recht (IV act. 83, 85 f.).
In der Folge holte die IV-Stelle BS beim Regionalärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD) eine Beurteilung ein (IV act. 87) und die
Vorinstanz verfügte daraufhin am 11. Januar 2011 die Abweisung des
Erhöhungsgesuches (IV act. 89). Sie begründete diese Verfügung gleich
wie den Vorbescheid und führte ergänzend aus, dass die seit dem Vor-
bescheid eingereichten medizinischen Berichte keine neuen oder bis-
lang nicht berücksichtigten Argumente oder Tatsachen enthielten.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland vom 11. Januar 2011 und die Zusprechung einer ganzen IV-
Rente. Eventualiter beantragt er die Aufhebung der genannten Verfü-
gung und die Rückweisung an die zuständige IV-Stelle zwecks ergän-
zenden medizinischen und/oder beruflichen Abklärungen und anschlies-
sendem Erlass einer neuen Rentenverfügung. Zur Begründung macht
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass keine hinreichen-
de und ernsthafte Auseinandersetzung mit den Arztberichten von Prof.
Dr. B._______ stattgefunden habe. Es gäbe keinerlei Gründe, auf des-
sen Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht abzustellen, zumal dessen Berichte sachdienliche und zuverlässi-
ge Angaben enthielten. Zudem sei beim Beschwerdeführer keine Ar-
beitsfähigkeit mehr vorhanden, die sich auf dem freien Arbeitsmarkt
noch verwerten liesse. Selbst wenn verfügbare Arbeitsplätze vorhanden
wären, könnte die Arbeitskraft in Würdigung der konkret vorhandenen
Beschwerden wirtschaftlich nicht genutzt werden. Das Finden einer dem
konkreten Leiden angepassten Arbeitsstelle erscheine als von vornher-
ein ausgeschlossen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2011 verweist die Vorinstanz auf
die von der IV-Stelle BS ausgearbeitete Stellungnahme vom 6. April
2011 und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 27. Juni 2011 verweist der Beschwerdeführer insbeson-
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Seite 5
dere auf die Stellungnahme von Prof. Dr. B._______ vom 23. Juni 2011
und führt aus, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf dessen
Feststellungen abzustellen sei, denn seine umfassende und einen län-
geren Zeitraum abdeckende Betreuung habe zu wertvollen Erkenntnis-
sen geführt, mit welchen sich die Gutachter auseinandersetzen müss-
ten.
I.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilt die Vorinstanz mit, dass sowohl sie
als auch die IV-Stelle BS mangels neuer Gesichtspunkte auf die Einrei-
chung einer Duplik verzichten.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2. Der Beschwerdeführer war Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeits-
regelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle BS,
in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner Eigenschaft als Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmel-
dung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2011 erlassen
hat.
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Seite 6
1.3. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. Januar 2011. Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als
Adressat der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2011 ist der Be-
schwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Be-
schwerde, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
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Seite 7
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) anwendbar ist, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (vgl.
Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(SR 0.831.109.268.1) haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaa-
tes wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun-
gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richten sich
die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe nach
schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, dem IVV, dem ATSG
sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11).
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 11. Januar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind.
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Seite 8
3.3. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz das Rentenerhö-
hungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2007 zu Recht ab-
gewiesen hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise ver-
schlechtert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und
gewürdigt worden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
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Seite 9
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier-
telsrente.
4.4. Um beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der frü-
heren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich eine an-
spruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur-
teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie
alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet
für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
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Seite 10
V 157 E. 1c). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.). Berichte der behandelnden Ärzte schliess-
lich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pati-
enten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin-
weisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.5. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104
V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
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Seite 11
4.6.1. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der tatsächli-
chen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine andere
Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3;
1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.6.2. Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beur-
teilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit-
punkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer materiel-
len Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und durchgeführtem Einkommensvergleich beruhenden Rentenver-
fügung bestanden hat (Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (Re-
ferenzzeitpunkt, BGE 133 V 108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
4.6.3. Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung vom 2. März 2004 auf-
grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers der Invaliditätsgrad von 50 % auf 67 % erhöht, was die Ausrich-
tung einer Dreiviertelsrente zur Folge hatte. Anlässlich dieses Rentenre-
visionsverfahrens wurde eine abgeschlossene materielle Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be-
weiswürdigung vorgenommen, weshalb die Verfügung vom 2. März 2004
den Ausgangszeitpunkt begründet. Die angefochtene Verfügung vom
11. Januar 2011 begründet den Referenzzeitpunkt.
5.
Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden ursprünglichen
Verfügung vom 2. März 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer ein In-
validitätsgrad von 67 % attestiert und eine Dreiviertelrente zugesprochen
wurde, präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
5.1. Im Bericht der Klinik C._______ vom 25. Januar 2001 hielten Dr.
med. T._______ und Dr. med. U._______ fest, dass der Beschwerdefüh-
rer nach dem Unfall vom 22. Juni 1995 eine HWS-Distorsion und eine
leichte traumatische Hirnverletzung mit der Folge persistierendem zervi-
kozephalem Symptomenkomplex mit myofaszialer Schmerzausbreitung,
neuropsychologischen Funktionsstörungen sowie einer vegetativen Dys-
regulation erlitten habe. Beim zweiten Verkehrsunfall vom 29. April 1999
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Seite 12
habe der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion erlitten, was in der Fol-
ge eine Verschlechterung der vorbestehenden Symptomatik und eine
leichte Zunahme der Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten be-
wirkt habe. Durch die anhaltende Schmerzproblematik, die kognitiven
Beeinträchtigungen sowie die vegetative Dysregulation sei der Be-
schwerdeführer in seiner psychophysischen Belastbarkeit deutlich einge-
schränkt, was zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität und der Leis-
tungsfähigkeit geführt habe (vgl. IV act. 13.2 S. 32 ff).
5.2. Dr. med. M._______, Facharzt Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, diag-
nostizierte in seinem Arztbericht vom 20. Juni 2001 beim Beschwerdefüh-
rer einen Tinnitus als Folge der Unfallereignisse. Er führte aus, dass die
Störung der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeit sowie das
zusätzliche Auftreten von Merkfähigkeitsstörungen im Zusammenhang
mit dem Unfallereignis typisch für eine leichte, traumatische Hirnverlet-
zung seien. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis könne eindeutig
peripher, vestibuläre Untererregbarkeit rechts festgestellt werden. Eine
mögliche Erklärung für die Schwindelerscheinungen sei ein St. n. Com-
motio auris interae (vgl. IV act. 13.2. S. 7 ff.).
5.3. Dr. med. N._______, Facharzt Neurologie, berichtete in seinem neu-
ropsychologischen Gutachten vom 26. Januar 2002, dass neuropsycho-
logische Untersuchungen mässige kognitive Defizite ergeben haben, wel-
che als subcortical und frontal bedingt einzustufen seien. Vorwiegend be-
troffen seien die Aufmerksamkeitsfunktionen, insbesondere die selektive
und geteilte Aufmerksamkeit, die Konzentrationsleistungen sowie die Ge-
dächtnisleistung und die Umstellung in der verbalen Modalität. Diese
kognitiven Einbussen müssten auf ein leichtes Schädelhirntrauma
und/oder milde traumatische Hirnverletzung anlässlich des ersten Unfalls
zurückgeführt werden. Der zweite Unfall habe zu einer Zunahme der
Schmerzproblematik geführt, da der Beschwerdeführer eine HWS-
Distorsion erlitten habe. Anhaltspunkte für eine erneute Hirnbeteiligung
anlässlich dieses Unfalles ergäben sich keine. Die chronifizierten
Schmerzen würden ebenfalls zu einer Verringerung der kognitiven Leis-
tungsfähigkeit führen. Zudem sei aufgrund der Hirnverletzung eine modi-
fizierte Schmerzempfindung anzunehmen. Dr. med. N._______ geht in
seinem Bericht davon aus, dass beim Beschwerdeführer mit einer we-
sentlichen Besserung in Zukunft nicht mehr zu rechnen und der Endzu-
stand erreicht sei (act. 13.1 S. 30 ff.).
