B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1098/2018
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission für Veterinärmedizin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin 2017.
B-1098/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 entschied die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin die Einzelprüfung 4 "Pathologie" und somit die eidge-
nössische Prüfung in Veterinärmedizin nicht bestanden habe. Mit Schrei-
ben vom 16. Januar 2018 teilte ihr die Vorinstanz mit, dass sie in der nicht
bestandenen Prüfung die Note 3.5 erreicht habe. Die weiteren Einzelprü-
fungen (Kleintiere, Pferde, Nutztiere) habe sie jeweils mit der Note 5.0
abgeschlossen.
B.
Mit Eingaben vom 19. Februar 2018 (Beschwerde) und 28. Februar 2018
(Beschwerdeverbesserung) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Neube-
urteilung ihrer Pathologieprüfung durch eine unbeteiligte und unbefangene
Fachperson.
Sie führte im Wesentlichen aus, der Vorbericht ihrer Pathologieprüfung sei
irreführend gewesen. Dies habe bei ihr zu einer gewissen Blockade ge-
führt. Das anfänglich ruhige und geduldige Verhalten des Examinators sei
schnell in Ungeduld und Verständnislosigkeit umgeschlagen, was bei ihr
zu einem völligen Blackout geführt habe. Auch sei sie 45 Minuten nur auf
einem eingeschränkten Spezialgebiet geprüft worden. Damit könne sie
kein repräsentatives Bild ihres Wissens wiedergeben. Der Examinator sei
teilweise sichtlich genervt gewesen und habe sie unterbrochen. Im Bera-
tungsgespräch habe die Ko-Examinatorin den Examinator als stets freund-
lich und geduldig beschrieben. Dies könne nur dadurch erklärt werden,
dass diese befangen gewesen sei. Beim Verfassen des Pathologieberichts
habe sie sich grosse Mühe gegeben. Es sei möglich, dass ihre abschlies-
sende Diagnose unzureichend ausgefallen sei, doch habe sie nach positi-
ven Rückmeldungen eine gute Beurteilung erwartet. Insgesamt habe ihre
Pathologieprüfung unter erschwerenden Umständen stattgefunden.
C.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und reichte unter anderem die Stellungnahmen
der beiden Examinatoren der Pathologieprüfung ein.
Zur Begründung führte sie aus, der Vorbericht sei weder unklar noch irre-
führend gewesen. Die Befragung der Beschwerdeführerin sei sachlich
durchgeführt worden. Die Art der Befragung sei nicht zu beanstanden.
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Dass sich die Examinatoren nur auf ein eingeschränktes Spezialgebiet be-
schränkt hätten, stimme nicht. Die Ko-Examinatorin sei nicht befangen ge-
wesen. Schliesslich komme es bei der Beurteilung des Pathologieberichts
nicht darauf an, ob sich jemand Mühe gegeben habe, sondern ausschliess-
lich auf dessen inhaltliche Korrektheit. Die Examinatoren würden die Män-
gel des Berichts in ihren Stellungnahmen klar bezeichnen und belegen.
Zusammenfassend sei die Prüfung formell korrekt durchgeführt und ange-
messen bewertet worden.
D.
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 27. Mai 2018 an ihrem An-
trag und ihren Beschwerdevorbringen fest.
E.
Mit Duplik vom 4. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Die Beschwerde-
führerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der
eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizi-
nalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Damit wird abgeklärt, ob die Stu-
dierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten so-
wie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die
sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob
sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen
(Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder
mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprü-
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fungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenös-
sischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November
2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung
wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; die eidgenössische
Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet
worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte-
nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse
von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 43). Indes haben
Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechts-
mittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der
Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leis-
tungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende
Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtig-
keiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in
sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Be-
wertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt
vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich
das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleis-
tungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer über-
prüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemes-
senheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert ein-
zugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte An-
haltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das
Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen ge-
stellt wurden oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wur-
den (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Ge-
richtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen,
ZBl 112 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).
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Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im
Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen
sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine
Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung
festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).
In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der
Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-
ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den
Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere
auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete
abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes-
sen der Experten ist lediglich eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein
verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue
Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem sol-
chen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der
Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält,
die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen
(vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).
3.3 Bei der Überprüfung weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne
Not von der Beurteilung der Experten ab. Voraussetzung ist, dass die
Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auf-
fassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht,
nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und
BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch PATRICIA EGLI, a.a.O.,
S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49
N. 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der
Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvor-
schriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt,
so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit
umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.). Hierbei
nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren
Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Be-
wertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2;
Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Be-
weislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden
Partei (vgl. Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).
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4.
