Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B1040/2011
U r t e i l v om 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Beiträge Pferdezucht für das Jahr 2010.
B1040/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ (Beschwerdeführerin) ist ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mit Sitz
am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Er ist unter anderem Mitglied der
B._______ (Ziff. 1 seiner Statuten […]). Es handelt sich bei der
Beschwerdeführerin um eine anerkannte Zuchtorganisation im Sinne von
Art. 2 ff. der Verordnung über die Tierzucht vom 14. November 2007
(Tierzuchtverordnung, TZV, SR 916.310). Die letzte
Anerkennungsverfügung datiert vom (…) und gilt rückwirkend vom (…)
bis zum (…).
A.b Mit Schreiben vom 11. November 2010 ersuchte die
Beschwerdeführerin das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Vorinstanz)
um Beiträge an die Pferdezucht für das Jahr 2010 in der Höhe von
Fr. 46'660.. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 hiess die Vorinstanz das
Gesuch teilweise gut, anerkannte jedoch die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten 62 "Hengstleistungsprüfungen im Felde" nur als
"Leistungsprüfungen" und reduzierte in der Folge den Beitrag an die
Pferdezucht auf Fr. 35'500..
A.c Mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe wandte sich die
Beschwerdeführerin am 9. Februar 2011 an die Vorinstanz, welche die
Eingabe gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
B.
In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Verfügung der Vorinstanz teilweise aufzuheben, indem die umstrittenen
62 Prüfungen als "Hengstleistungsprüfungen im Felde" und nicht nur als
"Leistungsprüfungen" anerkannt werden sollen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass
die Hengstleistungsprüfungen für [Pferderasse] sehr anspruchsvoll seien
und dass auch für alle anderen Pferde (Reithengste, Stuten, Wallache)
dieselben Voraussetzungen gelten würden. Andere, weniger
B1040/2011
Seite 3
anspruchsvolle Prüfungen, würden von der Beschwerdeführerin als
Leistungsprüfung nicht anerkannt. Dass bei allen Leistungsprüfungen
derselbe Schweregrad gelte, könne nicht zur Folge haben, dass die
Hengstleistungsprüfungen als solche nicht anerkannt würden.
C.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Sie führt dabei aus, dass Hengstprüfungen dazu dienen würden,
innerhalb der Rasse die Anzahl der zur Zucht einzusetzenden Hengste zu
regulieren. Ein Hengst könne dabei grundsätzlich nur einmal an einer
Hengstprüfung in einer Station resp. im Felde teilnehmen, weil dabei über
seine Anerkennung resp. Nichtanerkennung als Zuchthengst definitiv
entschieden werde. Auch würden Hengstprüfungen ausschliesslich mit
Hengsten durchgeführt, da sich die noch jungen Hengste ansonsten von
den Stuten zu stark ablenken lassen würden. Bei den [Pferderasse] gebe
es keine Hengstprüfung in diesem erwähnten Sinn, d.h. insbesondere
auch keine Regulierung der Anzahl der zur Zucht zugelassenen Hengste.
Die Prüfungen der Beschwerdeführerin seien des Weiteren nicht
ausschliesslich für Hengste reserviert und letztere könnten zudem alle
zwei Jahre wieder zu diesen Prüfungen antreten. Aus diesen Gründen
könnten die Prüfungen nicht als Hengstprüfung gelten und demnach auch
keine entsprechenden Beiträge ausgerichtet werden.
D.
In ihrer verspätet eingereichten Replik vom 8. Juni 2011 rügt die
Beschwerdeführerin, dass für die Anerkennung von
Hengstleistungsprüfungen die Reglemente, welche die
[Pferderasse]zucht betreffen, anders gewichtet würden als bei den
traditionellen Schweizer Pferdezuchten. Da die Schweizer
[Pferderasse]zucht jedoch die international geltenden, vom Mutterland
(…) gemachten, Regeln befolgen müsse, könne sie den Wortlaut ihrer
Reglemente nicht ändern.
