Abtei lung II
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Geschäfts-Nr. B-1092/2009
brf/flr/sce/ lua
{T 0/2}
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m
2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
In der Beschwerdesache
W._______,
H._______,
J._______,
S._______,
K._______,
B._______,
A._______,
C._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt X._______, X._______
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführende,
gegen
Y._______,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
B-1092/2009
Aufsicht über Kreditinstitute und Börsen, evtl.
internationale Amtshilfe,
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Gegenstand
B-1092/2009
wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass die Beschwerdeführenden mit Faxeingabe vom 20. Februar 2009
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine ihnen noch nicht zuge-
stellte Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA
(Vorinstanz) vom 18. Februar 2009, welche die Übermittlung von
Bankdaten der Beschwerdeführenden als Kontoinhaber bei der
Y._______ (Beschwerdegegnerin) an die US-amerikanische Steuer-
behörde Internal Revenue Service IRS anordnet, erhoben haben;
dass sie das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung vom 18. Februar
2009 sei aufzuheben;
dass sie die Verfahrensanträge stellen, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren; der Beschwerdegegnerin sei unter
Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu ver-
bieten, Bankunterlagen sowie weitere Dokumente welche die Be-
schwerdeführenden betreffen, an Dritte, insbesondere an die amerika-
nischen Behörden, herauszugeben; die aufschiebende Wirkung sowie
das Verbot seien ohne Anhörung der Vorinstanz auszusprechen und
allfälligen Einsprachen derselben sei keinerlei suspensive Wirkung ein-
zuräumen;
dass die Beschwerdeführenden ihre Begehren und Verfahrensanträge
insbesondere damit begründeten, die angefochtene Verfügung präjudi-
ziere das Endergebnis des Verfahrens und habe gravierendste Auswir-
kungen auf die Beschwerdeführenden, weshalb deren private Interes-
sen an der superprovisorischen Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie der Anordnung vorsorglicher Massnahmen allfällige andere
private und öffentliche Interessen überwiege, zumal sich die angefoch-
tene Verfügung unter Anwendung von Art. 25 f BankG nicht auf eine
genügende gesetzliche Grundlage stütze;
dass der Instruktionsrichter bzw. der vorläufig instruierende Kammer-
präsident auf Begehren einer Partei eine allenfalls entzogene auf-
schiebende Wirkung wiederherstellen oder andere vorsorgliche Mass-
nahmen verfügen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten
oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 55 f. des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]);
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dass die angefochtene Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht zur
Zeit noch nicht vorliegt, weshalb unter anderem unklar ist, ob bzw.
allenfalls inwieweit die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen
hat;
dass die sprachliche Formulierung der Information auf der Website der
Vorinstanz an sich indiziert, dass die fraglichen Kundendaten der Be-
schwerdeführenden bereits durch die Vorinstanz den ausländischen
Behörden übergeben wurden;
dass diese Annahme zur Zeit jedoch nicht gesichert ist;
dass die Übergabe dieser Kundendaten einen Entscheid darüber, ob
dies rechtmässig sei oder nicht, offensichtlich präjudizieren würde.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht
superprovisorisch:
1.
Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin (der Beschwerdegegne-
rin unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungs-
fall) wird verboten, die Beschwerdeführenden betreffende Bankunterla-
gen oder Dokumente an Dritte, insbesondere an die amerikanischen
Behörden, herauszugeben.
2.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis
zum 24. Februar 2009 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerde-
führenden Stellung zu nehmen (Eingabe in vierfacher Ausfertigung).
Die Vorinstanz wird aufgefordert, innert gleicher Frist die angefochtene
Verfügung einzureichen.
3.
Diese Verfügung geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Fax)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; vorab per Fax; Beilage: Be-
schwerde inkl. Beilagenverzeichnis)
- die Vorinstanz (Einschreiben; vorab per Fax; Beilage: Beschwerde
inkl. Beilagenverzeichnis)
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Der Kammerpräsident:
Francesco Brentani
Versand: 20. Februar 2009
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