B-1009/2011
Seite 13
5.4. Der SUVA Arzt Dr. med. O._______, Facharzt Neurologie, hielt in
seiner neurologischen Beurteilung vom 7. März 2002 fest, dass er
Dr. med. N._______'s Beurteilung zustimme und der Endzustand erreicht
sei sowie mit einer wesentlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit in Zu-
kunft nicht zu rechnen sei. Er setzte den gesamten Integritätsschaden
aufgrund einer leichten Hirnfunktionsstörung, der Schmerzproblematik
sowie dem intermittierenden Tinnitus und der Gleichgewichtsstörung auf
55 % fest (vgl. IV act. 13.1. S. 27 ff.).
6.
Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens beigezogenen SUVA-Akten
(vgl. IV act. 53.1-5) sowie den weiteren medizinischen Unterlagen ergibt
sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes
Bild:
6.1. Dr. med. F._______, Facharzt Neurologie, hielt in seinem Bericht
vom 26. Januar 2005 fest, der Beschwerdeführer leide seit seinem Unfall
vor 10 Jahren unter rezidivierenden Episoden mit einerseits Erschöp-
fungszuständen und andererseits Schmerzexazerbationen, die abwechs-
lungsweise auftreten (IV act. 53.3 S. 36 ff.).
6.2. Im Bericht von Dr. med. G._______, Kantonsspital Basel, Abteilung
für Pneumologie, vom 21. Juli 2005 führte dieser aus, dass beim Be-
schwerdeführer aufgrund seiner unklaren Schlafstörungen und rezidivie-
renden Erschöpfungszuständen eine Polysomnographie durchgeführt
worden sei. Dr. med. G._______ schloss aufgrund des Polysom-
nographie-Befundes ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom aus. Er hielt
fest, auffallend sei, dass trotz der Medikation mit Efexor der REM-Schlaf-
Anteil normal gewesen sei, was ihn daran zweifeln lasse, dass der Be-
schwerdeführer am Tag der Polysomnographie Efexor eingenommen ha-
be. Es hätten keine eindeutigen Ursachen für die Schlafstörungen und
Erschöpfungszustände festgestellt werden können (vgl. IV act. 53.3 S. 22
ff.).
6.3. Im Bericht vom 20. September 2006 berichtete Dr. med. F._______
über den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Dieser habe eine heftige Blockierung im Bereich der HWS erlitten, welche
nur verzögert rückbildungsfähig gewesen sei, so dass er seither unter ei-
nem konsekutiven Erschöpfungszustand leide. Dieser sei im Vergleich zu
früheren Jahren sehr massiv, der Beschwerdeführer sei nur noch müde,
B-1009/2011
Seite 14
habe Gliederschmerzen und eine verminderte Belastbarkeit (vgl. IV act.
53.2 S. 3 ff.).
6.4. Dr. med. D._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, diag-
nostizierte dem Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen Untersu-
chungsbericht vom 19. Februar 2007 ein organisches Psychosyndrom
nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) mit letztlich nicht definitiv klärba-
rer Aetiologie. Der Beschwerdeführer klage über Erschöpfungszustände,
die meistens nach Schmerzexazerbationen auftreten würden. Er fühle
sich dann sehr müde und habe ein hohes Schlafbedürfnis (IV act. 53.1
S. 23 ff.).
6.5. Prof. Dr. B._______ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober
2007 aus, dass beim Beschwerdeführer eine eigentliche Schmerzerkran-
kung mit allen Zeichen einer schwersten Chronifizierung bestehe. Die
Grundlage für diese Entwicklung seien die Unfallfolgen vom Unfall am
22. Juni 1995 mit einem sogenannten leichten Schädel-Hirn-Trauma
kombiniert mit einer HWS-Distorsion. Aktuell bestehe, wie bereits seit
langem, ein andauernder schwerer Erschöpfungszustand (Neuroorga-
nisch bedingte Fatigue kombiniert mit psychopathologischen Komponen-
ten) und generalisierte Weichteil- und Gliederschmerzen. Sämtliche viel-
fältigen medikamentöse Behandlungsversuche dieser Fatigue hätten bis
anhin keine wesentliche Besserung erbracht. Aktuell laufe ein Versuch mit
Selegilin in hoher Dosierung, welcher eine sehr gute ärztliche Überwa-
chung benötige. Gemäss Prof. Dr. B._______ sei es aufgrund dieser seit
mehreren Jahren andauernden Situation schlichtweg undenkbar, dass
der Beschwerdeführer eine vielleicht theoretisch noch vorhandene Er-
werbsfähigkeit von einigen Stunden pro Woche wertschöpfend umsetzen
könne. Er beurteile den Beschwerdeführer als vollständig arbeits- und
erwerbsunfähig. Es bestünden keinerlei Chancen, eine Restarbeitsfähig-
keit auf dem freien Arbeitsmarkt wertschöpfend umzusetzen (vgl. IV act.
