Abtei lung II
Postfach
CH-3000 Bern 14
Telefon +41 (0)58 705 25 60
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. B-1100/2007/wep/ped
{T 1/2}
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m 6 .
D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Philippe Weissenberger (Instruktionsrichter),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans-Jacob Heitz,
Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident),
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin);
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
Swisslos, Interkantonale Landeslotterie,
Lange Gasse 20, Postfach, 4002 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Brückner,
Schützengasse 1, Postfach 6139, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizer Casino Verband, Marktgasse 50,
Postfach 593, 3000 Bern 7,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner,
Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Spielbankenkommission,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Vorinstanz,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
B-1100/2007
Parteistellung des Schweizer Casino Verbandes im
Verwaltungsverfahren um den Automaten Tactilo und
Automaten mit gleichen technischen Merkmalen,
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
A.a Der Verein Société de la Loterie de la Suisse Romande (nachfol-
gend: Loterie Suisse Romande) betreibt an zahlreichen Standorten in
den französischsprachigen Kantonen über 400 so genannte "Tactilo-
Automaten". Bei den auf diesen angebotenen Spielen handelt es sich
ausschliesslich um (virtuelle) Rubbellose, die mittels Berührung des
Bildschirms oder Automatikfunktion im Simultanspielmodus freigelegt
werden (vgl. Règlement des jeux du Tactilo). Wenn das Los eine ge-
wisse Zahlenkombination oder eine Symbolkombination enthält, kann
der Spieler Geldbeträge bis zu Fr. 10'000.-- gewinnen. Die neun an-
gebotenen Spiele laufen immer gleich ab. Der einzige Unterschied be-
steht im voneinander abweichenden Erscheinungsbild der Lose und in
beschränktem Mass in den verschiedenen Gewinnchancen.
A.b Am 10. Juni 2004 eröffnete die Eidgenössische Spielbankenkom-
mission (nachfolgend: ESBK oder Vorinstanz) eine Untersuchung zur
Frage, ob die Automaten "Tactilo" bzw. Automaten mit gleichen techni-
schen Merkmalen (wie z.B. "Touchlot") dem Lotteriegesetz vom 8. Juni
1923 (LG, SR 935.51) oder dem Spielbankengesetz vom 18. Dezem-
ber 1998 (SBG, SR 935.52) unterstehen.
Am 19. Juli 2004 stellte der Verein Schweizer Casino Verband (nach-
folgend: SCV oder Beschwerdegegner) bei der ESBK das Gesuch, er
sei zu sämtlichen laufenden Verfahren betreffend den Automaten Tacti-
lo und andere Lotterieautomaten, namentlich zum Hauptverfahren und
zum Verfahren über vorsorgliche Massnahmen, beizuladen. Zudem sei
er vor Erlass von vorsorglichen Massnahmen bzw. vor Erlass des Ent-
scheids in der Hauptsache anzuhören, und es sei ihm eine Frist zur
Stellungnahme anzusetzen. Gesuchsgegner waren vorerst die Loterie
Suisse Romande, die als Genossenschaft organisierte Swisslos Inter-
kantonale Landeslotterie (nachfolgend: Swisslos oder Beschwerdefüh-
rerin), die als Verein organisierte Sport-Toto-Gesellschaft (an vorlie-
gendem Verfahren nicht beteiligt) sowie zu einem späteren Zeitpunkt
Seite 2
Gegenstand
B-1100/2007
Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch ih-
ren jeweiligen Regierungs- oder Staatsrat.
Am 23. August 2004 setzte die ESBK den damals beteiligten Ge-
suchsgegnern Frist bis zum 27. September 2004 zur Stellungnahme
zu den Begehren des SCV. Die Loterie Suisse Romande und Swisslos
beantragten in separaten Eingaben vom 27. September 2004 überein-
stimmend, das Begehren des SCV um Beiladung abzuweisen. Ihren
Antrag begründeten sie damit, dass die Voraussetzungen für eine Kon-
kurrentenbeschwerde nicht gegeben seien. Weiter brachten sie vor, es
gehe nicht an, dass sich ein Konkurrent mithilfe eines Begehrens um
Beiladung indirekt Zugang zu ihren dem Geschäftsgeheimnis unterlie-
genden Dokumenten verschaffe. Zudem unterstehe der Sachverhalt im
Hauptverfahren der Lotterie- und nicht der Spielbankengesetzgebung.