Weiter bekräftigt die Beschwerdeführerin, dass ihre
Zuchtwertschätzungen zwar anders als die in der Schweiz
durchgeführten Hengstprüfungen, aber dennoch eine wertvolle Art, die
Qualität der Hengste zu erfassen, seien. Die Zuchtwertschätzungen seien
international von grösster Wichtigkeit und spielten bei der Auswahl der
Hengste eine erhebliche Rolle. Auch könne es gar keine
B1040/2011
Seite 4
unterschiedlichen Prüfungen für Hengste, Stuten und Wallache geben,
die jährliche Prüfungsteilnahme sei unabdingbar und die Prüfungen seien
zudem sehr anspruchsvoll.
E.
Mit Duplik vom 8. Juli 2011 bekräftigt die Vorinstanz ihre Argumentation.
Als Hengstprüfungen im Sinne der TZV würden nur solche Prüfungen
gelten, die ausschliesslich für Hengste zur Selektion der besten
Zuchttiere durchgeführt werden. In der [Pferderasse]zucht finde aber
gerade keine Selektion der Spitzentiere als Zuchthengste statt.
Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass für die Beschwerdeführerin die
internationalen Regeln gelten würden, doch ändere dies nichts daran,
dass es sich dabei nicht um Hengstprüfungen handle. Auch könne es
durchaus sein, dass es sich um sehr anspruchsvolle Prüfungen handle,
doch seien diese dennoch nur als Leistungsprüfungen und nicht als
Hengstprüfungen zu behandeln. Die Vorinstanz gehe weiter mit der
Beschwerdeführerin einig, dass die jährliche Teilnahme an Zucht und
Sportprüfungen unabdingbar sei. Da diese Prüfungen jedoch nicht der
Selektion der männlichen Zuchttiere dienen würde, handle es sich bei
ihnen dennoch nicht um Hengstprüfungen.
Schliesslich betont die Vorinstanz, dass Zuchtwertschätzungen und
Hengstprüfungen für die Tierzucht zwei verschiedene Instrumente seien.
So werde mit der Zuchtwertschätzung das genetische Leistungspotential
eines Tieres ausgewiesen, mit der Hengstprüfung jedoch die
phänotypische Veranlagung eines Hengstes als zukünftiger Zuchthengst
überprüft.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 orientierte das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz darüber, dass im Anhang 3
zum Bericht "Förderung der Tierzucht durch den Bund und die Kantone
im Jahre 2007" der Vorinstanz vom 2. Juni 2008 unter dem Eintrag der
Beschwerdeführerin für die Jahre 19992007 insgesamt (…)
"Hengstleistungsprüfungen" erfasst seien. Zudem sei den Berichten der
Vorinstanz "Förderbeiträge Tierzucht & Viehabsatz im Jahr 2008" vom
18. Februar 2009 sowie "Förderung der Tierzucht und Ausfuhrbeihilfen im
Jahre 2009" vom 26. Februar 2010 zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 unter anderem
(…) "Hengstprüfungen in einer Station" sowie für das Jahr 2009 unter
B1040/2011
Seite 5
anderem (…) "Hengstprüfungen im Felde" angerechnet wurden. Das
Bundesverwaltungsgericht forderte daraufhin die Vorinstanz auf,
dahingehend Stellung zu nehmen, aus welchen Gründen sie zur Ansicht
gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen der vergangenen
Jahre 2010 keine "Hengstleistungsprüfungen" mehr durchführte. Auch
forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, diejenige
Anerkennungsverfügung einzureichen, auf deren Basis die jüngsten
Beiträge an die Pferdezucht der Beschwerdeführerin vor dem Jahre 2010
ausgerichtet wurden.
G.
