B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1089/2014
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2010
zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen bis zur
ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst verpflichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer allen Aufforderungen, den obligatorischen
Einführungskurs zu besuchen trotz mehrfacher Ermahnungen bis zum
heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen ist,
dass dem Beschwerdeführer infolge seines Verhaltens von der Vollzugs-
stelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 29. Juli 2011 wegen Zivildienstversäumnisse
gemäss Art. 73 Abs. 3 ZDG eine Busse von Fr. 200.– auferlegt worden
ist,
dass die Vorinstanz den säumigen Beschwerdeführer mit Verfügungen
vom 19. August 2011, 2. März 2012 und 8. Februar 2013 von Amtes we-
gen jeweils zu einem Zivildiensteinsatz von 26 Tagen aufgeboten hat,
wobei der Beschwerdeführer keinen Einsatz angetreten hat und sich je-
weils auch nicht hat vernehmen lassen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem jeweils auf Strafanzeige der Zent-
ralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend: Zentral-
stelle ZIVI) hin gestützt auf Art. 78 Abs. 2 ZDG infolge mehrfacher Bege-
hung eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatz-
dienst sowohl von der Staatsanwaltschaft X._______ mit Strafbefehl vom
(Datum) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu (Betrag)
und einer Busse von Fr. 500.– als auch von der Staatsanwaltschaft
Y._______ mit Strafbefehl vom (Datum) zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu (Betrag) und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt
worden ist,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. Dezember 2013 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom
30. Juni bis 25. Juli 2014 beim S._______ (Einsatzbetrieb) aufgeboten
hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2014 aus be-
ruflichen Gründen ein Dienstverschiebungsgesuch ab 1. Juli 2015 gestellt
hat,
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dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar
2014 zur Vervollständigung seines Dienstverschiebungsgesuches bis
zum 31. Januar 2014 aufforderte, andernfalls sein Gesuch ohne weiteres
abgelehnt werde und er alsdann zur Leistung seines ersten Einsatzes im
verfügten Zeitraum verpflichtet wäre,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2014 eine Bes-
tätigung seiner Ausbildungsinstitution bezüglich den Prüfungsdaten im
Jahr 2014 sowie ein Schreiben einreichte, in welchem der Institutsleiter
die Nichtvereinbarkeit des verfügten Einsatzes mit der Ausbildungs-
situation des Beschwerdeführers bestätigte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2014 das Gesuch um
Dienstverschiebung unter Aufhebung des Aufgebots vom 18. Dezember
2013 teilweise gutgeheissen und ein erneutes Aufgebot für einen Einsatz
in den Kalenderwochen 29 bis 34 des Jahres 2014 in Aussicht gestellt
hat,
dass ihn die Vorinstanz mit separater Verfügung vom 20. Februar 2014 –
nachdem sie mit dem Studiensekretariat der H._______ bezüglich einem
möglichen Einsatzzeitraum Rücksprache hielt – von Amtes wegen zu ei-
nem Zivildiensteinsatz beim Einsatzbetrieb S._______ für die Zeit vom
14. Juli 2014 bis 8. August 2014 aufbot,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2014 gegen diese
Verfügung vom 20. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhoben hat und darin beantragt, die Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm eine Dienstverschiebung bis nach Ende seines Studiums
zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, dass er sich im
Abschlussjahr des Studiums an der H._______ befinde, weshalb er zwei
Abschlussarbeiten zu erstellen habe und auch in der unterrichts- und prü-
fungsfreien Zeit daran arbeiten müsse, wobei er hierfür [an der Schule]
anwesend sein müsse, weswegen er den Einsatz nicht im verfügten Zeit-
raum leisten könne, indessen für einen Diensteinsatz nach Abschluss
seines Studiums zur Verfügung stehe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt und in ihrer Begründung ausführt,
dass beim Beschwerdeführer keine eigentliche Notsituation vorliege, wel-
che es rechtfertige, eine ausserordentliche Härte im Sinne der Zivildienst-
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verordnung anzunehmen, denn die Vorinstanz habe gerade angesichts
der Auskünfte des Institutsleiters den ursprünglich verfügten Einsatz auf
die unterrichtsfreie Zeit verschoben, so dass er seiner Präsenzpflicht
nachkommen und dem Unterricht folgen könne,
dass sie ausserdem zu bedenken gibt, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Zulassung zum Zivildienst am 24. Februar 2010 weder einen ein-
zigen Diensttag absolviert noch eine Einsatzvereinbarung eingereicht ha-
be, weshalb er bereits dreimal von Amtes wegen zum Diensteinsatz auf-
geboten werden musste und zudem mehrfach Disziplinarmassnahmen
