B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1013/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-1013/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am (…) wurde der im Jahr 1981 geborene X._______, (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle, zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 159 Tagen
verpflichtet.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2010 ging bei der Vollzugsstelle für den
Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern (nachfolgend: Vorinstanz), ein
Gesuch des Beschwerdeführers um Dienstverschiebung ein. Darin hielt
er fest, er sei Student an der A._______, wolle ab Sommer 2011 mindes-
tens zwei Auslandsemester machen und müsse in den Sommerferien ar-
beiten, um sich sein Studium zu finanzieren. Deshalb wolle er seine Zivil-
dienstpflicht bis zum Abschluss seines Studiums im Sommer 2013 ver-
schieben.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
um die Verschiebung ab. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom
27. Oktober 2010 aufgefordert worden innert 14 Tagen die erforderlichen
Belege für die Begründung des Gesuchs einzureichen, dieser Aufforde-
rung habe er jedoch keine Folge geleistet.
D.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ein neues Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er könne
seiner Einsatzpflicht von 29 Tagen für das Jahr 2012 nicht nachkommen,
da er sich nach wie vor im Studium an der A._______ befinde und sich
seine Sommerferien auf weniger als zwei Wochen reduzieren würden,
wenn er seiner Einsatzpflicht nachkommen müsse. Ausserdem wolle er
im Juli 2013 einen Zivildiensteinsatz im Ausland leisten.
E.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 hiess die Vorinstanz das Gesuch
um Verschiebung der Einsatzpflicht gut. Diese müsse im Jahr 2014 ge-
leistet werden (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Einsatzpflicht des Beschwer-
deführers sehe wie folgt aus: 55 Tage im Jahr 2013, 26 Tage im Jahr
2014 und 26 Tage im Jahr 2015. Die Einsatzvereinbarung für den nächs-
ten Einsatz sei der Vorinstanz bis spätestens am 15. Januar 2013 einzu-
reichen (Ziffer 2 des Dispositivs).
B-1013/2014
Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz erneut ein Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er könne im
Jahr 2013 keinen Zivildiensteinsatz leisten, da er noch bis im Juli 2014 an
der A._______ studiere und sich seine Sommerferien auf weniger als vier
Wochen reduzieren würden, wenn er seiner Einsatzpflicht nachkommen
müsse. Seinen Zivildiensteinsatz im Ausland wolle er im Sommer 2014
leisten.
G.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 hiess die Vorinstanz das Gesuch inso-
fern teilweise gut, als dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen
Einsatz von nur 26 Diensttagen leisten müsse (Ziffer 1 des Dispositivs).
Im Jahr 2014 müssten noch 55 und im Jahr 2015 noch 26 Diensttage ge-
leistet werden (Ziffer 2 des Dispositivs). Die Einsatzvereinbarung für den
im Jahr 2013 zu leistenden Einsatz sei der Vorinstanz bis spätestens am
30. April 2013 einzureichen (Ziffer 3).
H.
Am 7. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz er-
neut ein Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er werde seine Ausbildung
im März-Juli 2015 abschliessen, weshalb er im Jahr 2014 keinen Zivil-
diensteinsatz leisten könne. Er habe im Vorjahr durch den Zivildienstein-
satz nur 2 Wochen Urlaub gehabt und seine diesjährigen Sommerferien
seien bereits verplant. Weiter zeigte er sich bereit, das Alter seiner Ent-
lassung aus der Zivildienstpflicht zu erhöhen.
I.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. Januar 2014 auf, sein Gesuch mit weiteren Informationen zu ergän-
zen und zusätzliche Unterlagen einzureichen.
Am 24. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine
Immatrikulationsbestätigung ein und ergänzte, er wolle in den Sommerfe-
rien eine Privatpiloten-Lizenz machen sowie einen Kollegen in Irland be-
suchen. Er habe diesem schon im Vorjahr einen Besuch versprochen,
dessen Realisierung jedoch durch den Zivildiensteinsatz im Jahr 2013
verhindert worden sei.
B-1013/2014
Seite 4
J.
Am 30. Januar 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit folgendem
Dispositiv:
"1. Ihr Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht wird insofern gutge-
heissen, dass Sie im Jahr 2014 lediglich 26 Diensttage leisten
müssen.