Mit Schreiben vom 1. November 2011 kam die Vorinstanz den
Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nach. Sie räumt dabei
ein, dass sie von 1999 bis und mit 2009 mehrmals die von der
Beschwerdeführerin gemeldeten Leistungsprüfungen fälschlicherweise
als Hengst(leistungs)prüfungen angerechnet hat. Diesen Umstand führt
sie insbesondere auf die Verwendung einer veralteten "CheckListe" im
Rahmen des Anerkennungsverfahrens im Jahre 2000 zurück. Eine
Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin sei mangels Veranlassung
nicht vorgenommen worden. Erst im Rahmen des neuen
Anerkennungsverfahrens im Jahre 2010 sei der Vorinstanz aufgefallen,
dass die Beschwerdeführerin keine Hengstprüfungen im Sinne der TZV
durchführe. Es bestehe vorliegend jedoch kein Anspruch, weiterhin
rechtswidrig behandelt zu werden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2011 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, zum Schreiben der Vorinstanz vom
1. November 2011 Stellung zu nehmen. Letzteres ist nicht erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2011 stützt sich auf die
Verordnung über die Tierzucht vom 14. November 2007
(Tierzuchtverordnung, TZV, SR 916.310) und damit auf öffentliches Recht
des Bundes. Sie stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des
B1040/2011
Seite 6
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss
Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen
Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner
Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1.2 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin
beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind
gewahrt (vgl. Art. 50 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 sowie 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde geleistet. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 142 Abs. 1 lit. a LwG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b und c TZV
kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite den von ihm gemäss
Art. 144 LwG anerkannten Zuchtorganisationen unter anderem Beiträge
ausrichten für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung,
sofern die Voraussetzungen von Art. 143 LwG i.V.m. Art. 2 f. TZV erfüllt
sind. Im Rahmen der Pferdezucht sind gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. bd TZV
als Höchstbeiträge bei einem Maximalkredit von Fr. 2'200'000. (Art. 7
Abs. 1 TZV) je "Leistungsprüfung" Fr. 20., je "Hengstprüfung in einer
Station" Fr. 500. und je "Hengstprüfung im Felde" Fr. 200. vorgesehen.
3.
3.1 Vorliegend stellt sich einleitend die Frage, ob die Auffassung der
Vorinstanz, dass die 62 von der Beschwerdeführerin als
"Hengstleistungsprüfungen im Felde" deklarierten Prüfungen lediglich als
"Leistungsprüfungen" anzuerkennen sind, zutrifft.
3.2 Ziel von Leistungsprüfungen ist es, Leistung, Gesundheit und
Morphologie der Pferde zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie
züchterisch, betriebswirtschaftlich sowie haltungs und
fütterungstechnisch von Bedeutung sind (Art. 4 Abs. 1 TZV). Eine
Spezialform der Leistungsprüfungen stellen dabei die
Hengstleistungsprüfungen dar, in welchen die Eignung eines Hengstes im
Rahmen des Zuchtprogramms getestet wird (vgl. Art. 3a der Verordnung
B1040/2011
Seite 7
des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht vom
7. Dezember 1998 [SR 916.310.31]). Ziel der Hengstleistungsprüfungen
ist somit eine Selektion und Regulierung der Anzahl Hengste als
zukünftige Zuchthengste.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin führte gemäss ihrer zum Zeitpunkt des
vorliegenden Sachverhalts geltenden Zuchtordnung vom (…)
(Zuchtordnung der A._______ [ZO (…)]) mindestens alle zwei Jahre eine
internationale B._______Zuchtbeurteilung nach (…) (B._______
[Pferderasse]Zuchtordnung) durch. Diese war offen für Hengste, Stuten
und Wallache ab fünf Jahren (Ziff. 3.1 ZO […]). Um eine Deckbewilligung
zu erhalten, mussten alle Hengste eine Mindestgesamtnote von 7.75 an
einer internationalen B._______Zuchtbeurteilung nach [B._______
[Pferderasse]Zuchtordnung] oder [Ursprungsland] Zuchtbeurteilung
erreichen (Ziff. 3.3.1 f. ZO [...]). Als Leistungsprüfungen wurden die
"Internationale B._______Zuchtbeurteilung" (ausgerichtet nach der
aktuell gültigen [B._______ [Pferderasse]Zuchtordnung]) sowie "schwere
Sportprüfungen" (ausgerichtet nach der aktuell gültigen (…) [B._______
[Pferderasse]Prüfungsordnung für Sportturniere]) anerkannt (Ziff. 3.6.3
ZO […]).
