Abtei lung II
B-102/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.
Hansen Beverage Company, 1010 Railroad Street, US-
Corona 92882,
vertreten durch Bovard AG Patentanwälte VSP,
Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Markeneintragungsgesuch Nr. 55089/2006 JAVA
MONSTER
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-102/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch Nr. 55089/2006 vom 8. Juni 2006 beantragte die Be-
schwerdeführerin die Eintragung der Wortmarke JAVA MONSTER in
das schweizerische Markenregister. Die Marke wird für folgende Wa-
ren der Klasse 32 beansprucht:
Getränke, nämlich alkoholfreie Getränke; kohlensäurehaltige alkohol-
freie Getränke; Energiegetränke mit und ohne Kohlensäure; Sportge-
tränke mit und ohne Kohlensäure; Fruchtsaftgetränke mit und ohne
Kohlensäure; alkoholfreie Getränke (soft drinks), kohlensäurehaltige
Getränke, Energiegetränke mit und ohne Kohlensäure, Sportgetränke
mit und ohne Kohlensäure und Fruchtsaftgetränke mit und ohne Koh-
lensäure, alle angereichert mit Vitaminen, Mineralien, Nährstoffen,
Aminosäuren und/oder Kräutern; aromatisierte Wässer, Fruchtsäfte;
Konzentrate, Sirupe oder Pulver, welche zur Zubereitung von alkohol-
freien Getränken (soft drinks) oder Energiegetränken verwendet wer-
den.
B.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 beanstandete das Eidgenössische
Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) das Eintragungsgesuch mit
der Begründung, der Zeichenbestandteil JAVA sei der Name der
kleinsten, aber bevölkerungsreichsten Insel der Republik Indonesien
und enthalte somit eine geografische Herkunftsbezeichnung, die für
den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der bean-
spruchten Waren irreführend sei, falls die damit gekennzeichneten Wa-
ren nicht aus Indonesien stammten.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2006 machte die Beschwerde-
führerin geltend, der Begriff JAVA habe verschiedene mögliche Bedeu-
tungen, so sei er unter anderem der Name der "Arabica-Kaffee-
pflanze", eine der vier Hauptinseln der Republik Indonesien, die engli-
sche umgangssprachliche Bezeichnung für Kaffee, der Name einer
Softwaretechnologie, die von der Firma Sun Microsystems entwickelt
worden sei, sowie ein Modetanz der 1920er Jahre. Sie unterlegte ihre
Aussage mit diversen Auszügen aus Nachschlagewerken sowie Wör-
terbüchern. Im Weiteren führte sie aus, dass die Kombination von
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JAVA und MONSTER nicht als Herkunftsangabe aufgefasst werde.
Das Zeichen habe vielmehr einen fantasievollen Gehalt.
D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Schutz-
verweigerung fest und befand, dass der fantasievolle Gehalt des bean-
standeten Zeichens ihm lediglich zur Unterscheidungskraft verhelfe,
dies aber in Bezug auf die Täuschungsgefahr irrelevant sei, da die
Herkunftsbezeichnung JAVA vom Konsumenten auch in der vorliegen-
den Wortkombination erkannt werde.
E.
Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Ausführungen fest und führte ergänzend aus, dass zahlreiche
Schweizer Markeneintragungen bestünden, welche die Namen von
exotischen Inseln verwendeten. Im Weiteren beantragte sie, sollte die
Vorinstanz an ihrer Schutzverweigerung festhalten, um Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung.
F.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 verweigerte die Vorinstanz der
Wortmarke Nr. 55089/2006 JAVA MONSTER für alle beanspruchten
Waren die Eintragung.
G.
Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Januar 2008 gegen die obge-
nannte Verfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 20. November 2007 des Eidgenössischen Institutes
für Geistiges Eigentum sei aufzuheben und der markenrechtliche Schutz
der schweizerischen Markenanmeldung Nr. 55089/2006 sei vollumfäng-
lich zu gewähren;
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 1. April 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Parteien ein, zu folgenden Fragen beweiskräftige Belege im Zusam-
menhang mit der bestrittenen Qualifikation der angefochtenen Marke
JAVA MONSTER als irreführendes Zeichen einzureichen:
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1. In welchem Umfang und Ausmass pflegt die Insel Java mit der Schweiz
Handelsbeziehungen (inklusive Tourismus)?
2. Wieviel Prozent der indonesischen Bevölkerung leben auf der Insel
Java?
Wie gross ist die wirtschaftliche, einschliesslich touristische, Aktivität auf
dieser Insel im Verhältnis zum gesamtindonesischen Aufkommen?
3. Welche der beanspruchten Waren der Klasse 32 werden auf der indone-
sischen Insel Java heute oder in naher Zukunft in nennenswertem Um-
fang produziert, bearbeitet, angeboten oder in die Schweiz zum Verkauf
eingeführt?
Aus welchen anderen Anknüpfungen (z.B. Ausgangsstoff, Ort der For-
schung und Entwicklung) ergibt sich gegebenenfalls ein sachlicher Zu-
sammenhang von Java mit den obgenannten Waren?
4. Von wem und in welchem Kontext werden die verschiedenen Bedeutun-
gen von "JAVA" verwendet?
Wie häufig und von wem wird in der schweizerischen Tagespresse oder
in anderen repräsentativen Publikationen zum relevanten Sprachge-
brauch welche dieser verschiedenen Bedeutungen verwendet?
J.
Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz äusserten sich in den Be-
weisantretungsschriften vom 5. Mai 2008 bzw. 4. Juni 2008 zu den ob-
genannten Beweisfragen und reichten dazu Beweismittel ein.
K.
Zum Beweisergebnis äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 20. Juni 2008. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom
30. Juni 2008 auf eine Stellungnahme.
L.
Auf die erwähnten sowie weitere Darlegungen der Parteien wird, so-
weit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
M.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31 VVG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht, und
der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit ihrer Schutzverweigerung
habe die Vorinstanz die Marke Nr. 55089/2006 zu Unrecht als Her-
kunftsangabe im Sinne von Art. 47 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) und demzufolge als irre-
führend eingestuft. Das Zeichen werde von den massgeblichen Ab-
nehmerkreisen vielmehr als symbolische Angabe aufgefasst.
3.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind irreführende Zeichen (Art. 2
Bst. c MSchG). Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geo-
grafische Angabe enthält und die Adressaten zur Annahme verleitet,
die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus
dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in
Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 128 III 460 E. 2.2 Yukon, BGE 132 III
772 E. 2.1 Colorado [fig.]). Die geografische Angabe muss mit anderen
Worten bei den massgeblichen Verkehrskreisen eine Herkunftserwar-
tung wecken, damit sie vom Schutz ausgeschlossen ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.2
bticino, Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum
[RKGE] vom 9. Oktober 2002 E. 7 in sic! 2003 S. 430 ÖKK Öffentliche
Krankenkassen Schweiz [fig.]). Ohne dass sie eine Herkunfts-
erwartung auslösen und dadurch irreführend wirken sind unrichtige
geografische Angaben in Marken, zum Beispiel erkennbare Fantasie-
zeichen, zulässig (vgl. schon BGE 98 Ib 10 E. 3 Santi deutsches Er-
zeugnis). Es gilt darum als Erfahrungssatz, dass die massgeblichen
Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke gewöhn-
lich als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auf-
fassen, falls sie ihn kennen (BGE 135 III 419 E. 2.2 Calvi, 97 I 80 E. 1
Cusco, 93 I 571 E. 3 Trafalgar, BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009