Mit Schreiben vom 2. September 2004 informierte die ESBK den SCV
dahingehend, dass sie zur Zeit keine Verfügung in der Sache erlassen
wolle und deshalb den SCV vorläufig nicht zum Verfahren beizuziehen
gedenke. Den Gesuchsgegnern wurde das Schreiben nicht zur Kennt-
nis gebracht.
B.
Mit undatierter, aber am 21. Dezember 2006 gefällter Verfügung (das
Datum erschliesst sich aus dem Sachverhalt der Verfügung, Bst. F) in
deutscher Sprache räumte die ESBK dem SCV "überschiessend" Part-
eistellung für das Verfahren Tactilo ein. Sie begründete dies im We-
sentlichen damit, dass das Institut der Beiladung nur dem Einbezug
von jenen Personen in das Verfahren diene, deren Beteiligung als
Hauptpartei mangels Legitimation nicht möglich sei. Abweichend von
den Vorbringen des SCV sei eine Beiladung nur dann sinnvoll, wenn
der Beigeladene das Risiko eingehe, das Urteil im Beiladungsprozess
in einem späteren Verfahren gegen sich gelten lassen zu müssen. Eine
solche Konstellation sei vorliegend nicht ersichtlich. Materiell führte sie
sinngemäss aus, dass zwischen den Mitgliedern des SCV und den Be-
treiberfirmen von Tactilo ein Konkurrenzverhältnis bestehe, das die für
eine Konkurrentenbeschwerde notwendige Beziehungsnähe aufweise.
Auf eine Anhörung des SCV im Hauptverfahren bzw. die Ansetzung ei-
ner Frist zur Stellungnahme des SCV im Hauptverfahren verzichtete
die ESBK mit der Begründung, dass eine formelle Anhörung aus pro-
zessökonomischen Gründen nicht nötig sei, weil dem sinngemässen
Begehren des SCV (Unterstellung des Automaten Tactilo unter die
Seite 3
B-1100/2007
Spielbankengesetzgebung) im Hauptverfahren vollständig entsprochen
werde.
Mit zwei Verfügungen vom gleichen Tag (je vom 21. Dezember 2006) in
französischer und deutscher Sprache entschied die ESBK auch in der
Sache. Sie untersagte den Betrieb von "Geldspielautomaten des Typs
Tactilo sowie von Geräten, die die gleichen technischen Merkmale auf-
weisen" ausserhalb von konzessionierten Spielbanken. Ferner ordnete
sie an, in Betrieb stehende "derartige Geldspielautomaten" innert
sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheides ausser Betrieb zu
nehmen und zu entfernen. Nach Ansicht der ESBK handelt es sich bei
den fraglichen Automaten nicht um Lotterie-, sondern um Glücksspiel-
automaten. Im Ergebnis wurden der Automat Tactilo bzw. Automaten
mit gleichen technischen Merkmalen damit der Spielbankengesetzge-
bung unterstellt.
Alle vorgenannten Verfügungen wurden den am Verfahren Beteiligten
am 9. Januar 2007 eröffnet.
C.
C.a Gegen die Zwischenverfügung der ESBK vom 21. Dezember 2006
betreffend die Parteistellung des SCV erhob Swisslos mit Eingabe vom
19. Januar 2007 Beschwerde (Verfahren B-517/2007) an das Bundes-
verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. "Ziffer 1 der Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom
21. Dezember 2006 (Referenz F482-0010) betreffend Gesuch um Beteili-
gung am Verwaltungsverfahren Tactilo sei aufzuheben und der Be-
schwerdegegnerin [recte: dem Beschwerdegegner] sei die Parteistellung
abzuerkennen;
2. (Kosten).
Editionsbegehren
3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Kopie
des Schreibens der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin [den Be-
schwerdegegner] vom 2. September 2004 zu edieren)."