47 S. 2 f.).
6.6. Dr. phil. I._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psy-
chotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 6. März 2008 aus, dass sich
die gesundheitliche Situation trotz intensiven Bemühens sowohl in neuro-
psychologischer/psychotherapeutischer wie auch hinsichtlich der
Schmerzverarbeitungstherapie nicht verbessert hat. Eine wesentliche
Verschlechterung sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Beschwerden, wie
sie vor März 2004 bestanden hätten, persistierten auch heute und führten
durch den lange andauernden Zustand auch immer wieder zu starken Er-
B-1009/2011
Seite 15
schöpfungszuständen, dies trotz intensiver medizinischer und medika-
mentöser Behandlung. Dr. phil. I._______ stellt folgende neuropsycholo-
gische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
– St. nach Schädel-Hirn-Trauma 1995 mit
– chronischen Schmerzen (ICD-10; R52.2)
– chronischem Erschöpfungssyndrom
– neuropsychologischen Defiziten
Die starke Schmerzproblematik und schnelle Erschöpf- und Ermüdbarkeit
und die neuropsychologischen Defizite wirkten sich so stark limitierend
auf die Arbeitserbringung aus, dass diese trotz grosser Motivation und
Willensanstrengung seitens des Patienten auch weiterhin nicht mehr ge-
geben ist bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich erbracht werden könne.
Gemäss Dr. phil. I._______ ist eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus
neuropsychologischer/psychotherapeutischer Sicht nicht mehr möglich.
Der über mehrere Jahre durch den früheren Arbeitgeber des Beschwer-
deführers zur Verfügung gestellte Eingliederungsarbeitsplatz sei ihm ge-
kündigt worden, da er trotz vielen Versuchen und Arbeitsplatzanpassun-
gen nicht in der Lage gewesen sei, eine ausreichend verwertbare Leis-
tung zu erbringen (vgl. IV act. 60).
6.7. Aus dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 30. März 2009
(vgl. IV act. 77 und 80), welches internistische, rheumatologische, neuro-
logische, neuropsychologische und psychiatrische Beurteilungen enthält,
gehen zusammengefasst folgende Ergebnisse hervor:
6.7.1. Im rheumatologischen Teilgutachten stellte die Gutachterin
Dr. med. P._______, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation,
fest, dass eine erhebliche Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulensta-
bilisierenden Muskulatur mit daraus resultierender Fehlhaltung und somit
ständiger Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans be-
stehe. Die Röntgendarstellungen des Achsenorgans ergäben zwar diskre-
te degenerative Veränderungen, welche jedoch nicht über das altersent-
sprechende Mass hinausgingen. Insbesondere im Bereich der HWS
könnten keine segmentalen Instabilitäten und keine Hinweise auf frische
oder ältere knöcherne Verletzungen objektiviert werden. Unter Berück-
sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe somit aus orthopä-
disch-rheumatologischer Sicht kein Gesundheitsschaden, der versiche-
rungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähig-
keit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Projektleiter der
B-1009/2011
Seite 16
Pharmaindustrie begründen könnte. Auch in allen allfälligen Verweistätig-
keiten sei der Beschwerdeführer gemäss seinem allgemeinen Belas-
tungsprofil 100 % arbeitsfähig. Dr. med. P._______ stellte folgende Diag-
nosen, welche jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten:
– Chronisches cervicocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom
rechts betont mit Generalisierungstendenz mit/bei:
– Fehlhaltung
– myostatischer Insuffizienz
– Status nach Velounfall am 22. Juni 1995 mit HWS-Distorsion
– Status nach Heckauffahrkollision am 29. April 1999 mit inter-
mittierender Exazerbation der vorbestehenden Symptomatik
– DD: Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz
– Chronisch rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom mit intermittie-
render pseudoradikulärer Symptomatik rechts mit/bei:
– Fehlhaltung
– myostatischer Insuffizienz
– rezidivierenden segmentalen, costotransversalen und ISG-
Funktionsstörungen
– diskreter Chondrose LWK 5/SWK 1 ohne wesentliche ossäre
Reaktion.
