Abtei lung II
B-1050/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für
Steuerexperten,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz.
Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-1050/2008
Sachverhalt:
A.
Im Jahr 2006 legte die Beschwerdeführerin die höhere Fachprüfung für
Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 3. November 2006 teilte ihr die
zuständige Prüfungskommission mit, sie habe die Steuerexpertenprü-
fung nicht bestanden.
B.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2006 beantragte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung vom 3. Novem-
ber 2006 aufzuheben, die gewichtete Durchschnittsnote der Fächer Di-
plomarbeit, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich auf mindes-
tens 4.0 festzusetzen und die Steuerexpertenprüfung 2006 als bestan-
den zu erklären. Eventualiter sei ihr die kostenlose Wiederholung der
schriftlichen Prüfung im Fach Steuern sowie die Diplomarbeit ein-
schliesslich Kolloquium zu gestatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53
VwVG nach vollständig gewährter Akteneinsicht, insbesondere in die
Musterlösungen für die Prüfungsfächer Nationales Steuerrecht und
"Internationales Steuerrecht" und die aufgabenübergreifenden Beurtei-
lungsraster der Diplomarbeit, sowie um Bekanntgabe der Namen der
Korrektoren der Diplomarbeit. Mit Bezug auf die abgelegte Mehrwert-
steuerprüfung beantragte die Beschwerdeführerin, diese kostenlos
wiederholen zu können, eventualiter die Note zu erhöhen.
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass ihr das Aktenein-
sichtsrecht, insbesondere mit Bezug auf die Unterlagen der Diplomar-
beit, verwehrt worden sei. Im Zusammenhang mit der Durchführung
und Bewertung ihrer Diplomarbeit wie auch anlässlich der Mehrwert-
steuerrechtsprüfung sei es zu Verfahrensfehlern gekommen. Im Übri-
gen rügte sie die fehlende Begründung der Korrektur beziehungsweise
die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen. Sie machte geltend, für die
Prüfungen in den Fächern Nationales Steuerrecht und Internationales
Steuerrecht könne sie ihre Rügen bezüglich der Bewertung einzelner
Leistungen erst substanziieren, nachdem sie umfassende Einsicht in
die Akten der Erstinstanz habe nehmen können.
C.
Das BBT führte in der Folge einen doppelten Schriftenwechsel durch,
in dessen Verlauf die Prüfungsexperten die Arbeiten der Beschwerde-
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führerin nachkorrigierten und zu ihren Rügen Stellung nahmen. In der
Stellungnahme der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für
Steuerexperten (nachfolgend: Erstinstanz) vom 28. März 2007 gab die-
se der Beschwerdeführerin zwei zusätzliche Punkte im Fach Nationa-
les Steuerrecht; sowohl in diesem Fach wie in den übrigen Fächern
führte die Nachkorrektur zu keiner Erhöhung der Noten.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2008 wies das BBT die Beschwerde ab.
D.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2008 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, den ange-
fochtenen Entscheid aufzuheben und ihr das eidgenössische Diplom
als Steuerexpertin zu erteilen. Eventualiter sei ihr die kostenlose Wie-
derholung der schriftlichen Prüfung im Fach Steuern sowie die Diplom-
arbeit einschliesslich Kolloquium zu gestatten.
Die Erstinstanz und die Vorinstanz ersuchen in ihren Stellungnahmen
vom 2. bzw. 3. April 2008 um Abweisung der Beschwerde.
Am 2. Mai 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den (einfa-
chen) Schriftenwechsel.
Die Erstinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Auffor-
derung hin am 23. Mai 2008 folgende Unterlagen eingereicht: Hilfsblatt
zur Korrektur Diplomarbeit L8; Beschluss betreffend Grenzfallregelung
Prüfungsjahr 2006.
Die Beschwerdeführerin nahm am 28. Juli 2008 am Sitz des Bundes-
verwaltungsgerichts in Zollikofen Einsicht in die Akten.
Am 3. September 2008 setzte die zuständige Kammerpräsidentin ei-
nen neuen Instruktionsrichter ein. Dies erfolgte aus Gründen interner
Ausgleichung der Geschäftslast.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die
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Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Fraglich ist einzig, ob die
Beschwerde den Anforderungen an ihre Begründung in allen Teilen zu
genügen vermag.