Im Wesentlichen bringt Swisslos vor, dass dem Beschwerdegegner die
Voraussetzungen zur Legitimation als Partei fehlen würden. Für die
Parteistellung von Konkurrenten seien gemäss Rechtsprechung ei-
nerseits ein Konkurrenzverhältnis und andererseits eine besondere
Beziehungsnähe zur Streitsache, die über das blosse Konkurrenzver-
Seite 4
B-1100/2007
hältnis hinausgehe, erforderlich. Beide Voraussetzungen seien im Ver-
hältnis der Betreiber von Tactilo zu den Mitgliedern des Beschwerde-
gegners nicht gegeben. Ausserdem wären die Betreiber von Tactilo
auch dann keine Konkurrenz für den Beschwerdegegner, wenn die
Tactilo Automaten weiterhin der Lotteriegesetzgebung unterstellt blie-
ben. Dann wären die Betreiber von Tactilo gerade nicht derselben Wirt-
schaftsordnung unterstellt wie der Beschwerdegegner. Im umge-
kehrten Fall würden die Betreiber von Tactilo über keine spielbanken-
rechtliche Konzession verfügen. Der Betrieb der Automaten müsste
eingestellt werden, womit den Mitgliedern des Beschwerdegegners
zum Vornherein kein Nachteil erwachsen würde. Ferner gehe es im
Verfahren Tactilo um einen Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, weshalb der Be-
schwerdegegner nicht direkt betroffen sein könne.
C.b Am 8. Februar 2007 erhob Swisslos auch gegen die Verfügung
der ESBK vom 21. Dezember 2006 in der Sache, d.h. betreffend das
Verfahren Tactilo, Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (Verfah-
ren B-1100/2007) mit folgenden Rechtsbegehren:
1. "Die angefochtene Verfügung (Referenz: F472-0031) sei vollumfänglich
aufzuheben und
a. Es sei festzustellen, dass Geldspielautomaten des Typs Tactilo unter
das Lotteriegesetz fallen und nur ausserhalb von konzessionierten Spiel-
banken betrieben werden dürfen, soweit die kantonalen Lotteriebewilli-
gungen vorliegen;
b. und das Verbot von Geräten, die die gleichen technischen Merkmale
aufweisen wie Geräte des Typs Tactilo, sei aufzuheben.
2. Die Parteistellung der Beschwerdegegnerin [recte: des Beschwerdegeg-
ners] sei abzuerkennen und Ziffer 1 der Verfügung der Eidgenössischen
Spielbankenkommission (Referenz: F482-0010) betreffend Gesuch um
Beteiligung am Verwaltungsverfahren Tactilo sei aufzuheben.
3. (Kosten).
Verfahrensrechtliche Anträge
4. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über Ziff. 2 der Rechtsbe-
gehren und über die Beschwerde betreffend die Zulassung der Beschwer-
degegnerin [recte: des Beschwerdegegners] als Partei im Verwaltungsver-
fahren (Verfügung der ESBK vom 21. Dezember 2006 (Referenz:
F482-0010) und Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Januar
2007 beim Bundesverwaltungsgericht) rechtskräftig entschieden ist.
5. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Kopie
des Schreibens der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin [den Be-
schwerdegegner] vom 2. September 2004 zu edieren."
Seite 5
B-1100/2007
D.
Dem Editionsantrag von Swisslos vom 19. Januar 2007 (Verfahren
B-517/2007) wurde durch Verfügung des Instruktionsrichters vom
19. Februar 2007 entsprochen. Insoweit wurde der gleichlautende An-
trag von Swisslos vom 8. Februar 2007 im Verfahren B-1100/2007 ge-
genstandslos. Demgegenüber wurde das Sistierungsgesuch von
Swisslos abgewiesen.
Mit Eingaben vom 22. März und vom 4. Mai 2007 stellte Swisslos in
beiden Verfahren weitere verfahrensrechtliche Anträge.
D.a In Ihren beiden Vernehmlassungen vom 20. März 2007 beantragte
die ESBK, die Beschwerden seien unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge abzuweisen. Zudem stellte sie sinngemäss Antrag auf Ver-
einigung der beiden Verfahren B-517/2007 und B-1100/2007. Weiter
beantragte sie, über die Parteistellung des Beschwerdegegners sei im
Rahmen des Hauptverfahrens zu befinden. Mit Stellungnahme vom
4. Mai 2007 bestätigte die ESBK ihre verfahrensrechtlichen Anträge.
Überdies beantragte sie u.a., den Antrag von Swisslos auf Vereinigung
aller Verfahren im Zusammenhang mit dem Automaten Tactilo gutzu-
heissen.