6.7.2. Im neurologischen Teilgutachten kam der Gutachter Prof. Dr. med.
Q._______, Facharzt Neurologie, zum Schluss, dass beim Beschwerde-
führer eine über ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma hinausgehende
Kopfverletzung nicht wahrscheinlich sei. Dies angesichts fehlender Hin-
weise auf eine unfallassoziierte gravierende Kopfverletzung sowie der ini-
tialen ärztlichen Erstbeobachtungen mit fehlenden Hinweisen auf eine ce-
rebrale Störung. Gegen eine wesentliche cerebrale Verletzung würden
auch die durchgeführten Untersuchungen sowie die erhobenen neuro-
psychologischen Befunde sprechen. Der neurologische Befund ergebe
keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsi-
on am zentralen oder peripheren Nervensystem oder der Wirbelsäule.
Dem gegenüber ergebe sich ein sicherer Hinweis auf eine demonstrative
Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden. Die gebotene Prä-
sentation habe dabei für eine bewusstseinsnahe ("gemachte") Störung
gesprochen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der anamnestischen
Angabe des Begutachteten zur aktuellen Schmerzstärke und dem völlig
unbeeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck. Der erhobene neurokog-
nitive Befund sei unauffällig gewesen. Insbesondere hätten sich beim Be-
schwerdeführer im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für eine
B-1009/2011
Seite 17
Ermüdung ergeben. Der Beschwerdeführer sei konzentriert und vor allem
zum Abschluss der gutachterlichen Untersuchung bemüht gewesen, die
Ausprägung seiner Beschwerden nochmals eloquent und ausführlich zu
betonen. Prof. Dr. med. Q._______ kam zum Schluss, dass sich weder
aus den Aktendokumenten, der Anamnese, dem Untersuchungsbefund
noch der medizinischen Evidenzlage einen Anhalt für ein erlittenes Trau-
ma ergebe, welches geeignet gewesen wäre, dauerhafte Beschwerden
jedwelcher Art zu unterhalten.
6.7.3. Gemäss Dr. sc. hum. Dipl. Psych. R._______, welche das neuro-
psychologische Teilgutachten erstellt hat, habe der Beschwerdeführer
während der neuropsychologischen Untersuchung ein Aggravations-
verhalten gezeigt. Der WMT-Test (Greens Word Memory Test), welcher
der Erfassung der Motivation, Anstrengungsbereitschaft und Gedächtnis-
leistung diene, sei vom Beschwerdeführer mit grosser Mühe durchgeführt
worden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Test auch von
Patienten mit ausgeprägten Hirnleistungsstörungen gut bewältigt werde,
erstaunten die Testresultate des Beschwerdeführers, die weit unterhalb
der Norm, vergleichbar mit Werten von Patienten mit mittelschweren
Schädelhirntraumas, lägen. Auch beim Test SPM habe der Beschwerde-
führer einen unterdurchschnittlichen Prozentrang erreicht. Sein sprachfrei
erfasster IQ habe bei 78 gelegen, was weder mit seiner Ausbildung noch
seinem bisherigen Berufsleben in Einklang zu bringen sei. Im COG Test
habe der Beschwerdeführer bei der Testvariablen "Mittlere Zeit korrekte
Zurückweisung" einen durchschnittlichen Prozentrang erreicht, allerdings
seien mehr als 15 % der geforderten Reize oder mehr als 15 % der nicht
geforderten Reize falsch beurteilt worden, was auf ein nicht angepasstes
Arbeitstempo oder andere instruktionswidrige Bearbeitungsstrategien
hinweise.