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift eine Be-
gründung der Begehren zu enthalten. Diese muss darlegen, in wel-
chen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
wird (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom
28. Mai 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 67.128 E. 2b; Entscheid der Rekurskommission EVD vom 5. Au-
gust 1997, veröffentlicht in VPB 62.61 E. 1.2). Während an die Begrün-
dung von Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen zu stel-
len sind, muss von Anwälten und juristisch geschulten Beschwerde-
führenden erwartet werden, dass sie sich mit dem angefochtenen Ent-
scheid näher auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern
und aus welchen Gründen dieser rechtsfehlerhaft sein soll. Verweisun-
gen auf Eingaben an Vorinstanzen sind zwar grundsätzlich zulässig,
doch darf sich die Begründung nicht in pauschalen Verweisen erschöp-
fen und muss der Beschwerde entnommen werden können, welche vor
der Vorinstanz erhobenen Rügen weiterhin gelten.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie verzichte aus verfahrens-
ökonomischen Gründen darauf, den Sachverhalt und die einzelnen
Ausführungen zu den Rügen detailliert zu wiederholen. Sie verweist
deshalb auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen, an
denen sie weiterhin vollumfänglich festhalte, soweit sie nichts anderes
erwähne (Beschwerde, S. 2 oben). In der Folge nennt die Beschwerde-
führerin jedoch keine früheren Rügen, die sie vor Bundesverwaltungs-
gericht nicht mehr erhebt.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Vorbereitung auf
die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten über gewisse juristische
Vorkenntnisse. Auch wenn diese vorab steuerrechtlicher Natur sind,
ergibt sich aus ihnen, dass von der Beschwerdeführerin in höherem
Masse die Beachtung der Anforderungen an Inhalt und Form der Be-
schwerde (Art. 52 VwVG) erwartet werden kann, als dies bei juristi-
schen Laien der Fall ist.
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1.2.3 Es kann indessen offen gelassen werden, ob die Beschwerde in
allen Teilen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 52 VwVG ge-
nügt, weil sie sich aus den nachfolgenden Erwägungen als offensicht-
lich unbegründet erweist.
2.
Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch
eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere
Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an ei-
ner höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b des
Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.0]).
Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulas-
sungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise
und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge.
Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt
(Art. 28 Abs. 2 BBG).
2.1 Die Treuhandkammer (Schweizerische Kammer der Wirtschafts-
prüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) und weitere Trägerorga-
nisationen haben das Reglement über die höhere Fachprüfung für
Steuerexperten vom 20. Dezember 1993 (nachfolgend: Reglement) er-
lassen (BBl 1995 I 369), welches mit der Genehmigung des Departe-
ments am 20. März 1995 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 36 Reglement).
2.2 Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur
selbständigen Ausübung des Berufs eines Steuerexperten erforderli-
chen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt (Art. 2 Reglement). Die
Durchführung der Prüfung obliegt der Prüfungskommission, welche die
Prüfung im Rahmen des Reglements organisiert und die damit verbun-
denen Geschäfte selbständig erledigt. Ihr obliegt die Aufstellung einer
Wegleitung zum Reglement (Art. 5 Reglement). Die Prüfungskommis-
sion zieht zur Abnahme der Prüfungen Experten zu, welche mindes-
tens zu zweit alle schriftlichen Arbeiten prüfen und begutachten, die
mündlichen Prüfungen abnehmen und die Noten festsetzen (Art. 9 und
14 Reglement). Die endgültige Festsetzung der Noten erfolgt durch die
Prüfungskommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteilig-
ten Experten (Art. 14 Reglement).
2.3 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Tätigkeitsgebiete: a) Steu-
ern, b) Recht, c) Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung.
Der Prüfungsstoff ist in der Wegleitung näher umschrieben. Die Prü-
fung umfasst eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, die schriftli-
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che Prüfung setzt sich zusammen aus einer Diplomarbeit und Klausur-
arbeiten (Art. 23 Reglement). Der Kandidat erhält in jedem Prüfungs-
fach eine Note. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leis-
tungen, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere
als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Für die Berechnung der
Durchschnittsnote werden die einzelnen Prüfungsfächer unterschied-
lich gewichtet (Art. 27 Reglement); bei der Berechnung des gewichte-
ten Durchschnitts wird das Fach "Steuern" (schriftlich) dreifach, die
Fächer "Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium)", "Betriebswirt-
schaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich) sowie "Steuern"
(mündlich) je zweifach und die Fächer "Wahlfach (Recht oder Betriebs-
wirtschaft usw.)" (mündlich) und "Kurzreferat" je einfach gezählt. Nach
Art. 28 Reglement ist die Prüfung bestanden, wenn kumulativ die fol-
genden Voraussetzungen gegeben sind: a) Die Gesamtnote muss min-
destens 4,0 betragen; b) Der gewichtete Durchschnitt der Fächer Dip-
lomarbeit Steuern, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich muss
mindestens 4,0 betragen, dabei wird die Klausurarbeit Steuern drei-
fach, die Diplomarbeit und die mündliche Prüfung je zweifach gewich-
tet; c) Es dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt worden
sein (Art. 28 Reglement, Änderung Bst. b vom 24. Juli 2001, geneh-
migt durch das BBT am 15. August 2001).