Mit Eingabe vom 10. April 2007 beantragte der SCV, das Verfahren
B-1100/2007 sei bis zum Entscheid über seine Parteistellung zu sistie-
ren. Er ersuchte in seiner Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 im
Verfahren B-517/2007 darum, die Beschwerde von Swisslos vom
19. Januar 2007 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei
zu bestätigen, dass ihm im Verfahren Tactilo Parteistellung zukomme.
Er macht insbesondere geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht zur
Beschwerde legitimiert, weil in der Beschwerdeschrift ein drohender
nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht dargetan worden sei. Zu-
dem gehe es dem SCV nicht darum, Einblick in vertrauliche Unterla-
gen bzw. Geschäftsgeheimnisse von Swisslos zu gewinnen. Vielmehr
anerkenne der SCV ohne weiteres diesbezügliche Geheimhaltungsin-
teressen der Swisslos. Diesem Interesse könne das Gericht in Anwen-
dung von Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG Rechnung tragen. Mit Stellungnah-
me vom 2. Mai 2007 erklärte der SCV, einer Vereinigung der Verfahren
B-517/2007 und B-1100/2007 zuzustimmen. Über die Frage der Partei-
stellung sei in einem Zwischenentscheid zu befinden. Er stellte des
Weiteren den Antrag, das Hauptverfahren sei bis zum rechtskräftigen
Entscheid über die Parteistellung auszusetzen.
Seite 6
B-1100/2007
D.b Swisslos nahm am 14. Juni 2007 zu den Eingaben des SCV vom
29. Mai 2007 und der ESBK vom 31. Mai 2007 betreffend Verbot des
Automaten Tactilo Stellung. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 antwortete
die ESBK auf die Stellungnahmen von Swisslos vom 4. Mai 2007 und
des SCV vom 2. Mai 2007. Der SCV reichte am 29. Mai 2007 eine
Stellungnahme zur Eingabe von Swisslos vom 4. Mai 2007 ein.
E.
Der Instruktionsrichter schloss am 30. Juni 2007 den Schriftenwechsel
im Verfahren B-517/2007.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 vereinigte der Instruktionsrichter
das Verfahren B-517/2007 mit dem Verfahren B-1100/2007 (unter letz-
terer Verfahrensnummer weitergeführt). Der im Verfahren B-517/2007
bezahlte Kostenvorschuss wurde der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet. Zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme hinsichtlich
Parteistellung im vereinigten Verfahren erhielt der Beschwerdegegner
Frist zur Einreichung bis zum 9. November 2007 angesetzt, da der
SCV im Verfahren B-1100/2007 noch keine Stellungnahme zur Sache
bzw. zur Frage der Parteistellung eingereicht hatte. Zudem wurde ver-
fügt, dass über die Frage der Parteistellung des SCV im Verfahren vor
der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren vorab und beförderlich in
einem Zwischenentscheid befunden werde. Dasselbe gelte hinsichtlich
der noch offenen Verfahrensanträge. Die Vorinstanz wurde zudem an-
gewiesen, im Rahmen des Verfahrens Tactilo ausschliesslich an die
Parteivertreter der Beschwerdeführerin heranzutreten, deren Büroan-
schrift zu verwenden und jeden direkten Kontakt mit der Beschwerde-
führerin zu unterlassen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 verzichtete der SCV auf die Ein-
reichung einer weiteren Stellungnahme betreffend seine eigene Partei-
stellung im nunmehr vereinigten Verfahren und verwies auf seine Ein-
gaben vom 19. April bzw. vom 29. Mai 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
Seite 7
B-1100/2007
Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32), welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, unterliegen
Verfügungen der ESBK grundsätzlich der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (vgl. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 45 f. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Da die angefochtenen Verfü-
gungen am 9. Januar 2007 eröffnet wurden, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. die Übergangsbestim-
mung, Art. 53 VGG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung über die Parteistellung des SCV im
Verfahren vor der Vorinstanz (vgl. B. Absatz 1) ist eine selbständig er-
öffnete Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 VwVG über die Partei-
stellung eines Verfahrensbeteiligten; ein Teilentscheid ist sie von vorn-
herein nicht, weil sie keine materiellen Streitpunkte betrifft.