E. 4.2 Afri-Cola).
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Eine Herkunftserwartung fehlt namentlich, wenn die Marke in eine der
in BGE 128 III 457 ff. E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen gehört,
nämlich wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, in der Schweiz
unbekannt ist, das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasie-
zeichen aufgefasst wird, der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich
nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet, das
Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Unternehmen im
Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung de-
generiert ist. Nach der Rechtsprechung der RKGE war in gewissen
Fällen auch massgebend, dass das Zeichen, ohne direkt zu einer
dieser Fallgruppen zu gehören, in seinem Gesamteindruck keinen geo-
grafischen Herkunftsbezug aufwies. So vermochten etwa zusätzliche
Wortelemente eine Herkunftserwartung auszuschliessen (Entscheide
der RKGE vom 19. Mai 2006 E. 3 f. in sic! 2006 S. 772 f. British Ameri-
can Tobacco Switzerland [fig.], vom 15. Mai 2006 E. 2 in sic! 2006
S. 769 f. Off Broadway Shoe Warehouse [fig.], vom 12. April 2006 E. 3
in sic! 2006 S. 681 Burberry Brit, vom 6. März 2006 E. 3 in sic! 2006
S. 586 Toscanol).
4.
Massgebliche Abnehmer/innen von alkoholfreien Getränken, Energie-
getränken, Sportgetränken, Fruchtsaftgetränken, aromatisierten Wäs-
sern, Sirupen oder Pulvern ist die breite, insbesondere auch die jün-
gere Käuferschaft für alkoholfreie Getränke des täglichen Bedarfs.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt für die Prüfung der Frage, ob ein
Zeichen eine geografische Herkunft erwarten lässt und im Zusam-
menhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zum Gemein-
gut zählt oder irreführend wirkt, in der Regel besondere Sachverhalts-
abklärungen voraus. Es prüft einerseits, ob die Vorinstanz die mit ver-
nünftigem Aufwand erhältlichen Beweismittel, soweit es nicht um all-
gemein notorisch bekannte Tatsachen geht, vollständig erhoben und
gewürdigt hat. Erweisen sich die vollständig erhobenen, greifbaren
Beweismittel dennoch als unvollständig, trägt in der Regel die Be-
schwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 B-673/2008 E. 4 T
Trelleborg [fig.], vom 7. Oktober 2008 B-1611/2007 E. 5 Laura Biagiotti
Aqua di Roma [fig.], vom 1. Oktober 2008 B-7412/2006 E. 4.3 Afri-Co-
la). Im vorliegenden Fall wurden die benötigten Sachverhaltsabklärun-
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B-102/2008
gen im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Damit ist vorliegend über die
Eintragungsfähigkeit der Marke zu entscheiden.
6.
6.1 Die angefochtene Marke besteht aus den Wortbestandteilen "JA-
VA" und "MONSTER". Dem Begriff "JAVA" kommen mehrere Bedeu-
tungen zu. "JAVA" heisst bzw. heissen: (1) eine der vier Hauptinseln
der Republik Indonesien (DER BROCKHAUS, aktualisierte Version vom
15. Juni 2007, BROCKHAUS DUDEN NEUE MEDIEN GMBH,
>, DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage, Mann-
heim 1996 [zit. DUDEN, Universalwörterbuch], LE ROBERT, Encyclopédi-
que des noms propres, Paris 2007, MEYER'S GROSSES UNIVERSALLEXIKON,
Bd. 7, Mannheim 1983, S. 274), (2) eine Programmiersprache basie-
rend auf einer von der Firma Sun Microsystems entwickelte Software-
technologie (DER BROCKHAUS, a.a.O.), (3) (sl.) Kaffee (LANGENSCHEIDT, e-
Handwörterbuch Englisch-Deutsch, Version 5.0, LINK EVERYTHING ONLINE
[LEO], , vgl. auch den Hinweis bei DER BROCKHAUS,
a.a.O.), (4) ein Modetanz der 1920er Jahre (LE GRAND ROBERT, version
électronique 2.0, 2005), (5) ein grobes, locker eingestelltes Grund-
gewebe aus Leinen oder Baumwolle für Stickereiarbeiten (MEYER'S
GROSSES UNIVERSALLEXIKON, a.a.O., S. 274), (6) zwei Städte in den Ver-
einigten Staaten (South Dakota sowie New York, siehe
).