6.7.4. Gemäss dem psychiatrischen Untersuchungsbefund von Dr. med.
S._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, habe beim Be-
schwerdeführer keine psychiatrische Störung festgestellt werden können,
womit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
gegeben sei. Gegen eine Neurasthenie, welche ohnehin keine Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit hätte, würden die von Prof. Dr. B._______
postulierten Unfallfolgen vom 22. Juni 1995 mit einem leichten Schädel-
Hirn-Trauma kombiniert mit einer HWS-Distorsion sprechen. Für ein or-
ganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma seien nicht alle
Kriterien erfüllt und der Verlauf mit einer Progredienz der Symptomatik
spreche ebenfalls gegen eine solche Diagnose.
B-1009/2011
Seite 18
6.7.5. Zusammenfassend wurde im interdisziplinären MEDAS-Gutachten
vom 30. März 2009 festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller Ge-
gebenheiten und Befunde beim Beschwerdeführer weder aus internisti-
scher noch aus rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer
und psychiatrischer Sicht pathologische Befunde erhoben werden könn-
ten, welche eine dauerhafte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit medi-
zinisch begründen könnten. Der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers habe sich seit Dezember 2005 nicht verändert. Es könne keine
Diagnose gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers hätte. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt
ausgeübten Erwerbstätigkeit als Biochemiker/Projektleiter medizinisch-
theoretisch zu 100 % arbeitsfähig.
6.8. Aus dem Bericht von lic. phil. L._______ vom 25. Oktober 2010 geht
hervor, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in
neuropsychologischer/psychotherapeutischer Sicht wie auch in Bezug auf
die Schmerzverarbeitungstherapie nicht verbessert habe. Der Beschwer-
deführer leide nach wie vor an einer ausgeprägten Schmerzproblematik,
Schwindelattacken, schweren Erschöpfungszuständen und neuropsycho-
logischen Defiziten und dies trotz intensiver medizinischer und medika-
mentöser Behandlung. Ihres Erachtens sei es nicht möglich, dass der
Beschwerdeführer eine eventuell vorhandene Erwerbsfähigkeit von weni-
gen Stunden pro Woche wertschöpfend umsetzen könne. Zeitweise sei
der Beschwerdeführer in der Lage, für eine Stunde am PC administrative
Arbeiten zu verrichten. Dies sei jedoch abhängig vom jeweiligen
Schmerzpegel und vom Erschöpfungszustand, weshalb die Einsätze
ganz unregelmässig und nicht planbar seien (vgl. IV act. 85).
6.9. Im Bericht von Prof. Dr. B._______ vom 12. November 2010 verwies
dieser auf seine Feststellungen gemäss seinem Bericht vom 3. Oktober
2007 und führte ergänzend aus, dass sich der medizinische Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seither weiter verschlechtert habe,
dies trotz allen therapeutischen Bemühungen und bei unverändert bester
Kooperation des Beschwerdeführers. Die medizinischen Einschränkun-
gen seien noch dieselben, aber sie hätten in quantitativer Hinsicht zuge-
nommen. Es bestehe eine therapieresistente, andauernde Interaktion von
physischen, psychischen und neurokognitiven Interaktionen, die in einer
weitestgehenden Leistungsinsuffizienz mündeten (vgl. IV act. 86 S. 3).
6.10. Prof. Dr. B._______ führte im Bericht vom 23. Juni 2011 im Wesent-
lichen aus, dass der Beschwerdeführer seit der stationären Rehabilitati-
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Seite 19
onsbehandlung vom 26. September bis 21. November 1995 in seiner Be-
handlung sei. Der Beschwerdeführer habe auch in einem geschützten Ar-
beitsplatz seines früheren Arbeitgebers eine insuffiziente Arbeitsleistung
mit vielen Arbeitsausfällen erbracht. Er habe von vornherein in einem
marktkonformen Arbeitsplatz keine Reintegrationschancen gehabt. Die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruhe auf einer kontinuier-
lichen klinischen Beobachtung des gesamten Verlaufs. Der Beschwerde-
führer sei ganz offensichtlich in seinem Allgemeinzustand reduziert, und
dies eindeutig zunehmend im zur Frage stehenden Zeitraum. Er sei
blass, habe eine massive periorbitale Halonierung (Augenringe), sein
Körpertonus sei vermindert, er spreche leise und gehemmt, bewege sich
motorisch vorsichtig. Der Beschwerdeführer leide an einer massiven Fati-
gue, wie sie für diese Art chronischer Schmerzerkrankung typisch sei. Der
Schlafrhythmus sei gestört, das Schlafbedürfnis gleichzeitig deutlich er-
höht, der Schlaf praktisch nie erholsam. Die Fatigue habe beim Be-
schwerdeführer über den fraglichen Zeitraum auch deutlich zugenom-
men.