Ihr Charakter als Zwischenverfügung ergibt sich in erster Linie aus
dem beurteilten Gegenstand, in zweiter Linie auch aus ihrer Bezeich-
nung durch die Vorinstanz und der in der Rechtsmittelbelehrung ange-
gebenen (allerdings falschen, da gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG nun-
mehr dreissigtägigen) Rechtsmittelfrist von zehn Tagen, die unter al-
tem Recht bei Zwischenverfügungen galt. Der Umstand, dass sie am
gleichen Tag wie der Entscheid in der Sache erging, steht dieser Qua-
lifikation nicht entgegen, zumal sie vom logischen Ablauf her betrach-
tet vor dem Entscheid in der Sache gefällt worden sein muss; Zwi-
schenverfügungen regeln insbesondere einzelne prozessuale Aspekte
eines Verfahrens, ohne dasselbe zu einem Abschluss zu bringen.
Allerdings erweist sich die Vorgehensweise der Vorinstanz zumindest
als höchst ungewöhnlich und problematisch. Zwischenverfügungen
werden typischerweise während eines laufenden Hauptverfahrens er-
lassen und nicht unmittelbar vor deren Abschluss (vgl. BENOÎT BOVAY,
Procédure Administrative, Bern 2000, S. 263), wie dies hier erfolgt ist.
Das vermag indessen an der Qualifikation des angefochtenen Ent-
scheids als Zwischenverfügung nichts zu ändern.
2.2 Gegen andere Zwischenverfügungen als solche über die Zustän-
digkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde unter den in
Art. 46 VwVG genannten Voraussetzungen zulässig.
Seite 8
B-1100/2007
2.2.1 Eine Zwischenverfügung wie die hier zu beurteilende ist nament-
lich dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil bewirken könnte (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bstb. a VwVG).
Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbar-
keit begründet, liegt im möglichen Nachteil, der entstünde, wenn die
Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwer-
de gegen die Endverfügung zugelassen wäre (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 142; ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 514). Dabei reicht schon ein schutz-
würdiges Interesse aus. Der in Aussicht stehende Nachteil kann so-
wohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Das schutzwürdige
Interesse kann namentlich wirtschaftlich begründet sein, der Prozess-
ökonomie oder der Rechtssicherheit entspringen (VPB 1997 Nr. 60
E. 2a und VPB 1995 Nr. 13 E. 6). Hingegen genügt es nach der Recht-
sprechung nicht, wenn die beschwerdeführende Person nur eine Ver-
längerung oder Verteuerung des Verfahrens verhindern will (vgl. BGE
120 Ib 97 E. 1c).
2.2.2 Die erste Voraussetzung der Weiterziehbarkeit des Endent-
scheids ist hier erfüllt, da der Entscheid in der Sache mit Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar ist.
Die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2006 kann
jedoch für die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachen-
den Nachteil bewirken, weil der Entscheid in der Sache (die Endverfü-
gung) am gleichen Tage ergangen ist. Der SCV hatte deshalb im Ver-
fahren vor der Vorinstanz keine Möglichkeit, seine Parteirechte, etwa
den Anspruch auf Akteneinsicht oder das Stellen von Beweisanträgen,
wahrzunehmen, und er kann dies nach ergangenem Endentscheid (im
Hauptverfahren vor der Vorinstanz) auch jetzt nicht mehr tun. Der Zwi-
schenentscheid der Vorinstanz war aufgrund des Umstandes, dass er
im denkbar spätesten Zeitpunkt gefällt wurde, seines Sinnes entleert.
Aus diesen Gründen erweist sich das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin, ihre Geheimhaltungsinteressen könnten bei einer Einsichtnahme
in die Akten durch den Beschwerdegegner verletzt werden, für das
Verfahren vor der Vorinstanz als hinfällig. Wirtschaftliche Interessen an
der selbständigen Anfechtung der Zwischenverfügung macht die Be-
schwerdeführerin nicht geltend. Diese ist im Übrigen auch durch den
Entscheid über die Kosten in der angefochtenen Verfügung nicht be-
Seite 9
B-1100/2007
rührt beziehungsweise beschwert. Es ist schliesslich nicht zu erken-
nen, inwiefern die selbständige Anfechtung der Prozessökonomie oder
der Rechtssicherheit dienen würde bzw. die Beschwerdeführerin dar-
aus ein schutzwürdiges Interesse abzuleiten vermöchte.