2. Im Jahr 2015 müssen Sie 55 Diensttage leisten.
3. Es wird Ihnen eine Frist bis zum 28.02.2014 gewährt zur Einrei-
chung einer Einsatzvereinbarung für den im Jahr 2014 zu leis-
tenden Einsatz von mindestens 26 Diensttagen.
4. Sollten Sie die Einsatzvereinbarung nicht fristgemäss einreichen,
werden Sie gemäss Art. 31a Abs. 4 ZDV von Amtes wegen zu ei-
nem Zivildiensteinsatz aufgeboten."
Zur Begründung führte sie aus, dass die Leistung eines Einsatzes von
26 Diensttagen – im Gegensatz zu einem 55-tägigen Einsatz – nicht zu
einem Unterbruch der schulischen Ausbildung führen würde, welcher mit
unzumutbaren Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden wäre
(Art. 46 Abs. 3 Bst. b Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Der Be-
schwerdeführer habe zudem weder ausreichend begründet noch belegt,
dass ein 26-tägiger Einsatz für ihn, seine engsten Angehörigen oder sei-
nen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV).
K.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar
2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er hält fest, er sei
Student an der A._______ und habe aufgrund des Zivildiensteinsatzes im
Vorjahr nur zwei Wochen Ferien gehabt, welche zudem teilweise mit Vor-
bereitungen für ein Ausbildungsmodul im Herbstsemester belegt gewesen
seien. Die Sommerferien 2014 habe er bereits verplant: Einerseits wolle
er eine Privatpiloten-Lizenz abschliessen und würde, sollte er noch Zeit
haben, bereits mit den Vorbereitungen seiner Bachelor-Diplomarbeit, wel-
che er im Herbstsemester 2014 schreiben werde, beginnen. Er habe
auch schon ab Februar 2015 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb
B._______ Schweiz zur Leistung seiner Restdiensttage in Aussicht. Kön-
ne er nur 55 statt wie angedacht 81 Diensttage im Einsatzbetrieb leisten,
würde er dort einen unseriösen Eindruck hinterlassen. Er habe sich auch
bereit erklärt, das Alter seiner Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu er-
höhen, womit keine Gefahr bestehe, dass er seine Dienstage nicht voll-
ständig leisten werde.
B-1013/2014
Seite 5
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie habe bereits anerkannt und in der ange-
fochtenen Verfügung angeordnet, dass ein Einsatz von 55 Dienstagen im
Jahr 2014 gemäss aktuellem Studienplan zu einer Unterbrechung der
Ausbildung führen würde, die mit unzumutbaren Nachteilen für den Be-
schwerdeführer verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV). Hingegen
könne ein Einsatz von 26 Diensttagen während den Sommerferien geleis-
tet werden. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend begründen
und belegen können, dass ein 26-tägiger Einsatz während den Sommer-
ferien für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgebern eine
ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Soll-
te der Beschwerdeführer während den Sommerferien private Aktivitäten
bevorzugen und sich dafür entscheiden, seiner Zivildienstpflicht während
des Semesters nachzukommen, so sei festzuhalten, dass die Leistung
eines 26-tätigen Einsatzes während der Ausbildung grundsätzlich als
nachholbar und somit als zumutbar gelte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 kann nach Art. 63
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Er-
satzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemei-
nen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl.
Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) und die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52
Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie-
gen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-1013/2014
Seite 6
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht entschie-
den hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 26 (statt 55) Tage leis-
ten muss, oder ob sie die gesamten 55 Diensttage für das Jahr 2014 auf
das Jahr 2015 hätte verschieben müssen.
3.
Nach Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ih-
rem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger
dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht umfasst
namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen,
bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG i.V.m.
Art. 8 ZDG). Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Ab-
folge der Einsätze und erlässt Vorschriften über die Behandlung von Ge-
suchen um Dienstverschiebung sowie die Anrechnung der Diensttage an
die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 20 und 24 ZDG).
3.1 Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und zu
leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht
erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der ZDV).