gegen ihn ergriffen werden mussten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. April 2014 den Zeit-
plan der Erstellung seiner Abschlussarbeiten im Detail darlegt, wobei die
Arbeiten anfangs Juli 2014 beginnen (Ausführungen zu den Arbeitsschrit-
ten und zum Zeitplan) und anfangs 2015 mit einer Abschlusspräsentation
beendet werden,
dass der Beschwerdeführer zudem zu bedenken gibt, dass [seine Ausbil-
dungsstätte im Sommer 2014 vor logistischen Herausforderungen stehe]
und von den Studenten diesbezüglich Präsenz verlangt werde, und er
dadurch zeitlich ebenfalls eingebunden sei, was vom Institutsleiter schrift-
lich bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer ausserdem ausführt, er sei sich seiner bishe-
riger Versäumnisse bewusst und entschuldige sich für sein Verhalten, und
möchte den Zivildiensteinsatz definitiv leisten und zwar aufgrund der Um-
stände erst nach seinem Studium, denn der Zivildiensteinsatz falle direkt
in die wichtigste und elementarste Phase der Recherchearbeit, weshalb
er die rechtzeitige Erstellung seiner Abschlussarbeiten gefährdet sehe,
dass die Zentralstelle ZIVI in ihrer Duplik vom 6. Mai 2014 weiterhin die
Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausführt,
dass ein 26tägiger Diensteinsatz in den Semesterferien und damit kurz
vor dem offiziellen Start der Erstellung der Abschlussarbeiten für den Be-
schwerdeführer zwar "suboptimal" sei, indessen dadurch für den Be-
schwerdeführer weder eine Notsituation geschaffen noch eine solche be-
stehe, denn – so auch die erneute Bestätigung des Institutsleisters auf
Anfrage der Zentralstelle ZIVI im Hinblick auf die Duplik – durch den Zivil-
diensteinsatz im verfügten Zeitraum werde weder die Abschlussarbeiten
noch der Bachelorabschluss des Beschwerdeführers effektiv gefährdet,
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da mit der Erstellung der Abschlussarbeit aus Sicht des Instituts erst mit
Beginn des Herbstsemester, d.h. nach dem vorgesehenen Zivildienstein-
satz, gestartet werde,
dass die Zentralstelle ZIVI ausserdem ausführt, dass der Zivildienstein-
satz in die unterrichtsfreie Zeit falle und sich dadurch einzig die Erho-
lungszeit des Beschwerdeführers verkürze, was ihm aber zuzumuten sei,
zumal er lediglich das Minimum eines Einsatzes, nämlich 26 Tage leisten
müsse,
dass der Beschwerdeführer die ihm zur Erstattung einer Stellungnahme
angesetzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 22. Mai 2014 hat unbenutzt
verstreichen lassen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) sowie Art. 66 Bst. b ZDG erfüllt sind, womit auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die von Amtes wegen er-
lassene Aufgebotsverfügung vom 20. Februar 2014 richtet,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass grundsätzlich die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht
und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 der Zivildienstver-
ordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), womit ihr die Mög-
lichkeit eingeräumt wird, die Absolvierung des Zivildienstes in weitem
Masse ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5588/2011 vom 26. Januar 2012),
dass, wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person
nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlauben, die
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Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann
und wo der Einsatz geleistet wird und dabei die Eignung der zivildienst-
pflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs zu be-
rücksichtigen hat (Art. 31a Abs. 4 ZDV),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen
Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort mit-
zugestalten, zu keinem Zeitpunkt genutzt hat,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, der verfügte Zivildiensteinsatz falle
in die wichtigste Phase der Erarbeitung seiner Abschlussarbeiten, näm-
lich die Recherchearbeit, wodurch er die Erstellung seiner Abschlussar-
beiten bedroht sehe, was im negativsten Fall zur Folge hätte, dass er sei-
nen Ausbildungsabschluss erst ein Jahr später abschliessen könnte,
weshalb er um Verschiebung seines Diensteinsatzes bis Abschluss sei-
nes Studiums ersucht,
dass nach Erlass des Aufgebots von Amtes wegen derartige Vorbringen
lediglich insofern relevant sein können, als sie dem Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Dienstverschiebung geben würden (vgl. Art. 46 ZDV
i.V.m. Art. 24 ZDG),
dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beur-
teilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV
i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist,
dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann
gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische
oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumut-
baren Nachteilen verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), oder wenn