2.2.3 Andere Gründe für eine selbständige Anfechtbarkeit der Zwi-
schenverfügung sind nicht gegeben. Soweit sich der Entscheid der
Vorinstanz, dem Beschwerdegegner Parteistellung im erstinstanzli-
chen Verwaltungsverfahren einzuräumen, auf den Inhalt der Endverfü-
gung auswirken sollte, könnte die betreffende Zwischenverfügung
durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden
(Art. 46 Abs. 2 VwVG). Swisslos hat jedoch im Hauptverfahren dahin-
gehend nichts geltend gemacht. Inwiefern die Verfügung der Vorins-
tanz, dem SCV Parteistellung einzuräumen, sich auf den Inhalt der
Endverfügung auswirken sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
2.3 Auf die Beschwerde von Swisslos, soweit sie sich gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2006 richtet, dem SCV im Ver-
fahren vor der Vorinstanz Parteistellung einzuräumen (früheres Verfah-
ren B-517/2007), ist daher mangels nicht wiedergutzumachenden
Nachteils nicht einzutreten.
3.
Wie in der Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Oktober 2007 in
Aussicht gestellt wurde, ist nachfolgend in Form eines nicht verfah-
rensabschliessenden Zwischenentscheides zu prüfen, ob dem SCV im
(vereinigten) Beschwerdeverfahren Parteistellung einzuräumen ist.
3.1 Einem Verband ist es sowohl im Verfahren der verwaltungsinternen
Verwaltungsrechtspflege als auch in jenem der Verwaltungsgerichts-
barkeit erlaubt, im eigenen Namen, aber im Interesse seiner Mitglieder
vorzugehen. Erforderlich ist einerseits, dass der Verband nach seinen
Statuten zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder be-
rufen ist und andererseits, dass die Interessen der Mehrheit oder zu-
mindest einer grossen Anzahl der Mitglieder betroffen und diese des-
halb selbst zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG
MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, N. 1956a; BGE 130 I 26 E. 1.2.1).
Der SCV bezweckt nach seinen Vereinsstatuten (in der Fassung vom
22. März 2006; Artikel 2 erster Absatz) die Wahrung und Förderung
der Interessen und des Ansehens der Schweizer Casinobranche in po-
Seite 10
B-1100/2007
litischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Er vertritt ferner die
Interessen der Schweizer Casinobranche sowie seiner Mitglieder ge-
genüber Politik, Behörden, Organisationen und Öffentlichkeit (Statuten
Artikel 2 zweiter Absatz). Mitglieder des SCV sind gemäss Artikel 3 der
Statuten die Gesellschaften, die im Besitz einer Konzession gemäss
SBG sind.
Daraus erhellt, dass beide Voraussetzungen für die Zulässigkeit der so
genannten egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllt sind: Sowohl die
statutarische Berufung des SCV zur Wahrung der (rechtlichen) Inter-
essen seiner Mitglieder als auch deren Betroffenheit sind vorliegend
gegeben (zur Beschwerdelegitimation im engeren Sinne vgl. sogleich
E. 3.2 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. Febru-
ar 2007 vor, dass der SCV im vorliegenden (nunmehr vereinigten) Be-
schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht um den Automaten
Tactilo weder Partei- noch Beigeladenenstellung beanspruchen könne.
Zwischen den Betreibern des Automaten Tactilo und den Mitgliedern
des Beschwerdegegners bestehe weder ein Konkurrenzverhältnis
noch eine besondere Beziehungsnähe.
Mit Eingabe vom 20. März 2007 führt die Vorinstanz dazu jedenfalls
sinngemäss aus, dem SCV sei auch im Beschwerdeverfahren Partei-
stellung einzuräumen. Dieser habe ein aktuelles und schutzwürdiges
Interesse daran, sein Ziel, den Automaten Tactilo dem SBG zu unter-
stellen, im Verfahren zu verteidigen. Es würden sowohl eine Konkur-
renzsituation als auch eine besondere Beziehungsnähe vorliegen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 macht der SCV unter Verweis auf
seine Eingaben vom 19. April und 29. Mai 2007 (im Verfahren
B-517/2007) geltend, er könne einen hinreichenden Bezug zum Haupt-
verfahren geltend machen, weshalb er zur Teilnahme am Beschwerde-
verfahren legitimiert sei. Es bestehe sowohl eine Konkurrenzsituation
als auch eine besondere Beziehungsnähe.