Demgegenüber bezeichnet "MONSTER" ein furchterregendes Fabel-
wesen, ein Ungeheuer von fantastischer, meist riesenhafter Gestalt
(DER BROCKHAUS, a.a.O., DUDEN, Universalwörterbuch, DUDEN, Etymolo-
gie, Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage, Mann-
heim 1989 [zit. DUDEN, Etymologie], MEYER'S GROSSES UNIVERSALLEXIKON,
Bd. 9, Mannheim 1983, S. 475) sowie ein Ortschaft in der Gemeinde
Westland in den Niederlanden (CENTRAAL BUREAU VOOR DE STATISTIEK
[Hrsg.], Gemeente op maat 2002, Monster, Voorburg/Heerlen 2003).
6.2 Bei einer Mehrdeutigkeit von Begriffen gilt es zu prüfen, welche
der Bedeutungen für den massgeblichen Abnehmer der beanspruch-
ten Waren im Vordergrund steht. Die Vorinstanz führt in der angefoch-
tenen Verfügung aus, dass aufgrund der Geografiekenntnisse dem
aufmerksamen und informierten Publikum, an welches sich das Zei-
chen richtet (Schweizer Konsumenten mit durchschnittlichen Geogra-
fiekenntnissen), die Insel JAVA bekannt sei. Sie führte weiter aus, dass
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der zweite Begriff MONSTER JAVA nicht entlokalisiere. JAVA könne
zwar verschiedene andere Bedeutungsinhalte haben, die aber vorlie-
gend nicht im Vordergrund stünden (Verfügung vom 20. November
2007, E. 5).
Ein geografischer Sinngehalt des Zeichenbestandteils JAVA ist auf-
grund der Grösse, Bevölkerungsdichte sowie des schweizerischen
Tourismusaufkommens in Java/Indonesien dargetan (STAATSSEKRETARIAT
FÜR WIRTSCHAFT, Bilaterale Wirtschafsbeziehungen Asien/Ozeanien,
Bern 2007; BUNDESAMT FÜR STATISTIK, Der Reiseverkehr der Schweizer
Wohnbevölkerung ins Ausland 1999-2001, Neuchâtel 2003, S. 18, Sta-
tistisches Amt Indonesien, Number of foreign visitor arrivals to Indone-
sia by country of residence 2002-2007,
tourism/table16.shtml>), dies wird auch von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Der Vorinstanz ist zudem insofern zuzustimmen, als
die Bedeutung von JAVA als "Kaffee" im vorliegenden Fall nicht im
Vordergrund steht, handelt es sich hierbei doch um einen amerika-
nischen Slangausdruck (vgl. dazu die Bemerkung im LANGENSCHEIDT,
a.a.O. und bei LEO, a.a.O.), der den massgeblichen Schweizer Abneh-
mern nicht bekannt sein dürfte.
Auch die Bedeutung von JAVA als Modetanz aus den 1920er Jahre
spielt eine untergeordnete Rolle, da dieser insbesondere der jungen,
breiten Käuferschaft kein Begriff sein dürfte. Sind doch die Bezeich-
nungen für solche kurzlebigen, in mehr oder weniger schnellem Wech-
sel aufeinanderfolgenden Gesellschaftstänze (sog. Modetänze, vgl.