2.4 Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss
Notenblatt wie folgt bewertet:
Schriftliche Prüfung
Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium) zweifach 4,5
Steuern dreifach 3,0
Recht zweifach 4,0
Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung zweifach 3,0
Mündliche Prüfung
Steuern zweifach 4,0
Wahlfach (Recht oder Betriebswirtschaft) einfach 5,0
Kurzreferat einfach 5,5
Durchschnittsnote 3,9
Gewichtete Durchschnittsnote 3,7
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer
Diplomarbeit mit Kolloquium. Sie hält an ihren vor der Vorinstanz erho-
benen Rügen der Unterbewertung vollumfänglich fest. Weiter macht
sie geltend, aus der Stellungnahme der Experten gehe hervor, dass
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das Kolloquium nur der Feststellung gedient habe, ob sie die Diplom-
arbeit selber verfasst habe. Damit habe die Prüfungskommission ge-
gen das Reglement und die Wegleitung verstossen. Nach den gesam-
ten Umständen sei ihr für die Diplomarbeit die Note 5.0 zu erteilen
(Beschwerde, S. 3 oben).
3.2 Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin und der Stellungnahme der Erstinstanz eingehend auseinanderge-
setzt. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu keine neuen Einwände vor
und setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander.
Die Erstinstanz hat dargelegt, dass für das Kolloquium keine separa-
ten Punkte vergeben würden, sondern dieses nur dazu diene, die (vor-
läufige) Benotung der schriftlichen Arbeit danach zu überprüfen, ob
der Kandidat die Arbeit selber verfasst habe und ihren Inhalt auch im
Gespräch verständlich erläutern könne; entsprechend seien allfällige
Abweichungen von der aufgrund der Lektüre der Arbeit erteilten Note
zu begründen, während dies für ihre Bestätigung nicht der Fall sei (vgl.
angefochtener Entscheid, S. 10). Die Beschwerdeführerin legt nicht
dar, inwiefern dies gegen das Reglement und die Wegleitung verstos-
sen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die
überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und – in
Bezug auf die Bewertung der formellen Aspekte der Diplomarbeit – auf
die Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. April 2008 verwiesen wer-
den.
4.
Die Beschwerdeführerin macht, wie schon vor der Vorinstanz, Verfah-
rensfehler im Fach Mehrwertsteuer geltend. Die Vorinstanz hat sich mit
ihren Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und in überzeugender
Weise Verfahrensfehler verneint. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit
der Begründung im angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt
nicht auseinander und beschränkt sich darauf, ihre Rügen zu wieder-
holen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
kann hier verwiesen werden.
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Kan-
didaten ihre Antworten entgegen den Vorgaben nur auf separaten Lö-
sungsblättern geschrieben hätten und diese Arbeiten von der Erstin-
stanz anders beurteilt worden wären als die Arbeit der Beschwerde-
führerin. Der von ihr in diesem Zusammenhang erhobene Einwand
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rechtsungleicher und willkürlicher Beurteilung ist unsubstanziiert und
offensichtlich unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Bewertung in den
schriftlichen Prüfungen im Fach "Nationales Steuerrecht" und "Mehr-
wertsteuer". Die Vorinstanz hat die Rügen der Beschwerdeführerin im
Lichte der Stellungnahmen der Erstinstanz bzw. der an ihrer Stelle
handelnden Experten im Einzelnen geprüft. Sie legt einlässlich und
überzeugend dar, dass und weshalb die Stellungnahmen der Experten
deutlich machen, welche Fehler die Beschwerdeführerin begangen hat
und aus welchen Gründen ihr bei den einzelnen Antworten Punkte ab-
gezogen worden sind. Ihre Würdigung, wonach die sehr detaillierten
Stellungnahmen der Experten ohne weiteres nachvollziehbar seien
und darauf abgestellt werden könne, ist nicht zu beanstanden. Die
Prüfung des materiellen Inhalts der Examensleistung durch die Vorin-
stanz mit eingeschränkter Kognition hält sich an die Rechtsprechung
(statt vieler BVGE 2008/14 E. 4 S. 185 ff.). Die Kognition des Bundes-
verwaltungsgerichts ist nicht weiter als jene der Vorinstanz (vgl.
BVGE 2008/14 E. 3 S. 183 f.). Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte
die Vorinstanz ohne weiteres auf die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels bzw. auf die Einholung einer zweiten Stellungnah-
me bei den Experten verzichten; dazu und zur Behandlung der einzel-
nen Rügen der Beschwerdeführerin kann weitergehend auf den ange-
fochtenen Entscheid und die Stellungnahme der Vorinstanz verwiesen
werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, im Fach "Internationales Steuer-
recht" sei die Erstinstanz überhaupt nicht auf ihre Einwände eingegan-
gen und die Vorinstanz habe ohne zweiten Schriftenwechsel entschie-
den. Die Auffassung der Expertin sei mangels Begründung nicht nach-
vollziehbar. Aufgrund dessen und der Weigerung der Erstinstanz, eine
Begründung zu liefern, müsse darauf geschlossen werden, dass die
Bewertung willkürlich sei. Dabei erweise es sich als unerheblich, ob
die von ihr geforderten drei zusätzlichen Punkte relevant seien oder
nicht, "weil jeder einzelne Teil und zusätzlich zu erteilende Punkte zur
Gesamtbewertung beitragen" würden (Beschwerde, S. 2).
