B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1041/2011
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-1041/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) geborene A._______ (Beschwerdeführer) war von (…)
bis (…) im Tunnelbau tätig. Zwischen (…) und (…) war der Beschwerde-
führer mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in
dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (IV act. […]).
A.b Am 18. November 2002 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Ge-
such um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV act. […]), auf das mit Verfü-
gung vom 15. April 2004 nicht eingetreten wurde (IV act. […]). Am
17. Februar 2006 folgte ein zweites Gesuch (IV act. […]), das am
9. Oktober 2006 durch Bestätigung der Rückzugserklärung als gegens-
tandslos geworden erledigt wurde (IV act. […]).
A.c Mit Gesuch vom 4. August 2009 (eingegangen bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA [Vorinstanz] am 18. August 2009) bean-
tragte der Beschwerdeführer ein drittes Mal die Ausrichtung einer Invali-
denrente (IV act. […]).
A.d Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren ab (IV act. […]). Zur Begründung führte sie aus, dass aus
den Akten hervorgehe, dass keine ausreichende durchschnittliche Ar-
beitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheits-
beeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinn-
bringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumut-
bar. Daher liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge.
Für ihren Entscheid konnte sich die Vorinstanz gemäss den Verfahrens-
akten auf folgende Berichte stützen:
– Ärztliches Gesamtgutachten von Gesamtgutachter Dr. B._______,
(…), vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. C._______, (…), vom (…) (IV act. […])
– Bericht (…) vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. D._______, (…), vom (…) (IV act. […])
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Seite 3
– Ärztlicher Entlassungsbericht der (…) vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. E._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht über die pulmologische Untersuchung von Dr. F._______, (…),
vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. E._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. G._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. H._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. H._______ vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. H._______ vom (…) (IV act. […])
– Ärztliches Gesamtgutachten inkl. ärztlichem Bericht von Gesamtgut-
achterin Dr. I._______, (…), vom (…) (IV act. […])
bzw.
– Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone
vom (…) (IV act. […])
– Bericht von Dr. J._______ vom (…) (IV act. […])
– Gutachten von Dr. K._______ vom (…) (IV act. […])
– Schlussbericht des RAD Rhone vom (…) (IV act. […])
B.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2011 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zusprechung einer gan-
zen Rente ab Datum der Antragstellung.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass
er aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr in der Lage sei, einer gere-
gelten Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere sei seine Arbeitsfähigkeit in
physischer Hinsicht stark beeinträchtigt, so dass es ihm nicht mehr mög-
lich sei, längere Zeit ohne Wechsel der Körperhaltung zu arbeiten bzw.
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Seite 4
Überkopfarbeiten zu verrichten. Ferner sei er in psychischer Hinsicht
nicht mehr belastbar, keinem Zeitdruck mehr gewachsen und ermüde
sehr rasch.
C.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt dabei aus, dass gemäss dem Gutach-
ten von Dr. K._______ vom (…) in psychiatrischer Hinsicht kein Leiden
vorliege, das eine Arbeitsunfähigkeit verursache. Durch die körperlichen
Beschwerden wiederum habe aufgrund der Lungenembolie nur vorüber-
gehend von Januar bis April (…) eine Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Dementsprechend seien die Voraussetzungen für das Entstehen eines
Rentenanspruchs nicht erfüllt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel
vorgelegt, welche eine seit dem Zeitpunkt der Begutachtungen eingetre-
tene Verschlimmerung der Beschwerden nachweisen und damit Anlass
zu einer geänderten Beurteilung geben würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
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Seite 5
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenver-
sicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die
Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 60 ATSG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4
VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun-
gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1
E. 3.2). Des Weiteren beurteilt sich die Sache materiellrechtlich nach den-
jenigen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 2. Februar 2011 in Kraft standen (d.h. insbe-
sondere das IVG und ATSG in ihrer jeweiligen Fassung vom 1. Januar
2011); weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. Für die rich-
terliche Beurteilung sind schliesslich nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1).
2.2 Der Beschwerdeführer ist (…) Staatsangehöriger und somit Staats-
angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vor-
liegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: Das am
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1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA,
SR 0.142.112.681) sowie dessen Anhang II (beide in ihrer jeweiligen Fas-
sung vom 1. Juni 2009), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verord-
nung Nr. 1408/71; AS 2004 121; in Kraft bis 31. März 2012) sowie die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verord-
nung Nr. 574/72; AS 2005 3909; in Kraft bis 31. März 2012), (vgl. Art. 80a
IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen
Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), welche die Verordnungen Nr. 1408/71 und
Nr. 574/72 ersetzen, und der – seit demselben Datum in Kraft stehende –
revidierte Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen sind vorliegend noch
nicht anwendbar.