3.3 Die Parteistellung des SCV im Beschwerdeverfahren richtet sich -
mangels spezialgesetzlicher Regelung im SBG oder im LG - nach
Art. 6 und Art. 48 VwVG.
Seite 11
B-1100/2007
3.3.1 Als Parteien gelten im Bundesverwaltungsverfahren Personen,
deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere
Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge-
gen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Da-
rüber hinaus sind Personen, Organisationen und Behörden zur Be-
schwerde berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht
einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
Partei im Sinne von Art. 6 VwVG erster Halbsatz ist derjenige, dem
eine (intendierte oder erlassene) Verfügung gilt, d.h. der Adressat der
Verfügung. Dazu gehören Adressaten im primären Sinn, also solche,
deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung konkret geregelt wer-
den (vgl. GYGI, a.a.O., S. 156). Als sekundäre Adressaten gelten so-
dann vor allem jene, deren materiellrechtliche Rechtsstellung die Ver-
fügung indirekt im Sinne einer Drittwirkung berührt (ISABELLE HÄNER, Die
Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich
2000, N. 538). Adressaten im bloss formellen Sinn sind diejenigen Per-
sonen, welche die Verfügung zugestellt erhalten, aber nicht als Subjekt
in dem durch die Verfügung konkret geregelten Rechtsverhältnis ste-
hen.
Als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG, das
dem Sinn von Art. 103 lit. a des per 31. Dezember 2006 aufgehobenen
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16. Dezember 1943 (BS 3 531, aOG) entspricht, gilt jedes praktische
oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene
Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das
schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die
Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen
würde, oder anders formuliert im Umstand, einen Nachteil wirt-
schaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermei-
den, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das
rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit
dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person
als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen.
Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfü-
gung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, be-
Seite 12
B-1100/2007
achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Diesem Erfor-
dernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht
der Verfügungsadressat im materiellen Sinne, sondern ein Dritter den
Entscheid anficht (vgl. nur BGE 130 V 560 E. 3.3, BGE 127 II 323
E. 3b/bb, BGE 124 II 499 E. 3b, BGE 123 II 376 E. 3, BGE 121 II 176
E. 2a, je mit Hinweisen).
3.3.2 Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 eröffnete die ESBK ein Verwal-
tungsverfahren, um abzuklären, "ob die Geräte Tactilo bzw. Touchlot
als Geldspielautomaten der Spielbankengesetzgebung unterstehen".
Der SCV erhielt die Verfügung der ESBK vom 21. Dezember 2006 zu-
gestellt, wonach Tactilo-Automaten und Geräte, die die gleichen tech-
nischen Merkmale aufweisen, ausserhalb von konzessionierten Spiel-
banken nicht mehr betrieben werden dürfen.
Daraus und aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt
sich, dass das von der ESBK eingeleitete Verfahren von Anfang an da-
rauf ausgerichtet war, die Rechtsnatur der fraglichen Automaten zu
klären und damit zugleich zu entscheiden, ob diese wie bis anhin von
Lotteriegesellschaften oder aber (nur) von Spielbanken weil sie als
Glücksspielautomaten gelten betrieben werden dürfen. Die ange-
fochtene Verfügung stellt positiv fest, dass es sich bei den Geräten
"Tactilo" bzw. Touchlot und anderen Geräten mit gleichen technischen
Merkmalen um Glücksspielautomaten handelt, die der Spielbankenge-
setzgebung unterliegen und deshalb entsprechende Bewilligung vor-
behalten nur in konzessionierten Spielbanken betrieben werden dür-
fen. Auch wenn die Mitglieder des SCV damit keine Einzelbewilligun-
gen für den Betrieb solcher Geräte erhalten haben, regelt die Verfü-
gung deren Rechte konkret und direkt. Würde die Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen, könnten sich die Mitglieder des SCV unmittelbar auf
den für sie positiven Entscheid berufen und bei den zuständigen Bun-
desstellen Betriebsbewilligungen für die genannten Gerätetypen bean-
tragen und wären die Nicht-Konzessionsinhaber von dieser Möglichkeit
ausgeschlossen.
3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der SCV materieller, direk-
ter Adressat der Verfügung ist, was dessen Recht auf Verfahrensbetei-
ligung als Partei begründet.