DER BROCKHAUS, a.a.O.) in der Regel in der breiten Käuferschaft wenig
verwurzelt. Auch die Bedeutung von JAVA als grobes, locker einge-
stelltes Grundgewebe aus Leinen oder Baumwolle für Stickereiarbei-
ten dürfte dem massgeblichen Abnehmer nicht geläufig sein, da er
kaum je mit diesem Gewebe in Kontakt gekommen sein dürfte (diese
Bedeutung findet sich denn auch einzig im MEYER'S GROSSES UNIVERSAL-
LEXIKON, a.a.O., S. 274). Schliesslich ist auch die Bedeutung von JAVA
als Bezeichnung für eine Stadt in den Vereinigten Staaten, sei dies in
New York oder South Dakota, von stark untergeordneter Signifikanz,
denn die beiden Städte weisen nur eine überaus kleine Einwohnerzahl
auf (die Stadt in New York weist 2'222 Einwohner auf, diejenige in
South Dakota lediglich 197, siehe ) und
dürften dem massgeblichen Abnehmer daher nicht bekannt sein.
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Nebst der Bezeichnung für eine indonesische Insel, ist – im Zeitalter
der Mediatisierung – den massgeblichen Abnehmerkreisen auch die
Bedeutung von JAVA als Programmiersprache für Internetanwendun-
gen bekannt, zumal diese eine der wichtigsten ist (vgl. auch den Hin-
weis in DER BROCKHAUS, a.a.O.).
In Bezug auf den Wortbestandteil MONSTER steht einzig die Bedeu-
tung als furchterregendes Fabelwesen im Vordergrund (vgl. dazu auch
die Erwähnung in zahlreichen Lexika, z.B. DER BROCKHAUS, a.a.O.,
DUDEN, Universalwörterbuch, DUDEN, Etymologie und MEYER'S GROSSES
UNIVERSALLEXIKON, a.a.O., Bd. 9, S. 475), da die Ortschaft in der Gemein-
de Westland aufgrund der geringen Bevölkerungszahl und des kleinen
wirtschaftlichen Aufkommens (vgl. CENTRAAL BUREAU VOOR DE STATISTIEK
[Hrsg.], a.a.O., S. 9 und 12) der jungen, breiten Käuferschaft nicht be-
kannt ist.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass in Bezug
auf das Zeichenelement JAVA für die massgeblichen Abnehmer die
Bedeutung als Bezeichnung für eine indonesische Insel sowie als Pro-
grammiersprache im Vordergrund steht, während in Bezug auf das Zei-
chenelement MONSTER einzig die Bedeutung als furchterregendes
Fabelwesen dominierend ist.
6.3 Im nächsten Schritt ist das beschreibende Zeichenelement JAVA
in Relation einerseits zu den beanspruchten Waren und andererseits
zum zweiten beschreibenden Zeichenelement MONSTER zu setzen.
Die von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin beigebrachten Be-
lege zeigen, dass aus der indonesischen Insel Java kaum Waren der
Klasse 32 in die Schweiz eingeführt werden. Laut der Importstatistik
"Swiss-Impex" stammen von insgesamt 56'286'173 pro Jahr in die
Schweiz importierten Litern Mineral- und anderer Wasser nur 1'138
Liter, also 0.002%, aus Indonesien. Nach der Statistik der Nation
Agency for Export Development, Ministry of Trade Republic of
Indonesia (NAFED) gehören alkoholfreie Getränke, Sport-, Energie-
und Fruchtsaftgetränke auch nicht zu Indonesiens primären Exportpro-
dukten (). Überhaupt sind die Handelsbezie-
hungen der Schweiz mit den Staaten des Verbands südostasiatischer
Staaten (Association of Southeast Asian Nations [ASEAN]) sehr ge-
ring, betrugen die Exporte aus ASEAN-Staaten in die Schweiz im Jahr
2006 doch nur 0.1% und die Importe nur 0.3% des dortigen Gesamt-
handelsvolumens (, Table 24).