Soweit das Freizügigkeitsabkommen und dabei insbesondere dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit re-
gelt (vgl. Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichen-
den Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemein-
schaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestal-
tung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben.
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Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(vgl. Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(vgl. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG), was laut Rechtsprechung eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invali-
ditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist.
3.3
3.3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich blei-
bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig-
keit, die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Der Begriff "Invalidität" ist demnach nicht nach medi-
zinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbsein-
kommen zu erzielen (vgl. BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkei-
ten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Ver-
sicherte hat sich somit eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.),
wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder teilweise er-
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werbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht gehal-
ten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen zu
entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn betref-
fenden Aufgabenbereich reduzieren (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin-
weisen).
3.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Art. 7 Abs. 2 ATSG hält dabei fest, dass
für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliess-
lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liege zudem nur vor, wenn sie aus objekti-
ver Sicht nicht überwindbar sei.
3.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4
3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion, d.h. unter anderem auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts hin (vgl. Art. 49 VwVG). Unabhängig
davon kommt der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Ins-
besondere dann, wenn die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spe-
zialisierte technische, wissenschaftliche oder medizinische Kenntnisse er-
fordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der
Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BVGE 2007/27
E. 3.1 mit Hinweisen). So ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das
Gericht) um den Invaliditätsgrad bemessen zu können auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per-
son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
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Seite 9
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, BGE 115 V 133 E. 2). In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entschei-
de ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht. Vielmehr
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung durch das Gericht (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-1160/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen).
3.4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundes-
gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b mit Hinwei-
sen).
Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spe-
zialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen). Bei der Abschätzung des Beweiswerts dürfen allerdings
auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht ver-
gessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom be-
handelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornhe-
rein unbeachtlich einzustufen.
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
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in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE
125 V 351 E. 3b/ee). Es ist denn auch nicht zulässig, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslauten-
den Einschätzungen gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.4.4 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe-
nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a). Schliesslich ist hinsichtlich des Beweiswertes seiner Aussagen die
fachliche Qualifikation eines Arztes von erheblicher Bedeutung (vgl. Urtei-
le des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 sowie
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1, jeweils mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zusprechung einer
ganzen Rente ab Datum der Antragstellung, da er weder in physischer
noch in psychischer Hinsicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit
nachzugehen.
4.1 Wie aus den Akten sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz ersicht-
lich, beruhte die Abweisung des Leistungsbegehrens auf der Stellung-
nahme bzw. dem Schlussbericht des RAD Rhone vom (…) bzw. (…) (IV
act. […] u. […]).
Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers kam
der RAD Rhone in der Stellungnahme vom (…) (IV act. […]) zum
Schluss, dass die ihm vorliegenden Angaben ungenügend seien und be-
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Seite 11
antragte daher ein psychiatrisches Gutachten in der Schweiz. Die diesbe-
zügliche vertrauensärztliche Untersuchung wurde am (…) durch
Dr. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durch-
geführt. Dessen Bericht (IV act. […]) datiert vom (…) und stellt – zusam-
men mit den anderen medizinischen Akten (vgl. Sachverhalt A.d) – die
Basis dar für den Schlussbericht des RAD Rhone vom (…). Im Rahmen
dieses Schlussberichtes führte der RAD Rhone als Hauptdiagnose die
(…) erlittene Lungenembolie (ICD-Code: I26.9) sowie ein Erschöpfungs-
syndrom mit somatisiertem Verstimmungszustand (ICD-Code: F32.9) auf.
Die Nebendiagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) umfas-
sen neben der bereits erwähnten Lungenembolie die Verletzung des
rechten Auges (Bulbusprothese) nach einem Sprengstoffunfall (…) sowie
einer Peronäuslähmung links zwischen (…) und (…) auch Tinnitus, Le-
bersteatose, Refluxösophagitis und eine Dysthymie (ICD-Code: F34.1).
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit als Tunnelpolier wird im Bericht eine
100%-ige zwischen Januar und dem (…). April (…) festgestellt, ab dem
(…). April (…) sei jedoch die Arbeitsfähigkeit wieder gänzlich gegeben.