3.3.4 Im Übrigen wäre die Parteistellung des SCV im Beschwerdever-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht selbst dann zu bejahen, wenn
Seite 13
B-1100/2007
dieser nicht als direkter Adressat der Verfügung, die sich über dessen
Rechte oder Pflichten ausspricht, sondern bloss als Dritter betrachtet
würde. Zu den gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung Legiti-
mierten (vgl. HÄNER, a.a.O., N. 262, mit Verweis auf BGE 121 II 180
E. 3) zählen insbesondere Dritte als Nichtadressaten der Verfügung,
die von ihr berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (vgl. KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., N. 262, mit
Hinweisen auf BGE 123 II 376 E. 2, 121 II 176 E. 2a). Was die Konkur-
renzsituation und die einheitliche wirtschaftsverwaltungsrechtliche
Ordnung betrifft, kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden. Der Beschwerdegegner ist intensiver als die Allge-
meinheit vom angefochtenen Entscheid betroffen, Geräte wie Tactilo
und Touchlot und solche mit gleichen technischen Merkmalen als
Glücksspielautomaten zu qualifizieren und damit (exklusiv) der Spiel-
bankengesetzgebung zu unterstellen. Damit räumt die von der Be-
schwerdeführerin angefochtene Verfügung der ESBK vom 21. Dezem-
ber 2006 betreffend den Automaten Tactilo dem Beschwerdegegner
mindestens indirekt Rechte ein vorbehalten der Eintritt ihrer Rechts-
kraft: Die Verfügung verleiht dem SCV beziehungsweise seinen Mit-
gliedern das Recht, Tactilo-Automaten sowie Automaten mit ähnlichen
technischen Merkmalen in konzessionierten Spielbanken aufzustellen.
Wie schon ausgeführt, könnten sich der SCV bzw. seine Mitglieder
diesfalls auf eine rechtskräftige Verfügung berufen, welche den Betrieb
von derartigen Automaten ausschliesslich in konzessionierten Spiel-
banken gestattet. Der Beschwerdegegner ist durch die angefochtene
Verfügung in seinen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen stärker
als die Allgemeinheit berührt, und er hat ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass die Beschwerde von Swisslos nicht gutgeheissen bezie-
hungsweise der angefochtene Entscheid in der Sache bestätigt wird.
Die individuelle Beziehung des SCV zum Streitgegenstand ist ausrei-
chend intensiv, um ihm Parteistellung im Beschwerdeverfahren zuzuer-
kennen.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Admi-
nistrativverfahren bezüglich des Automaten Tactilo betreffe eine Kom-
petenzstreitigkeit zwischen den Kantonen und dem Bund, weshalb
dem Beschwerdegegner schon aus diesem Grund keine Parteistellung
zugesprochen werden könne, ist dieser Einwand nicht zu hören. Zu
beurteilen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kompetenz-
streitigkeit, sondern die Frage der Unterstellung von Geräten des Typs
Seite 14
B-1100/2007
Tactilo, Touchlot und solchen mit gleichen technischen Merkmalen un-
ter die eine oder andere Gesetzgebung.
5.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass auf die Beschwerde von
Swisslos gegen die Verfügung der Vorinstanz über die Parteistellung
des SCV im Verfahren vor der ESBK (vgl. B. Absatz 1) nicht einzutre-
ten ist (E. 2) und dem SCV im vereinigten Beschwerdeverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht Parteistellung zukommt. Über die Verteilung
von Kosten und Parteientschädigungen für diesen Zwischenentscheid
wird im Rahmen des Hauptentscheides zu befinden sein.
6.
Mit diesem Zwischenentscheid wird der Verfahrensantrag des SCV
vom 2. Mai 2007 auf Sistierung des Hauptverfahrens bis zum rechts-
kräftigen Entscheid über die Parteistellung des Beschwerdegegners
gegenstandslos.
Seite 15
B-1100/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde von Swisslos vom 19. Januar 2007 wird nicht ein-
getreten.
2.
Der Schweizer Casino Verband hat im Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht B-1100/2007 Parteistellung. Das Rechtsbegehren von
Swisslos, dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren keine Par-
teistellung zuzuerkennen, wird damit abgewiesen.
3.
Über die Verteilung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen
wird im Hauptverfahren entschieden.
4.
Diese Verfügung geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. F472-0031/F482-0010; mit Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Bernard Maitre Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Seite 16
B-1100/2007
Versand: 13. Dezember 2007
Seite 17