Abtei lung II
B-1015/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Bernard Maitre,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Aussenhandels-Kaderverband,
Postfach 264, 4653 Obergösgen,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Berufsprüfung Exportfachmann/ -Fachfrau 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1015/2010
Sachverhalt:
A.
Im Mai/Juni 2009 legte die Beschwerdeführerin die eidgenössische
Berufsprüfung Exportfachfrau ab. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009
teilte ihr die Prüfungskommission (Erstinstanz) mit, dass sie die
Prüfung nicht bestanden habe und ihr die Erteilung des Fachaus-
weises verweigert werde. Aus dem Notenblatt ergibt sich, dass sie in
den schriftlichen Fächern "Grundlagen des Marketing" und "Export-
finanzierung und Zahlungs-/Devisenverkehr" die Noten 3,5 und 3,0
sowie im mündlichen Fach "Tarifäre und nichttarifäre Handelsbe-
schränkungen inkl. Steuern" die Note 3,0 erreicht hatte. Ihr gesamter
Notendurchschnitt betrug 4,1.
Hiergegen führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August
2009 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
(Vorinstanz). Sie bemängelte, im schriftlichen Fach "Grundlagen des
Marketing" (im Folgenden: Fach Marketing) würden die Punktever-
gaben nur teilweise auf dem Prüfungsblatt selber, sondern zumeist auf
einem separaten Notenblatt festgehalten, was für "Willkürmöglich-
keiten aller Art" Raum gebe. Zudem habe sie ihre Prüfungsarbeit
durch zwei private Experten nochmals begutachten lassen, welche zu
einer günstigeren Bewertung und – an Stelle der ungenügenden Note
3,5 – zur genügenden Note 4,0 gelangt seien (wird näher ausgeführt).
Ferner sei sie im mündlichen Fach "Tarifäre und nichttarifäre
Handelsbeschränkungen inkl. Steuern" (im Folgenden: Fach Handels-
beschränkungen) nur zu einem einzigen Themenkreis befragt worden,
was nicht angehe. Sie beantrage daher die Erteilung der Note 4,0 im
Fach Marketing sowie die Erteilung des Fachausweises, eventuell die
kostenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Handels-
beschränkungen.
Nachdem die Vorinstanz die Stellungnahme der Prüfungskommission
bzw. der befassten Experten eingeholt und der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Gegenäusserung gegeben hatte, wies sie die Be-
schwerde mit Entscheid vom 19. Januar 2010 ab. Sie erwog, die
Prüfungskommission bzw. die befassten Experten hätten sich bemüht,
ihre Punktevergabe einlässlich und glaubwürdig zu begründen, so
dass für die befürchtete Willkür keine Anhaltspunkte bestünden.
Vielmehr erweise es sich als zweckmässig und keineswegs ausser-
gewöhnlich, wenn heute im Zuge der elektronischen Datenerfassung
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und -verarbeitung die Punktevergabe nicht auf dem Aufgabenblatt,
sondern separat erfolge. Sodann setzte sich die Vorinstanz einlässlich
mit der Bewertung der Prüfungsantworten der Beschwerdeführerin im
Fach Marketing durch die Experten und mit deren Begründung aus-
einander, welche sie als schlüssig und nachvollziehbar erachtete. Sie
erwog, die knapp begründeten Aussagen der Privatgutachter, welche
in der Beschwerdeschrift anonym wiedergegeben würden, vermöchten
diese Würdigung nicht umzustossen. Dies umso weniger, als den
Experten bei der Festlegung des Bewertungsmassstabes einerseits
ein weites Ermessen zukomme, welches andererseits rechtsgleich
anzuwenden sei. Das verbiete grundsätzlich eine nachträgliche Neu-
bewertung einzelner Prüfungsleistungen durch Aussenstehende, wenn
die ursprüngliche Bewertung – wie vorliegend – nicht willkürlich und
nicht rechtsungleich sei. Was das mündlich geprüfte Fach Handelsbe-
schränkungen betreffe, hätten Prüfungskommission bzw. Experten
einlässlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zu 9 ver-
schiedenen Themenbereichen (aus 3 unterschiedlichen Lernzielen)
befragt worden sei, womit sie mit ihrer Verfahrenskritik nicht durch-
dringe.
B.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte den Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Note 4 im
Fach Marketing sowie der Fachausweis zu erteilen. Zur Begründung
wies sie im Wesentlichen erneut auf die privat eingeholte, bereits im
vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegte Expertenmeinung,
wonach ihre Prüfungsleistung im Fach Marketing mit der Note 4,0 zu
bewerten sei und sich die beanstandete Bewertung mit der Note 3,5
als rechtsungleich und willkürlich erweise. Sie beantragte ferner die
Einvernahme der (nunmehr namentlich genannten) beiden Experten.
