B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1069/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Beatrice Badilatti.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2014 zum
Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet
worden ist, wovon er bisher einen Diensttag (Einführungskurs 2015) ge-
leistet hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…)
(nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 an
den ersten Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Diensttagen für das Jahr
2016 erinnert und ihn aufgefordert hat, bis zum 15. Januar 2016 eine Ein-
satzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2015 erneut aufgefordert
worden ist, eine Einsatzvereinbarung einzureichen mit dem Hinweis, dass
ohne Einsatzvereinbarung ein Aufgebot von Amtes wegen erstellt und ihm
ein Einsatz zugewiesen werde,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 26. Januar 2016 per E-Mail
auf die abgelaufene Frist aufmerksam gemacht hat und ihm eine Nachfrist
bis zum 29. Januar 2016 gewährt hat,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Februar 2016 angeordnet hat,
dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis zum 26. August 2016
beim Einsatzbetrieb S.____ einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich
26 Diensttagen zu leisten hat und eine Gebühr von Fr. 315.- erhoben hat,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gleichentags zu einem am
18. März 2016 beim Einsatzbetrieb stattfindenden Vorstellungsgespräch
aufgeboten hat,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Posteingang:
23. Februar 2016) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben
hat und beantragt, das Aufgebot von Amtes wegen vom 15. Februar 2016
sei aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer betreffend Gebühr ausführt, dass ihm klar sei,
dass diese nicht rückgängig gemacht werden könne und er bereit wäre,
diese zu begleichen, wobei er auf Missverständnisse und eine schlechte
Kommunikation seitens der Vorinstanz hinweist, weshalb eine teilweise
Übernahme der Kosten durch die Vorinstanz gerechtfertigt sei,
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dass der Beschwerdeführer namentlich geltend macht, er habe mit der Vor-
instanz im Hinblick auf eine Verschiebung des Zivildiensteinsatzes mehr-
mals telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei er nicht mit der für ihn zu-
ständigen Person verbunden worden und ihm auch kein Antragsformular
bezüglich der Dienstverschiebung zugesandt worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er könne den Zivil-
diensteinsatz nicht antreten, da er im Jahr 2015 eine Lehre angetreten
habe,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 4. März 2016 die Abweisung der
Beschwerde beantragt und zur Begründung ausführt, dass nicht nachvoll-
ziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderun-
gen während dreieinhalb Monaten pflichtwidrig keine Einsatzvereinbarung
bzw. kein Gesuch um Dienstverschiebung eingereicht habe,
dass die Zentralstelle weiter darlegt, dass die Absolvierung der Lehre kein
Dienstverschiebungsgrund darstelle und es dem Beschwerdeführer mög-
lich sei, den Zivildiensteinsatz zu leisten,
dass mit Verfügung vom 7. März 2016 festgestellt worden ist, dass der Be-
schwerdeführer neben der Verfügung betreffend Aufgebot von Amtes we-
gen auch die Verfügung vom 15. Februar 2016 bezüglich des Vorstellungs-
gesprächs beim Einsatzbetrieb angefochten hat und gleichzeitig angeord-
net wurde, dass der Beschwerdeführer den Vorstellungstermin vom
18. März 2016 beim Einsatzbetrieb wahrzunehmen hat,
dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme nicht wahrgenommen hat, womit der Schriftenwechsel am
24. März 2016 geschlossen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
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dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 [ZDV, SR 824.01]), wobei die Mindestdauer eines Einsatzes 26 Tage
beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), die zivildienstpflichtige Person Einsatzbe-
triebe sucht und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV),
dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nicht erlas-
sen werden kann, die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst festlegt,
wann und wo ein Einsatz zu leisten ist (sog. Aufgebot von Amtes wegen),
wobei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person sowie die Interessen
eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen sind (Art. 31a Abs. 4 ZDV),
dass die Vollzugsstelle die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflich-
tigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Abspra-
che mit dem Einsatzbetrieb stützt und darauf, ob die Person die besonde-
ren Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt
(Art. 32a ZDV),
dass vorab festzuhalten ist, dass am 7. März 2016 bereits entschieden
worden ist, dass der Beschwerdeführer den mit angefochtener Verfügung
vom 15. Februar 2016 angeordneten Vorstellungstermin beim Einsatzbe-
trieb wahrzunehmen hat,
dass der Beschwerdeführer betreffend das Aufgebot von Amtes wegen vor-
bringt, dass er der Vorinstanz sowohl am Informationsanlass im Jahr 2015
als auch telefonisch – nachdem er per Post die Aufforderung für die Einrei-
chung einer Einsatzvereinbarung erhalten habe – mehrmals erklärt habe,