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6.4 Wie das Bundesgericht inzwischen festgehalten hat, ist für die
Unzulässigkeit einer unzutreffenden Herkunftsangabe nicht erforder-
lich, dass es am angegebenen Ort tatsächlich eine konkurrierende
Produktion gibt; es genügt vielmehr, dass der Herkunftsort plausibel ist
(BGE 135 III 420 ff. E. 2.5 und 2.6.6 Calvi). Allein aufgrund tiefer Im-
portzahlen kann eine Herkunftserwartung nicht verneint werden (BGer
4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.3 Afri-Cola). Dass genannte
Waren aus Indonesien nicht in nennenswertem Umfang in die Schweiz
gelangen (vgl. E. 6.3), schliesst deswegen eine entsprechende Her-
kunftserwartung der angesprochenen Verkehrskreise nicht aus. Der
Markenbestandteil "Monster" weist neben seinem bedrohlichen Sinn-
gehalt auch auf eine fabulistisch-fantastische Aussage hin und lässt
Abnehmerinnen und Abnehmer nach einem Zusammenhang des
Ausdrucks "Java Monster" mit den gekennzeichneten Getränken
suchen, auch wenn ihnen Monster mit dem Attribut "Java", sei es von
der Insel oder der gleichnamigen Programmiersprache, nicht bekannt
geworden sind. Der Bezug zu Computeranimationen und Webseiten
liegt dabei im Zusammenhang mit Getränken weniger nahe als der-
jenige zur Insel Java. Die Vorstellung eines Monsters aus Java
(Indonesien) wird zwar eher der Sagen- und Märchenwelt zugeordnet
und könnte somit auch als eintragungsfähiges Fantasiezeichen an-
gesehen werden. Zunächst wird in der Marke aber ein sachlicher,
kausaler und damit geografischer Zusammenhang mit den gekenn-
zeichneten Waren vermutet, solange dieser nicht zu fern liegt, um
glaubwürdig zu erscheinen. Dass eine geografische Angabe beim
Käufer die Vorstellung weckt, die bezeichnete Ware stamme aus der
Gegend, auf die hingewiesen wird, gilt als Erfahrungstatsache, so-
lange sich ein anderer Sinngehalt nicht konkret aufdrängt (E. 4).
6.5 Über klassische und in der Schweiz verbreitete Märchen oder
Sagen aus Indonesien, insbesondere von Java, die eine Interpretation
der Marke als Fantasiezeichen unterstützen würden, lässt sich den
Akten dabei nichts entnehmen. Nach den Darlegungen der Beschwer-
deführerin soll die Getränkemarke JAVA MONSTER auf die zahlrei-
chen Vulkane der Insel Java anspielen. Wie die Beschwerdeführerin
ausführt, wird diese Allusion dadurch unterstützt, dass der Mund bei
der Aussprache von "Java" weit geöffnet werden muss. Dies soll die
Vorstellung bewirken, Java-Monster-Produkte enthielten und verliehen
die Kräfte eines fauchenden und energiegeladenen Monsters. Einen
ähnlichen Kausalbezug, wie die Beschwerdeführerin ihn also mit dem
Markenwort "Monster" signalisieren will, indiziert indessen auch der
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Bestandteil "Java". Als Grund, weshalb die kraftspendende Ware
gerade auf Java und nicht auf irgendeine andere vulkanische oder
nichtvulkanische Region hinweist, werden die massgeblichen Ab-
nehmerkreise gleichwohl die Herkunft der betreffenden Waren ver-
muten. Diese Deutung wird durch den Umstand unterstützt, dass viele
Getränke aus dem Ausland, auch aus fernen Ländern, in die Schweiz
importiert werden.
7.
Die Marke "Java Monster" erweist sich damit im Sinne der an-
gefochtenen Verfügung als irreführend. Die Beschwerde ist abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
8.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu ver-
anschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wer-
den darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D], mit Hinweisen).
Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszu-
gehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren
oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Es ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung
wird bestätigt.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet.
Seite 11
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref. Markeneintragungsgesuch Nr. 55089/2006 Java
Monster; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsur-
kunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Sibylle Wenger Berger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 2. Februar 2010
Seite 12