die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung
des Gesuchs für sie eine ausserordentliche Härte bedeuten würde
(Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass die Vorinstanz bereits erkannt hat, dass ein Einsatz von 26 Tagen
während der Unterrichtszeit im Jahr 2014 gemäss dem aktuellen Stu-
dienplan und [aufgrund der logistischen Herausforderungen der Schule]
zu einer Unterbrechung der Ausbildung führen würde, die mit unzumutba-
ren Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3
Bst. B ZDV), und die Einsatzzeit in Absprache mit der Schule des Be-
schwerdeführers auf die unterrichtsfreie Zeit verschoben hat, damit – so
die erneute Bestätigung des Institutsleiters während des laufenden Be-
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schwerdeverfahrens – der Beschwerdeführer an der Erstellung seiner
Abschlussarbeiten nicht gehindert wird,
dass auch wenn das Absolvieren des Abschlussjahres zusammen mit der
Erstellung einer Abschlussarbeit anspruchsvoll und zeitintensiv ist, dies
auch auf andere Berufs- und Schulausbildungen zutrifft, weshalb sich die
Situation des Beschwerdeführers nicht von anderen dienstpflichtigen und
sich noch in Ausbildung befindlichen Personen unterscheidet,
dass sich der strittige Einsatz nicht als übermässig lang zu bezeichnen ist
sondern mit einer Dauer von 26 Tagen dem gesetzlichen Minimum ent-
spricht (Art. 38 Abs. 1 ZDV),
dass ein solcher Unterbruch einer Ausbildung nach Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachholbar und zu keinem un-
zumutbaren Nachteil führt, da mit Unterbrüchen von gleicher Dauer auch
aus anderen Gründen – wie Krankheit, Militärdienst oder Ferien – ge-
rechnet werden muss (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.4, B-997/2014 vom 23. April 2014
E. 3.1, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.3.2 und B-737/2009 vom
17. März 2009 E. 3),
dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigent-
liche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen
oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014
E. 3.2, B-3920/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 5, B-1649/2013 vom
16. Mai 2013 E. 5, B-569/2013 vom 18. März 2013 E. 6, B-2419/2012
vom 28. Juni 2012 E. 5, B-2686/2011 vom 29. Juni 2011 E. 5,
B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.3 und B-6281/2009 vom 7. Mai
2010 E. 7.3.1),
dass zudem die Grundregel zu beachten ist, wonach zivildienstpflichtige
Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige
(vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Er-
satzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643, S. 1672), und daher gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht eine Abwesenheit wäh-
rend 26 Tagen, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militä-
rischer Wiederholungskurse, keine übermässige Härte darstellt (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.5,
B-1089/2014
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B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-2128/2006 vom 8. Februar 2007
E. 4.2.1),
dass ausserdem zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer der Mög-
lichkeit seinen Einsatz selbst zu planen und mittels einer geeigneten
Einsatzplanung dafür zu sorgen, dass er den Dienst zu einem für seine
Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, beispielsweise
während den Semesterferien (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-1013/2014 vom 22. Mai 2014 E. 4.6, B-997/2014 vom 23. April 2014
E. 3.2, B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4, B-1213/2009 vom 14. April
2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3), wie dargelegt, zu
keinem Zeitpunkt genutzt hat,
dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass sie das Dienstver-
schiebungsgesuch des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Ausbil-
dung teilweise gutgeheissen habe und den Einsatz auf die unterrichts-
und präsenzfreie Zeit verschoben habe, was zwar die Erholungsphase,
denen Semesterferien auch dienen, für den Beschwerdeführer verkürze,
dies aber keine übermässige Härte darstelle,
dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz im Umfang von 26 Tagen
vom 14. Juli 2014 bis 8. August 2014 keine unzumutbaren Nachteile im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV mit sich bringt und auch keine aus-
serordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt, so dass
kein Anlass besteht, den Ersteinsatz des Beschwerdeführers beim
Einsatzbetrieb S._______ erneut zu verschieben,
dass damit die angefochtene von Amtes wegen erlassene Aufgebots-
verfügung vom 20. Februar 2014 nicht zu beanstanden ist,
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuwei-
sen ist,
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht ange-
fochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben und A-Post)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 6. Juni 2014