B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1106/2011
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez
Bürger, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abgestufte Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
11. Januar 2011.
B-1106/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am _______, verheiratet, ist spanischer Staatsan-
gehöriger und lebt in Spanien. Der ungelernte Hilfsarbeiter hat vom Juni
1977 bis Juni 1998 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz bei der A._______
AG und der B._______ gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IV-act.
55).
B.
Am 14. Februar 2005 meldete der spanische Versicherungsträger
X._______ bei der schweizerischen Invalidenversicherung erstmalig zum
Leistungsbezug an (IV-act. 1 i.V.m. IV-act. 2-3 und 5). Mit Verfügung vom
16. September 2005 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA, nachfolgend auch: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Versi-
cherten mangels Invalidität ab (IV-act. 46). Die dagegen erhobene Ein-
sprache lehnte die IVSTA mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom
30. Oktober 2006 ebenfalls ab (IV-act. 47).
C.
Der spanische Versicherungsträger meldete X._______ am 28. Mai 2009
erneut bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbe-
zug an (IV-act. 53, unter Beilage der ausgefüllten Formulare E 204 [An-
trag auf Invaliditätsrente; IV-act. 50], E 205 [Bescheinigung des Versiche-
rungsverlaufs in Spanien; IV-act. 51] und E 207 [Angaben über den Be-
schäftigungsverlauf; IV-act. 52]). Die IVSTA holte daraufhin einen Auszug
aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 27. April 2011, IV-act. 55),
Angaben des letzten Arbeitgebers in Spanien (Arbeitgeberfragebogen
vom 17. August 2009, IV-act. 57) und des Versicherten (Versichertenfra-
gebogen vom 19. August 2009, IV-act. 58) sowie einen ausführlichen
ärztlichen Bericht gemäss Formular E 213 (Bericht von C._______ vom
21. Mai 2009, IV-act. 65) ein. Nachdem der medizinische Dienst der
IVSTA Stellung genommen hatte (Stellungnahme von Dr. D._______ vom
1. Oktober 2009, IV-act. 67), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid
vom 8. Oktober 2009 die Ablehnung seines Begehrens um Leistungen
der Invalidenversicherung in Aussicht (IV-act. 68).
X._______ erhob dagegen mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 (IV-act.
69), 10. November 2009 (IV-act. 71) und 11. Januar 2010 (IV-act. 75, un-
ter Beilage mehrerer ärztlicher Berichte) Einwand, worauf die IVSTA zwei
weitere Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (Stellungnahme
B-1106/2011
Seite 3
von Dr. D._______ vom 5. Februar 2010 [IV-act. 77] und von Dr.
E._______ vom 9. März 2010 [IV-act. 79]) sowie einen aktuellen ausführ-
lichen ärztlichen Bericht E 213 (Bericht von F._______ vom 9. Juni 2010,
IV-act. 90) und eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes hierzu
(Stellungnahme von Dr. G._______ vom 7. Juli 2010, IV-act. 93) einholte.
Mit neuerlichem Vorbescheid vom 8. September 2010 teilte die IVSTA
dem Versicherten die voraussichtliche Zusprache einer ganzen Invaliden-
rente rückwirkend vom 21. Oktober 2009 bis am 31. August 2010 und ei-
ner Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung rückwirkend
seit dem 1. September 2010 mit (IV-act. 95).
Nachdem X._______ am 3. November 2010 auch hiergegen Einwand er-
hoben hatte (IV-act. 98), holte die IVSTA wiederum eine Stellungnahme
ihres medizinischen Dienstes ein (Stellungnahme von Dr. G._______ vom
30. November 2010, IV-act. 100). Daraufhin sprach die IVSTA dem Versi-
cherten mit erster Verfügung vom 11. Januar 2011 rückwirkend vom
1. Oktober 2009 bis am 31. August 2010 eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-act. 102) sowie mit zweiter Verfü-
gung vom 11. Januar 2011 rückwirkend seit dem 1. September 2010 eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (IV-act. 103) zu.
D.