Letzteres gelte auch für Tätigkeiten im Haushalt bzw. angepasste Tätig-
keiten, wobei in diesem Zusammenhang jedoch funktionelle Einschrän-
kungen bei schweren und/oder gefährlichen Arbeiten sowie dem Führen
von Lastkraftwagen bzw. im gewerblichen Personentransport zu berück-
sichtigen seien.
4.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet
eine Behörde unter anderem, den rechterheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen und somit aus eigener Initiative festzustellen (Beweisfüh-
rungspflicht; vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 20). Diesbezüglich ist unter
Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Akten festzustellen, dass
die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers in dessen angestammter Tätigkeit als Tunnelpolier ihrer Be-
weisführungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist.
So geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem
(…). April (…) in seiner angestammten Tätigkeit als Tunnelpolier wieder
gänzlich arbeitsfähig ist. Dies obwohl sie bzw. der RAD-Schlussbericht
gleichzeitig ausführt, dass hinsichtlich Verweistätigkeiten unter anderem
funktionelle Einschränkungen bei schweren und/oder gefährlichen Arbei-
ten zu berücksichtigen seien. Nach allgemeinem Sprach- und Berufsver-
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Seite 12
ständnis erscheint es naheliegend, auch die Tätigkeit als Tunnelpolier als
schwere und/oder gefährliche Tätigkeit einzustufen. So ist denn auch in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die (…) in (…) als letz-
ter Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Tätigkeit als "schwer" und
"speziell ungünstig (Stress, Lärm, Kälte, Dämpfe)" eingestuft hat (vgl. IV
act. […]). Auch das Gesamtgutachten von Dr. I._______, Ärztin für Allge-
meinmedizin, (…), vom (…) (IV act. […]; nachfolgend: Gesamtgutachten),
der einzige Bericht, der sich neben demjenigen des RAD Rhone zur Fra-
ge der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, sieht
unter anderem ganzheitliche funktionelle Einschränkungen bei mittlerer
und schwerer körperlicher Belastung sowie mittelschweren und schweren
Hebe- und Trageleistungen und – in beschränktem Ausmasse – bei Tä-
tigkeiten im Freien bzw. unter starker Lärmeinwirkung vor. Sie erachtet
denn auch die Tätigkeit als Tunnelpolier als nicht mehr zumutbar.
Vor diesem Hintergrund erscheinen Zweifel angebracht, ob die Feststel-
lung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit dem (…). April (…)
in seiner angestammten Tätigkeit als Tunnelpolier wieder gänzlich ar-
beitsfähig ist, zutrifft. Die Vorinstanz hätte zumindest zusätzliche Abklä-
rungen dahingehend treffen müssen, welche Arbeiten das jeweilige Be-
rufsbild und der Berufsalltag umfasst, um die allgemeine Vermutung, dass
es sich beim Beruf des Tunnelpoliers um eine schwere und/oder gefährli-
che Tätigkeit handelt, umzustossen. Diesbezüglich sind jedoch keine An-
gaben aus den dem Gericht vorliegenden Akten und dabei insbesondere
auch nicht aus dem RAD-Schlussbericht ersichtlich. Die Beschwerde ist
demzufolge in dem Sinne gutzuheissen, dass die Streitsache zur ergän-
zenden Sachverhaltsabklärung, zur anschliessenden Neubeurteilung der
Arbeitsfähigkeit (sowie allfälligem Einkommensvergleich) und neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber
sei an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass es die Vorin-
stanz im vorliegenden Verfahren auch versäumt hat darzulegen, welche
Arten von Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer ihrer Ansicht
nach weiterhin zumutbar gewesen wären.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz hinsichtlich der
Frage der Arbeitsunfähigkeit ihrer Beweisführungspflicht nur unzurei-
chend nachgekommen ist. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen,
die Verfügung vom 2. Februar 2011 aufzuheben sowie die Streitsache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur anschliessenden Neubeurtei-
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lung der Arbeitsfähigkeit (sowie allfälligem Einkommensvergleich) und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerde-
führer hatte nur einen geringen Aufwand und war nicht anwaltlich vertre-
ten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 2. Februar 2011 aufgehoben und die Streitsache im Sinne
der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur anschlies-
senden Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit (sowie allfälligem Einkom-
mensvergleich) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
B-1041/2011
Seite 14
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
B-1041/2011
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 21. November 2013