3.2 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt grundsätzlich 26 Tage
(Art. 38 Abs. 1 ZDV; vgl. die [vorliegend nicht relevanten] Ausnahmen in
Art. 38 Abs. 2 ZDV). Gemäss den für die Entlassung aus dem Zivildienst
sinngemäss geltenden Bestimmungen über die Dauer der Militärdienst-
pflicht (Art. 13 Militärgesetz vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]) dau-
ert die Zivildienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere
bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder,
wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht bis dahin nicht vollständig erfüllt
haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr
vollenden (Art. 13 Abs. 2 Bst. a MG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 ZDG; Urteile des
BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 2.1 und B-6281/2009 vom
7. Mai 2010 E. 3.2).
3.3 Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe
und spricht die Einsätze mit ihnen ab (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV). Damit
wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, in weitem Masse die Absolvierung
des Zivildienstes ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, mit
Hinweis). Wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Per-
B-1013/2014
Seite 7
son nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlau-
ben, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst
fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Dabei hat die Vollzugsstelle
die Eignung der zivildienstpflichtigen Person sowie die Interessen eines
geordneten Vollzugs zu berücksichtigen (Art. 31a Abs. 4 ZDV).
3.4 Ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ist bei der Vollzugs-
stelle einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufge-
bot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZDV). Das Gesuch
hat eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des
Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, zu ent-
halten (Art. 44 Abs. 3 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung
rechtfertigen oder ausschliessen, sind in Art. 46 ZDV umschrieben.
3.5 Gemäss Art. 46 Abs. 2 ZDV kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes
um Dienstverschiebung gutgeheissen werden, wenn wichtige Gründe vor-
liegen. Stellt die zivildienstpflichtige Person ein Gesuch um Dienstver-
schiebung, kann die Vollzugsstelle das Gesuch dann gutheissen, wenn
die zivildienstpflichtige Person:
"a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unter-
brechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
c
bis
. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden
Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das
Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der
Zivildienstpflicht ist;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,
den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann
eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre
engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde."
Nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und c ZDV lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch
um Dienstverschiebung ab, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3
ZDV vorliegen oder nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige
Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer
der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert.
B-1013/2014
Seite 8
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass
er den 26-tägigen Zivildiensteinsatz nicht in den Sommerferien leisten
könne, weil er diese bereits verplant habe (vgl. Sachverhalt Bst. K). Sollte
er dennoch Zeit haben, so wolle er diese für die Vorbereitung seiner Ba-
chelor-Diplomarbeit, welche er im Herbstsemester 2014 schreiben wer-
den, nutzen. Er habe auch schon ab Februar 2015 einen Einsatz beim
Einsatzbetrieb B._______ Schweiz zur Leistung seiner 81 Restdiensttage
in Aussicht. Ferner macht er geltend, er sei bereit, sein Entlassungsalter
zu erhöhen.
4.2 Zu prüfen ist entsprechend, ob mit der Unterbrechung seiner Ausbil-
dung ein unzumutbarer Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV ver-
bunden ist, ob der vorgesehene Zivildienst eine ausserordentliche Härte
gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellt und ob der Beschwerdeführer
gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV seine Restdiensttage im Jahr 2015
leisten könnte.
4.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts ein 26-tägiger Unterbruch der Ausbildung grund-
sätzlich als nachholbar gelte und deshalb regelmässig nicht zu einem un-
zumutbaren Nachteil führe. Ein vergleichbarer kurzer Unterbruch der
Ausbildung könne auch aus anderen Gründen wie Krankheit auftreten
und gelte grundsätzlich als nachholbar. Im Gegensatz zu einem Militär-
dienstpflichtigen könne er seinen Zivildiensteinsatz selber planen und ihn
zu einem möglichst günstigen Zeitpunkt leisten. Zudem könne ein
26-tägiger Einsatz vom Beschwerdeführer auch in seinen Sommerferien
geleistet werden. Er habe nicht ausreichend belegen können, dass dies
für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausser-
ordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Weder die
Privatpiloten-Lizenz noch der Besuch seines Kollegen in Irland seien aus-
reichend, um einen solchen Härtefall zu begründen. Sollte der Beschwer-
deführer private Aktivitäten in den Sommerferien bevorzugen, so sei ihm
auch, wie bereits erwähnt, die Leistung eines 26-tägigen Einsatzes wäh-
rend der Ausbildung zumutbar. Auch mache der Beschwerdeführer nicht
geltend, dass die Vorbereitung seiner Bachelor-Diplomarbeit in den
Sommerferien unbedingt nötig sei, um die Arbeit erfolgreich im Herbst-
semester schreiben zu können. Zudem hält sie fest, dass der Beschwer-
deführer altersbedingt spätestens per 31. Dezember 2015 entlassen wer-
de, weshalb auch eine Dienstverschiebung aufgrund einer Vereinbarung
B-1013/2014
Seite 9
mit einem Einsatzbetrieb, sämtliche verbleibende Diensttage im Folgejahr
bei diesem zu leisten, nicht möglich sei (Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV). Der
Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 11. April 2013 von der Vorin-
stanz bereits darauf hingewiesen worden, dass er in den Jahren 2014
und 2015 einen Zivildienst zu leisten habe. Wenn der Beschwerdeführer
nun im Rahmen von Vorgesprächen mit einem potentiellen Einsatzbetrieb
andere Abmachungen getroffen habe, so habe er sich dies selber zuzu-
schreiben und könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund
seines Alters sei der Beschwerdeführer zu jährlichen Zivildienstleistungen
von mindestens 26 Tagen Dauer verpflichtet (Art. 39a Abs. 1 ZDV). Er
habe deshalb im Jahr 2014 gemäss der gesetzlichen Mindestdauer einen
Einsatz von 26 Dienstagen zu leisten.