7.
7.1. Aus den dargelegten medizinischen Unterlagen wird ersichtlich, dass
hinsichtlich der aktuellen medizinischen Befundaufnahme und den leis-
tungsbezogenen Schlussfolgerungen ein klarer und unüberbrückbarer
Widerspruch besteht. So attestiert der behandelnde Arzt Prof. Dr.
B._______ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder
Tätigkeit, während die MEDAS-Gutachter hingegen zum Schluss kom-
men, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit voll ar-
beitsfähig sei und dies bereits seit dem Jahr 2005.
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheits-
zustand seit der letzten Verfügung vom 2. März 2004 wesentlich ver-
schlechtert habe, so dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ha-
be. Es sei bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Frage
nach der noch verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Prof. Dr. B._______ ab-
zustellen.
7.3. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert,
aber auch nicht verbessert hat, bestätigt sie doch mit Verfügung vom
11. Januar 2011 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreivier-
B-1009/2011
Seite 20
telsrente. Das in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 30. März
2009, mit welchem dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit at-
testiert wurde, wertet sie implizit als eine im Rahmen der Rentenrevision
unbeachtliche andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes.
Die Vorinstanz ist insofern dem MEDAS-Gutachten nicht gefolgt. Sie hält
indessen fest, dass gestützt auf das Gutachten eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 2. März
2004 ausgeschlossen werden könne.
7.4. Umstritten und zu prüfen ist daher, ob anhand der Berichte von Prof.
Dr. B._______ seit dem Rentenentscheid vom 2. März 2004 tatsächlich
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers erkennbar ist, welche eine rentenrelevante
Erhöhung des Invaliditätsgrades rechtfertigen würde.
8.
8.1. Prof. Dr. B._______ begründet die Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers insbesondere mit den immer häu-
figer auftretenden Erschöpfungszuständen und Schlafanfällen als Folge
des leichten Schädel-Hirn-Traumas kombiniert mit einer HWS-Distorsion.
Er führte wiederholt aus, dass sämtliche medikamentöse Behandlungs-
versuche dieser massiven Fatigue des Beschwerdeführers keine Verbes-
serung gebracht hätten.
8.2. Aus den dargelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der
Beschwerdeführer bereits seit seinen Unfällen an unklaren Schlafstörun-
gen und rezidivierenden Erschöpfungszuständen litt (vgl. Bericht von
Dr. med. F._______ vom 26. Januar 2005 [IV act. 53.3 S. 36 ff.]). Die im
Jahr 2005 von Dr. med. G._______ durchgeführte Polysomnographie
schloss ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom aus. Dr. med. G._______
hielt fest, auffallend sei, dass trotz der Medikation mit Efexor der REM-
Schlaf-Anteil normal gewesen sei, was ihn daran zweifeln lasse, dass der
Beschwerdeführer am Tag der Polysomnographie Efexor eingenommen
habe. Es hätten keine eindeutigen Ursachen für die Schlafstörungen und
Erschöpfungszustände festgestellt werden können (vgl. IV act. 53.3 S. 22
ff.).
Diese Feststellung deckt sich auch mit der MEDAS-Beurteilung vom
30. März 2009. Die Gutachter haben darin dargelegt, dass sich keine or-
ganische Ursachen für die geklagten Erschöpfungszustände und Schlaf-
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Seite 21
anfälle des Beschwerdeführers finden liessen und sie diese daher nicht
nachvollziehen könnten. Für leichtgradige Schädel-Hirn-Traumen ergebe
sich aus der vorliegenden medizinischen Evidenzlage kein hinreichend
sicherer Anhalt auf so zu begründende dauerhafte kognitive Störungen.