Ihrer Beschwerde legte sie eine nicht unterzeichnete Übersicht mit der
"Gegenkorrektur" eines der Privatgutachter sowie die Prüfungsarbeit
eines Mitkandidaten im Fach Marketing bei.
C.
Erstinstanz und Vorinstanz schlossen auf Abweisung der Beschwerde,
wogegen die Beschwerdeführerin replikando an ihren Anträgen fest-
hielt. Erstinstanz und Vorinstanz verzichteten auf die Einreichung einer
Duplik.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Abs. d VGG zulässig
gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen
der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und das BBT ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Abs. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Sie hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Soweit sie im Rahmen ihres Hauptantrages, mit
welchem sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
Erteilung des Fachausweises "Exportfachfrau" verlangt, auch eine
Anhebung der Fachnote für das Fach Marketing geltend macht,
schadet ihr dies nicht (vgl. allgemein zur Anfechtung von Fachnoten
BVGE 2009/10 E. 6.2.1 ff.). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art.
50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
(Art. 63 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch an-
erkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben
werden. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren
Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und ein-
schlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berück-
sichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften
unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form
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eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im
Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG).
In Wahrnehmung dieser Befugnis hat der Schweizerische Aussen-
handels-Kaderverband (SAK) das Reglement vom 20. Oktober 1993
über die Durchführung der Berufsprüfung für den/die
Exportfachmann/frau (im Folgenden: Reglement) erlassen, welches
am 4. Januar 1994 in Kraft trat (Art. 31 Reglement; vgl. Bundesblatt
BBl 1993 III 909) und erstmals für die Prüfung 1996 angewendet
wurde (Art. 30 Reglement).
Der Zweck der Berufsprüfung liegt darin, den Kandidaten den Beweis
erbringen zu lassen, dass er die beruflichen Fähigkeiten besitzt,
welche für die Tätigkeit als qualifizierte/r Exportfachmann/frau er -
forderlich sind (Art. 2 Reglement). Die Prüfung besteht aus acht
Prüfungsfächern; zwei davon sind die mündlichen Fächer "Inter-
nationale Rahmenbedingungen und Aussenwirtschaftspolitik" und
"Tarifäre und nichttarifäre Handelsbeschränkungen inkl. Steuern" (Art.
19 Reglement). Die Abnahme der mündlichen Prüfung bzw. die Be-
urteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt durch mindestens
zwei Experten pro Prüfungsfach (Art. 16 Reglement). Für jedes
Prüfungsfach erhält der Kandidat eine ganze Note oder eine halbe
Zwischennote, welche nach einer Skala von 1 bis 6 erteilt werden.
Notenwerte unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leistungen. Bei der
Festsetzung der Durchschnittsnote (Schlussnote) werden die Noten
addiert und durch die Anzahl Prüfungsfächer geteilt. Die Schlussnote
wird auf eine Dezimale berechnet (Art. 21 Reglement). Die Prüfung hat
bestanden, wer eine Schlussnote von mindestens 4,0 erreicht. Von den
einzelnen Fachnoten dürfen höchstens zwei die Note 4,0 unter-
schreiten. Unterschreiten 2 Fachnoten die Note 4,0, müssen diese
mindestens die Note 3,0 erreichen. Die Prüfung gilt ebenfalls nur dann
als bestanden, wenn keine einzige Fachnote 2,0 unterschreitet (Art. 23
Reglement).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von
Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen,
die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar
sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen
Prüfungsorgane und der Experten abweicht (vgl. BVGE 2010/10 E. 4,
BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3, je mit Hinweisen; vgl. auch
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BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b). Der Grund dafür liegt
darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen
Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich
ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des
Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu
machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegen-
stand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen
Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examens-
bewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un-
gleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Be-
wertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittel -
behörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft
(vgl. dazu auch BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c, mit
weiteren Hinweisen).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet oder berechtigt, ihr Ermessen an
die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Oberprüfungs-
kommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vor-
zunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten,
deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der
Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel
überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie
eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete
Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als
fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der
Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die
Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten
Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auf-
fassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des
Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist.
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur mit Bezug auf die
materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Aus-
legung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden
Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerde-
instanz die erhobenen Einwände in freier Kognition und umfassend zu
prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl.
BVGE 2008/14 E. 3.3).
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4.
Die Leistungen der Beschwerdeführerin wurden in den schriftlichen
Fächern "Grundlagen des Marketing" und "Exportfinanzierung und
Zahlungs-/Devisenverkehr" mit den Noten 3.5 und 3,0 sowie im münd-
lichen Fach "Tarifäre und nichttarifäre Handelsbeschränkungen inkl.