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er wolle, da er im Jahr 2015 eine Lehrstelle angetreten habe, den Zivildien-
steinsatz verschieben,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er habe das von ihm
angeforderte Formular zur Einreichung eines Gesuchs um Dienstverschie-
bung von der Vorinstanz nicht erhalten,
dass die mündliche Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und
der Vorinstanz zwar hätte besser ausfallen können, dass dem Beschwer-
deführer jedoch aufgrund der schriftlichen Aufforderungen zur Einreichung
einer Einsatzvereinbarung vom 20. Oktober 2015, 30. November 2015 und
26. Januar 2016 hätte klar sein müssen, dass ihn eine telefonische Anfrage
nicht von dieser Obliegenheit entbindet,
dass dem Beschwerdeführer ausserdem klar gewesen sein muss, dass er
das Gesuch um Dienstverschiebung schriftlich einreichen muss, wobei ein
entsprechendes Formular ohne Weiteres auf der Homepage der Vollzugs-
stelle für den Zivildienst zu finden ist,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Erlass der Aufgebotsver-
fügung von Amtes wegen grosszügig Zeit eingeräumt hat, seinen Einsatz
selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Abmahnung durch die Vor-
instanz keinen Einsatzbetrieb gefunden hat, obwohl er spätestens seit dem
20. Oktober 2015 von der Pflicht zur Leistung eines 26-tägigen Einsatzes
wusste und es somit in der Hand gehabt hätte, durch eine gute Planung
die für ihn optimalste Lösung zu finden,
dass daher nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz – nach vorgängi-
gen Ankündigungen – mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ein Aufgebot
von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz erlassen hat,
dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Vorinstanz mit ihrem
Aufgebot die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines
geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt hätte (vgl. Art. 31a Abs. 4 ZDV),
womit sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für
den Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren,
dass sich, soweit der Beschwerdeführer dies überhaupt geltend macht, die
ihm für das Aufgebot auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 315.- an den
gesetzlichen Rahmen hält (Art. 111b ZDV),
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dass der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte Grund –
er absolviere seit dem Jahr 2015 eine Lehre – eher im Rahmen eines all-
fälligen Dienstverschiebungsgesuches zu prüfen wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid der Vorinstanz an sich
nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden sollte
(Urteile des BVGer B-5287/2014 vom 20. November 2014 E. 5.1.2 m.w.H.
und B-6211/2014 vom 19. Dezember 2014),
dass die Zentralstelle in der Vernehmlassung jedoch zum Argument des
Beschwerdeführers Stellung nimmt, weshalb aus prozessökonomischen
Gründen von einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das
Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer
B-5158/2015 vom 17. November 2015),
dass entsprechend zu prüfen ist, ob mit der Unterbrechung seiner Ausbil-
dung ein unzumutbarer Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV verbun-
den ist oder ob der vorgesehene Zivildiensteinsatz eine ausserordentliche
Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV darstellt,
dass der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen ist, dass eine zi-
vildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als eine militär-
dienstpflichtige Person (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 22. Juni 1994
zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609,
S. 1643 und 1672),
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (vgl. Urteile des BVGer B-279/2015 vom
22. April 2015 und B-9/2015 vom 19. März 2015),
dass der Beschwerdeführer keine ausserordentliche Härte für ihn oder sei-
nen Arbeitgeber geltend macht und lediglich die Tatsache vorbringt, dass
er eine Lehre absolviere,
dass, auch wenn eine Berufslehre anspruchsvoll ist, davon ausgegangen
werden kann, dass dies ebenso auf andere Berufsausbildungen zutrifft,
weshalb die Situation des Beschwerdeführers mit derjenigen von anderen
dienstpflichtigen Personen während ihrer Ausbildung verglichen werden
kann (Urteil des BVGer B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3),
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dass sich der strittige Einsatz nicht als übermässig lang erweist, sondern
mit einer Dauer von 26 Tagen der gesetzlichen Mindestdauer (Art. 38
Abs. 1 ZDV) entspricht und nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ein 26-tägiger Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich
nachholbar ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt, wobei mit
Unterbrüchen von gleicher Dauer auch aus anderen Gründen – wie Krank-
heit, Militärdienst oder Ferien – gerechnet werden muss (Urteile des BVGer
B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009
E. 3),
dass damit kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. b ZDV oder Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt,
dass die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet abzuweisen ist und
der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom 1. Au-
gust 2016 bis zum 26. August 2016 beim Einsatzbetrieb S.____ zu leisten
hat,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Beatrice Badilatti
Versand: 7. April 2016