So hielt Dr. med. Q._______ in seinem neurologischen Teilgutachten fest,
dass der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung nicht
schmerzgequält oder anderweitig wesentlich beeinträchtigt gewirkt habe.
Sowohl das Gedächtnis, die Konzentration, die Aufmerksamkeit als auch
die Auffassung des Beschwerdeführers seien intakt gewesen. Im Rahmen
der einstündigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Er-
müdung ergeben. Auch die neuropsychologische Teilgutachterin
Dr. R._______ setze sich mit den geklagten Erschöpfungszuständen des
Beschwerdeführers auseinander. Sie kam jedoch zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer ein Aggravationsverhalten zeige, welches durch die
unglaubwürdigen Testresultate ersichtlich sei, und diese nicht den aktuel-
len Stand der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers wiederspie-
gelten.
8.3. Es fällt auf, dass die MEDAS-Gutachter in Bezug auf die Erschöp-
fungszustände und Schlafanfälle wiederholt auf die deutliche Diskrepanz
zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven geklagten Be-
schwerden des Beschwerdeführers hinweisen und mehrfach eine Aggra-
vation beschreiben.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem Auto zur
MEDAS-Begutachtung von seinem Wohnort Lörrach bis nach Zürich ge-
fahren ist (vgl. IV act. 77 S. 30), erstaunt angesichts der geklagten anfall-
artigen Schlafanfällen des Beschwerdeführers und seiner Aussagen, dass
er keine Zusammenhänge mehr erkennen sowie seine Auffassungsgabe
nur über einen kurzen Zeitraum aufrecht erhalten könne. Unter diesem
Blickwinkel vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf
eine Gesundheitsverschlechterung nicht zu überzeugen.
Die Vorinstanz stützt sich zwar nicht auf das Ergebnis der MEDAS-
Begutachtung, aber sie schliesst aufgrund der Ausführungen der MEDAS-
Gutachter, dass die vom Beschwerdeführer anhand der Arztberichte von
Prof. Dr. B._______ geltend gemachten vermehrten Erschöpfungszu-
stände bzw. Schlafanfälle nicht ausgewiesen seien und daher keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
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Seite 22
Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass Prof. Dr. B._______ seine Einschät-
zung betreffend der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nicht mit konkreten Angaben und Befunden belegt,
sondern sich weitestgehend auf die subjektiven Beschwerden des Be-
schwerdeführers abstützt. Ferner setzt er sich nicht näher mit der Frage
auseinander, welche leidensangepassten Tätigkeiten dem Beschwerde-
führer allgemein noch zumutbar wären, sondern erachtet ihn generell als
100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des auftragsrechtlichen Vertrauensver-
hältnis von Prof. Dr. B._______ zum Beschwerdeführer ist diese Ein-
schätzung mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. E. 4.4).
Um eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen,
müssen mindestens objektive Hinweise für eine Verschlimmerung des
bestenden Leidens oder weitere Einschränkungen, welche noch nicht be-
rücksichtigt wurden, bestehen. Sowohl Dr. med. G._______ als auch die
MEDAS-Gutachter haben für die geltend gemachte Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes jedoch keine objektiven Hinweise gefunden. Auch
die Berichte der behandelnden Psychologinnen stützen sich auf die sub-
jektiven Aussagen des Beschwerdeführers und enthalten keine objektive
Hinweise für eine Verschlimmerung. So führte Dr. phil. I._______, welche
den Beschwerdeführer seit August 1997 behandelt, in ihrem Bericht vom
6. März 2008 aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwer-
deführers nicht verbessert habe, aber auch eine wesentliche Verschlech-
terung ebenfalls nicht eingetreten sei.
9.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegenden
Arztberichte von Prof. Dr. B._______ – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers – nicht darauf schliessen lassen, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 2. März
2004 wesentlich verschlechtert hat. Angesichts der unveränderten Ver-
hältnisse besteht damit weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 67 % An-
spruch auf die bisherige Dreiviertelsrente. Demzufolge ist die Beschwer-
de abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
10.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
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Seite 23
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
Dem unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3
VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
B-1009/2011
Seite 24
Ronald Flury Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 14. Mai 2012