Gemäss der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin die
Einzelprüfung 4 "Pathologie" nicht bestanden, weshalb sie die eidgenössi-
sche Prüfung in Veterinärmedizin nicht bestanden hat (vgl. Art. 5 Abs. 2
und 3 Prüfungsverordnung MedBG). Mit Beschwerde bringt sie verschie-
dene formelle Fehler bei der Prüfungsdurchführung und die Unangemes-
senheit der Bewertung des Pathologieberichts vor. Sie beantragt eine neue
Beurteilung des Pathologieberichts und der abgelegten Pathologieprüfung
durch eine unbeteiligte und unbefangene Fachperson.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Vorbericht der Schlussprü-
fung im Fach Pathologie sei irreführend gewesen. Die erwartete Diagnose
habe nicht zum Bericht gepasst, weshalb dies bei ihr bereits vor Prüfungs-
beginn zu einer Blockade geführt habe.
4.1.2 Der Examinator bringt diesbezüglich vor, die Anamnese sei korrekt
formuliert gewesen und auch zu einem solchen Fall durchaus passend. Es
könne nicht von einer irreführenden Prüfungsvorgabe gesprochen werden.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, Unklar-
heiten bei der Ergänzung der Anamnese auszuräumen. Die Ko-Examina-
torin spricht in ihrer Stellungnahme davon, dass auch bei mehreren toten
Ferkeln im gleichen Wurf ein Erdrücken durchaus möglich sei. Der Vorbe-
richt sei deshalb nicht irreführend.
4.1.3 Die beiden Experten legen in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar
dar, warum der Vorbericht entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führerin nicht irreführend gewesen ist. So führt der Examinator aus, dass
die Anamnese korrekt gewesen sei und zu einem solchen Fall gepasst
habe. Die Prüfungsvorgabe sei nicht irreführend gewesen, sondern die Be-
schwerdeführerin habe sich durch einen Teil der Anamnese irreführen las-
sen. Auf den ersten beiden Seiten seiner Stellungnahme schildert der
Examinator sodann ausführlich, warum im konkreten Fall vom Tod durch
Erdrücken als Todesursache des Ferkels auszugehen gewesen wäre. Die
Ko-Examinatorin bestätigt die Ausführungen des Examinators. Dem kann
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nichts entgegenhalten. Der entspre-
chende Vorbericht der Schlussprüfung der Beschwerdeführerin ist nicht zu
beanstanden. Daraus, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aus-
sagen bereits zu Beginn der Prüfung eine Blockade gehabt habe, kann sie
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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4.2
4.2.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Atmo-
sphäre während der Prüfung sei unprofessionell gewesen. Der Examinator
sei ungeduldig und verständnislos gewesen, was bei ihr zu einem völligen
Blackout geführt habe. Teilweise sei er sichtlich genervt gewesen und habe
sie unterbrochen.
4.2.2 Hierzu führt der Examinator in seiner Stellungnahme aus, er gebe zu,
dass die Prüfung schwierig zu führen gewesen sei. Da die Beschwerdefüh-
rerin einen schwächeren Eindruck gemacht habe, habe er nach Wegen
gesucht, um von ihr richtige Antworten zu erhalten. Er habe nie den Ein-
druck gehabt, dass die Beschwerdeführerin ein Blackout gehabt habe.
Auch die Ko-Examinatorin führt aus, die Prüfung durch den Examinator sei
grundsätzlich fair und freundlich gestaltet gewesen. Er sei bemüht gewe-
sen, der Beschwerdeführerin weiterzuhelfen. Die Befragung sei sachlich
gewesen und mit anderen Prüfungen im Rahmen des Staatsexamens ver-
gleichbar. Der Examinator habe teilweise Fragen umformuliert oder wollte
der Beschwerdeführerin durch Zwischenfragen weiterhelfen. Sie sei nur
bei komplett falschen Antworten unterbrochen worden.
4.2.3 Mängel im Prüfungsablauf stellen nur dann einen rechtserheblichen
Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten
in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst ha-
ben (vgl. Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und
1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b). Eine Beeinträchtigung muss so
schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemei-
nen Lebenserfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit
und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich
zu erschweren (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.3.1
m.w.H.; Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 7.1). Auf
rein subjektiver Interpretation beruhende Einwendungen gegen das Ver-
halten des Prüfungsexperten, beispielsweise die Behauptung, dieser sei
"unwirsch" oder "auffällig unfreundlich" gewesen, reichen nicht aus, um auf
einen unkorrekten Prüfungsvorgang zu schliessen (vgl. Urteile des BGer
2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4 und 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003