Gegen diese zweite Verfügung hat X._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franzisco Jose Vazquez Bürger,
am 10. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht. Er beantragt darin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September
2010, wobei insbesondere ergänzende medizinische Abklärungen durch
die Vorinstanz vorzunehmen seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2011 ist der Beschwerdeführer
aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung ist
der Beschwerdeführer nachgekommen, wobei er Fr. 14.– zu viel bezahlt
hat.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
B-1106/2011
Seite 4
G.
Mit Replik vom 8. Juni 2011 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Anträ-
ge.
H.
In der Duplik vom 20. Juni 2011 bestätigt die Vorinstanz ihren Vernehm-
lassungsantrag sowie sinngemäss dessen Begründung.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2011 ist diese Eingabe dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel ge-
schlossen worden.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abtei-
lung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-1106/2011 lau-
tet deshalb fortan B-1106/2011.
2.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund
B-1106/2011
Seite 5
von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist
(Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
4.3 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige ganze Invalidenrente – die
diesbezügliche Verfügung ebenfalls vom 11. Januar 2011 betreffend den
Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 31. August 2010 ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen – zu Recht per 1. September 2010 auf eine Vier-
telsrente herabgesetzt hat. Strittig und zu prüfen ist folglich ausschliess-
lich der Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. September 2010.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, womit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
B-1106/2011
Seite 6
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) an-
wendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I.4 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Der Invaliditätsgrad
richtet sich auch nach Inkrafttreten des FZA ausschliesslich nach schwei-
zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
5.2 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssät-
ze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das Bun-
desverwaltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Januar
2011) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend
sind die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG und
des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129)
anwendbar. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar
2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für
das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
6.
6.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat
(Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein.
B-1106/2011
Seite 7
Der Beschwerdeführer hat zweifellos und unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Mindestbeitrags-
dauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischer Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Be-
ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 und
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
B-1106/2011
Seite 8
6.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so-
wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) – was vorliegend der
Fall ist.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich
durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine
rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt
sich durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitlichen Geltungsbereich der
ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung
(BGE 125 V 369 E. 2; explizit betreffend abgestufte Renten BGE 125 V
418 E. 2d).
6.5.2 Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Un-
B-1106/2011
Seite 9
terbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
6.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen um-
fasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 28 ff.). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
6.7
6.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheid-
behörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre-
chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis
2002, S. 62 E. 4b/cc).
6.7.2 Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwal-
tung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-
B-1106/2011
Seite 10
gen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die
andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor-
zunehmen ist. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweis-
wirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Ak-
tenstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. Novem-
ber 2007 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. Septem-
ber 2007 E. 3.3).
6.8
6.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me-
dizinische These abstellt.
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
6.8.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
B-1106/2011
Seite 11
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer]
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
6.8.3 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt-
lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei
hat das Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren
Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erfor-
derlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichts-
gutachtens selber vornehmen will (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinwei-
sen; AHI 2001, S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332, S. 193 E. 2a/bb und
1998 Nr. U 313, S. 475 E. 2a).
7.
7.1
7.1.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige ganze Invalidenrente zu
Recht per 1. September 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat
(E. 4.3 hiervor), wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerde
ausschliesslich gegen die Sachverhaltsfeststellung und die vorinstanzli-
che Beweiswürdigung in gesundheitlicher Hinsicht richtet. Zu prüfen ist
daher im Folgenden, ob ab 1. Juni 2010 (zur Berücksichtigungsfrist von
drei Monaten siehe E. 6.5.2 hiervor) eine entsprechende anspruchser-
hebliche Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt, das heisst ob der ge-
sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers (für Veränderungen ande-
rer relevanter Sachverhaltselemente bestehen in casu keine Anhaltspunk-
te) im fraglichen Zeitfenster von 1. Juni 2010 bis 11. Januar 2011 (Verfü-
gungserlass) wesentlich verbessert war.
B-1106/2011
Seite 12
7.1.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 1. Ok-
tober 2009 nicht verbessert, sondern sich durchgehend weiter ver-
schlechtert habe. Weder die Vorinstanz noch ihr medizinischer Dienst hät-
ten eine direkte Untersuchung vorgenommen oder vornehmen lassen.