6.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, die
Stellungnahme der Erstinstanz vermöge nicht restlos zu befriedigen.
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Da jedoch feststehe, dass in den übrigen Teilbereichen der schriftli-
chen Prüfung ("Nationales Steuerrecht" und "Mehrwertsteuer") keine
zusätzlichen Punkte hätten erteilt werden können, weil die Leistung
der Beschwerdeführerin korrekt bewertet worden sei, könne auf die in-
haltliche Prüfung der Leistungen im Fach "Internationales Steuerrecht"
verzichtet werden. Es könnten lediglich Vorbringen Rechtsschutz ge-
niessen, welche für den Ausgang des betreffenden Verfahrens von Be-
deutung seien. Selbst wenn – was sehr unwahrscheinlich sei – infolge
einer festgestellten willkürlichen Bewertung sämtlichen Begehren der
Beschwerdeführerin im Teilbereich "Internationales Steuerrecht" ge-
folgt werden müssten, liessen sich lediglich drei Pluspunkte zuspre-
chen. Dies allein würde aber nicht ausreichen, die gewogene Durch-
schnittsnote auf die für das Bestehen der gesamten Prüfung erforderli-
che Note 4 anzuheben (angefochtener Entscheid, E. 4c).
6.3 In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2007 hat die zuständige Ex-
pertin ausgeführt, die Prüfung "Internationales Steuerrecht" nochmals
vollständig geprüft zu haben. Eine Abweichung zu den von den Exper-
ten gegebenen Punkten habe jedoch nicht gefunden werden können.
Damit sei die ursprünglich erteilte Gesamtpunktzahl von 27 zu bestäti-
gen.
Soweit darin überhaupt eine Begründung erblickt werden kann, sind
diese Ausführungen unzureichend. Die Vorinstanz stellt denn auch zu-
treffend fest, dass aus ihnen weder für die Beschwerdeführerin noch
für die Beschwerdeinstanz(en) ersichtlich wird, aus welchen Gründen
die Prüfungskommission zur konkreten Bewertung gelangt ist. Entspre-
chend könne auch nicht nachvollzogen werden, welche Punkte für wel-
che Antworten vergeben bzw. welche Punkte aufgrund welcher fehler-
haften Antworten nicht erteilt worden seien.
Damit steht fest, dass die Erstinstanz ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen ist. Aus ihrer Stellungnahme an die Erstinstanz müss-
te hervorgehen, welche Fragen die Kandidatin korrekt beantwortet hat-
te, welche Mängel festgestellt wurden, welches die richtigen Antworten
und Lösungen gewesen wären und wie die Mängel im Verhältnis zur
maximal möglichen Punktzahl jeweils gewichtet wurden.
Die Vorinstanz hat die Beschwerde aber gleichwohl abgewiesen, ohne
von der Erstinstanz eine rechtsgenügliche Begründung einzufordern.
Darin ist indessen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch
eine (anderweitige) Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte
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Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Vielmehr durfte die Vorinstanz
ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass
selbst eine ausführliche Begründung der Erstinstanz ihren Entscheid
bzw. den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermöchte.
Die Beschwerdeführerin hat nämlich vor der Vorinstanz lediglich gefor-
dert, dass ihr in diesem Teilbereich drei zusätzliche Punkte vergeben
werden. Für eine Note 4.0 im Fach "Steuern" schriftlich, welche zum
Bestehen der Prüfung erforderlich wäre, fehlen ihr aber 15.75 Punkte
(vgl. angefochtener Entscheid E. 6). Dafür, dass die Bewertung im Teil-
bereich "Internationales Steuerrecht" insgesamt willkürlich wäre, erge-
ben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte; solches wird von der Be-
schwerdeführerin auch nicht substanziiert vorgebracht.
7.
Was die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betrifft, welche sie
im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, kann auf die zutreffen-
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Indem der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht volle Akteneinsicht gewährt worden ist, hat eine allfällige Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz als ge-
heilt zu gelten.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Erstinstanz wird aber ihre Begründungspraxis in Beschwerdever-
fahren vor der Vorinstanz im oben (E. 6.3) ausgeführten Sinne zu
überprüfen haben.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
Fr. 700.- festgesetzt und mit dem am 19. November 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 1'600.- verrechnet.
9.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfun-
gen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- wird der Be-
schwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeakten,
Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
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