Steuern" mit der Note 3,0 bewertet. Gestützt auf diese drei un-
genügenden Fachnoten verfügte die Prüfungskommission, die Be-
schwerdeführerin habe die Berufsprüfung nicht bestanden. Zum Be-
stehen der Prüfung dürfte die Beschwerdeführerin nicht mehr als zwei
ungenügende Noten haben (vgl. Art. 23 Abs. 2 Reglement). Erhielte
sie im Fach Marketing die anbegehrte Note 4, würde sie diese Be-
dingung erfüllen und die Prüfung bestehen.
Die Beschwerdeführerin hat ihr vor der Vorinstanz gestelltes
Eventualbegehren, die mündliche Prüfung im Fach Handelsbe-
schränkungen gebührenfrei wiederholen zu dürfen, vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht wiederholt. Streitgegenstand des vor-
liegenden Verfahrens ist vorab die Frage, ob ihr die Vorinstanz die
Anhebung der Note 3,5 im Fach Marketing zu Recht verweigert hat
oder nicht.
4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die bisherige Bewertung ihrer
Prüfungsleistung im Fach Marketing durch die Erstinstanz und die
Vorinstanz als willkürlich und rechtsungleich. Sie beruft sich auf die
Meinung zweier Fachexperten. Danach hätte sie in 6 der 8 Aufgaben
des Fachs Marketing Mehrpunkte erhalten sollen, das heisst in der
ersten Aufgabe 8 statt 6 Punkte, in der zweiten Aufgabe 2 Punkte statt
1 Punkt, in der dritten Aufgabe 6 statt 2 Punkte, in der vierten Aufgabe
10 statt 8 Punkte, in der siebten Aufgabe 12 statt 11 Punkte und in der
achten Aufgabe 9 statt 8 Punkte.
Zum Erreichen der Note 4 im Fach Marketing benötigt die Be-
schwerdeführerin gemäss der Stellungnahme der Prüfungskommission
vom 18. September 2009 9 zusätzliche Punkte (55 Punkte statt 46
Punkte).
4.2 Die Experten haben bereits im vorinstanzlichen Verfahren in
Bezug auf jede der von der Beschwerdeführerin geforderten Punkte-
erhöhungen dargelegt, weshalb sie an ihren Korrekturen und am
Prüfungsergebnis festhalten. Diese Stellungnahme enthält, wie auch
die Vorinstanz darlegt, relativ detaillierte Begründungen und es lässt
sich ihr ohne Weiteres entnehmen, aus welchen Gründen die
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Antworten der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermochten,
wie viele Punkte sie jeweils erhalten hat und welches die An-
forderungen wären, um mehr bzw. die maximale Punktezahl zu er-
halten.
Der Prüfungskommission kommt, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,
bei der Punktevergabe ein erhebliches bzw. ausschliessliches Er-
messen zu. Massgebend ist, dass die Kriterien der Punktevergabe,
bspw. welche Teilantworten mit wie vielen Punkten zu bewerten sind
und für welche Unvollständigkeiten wie viele Punkte abgezogen
werden, für alle Kandidaten rechtsgleich angewendet werden.
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verbietet denn auch, dass die
Beschwerdeinstanz ihr Ermessen anstelle desjenigen der Prüfungs-
kommission setzt, würde ein solches Vorgehen doch unter Umständen
dazu führen, dass für beschwerdeführende Kandidaten ein anderer,
milderer Massstab zur Anwendung käme. Aus diesem Grund hebt die
Beschwerdeinstanz einen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in
keiner Weise mehr vertretbar ist, sei es, weil die Prüfungsorgane in
ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder weil
sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben.
4.3 In ihrer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht setzt sich
die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids und den dort wiedergegebenen Expertenaussagen aus-
einander. Sie wiederholt lediglich die Rügen, welche sie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, so bspw. dass sie bei
der Aufgabe 3 drei Risiken und drei Chancen aufgeführt habe, wes-
halb ihr sechs Punkte zu erteilen seien. Hierzu hatte die Prüfungs-
kommission bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2009
festgehalten, zum Erreichen der maximalen Punktezahl hätten die
Kandidaten einen klar strukturierten, übersichtlichen und fall-
bezogenen Überblick über wesentliche Risiken und Chancen für das
Unternehmen mit Erläuterungen geben müssen. Die Lösung der Be-
schwerdeführerin sei völlig unstrukturiert, der verlangte Überblick habe
gefehlt und die Antwort sei nicht nachvollziehbar. Dem entgegnet die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich, bei einem
genaueren Einblick in die Prüfung werde deutlich sichtbar, dass es
einfach gewesen wäre, die Lösung der Kandidatin genau zu lesen und
so die entsprechenden Punkte zu erteilen. Es bleibe der Eindruck,
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dass die Prüfungskommission den Aufwand des Durchlesens, ins-
besondere bei der Erstkorrektur, gescheut habe.