Die Untersuchung und Begutachtung sei ausschliesslich in Spanien durch
spanische Mediziner erfolgt. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine zu-
künftige Untersuchung in der Schweiz aber nicht möglich. Die von der
Vorinstanz durchgeführten Gutachten bestätigten in ihrer Gesamtheit den
extrem schlechten Gesundheitszustand, obwohl dieser tatsächlich noch
wesentlich schlechter sei. Die invalidisierenden Auswirkungen des
schwerwiegenden Krankheitsbilds begründeten einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente. Es seien keinerlei Tätigkeiten, auch keine Ver-
weistätigkeiten, mehr möglich. Die neutralen medizinischen Gutachten
und Atteste bewiesen den schlechten Gesundheitszustand. Die progres-
sive Entwicklung der Gesundheits- und Funktionsstörungen werde von
der Vorinstanz ignoriert. Das bisherige Verwaltungsverfahren sei als
mangelhaft und ungenügend an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihr
eine eingehende fachmedizinische Untersuchung und Begutachtung,
eventuell in der Schweiz, aufzuerlegen sei mit der Verpflichtung, danach
erneut zu entscheiden. In seiner Replik wies der Beschwerdeführer er-
gänzend darauf hin, dass die Vorinstanz bis dato keine Untersuchung in
der Schweiz durch entsprechende Fachärzte, die mit den schweizeri-
schen sozialrechtlichen Rechtsnormen vertraut seien, veranlasst habe.
Nur eine detaillierte fachärztliche Untersuchung, entweder in Spanien
oder in der Schweiz, durch einen Kardiologen, einen Internisten und ei-
nen Urologen würde alle aktuellen tatsächlichen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen wiedergeben.
7.1.3 Die Vorinstanz begründete ihren Vernehmlassungsantrag auf Be-
schwerdeabweisung im Wesentlichen damit, dass die Entwicklung sowohl
bezüglich des Herz- wie auch des Nierenleidens günstig sei und eine
leichte Verweisungstätigkeit im Umfang von 70 % wieder zulassen würde.
Es bleibe bei der bisherigen Beurteilung des ärztlichen Dienstes. Bei
Ausübung einer solchen 70%igen Tätigkeit würde der Beschwerdeführer
gemäss Einkommensvergleich eine gesundheitlich bedingte Erwerbsein-
busse von knapp 48 % erleiden. Die ganze Rente sei folglich zu Recht
per 1. September 2010 durch eine Viertelsrente ersetzt worden. Ergän-
zend führte die Vorinstanz in ihrer Duplik im Wesentlichen aus, ihr ärztli-
cher Dienst habe gestützt auf aktuelle und aussagekräftige Unterlagen
spanischer Ärzte zu den Auswirkungen der Leiden auf die Arbeitsfähigkeit
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Seite 13
Stellung nehmen können, weshalb sich eine nochmalige Ergänzung der
medizinischen Unterlagen als nicht notwendig erweise.
7.2 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit ab dem 1. Juni 2010 stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnah-
me ihres medizinischen Dienstes vom 7. Juli 2010 (Dr. G._______, IV-act.
93), vom 30. November 2010 (Dr. G._______, IV-act. 100) und vom
19. Mai 2011 (Dr. E._______, IV-act. 107), welche ihrerseits – mangels
anderer ärztlicher Berichte betreffend den fraglichen Zeitraum – nur auf
den ausführlichen ärztlichen Bericht gemäss Formular E 213 von
F._______ vom 9. Juni 2010 (IV-act. 90) abstellten.