3.3.2 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des
Verwaltungsrechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur
Anwendung gelangen somit die grammatikalische, historische,
zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode.
Zwar wird heute von Lehre und Rechtsprechung auch im
Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus bejaht, der keiner
Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt, doch
steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem Gebiet des
Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 46, Rz. 216 ff.).
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet jedoch der Wortlaut der
Bestimmung (BGE 134 II 249, E. 2.3). An einen klaren und
unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde
gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE
127 III 318, E. 2b).
B1040/2011
Seite 8
3.3.3 Einleitend ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen,
dass es grundsätzlich nicht per se ausgeschlossen ist, dass der Inhalt der
"Leistungsprüfungen" anderer Pferde mit dem Inhalt der
"Hengstleistungsprüfungen" übereinstimmen kann und somit alle Pferde
inhaltlich dieselben Prüfungen zu absolvieren haben. Dabei ist jedoch
anzumerken, dass sich dem Wortlaut der anwendbaren rechtlichen
Bestimmungen ohne weiteres entnehmen lässt, dass selbst in einem
solchen Fall im Rahmen der Beitragsberechnung grundsätzlich nur
Prüfungen von Hengsten als "Hengstleistungsprüfung" angerechnet
werden können. Dennoch ergibt sich aus der Auslegung der
anwendbaren rechtlichen Bestimmungen, dass die im vorliegenden Fall
zur Diskussion stehenden Leistungsprüfungen der Beschwerdeführerin
keine "Hengstleistungsprüfung" im Sinne der TZV darstellen.
Wie bereits unter E. 3.2 ausgeführt, ist das Ziel der
Hengstleistungsprüfungen eine Selektion und Regulierung der Anzahl
Hengste als zukünftige Zuchthengste. Im Rahmen einer
"Hengstleistungsprüfung" hat der Hengst daher höhere Anforderungen zu
erfüllen, als bei einer "Leistungsprüfung". Das Erfordernis des Erreichens
einer Mindestgesamtnote für den Erhalt der Deckbewilligung alleine
genügt dafür jedoch nicht. Notwendig ist vielmehr, dass im Rahmen einer
"Hengstleistungsprüfung" zusätzliche Punkte geprüft werden und damit
auch die materiellen Anforderungen an das Bestehen der Prüfung höher
sein müssen. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen
"Leistungsprüfung" und "Hengstleistungsprüfung" impliziert daher
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass von den anerkannten
Zuchtorganisationen für die Anerkennung als "Hengstleistungsprüfung"
wenn nicht gleich zwei verschiedene Prüfungen so doch wenigstens eine
zumindest zweiphasige Prüfung angeboten werden muss. Eine weitere
Steigerung der Prüfungsanforderungen findet dann innerhalb der
"Hengstleistungsprüfungen" selber statt, wo in der mehrtägigen
"Hengstleistungsprüfung in einer Station" deutlich mehr tierzüchterisch
relevante Merkmale geprüft werden als in der eintägigen
"Hengstleistungsprüfung im Felde" (BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT
BLW, Anhörungsbericht zu den Ausführungsbestimmungen zur
Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket, Bern, 29. Juni 2007,
S. 399 f.). Aufgrund des so entstehenden grösseren Prüfungsaufwands
lässt es sich denn auch erklären, dass für "Hengstleistungsprüfungen" ein
Beitrag ausbezahlt wird, welcher 10x (im Felde) bzw. 25x (in einer
Station) höher ist als derjenige einer "Leistungsprüfung" (vgl. Art. 7 Abs. 2
lit. bd TZV).