4.4 Der Beschwerdeführer hat nicht darlegt, inwieweit die Leistung eines
26-tägigen Zivildiensteinsatzes während des Semesters eine Unterbre-
chung seines Studiums mit sich bringen würde, welche mit unzumutbaren
Nachteilen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV verbunden wäre, son-
dern bringt lediglich vor, dass sich dadurch seine Sommerferien verkür-
zen würden, welche er im Übrigen bereits verplant habe. Die Situation
des Beschwerdeführers kann jedoch mit derjenigen von anderen dienst-
pflichtigen Personen während ihrer Ausbildung verglichen werden. Der
strittige Einsatz erweist sich nicht als übermässig lang, sondern entspricht
mit einer Dauer von 26 Tagen der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 38
Abs. 1 ZDV). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist ein 26-tägiger Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich nachholbar
und führt nicht zu einem unzumutbaren Nachteil. Mit Unterbrüchen von
gleicher Dauer muss auch aus anderen Gründen – wie Krankheit, Militär-
dienst oder Ferien – gerechnet werden (Urteile des BVGer B-6281/2009
vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1).
4.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
wird eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-
pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt
(Urteile des BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-3920/2013
vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5, B-
569/2013 vom 18. März 2013 S. 6, B-2419/2012 vom 28. Juni 2012 S. 5,
B-2686/2011 vom 29. Juni 2011 S. 5, B-4135/2010 vom 3. November
2010 E. 4.3 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1). Auch gilt es die
Grundregel zu beachten, dass zivildienstpflichtige Personen nicht besser
gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige (vgl. Botschaft vom
B-1013/2014
Seite 10
22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994
III 1609, S. 1643, S. 1672). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungs-
gericht entschieden, dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten
wegen militärischer Wiederholungskurse, eine Abwesenheit während
26 Tagen keine übermässige Härte darstellt (Urteil des BVGer B-
2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer schon mehrere Dienstverschiebungsgesuche, die er im Zusam-
menhang mit seiner Ausbildung gestellt hatte, bewilligt hat. Mit Verfügung
vom 29. Februar 2012 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde-
führers vom 20. Februar 2012 gut, in welchem er beantragte, seinen Ein-
satz von 29 Tagen vom Jahr 2012 auf das Folgejahr zu verschieben (vgl.
Sachverhalt Bst. E) und mit Verfügung vom 11. April 2013 gestattete sie
ihm, nur 26 Tage statt 55 Tage Zivildienst zu leisten (vgl. Sachverhalt Bst.
G). So wurde auch das Dienstverschiebungsgesuch vom 7. Januar 2014
mit Verfügung vom 30. Januar 2014 teilweise gutgeheissen. Der Be-
schwerdeführer erhält die Möglichkeit, seinen Einsatz von 55 Tagen im
Jahr 2015 zu leisten. Dies erlaubt ihm, diesen längeren Einsatz für die
Zeit nach Abschluss seines Studiums zu planen. Nur mit Blick auf den
Einsatz von 26 Tagen im Jahr 2014 wurde sein Gesuch abgelehnt. Wie
die Vorinstanz zu Recht betont hat, wird das Studium dadurch nicht ent-
scheidend behindert, und es ergibt sich keine eigentliche Notsituation,
welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des
BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2.).