Zu den andern Aufgaben äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift gar nicht; in der der Beschwerde beigelegten
"Notenübersicht" sind unter der Rubrik "Gegenkorrektur von Herrn A.,
Marketing-Experte" lediglich stichwortartige Gründe für die be-
antragten höheren Bewertungen aufgelistet (z.B. in Bezug auf Aufgabe
8: "teilweise korrekte Ansätze"), welche den Anforderungen an die
Begründungsdichte nicht genügen (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.4).
Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die
Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der
behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt
werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven
und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Be-
weismitteln getragen sein. Von der Rechtsmittelbehörde kann nur dann
verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung
betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer
substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert oder sich
aus den Akten ganz offensichtlich ergibt, dass in der Prüfung eindeutig
zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich
unterbewertet worden sind (vgl. BVGE 2010/10 E. 4).
Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht einmal
ansatzweise begründete Zweifel am angefochtenen Entscheid zu
wecken. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in der
Prüfung zu hohe Anforderungen gestellt oder ihre Leistungen offen-
sichtlich unterbewertet worden wären.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Prüfung
durch zwei unabhängige Experten bewerten lassen. Diese hätten ihre
Leistung im Fach Marketing als genügend eingestuft.
Die Beschwerdeführerin legt kein eigentliches Parteigutachten ins
Recht, sondern ein zweiseitiges Dokument mit dem Titel "Notenüber-
sicht X., Y.", welches eine Tabelle mit einer abweichenden Punkte-
erteilung durch den Experten A. und stichwortartige Begründungen
enthält. Weder findet sich darauf eine Unterschrift des Experten noch
wird daraus ersichtlich, welche Aussagen genau vom genannten
Experten stammen und ob es überhaupt von diesem verfasst wurde
oder eine Zusammenfassung durch die Beschwerdeführerin darstellt.
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Die Begründungen für die höheren Bewertungen sind zudem äusserst
knapp und nicht aussagekräftig.
Der Beweiswert des genannten Dokuments ist nach dem Gesagten
sehr gering. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zu Recht darlegt
– die Sachverständigenmeinung eines Dritten aus Gründen der
Rechtsgleichheit generell nicht denselben Stellenwert einnehmen
kann, wie die Einschätzung der Prüfungsexperten. Ist es doch so, dass
der private Sachverständige unter Umständen einen Bewertungs-
massstab anwendet, der von jenem der Prüfungskommission ab-
weicht. Die Beurteilung der Leistung eines Beschwerdeführers nach
diesem anderen – eventuell milderen – Massstab würde indessen jene
Kandidaten benachteiligen, welche den Rechtsmittelweg nicht be-
schritten haben.
Aus dem eingereichten Dokument "Notenübersicht X., Y." vermag die
Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Erreichen der Note 4
im Fach Marketing ergebe sich auch aus dem Vergleich mit einer
Prüfung eines Mitkandidaten. Der oben genannte, private Experte
habe in einem Schreiben festgehalten, die Arbeit von Frau X. sei nicht
sehr strukturiert, aber in ihren Antworten in Aufsatzform seien die
richtigen Antwortansätze vorhanden, die mehr Punkte wert seien; dies
natürlich immer im Vergleich zur Beurteilung der Prüfung Y.
Soweit die Beschwerdeführerin aus diesen Aussagen eine rechts-
ungleiche Behandlung ableiten will, ist ihre Rüge als zu wenig
substantiiert abzuweisen. Wie gesagt, sind auch die Ausführungen des
Experten in dem Dokument "Notenübersicht X., Y." nicht sehr auf -
schlussreich und ihr Beweiswert ist aus den oben dargelegten
Gründen (E. 4.4) als gering einzustufen. Hinreichende Anhaltspunkte
für die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes sind nicht ersichtlich.
4.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Prüfungskommission ihr Ermessen korrekt ausgeübt
hat. Es besteht deshalb kein Grund, die Angelegenheit zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Begutachtung durch einen
neutralen Experten.
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Zusätzliche Beweismassnahmen sind nur bei inkohärenten, willkür-
lichen Bewertungsvorgängen angebracht. Vorliegend vermochte die
Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Prüfungskommission bei
der Bewertung offensichtliche Fehler beging oder zu hohe An-
forderungen stellte. Die Begründungen der Prüfungskommission sind –
wie vorstehend gesagt – nachvollziehbar und liefern keine Anhalts-
punkte dafür, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin offensicht-
lich unterbewertet worden sind. Deshalb erachtet das Bundesver-
waltungsgericht weder die Einholung eines neutralen Gutachtens noch
eine Befragung der Privatgutachter als angezeigt. Der dahin gehende
Beweisantrag ist daher abzulehnen.
6.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von
Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
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Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Versand: 27. September 2010
Seite 12