B1040/2011
Seite 9
Die Zuchtbeurteilung der Beschwerdeführerin weist kein mehrphasiges
Verfahren auf und stellt keine zusätzlichen, erhöhten
Prüfungsanforderungen auf, welche der Selektion und Regulierung der
Anzahl Hengste als zukünftige Zuchthengste dienen. Zudem führt die
Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. Juni 2011 explizit aus, dass "in
[Ursprungsland] mit allen Hengsten gezüchtet werden darf", was
ebenfalls auf das Nichtvorliegen einer Selektion und Regulierung im
obgenannten Sinne schliessen lässt. Die Zuchtbeurteilung der
Beschwerdeführerin stellt daher keine "Hengstleistungsprüfung" im Sinne
der TZV dar. Nichts anderes gilt für die Sportprüfungen der
Beschwerdeführerin, welche offenkundig keine Selektion und Regulierung
der Anzahl Hengste als zukünftige Zuchthengste zum Ziel haben, fehlt es
ihnen doch insbesondere an jeglichem Einfluss auf die Frage des Erhalts
der Deckbewilligung (vgl. Ziff. 3.3.1 ZO […]).
Aus dem von ihr geltend gemachten Umstand, dass sie die international
geltenden Reglemente zu befolgen habe, kann die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Des
Weiteren ist in diesem Zusammenhang irrelevant, welche Bedeutung den
Zuchtwertschätzungen zukommt. Sind letztere doch lediglich
beitragsrelevant im Bereich der identifizierten und registrierten Fohlen
(vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 TZV). Es ist somit übereinstimmend mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die Leistungsprüfungen im Bereich der
[Pferderasse]zucht keine "Hengstleistungsprüfung" im Sinne der TZV
darstellen. Sie sind somit als "Leistungsprüfung" zu deklarieren und
abzurechnen.
4.
4.1 Wie in E. 3 aufgezeigt und von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme
vom 1. November 2011 auch eingeräumt, wurden der
Beschwerdeführerin zwischen 1999 und 2009 mehrmals zu Unrecht
Beiträge für Hengst(leistungs)prüfungen ausbezahlt. Aufgrund des
Umstandes dieser langjährigen Praxis stellt sich die Frage, ob die
Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund des Vertrauensschutzes etwas zu
ihren Gunsten ableiten kann.
4.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass
B1040/2011
Seite 10
die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf
diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann;
schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161
E. 4.1).
4.3
4.3.1 Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes,
d.h. es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage
vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu
verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst und dessen Bestimmtheitsgrad so gross ist, dass der Private
daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen
entnehmen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 142 f., Rz. 631).
4.3.2 Vorliegend steht als Vertrauensgrundlage die bisherige Praxis der
Vorinstanz zur Diskussion, welche dahingehend geändert wurde, dass
die Zuchtbeurteilung der Beschwerdeführerin nicht mehr als
"Hengstleistungsprüfung" im Sinne der TZV, sondern lediglich noch als
ordentliche "Leistungsprüfung" anerkannt wurde. Dabei ist anzumerken,
dass eine Praxis grundsätzlich nicht unwandelbar ist, sondern sogar
geändert werden muss, wenn die Behörde zur Einsicht gelangt, dass das
Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere
Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder veränderten
Verhältnissen besser entspricht. Die Praxisänderung muss sich jedoch
auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger
sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss
erkannte Rechtsanwendung praktiziert worden ist. Überdies darf sie nicht
bloss im Sinne einer momentanen Schwankung oder einer singulären
Abweichung erfolgen, sondern muss in grundsätzlicher Weise als
zukünftig wegleitende Neuausrichtung für alle gleichartigen Sachverhalte
gelten (Urteil des Bundesgerichts 2A.573/2002 vom 21. Mai 2003, E. 3.2).