4.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz selbst pla-
nen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen kann, dass
er den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeit-
punkt leisten kann, beispielsweise während den Sommerferien (Urteile
des BVGer B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom
14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3).
4.7 Der Beschwerdeführer schreibt in seinem Dienstverschiebungsge-
such vom 11. Dezember 2013, dass er 8 Wochen Sommerferien habe. Er
habe bereits geplant, in den Sommerferien seinen Kollegen in Irland zu
besuchen und eine Privatpiloten-Lizenz abzuschliessen. Sollte er noch
Zeit haben, würde er bereits mit den Vorbereitungen seiner Bachelor-
Diplomarbeit beginnen, die er dann im Herbstsemester 2014 schreiben
werde. Zu Recht hält die Vorinstanz dem entgegen, dass weder die Pri-
vatpiloten-Lizenz noch der Besuch seines Kollegen in Irland ausreichend
B-1013/2014
Seite 11
seien, um einen Härtefall zu begründen. Schliesslich ist es dem Be-
schwerdeführer freigestellt, ob er den Einsatz von 26 Tagen während der
vorlesungsfreien Zeit in den Sommerferien oder während des Semesters
leisten möchte. Sollte sich der Beschwerdeführer dafür entscheiden, den
Zivildienst in den Sommerferien zu leisten, so würden ihm immer noch
vier Wochen Ferien bleiben. In Bezug auf die Vorbereitung seiner Bache-
lor-Diplomarbeit in den Sommerferien geht aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers selber hervor, dass er diese Vorbereitungszeit neben
den anderen Aktivitäten als zweitrangig erachtet und somit bereit ist, auf
diese zu verzichten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe
auch schon ab Februar 2015 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb
B._______ Schweiz zur Leistung seiner Restdiensttage in Aussicht. Die
Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer altersbedingt
spätestens per 31. Dezember 2015 aus der Zivildienstpflicht entlassen
werde und dass gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV ein Dienstverschie-
bungsgesuch aufgrund einer Vereinbarung mit einem Einsatzbetrieb,
sämtliche verbleibende Diensttage im Folgejahr bei diesem zu leisten,
nicht möglich ist, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zi-
vildienstpflicht ist.
4.8 Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und
legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restli-
chen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für
sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentli-
che Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG
mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus
der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustimmung nicht wider-
rufen (Art. 15 Abs. 3bis ZDV).
4.9 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf geltend zu machen, er
sei bereit, sein Entlassungsalter aus der Zivildienstpflicht zu erhöhen, oh-
ne jedoch darzulegen, inwieweit eine Nichterhöhung des Entlassungsal-
ters für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine
ausserordentliche Härte gemäss Art. 15 Abs. 3bis ZDV darstellen würde.
Vielmehr geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er ohnehin seine
restlichen Diensttage im Jahr 2015 im Einsatzbetrieb B._______ Schweiz
leisten möchte und dass eine Erhöhung des Entlassungsalters aus der
Zivildienstpflicht einzig zum Zweck erfolgen soll, seine Diensttage von
2014 gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV auf das Jahr 2015 verschieben
zu können. Entsprechend ist vorliegend von einem Umgehungstatbe-
stand auszugehen und folglich nicht ersichtlich, weshalb es für den Be-
B-1013/2014
Seite 12
schwerdeführer nicht möglich sein soll, seine Zivildienstpflicht ordnungs-
gemäss bis Ende 2015 zu absolvieren.
4.10 Damit ist festzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Dienstein-
satz im Umfang von 26 Tagen keine unzumutbaren Nachteile im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt und keine ausserordentliche
Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt. Das Dienstverschie-
bungsgesuch kann auch nicht auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 3 Bst.
cbis ZDV bewilligt werden. Entsprechend besteht kein Anlass, den Einsatz
von 26 Tagen im Jahr 2014 zu verschieben.
5.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Be-
schwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen aus-
gerichtet.
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er
ist somit endgültig.
B-1013/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.424.32911.0; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Fanny Huber
Versand: 27. Mai 2014