E. 4.2 m.w.H.; Urteile des BVGer B-1822/2014 vom 28. Oktober 2014
E. 5.1 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1).
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Seite 8
Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Die ausführlichen Stellung-
nahmen des Examinators und der Ko-Examinatorin sowie das Prüfungs-
protokoll vermitteln insgesamt den Eindruck eines korrekten Prüfungsab-
laufs. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Sachdar-
stellung abgestellt werden sollte, zumal es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, auf eine objektive und nachvollziehbare Weise die von ihr
behaupteten Unkorrektheiten im Prüfungsablauf nachzuweisen.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Examinator sei
auf dem Themengebiet der Onkopathologie verharrt. Sie sei 45 Minuten in
diesem sehr eingeschränkten Spezialgebiet geprüft worden. Durch dieses
einseitige Abfragen ergebe sich kein repräsentatives Abbild ihres tatsäch-
lichen Wissens.
4.3.2 Der Examinator bringt hierzu vor, das Prüfungsprotokoll zeige, dass
die Prüfung nicht 45 Minuten um die Onkopathologie gekreist habe. Dieses
Thema sei das Alternativthema zum Fall gewesen. Die Onkopathologie sei
ein sehr breites und bedeutendes Gebiet. Seiner Erfahrung nach könne
beim detaillierten Abfragen in einem Themengebiet genauso gut Wissen
überprüft werden wie beim oberflächlichen Abfragen vieler verschiedener
Themen. Auch die Ko-Examinatorin bringt vor, dass mindestens zwei
grosse Bereiche (Traumatologie, Bestandesproblem Schwein, Onkopatho-
logie) abgefragt worden seien. Der Wechsel von Thema und Tierart sei
Usus bei allen Prüfern und gebe den Geprüften die Möglichkeit, ihr Wissen
auch in anderen Bereichen zu zeigen.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, inwiefern der Examinator
durch das angeblich einseitige Abfragen eine Rechtsnorm verletzt habe.
Dies ist auch nicht ersichtlich. So legt Art. 15 der Verordnung des EDI über
die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe
vom 1. Juni 2011 (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) fest, dass
die praktische Prüfung insbesondere aus einem konkreten Fall, einer aus-
zuführenden Laborarbeit oder der Beurteilung eines konkreten Dossiers
besteht. In Art. 16 Abs. 3 der Prüfungsformenverordnung wird ausgeführt,
dass die Examinatoren eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung
verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen können.
Sodann konkretisieren die Richtlinien der Medizinalberufekommission
(MEBEKO), Ressort Ausbildung, über die Details der Durchführung der
eidgenössischen Prüfung in Veterinärmedizin (abrufbar auf https://www.
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/bag/de/home/themen/berufe-im-gesundheitswesen/medizi-
nalberufe/eidgenoessische-pruefungen-universitaerer-medizinalberufe/eid
genoessische-pruefung-in-veterinaermedizin.html), dass die Prüfung Pa-
thologie aus einer Sektion und einem Prüfungsgespräch besteht. Auch
wird ausgeführt, welche Kompetenzen und welches Wissen geprüft wird
(vgl. hierzu Punkt 2.4 in den Richtlinien). Innerhalb dieser Vorgaben sind
die Examinatoren frei in der Ausgestaltung der Prüfung. Zwar geht aus dem
Prüfungsprotokoll hervor, dass der Examinator die Beschwerdeführerin tat-
sächlich über längere Zeit nur auf einem Spezialgebiet geprüft hat. Wie die
Examinatoren jedoch nachvollziehbar darlegen, kann durch detailliertes
Abfragen in einem Themengebiet ebenso gut Wissen abgefragt werden,
wie durch oberflächliches Abfragen mehrerer Gebiete. Zudem war die On-
kopathologie nicht das einzige abgefragte Themengebiet. Dieses Vorge-
hen der Examinatoren entspricht den einschlägigen Gesetzen und Richtli-
nien. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl.
4.4
4.4.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ko-Examinato-
rin sei befangen gewesen. Diese beschreibe den Examinator als stets
freundlich und geduldig. Ihre Worte könnten nur durch Befangenheit erklärt
werden, zumal sie am gleichen Institut arbeite wie der Examinator.