Blosses Nichtstun der Verwaltung löst dabei noch keinen
Vertrauensschutz aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die zuständige
Behörde vollumfängliche Kenntnis vom rechtswidrigen Zustand gehabt
und diesen geduldet hätte (Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Heilmittel vom 26. Februar 2004, VPB 69.96,
E. 3.1).
B1040/2011
Seite 11
4.3.3 Im vorliegenden Fall ist nicht erstellt, dass die Vorinstanz bei der
Vergabe der Pferdezuchtbeiträge in der Zeit von 1999 bis 2009 Kenntnis
von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens gehabt und dennoch diesen
Zustand geduldet hat. Die Vorinstanz hat vielmehr in ihrer Stellungnahme
vom 1. November 2011 glaubhaft dargelegt, dass sie erst im Rahmen des
neuen Anerkennungsverfahrens auf die Fehlannahmen aufmerksam
wurde und dann umgehend reagiert hat. Es erscheint unzweifelhaft, dass
es sich beim vorliegenden Entscheid der Vorinstanz nicht um eine blosse
Schwankung sondern um eine grundsätzliche Neuausrichtung im
Verhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin handelt. Die Vorinstanz
kann sich dabei auf ernsthafte und sachliche Gründe sowie ein
hinreichendes öffentliches Interesse stützen, da grundsätzlich
Finanzhilfen und Abgeltungen nur dann ausgerichtet werden sollen, wenn
sie hinreichend begründet sind, ihren Zweck auf wirtschaftliche und
wirkungsvolle Art erreichen, einheitlich und gerecht geleistet sowie nach
finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden (vgl. Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober
1990 [Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1]). Dieses öffentliche Interesse
überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer
Weiterführung der bisherigen, rechtswidrigen Praxis, zumal im
vorliegenden Fall keine Anzeichen einer existenziellen Bedrohung der
Beschwerdeführerin erkennbar sind bzw. letztere von ihr auch nicht
geltend gemacht wurden. Hinsichtlich dieses Aspekts ist zudem
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits grundsätzlich nie
Anspruch auf eine bestimmte fixe Summe an Beiträgen hatte bzw. hat.
Diese war bzw. ist immer abhängig von der jeweiligen Art und Anzahl
abgelegter Prüfungen sowie der Anzahl identifizierter und registrierter
Fohlen im entsprechenden Berichtsjahr, was den Stellenwert der Beiträge
für die internen Budgetplanungen der Beschwerdeführerin bereits per se
relativiert. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht
gelassen werden, dass die bisher als "Hengstleistungsprüfungen im
Felde" deklarierten Prüfungen nicht einfach irrelevant für die
Beitragsberechnung werden. Diese werden von der Vorinstanz als
"Leistungsprüfungen" anerkannt, wodurch die Beschwerdeführerin
weiterhin in den Genuss der Ausrichtung von (wenn auch tieferen)
Beträgen kommt. Die bisherige Praxis der Vorinstanz stellt daher für die
Beschwerdeführerin keine ausreichende Vertrauensgrundlage dar,
wodurch sie sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zuchtbeurteilung der
B1040/2011
Seite 12
Beschwerdeführerin keine "Hengstleistungsprüfung" im Sinne der TZV
sondern lediglich eine "Leistungsprüfung" darstellt und der
Beschwerdeführerin daher zwischen 1999 und 2009 mehrmals zu
Unrecht Beiträge für Hengst(leistungs)prüfungen ausbezahlt wurden.
Diese rechtswidrige Praxis der Vorinstanz stellt jedoch für die
Beschwerdeführerin keine ausreichende Vertrauensgrundlage dar, um
mittels des Prinzips des Vertrauensschutzes Ansprüche geltend machen
zu können. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt es sich, dass die
Beschwerdeführerin als vollständig unterlegene Partei die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 1'200. festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B1040/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. (…); Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
B1040/2011
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Februar 2012