4.4.2 Die Ko-Examinatorin nimmt zu ihrer angeblichen Befangenheit wie
folgt Stellung: Sämtliche Ko-Examinatoren seien unabhängige Prüfer mit
adäquaten Fachkenntnissen. Diese seien in die praktische Lehre involviert
und mit der Prüfungsmaterie vertraut. Dies schliesse eine Befangenheit
aus. Bei der vorliegenden Prüfung sei sie mit dem Examinator in der Beur-
teilung durchwegs einig gewesen. Sie weise den Vorwurf der Befangenheit
generell und vehement zurück. Ausserdem arbeite sie weder in der Diag-
nostik noch in der Forschung mit dem Examinator zusammen und sei von
ihm in keiner Weise abhängig. Auch der Examinator bringt vor, die
Ko-Examinatorin arbeite nicht direkt mit ihm zusammen und er habe kei-
nerlei Einfluss auf ihre Anstellungsbedingungen.
4.4.3 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich der Anspruch auf unbefangene Ent-
scheidträger der Verwaltung (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI
FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 17). Art. 10
VwVG konkretisiert diese allgemeine Verfahrensvoraussetzung, indem er
den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II
B-1098/2018
Seite 10
485 E. 4.2). Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen bei der Vorbe-
reitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, die an der
Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit
einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1
Bst. b und bbis VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits be-
schäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen in
der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG).
Der Anschein der Befangenheit im Sinne der Ausstandsbestimmungen be-
steht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise ge-
eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu er-
wecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Ver-
halten des Entscheidträgers begründet sein. Auf das bloss subjektive Emp-
finden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver
Weise begründet erscheinen (vgl. [statt vieler] Urteil des BGer
2C_615/2013, 2C_616/2013, 2C_617/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 3.1; zur Befangenheit der Examinatoren vgl. MICHAEL BUCHSER, Berufs-
bildungsabschlüsse in der Schweiz, Rechtliche Regelung der Qualifikation
der Ausweise und der Titel in der Berufsbildung, 2009, S. 118 f. m.w.H.).
4.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt zur Befangenheit der Ko-Examinato-
rin einzig vor, dass sie sich nicht erklären könne, warum diese den immer
ungeduldiger und genervter werdenden Examinator als stets freundlich
und geduldig bezeichnet. Wie bereits die vorstehenden Erwägungen zei-
gen, gibt es keine Anzeichen für Mängel im Prüfungsablauf oder dafür,
dass der Examinator während der Prüfung unprofessionell oder ungeduldig
aufgetreten wäre (vgl. E. 4.2.3). Auch geht aus der Stellungnahme der
Ko-Examinatorin hervor, dass diese in keiner Weise vom Examinator ab-
hängig ist. Objektive Hinweise auf eine Befangenheit der Ko-Examinatorin
liegen keine vor.
4.5
4.5.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich
beim Verfassen des Pathologieberichts grosse Mühe gegeben. Nach sehr
positiven Rückmeldungen von verschiedenen Personen habe sie eine gute
Beurteilung erwartet.
4.5.2 Der Examinator bringt in seiner Stellungnahme diesbezüglich vor, er
sei weiterhin der Ansicht, dass der Bericht nicht gut genug gewesen sei.
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Seite 11
Insgesamt habe die Beschwerdeführerin bei der Sektion und der anschlies-
senden Befragung eine klar ungenügende Leistung erbracht, welche durch
den Sektionsbericht nicht aufgewogen werden könne. Auch die Ko-Exami-
natorin bringt vor, der Bericht sei ausreichend gewesen und deshalb mit
der Note 4.0 beurteilt worden. Eine bessere Bewertung sei nicht gerecht-
fertigt. Grund dafür seien Fehler in der Diagnose sowie eine nicht ausrei-
chend ausführliche Diskussion mit Weglassen von relevanten Punkten. Die
Diskussion im Bericht sei auch im Quervergleich mit Berichten von anderen
Kandidaten von bescheidenem Umfang.
4.5.3 Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht näher, weshalb die Be-
wertung ihres Pathologieberichts unangemessen sei. Alleine aus ihren bei-
den Anmerkungen, sie habe sich Mühe gegeben und sie habe von anderen
Personen positive Rückmeldungen erhalten, kann sie nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Der Bericht wurde mit der Note 4.0 bewertet. Die Beschwer-
deführerin führt nicht aus, welche Bewertung sie für angemessen hält. Die
beiden Examinatoren hingegen nehmen zum Vorwurf der Unangemessen-
heit der Bewertung des Pathologieberichts ausführlich Stellung und führen
nachvollziehbar aus, warum sie eine Bewertung von 4.0 als angemessen
erachten. Dem kann die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nichts entge-
genhalten. Die Bewertung ihres Pathologieberichts mit der erteilten
Note (4.0) ist nicht zu beanstanden.
4.6 Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerde-
führerin als unbegründet. Für die von ihr beantragte Neubeurteilung ihrer
Pathologieprüfung besteht daher kein Raum.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
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Seite 12
und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-
richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: 9. Juli 2018