Die Arbeitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten wie der bishe-
rigen als Maurer-Hilfsarbeiter beträgt nach diesen ärztlichen Einschät-
zungen auch im fraglichen Zeitraum unverändert 100 %, was von den
Parteien nicht bestritten wird und nachvollziehbar ist. Im Folgenden ist
daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den vorherigen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente angesichts der vorliegenden medizinischen Stel-
lungnahmen bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer lei-
densangepassten Verweisungstätigkeit zu Recht per 1. September 2010
auf einen nunmehrigen Anspruch auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
7.3
7.3.1 F._______ diagnostizierte am 9. Juni 2010 aktuell eine chronische
Niereninsuffizienz Grad 4, eine chronische Anämie, ein ischämisches
Herzleiden sowie eine aortische Endokarditis. Auch habe der Beschwer-
deführer eine arterielle Hypertonie sowie Diabetes. Er benötige aktuell
keine Blutwäsche. Die Aorta funktioniere aktuell normal. Derzeit sei er
kardiologisch stabil, es sei aber nicht ausgeschlossen, dass er eine Im-
plantation eines neuen Herzschrittmachers für sein Grundleiden benöti-
gen werde. Die Gesamtheit der Pathologie erzeuge eine wesentliche Ein-
schränkung im Arbeitsbereich. Seit dem 21. Mai 2009 habe sich der Zu-
stand verschlechtert. Wegen körperlicher Anstrengungen könne er nicht
ohne Hilfe einer anderen Person am Arbeitsplatz arbeiten. Er könne am
Wohnort nicht ohne die Hilfe einer anderen Person arbeiten, da er keine
Aktivität ohne Schmerz ausführen könne. Er könne in seiner letzten Stelle
als Gartenhilfsarbeiter nicht mehr arbeiten, eine sitzende leidensange-
passte Arbeit aber zu 50 % ausüben. Einer Bildschirmarbeit könne er
nachgehen. Gemäss den Gesetzen des Wohnsitzlandes sei in Bezug auf
die letzte Stelle vollständige Invalidität gegeben und betrage der Invalidi-
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Seite 14
tätsgrad für irgendeine andere, auf die Eignungen bezogene Arbeitsart
70 %. Aufgrund dieser Gesetze bestehe eine Einschränkung für jede Ar-
beitstätigkeit. Eine Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustands sei
bei Implantation eines Herzschrittmachers möglich.
7.3.2 Dr. G._______ folgerte aus diesem Bericht von F._______, ange-
sichts der günstigen Entwicklung hinsichtlich Herz und Niere betrage die
Arbeitsunfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit 30 % seit dem 12. Mai
2010. An diesem Datum hätten die kardiologischen und nephrologischen
Untersuchungen eine Stabilisierung des Gesundheitszustands gezeigt.
Die Herzfunktion sei erhalten und eine Aortaklappe funktioniere (mit ei-
nem freilich nicht funktionsgemässen Herzschrittmacher). Und es seien
auch die Blutwäschen aufgrund der Verbesserung (aber nicht Normalisie-
rung) der Nierenfunktion gestoppt. Der Gesundheitszustand habe sich
dato verbessert, es sei aber eine dauerhafte Restbeeinträchtigung der
Niere vorhanden (Stellungnahme vom 7. Juli 2010). Diese Einschätzung
bestätigte Dr. G._______ in ihrer zweiten Stellungnahme mit folgenden
Aussagen: Die Entwicklung der kardialen Beeinträchtigung sei günstig.
Der Herzrhythmus sei sinusal und regulär mit einem Schenkelblock
rechts, welcher der Ausübung einer angepassten beruflichen Tätigkeit
nicht entgegenstehe. Die Entwicklung der Nierenbeeinträchtigung sei un-
ter Behandlung günstig gewesen, mit einer genügenden Wiedererlangung
der Nierenfunktion zur Unterbrechung der vorübergehenden Blutwäsche.
In Bezug auf die Niere sei die Entwicklung günstig gewesen. Die Beein-
trächtigung stehe der Ausübung einer angepassten beruflichen Tätigkeit
nicht entgegen. Die anderen Einschränkungen der Gesundheit, wie Dia-
betes Typ II, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus, Infektion der Harnwege,
Hypercholesterolämie, Status nach peptischer Ulcera und digestiver Hä-
morrhagie, begründeten keine Arbeitsunfähigkeit von wesentlicher Dauer
und seien nicht invalidisierend. Die Restbeeinträchtigungen der Gesund-
heit begründeten eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer angepassten
Verweisungstätigkeit (Stellungnahme vom 30. November 2010).
Dr. E._______ wies ihrerseits bloss darauf hin, dass die Entwicklung so-
wohl auf kardiologischem als auch nephrologischem Gebiet günstig ge-
wesen sei und sich die Situation stabilisiert habe (Stellungnahme vom
19. Mai 2011).
7.3.3 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach-
tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An-
forderungen zu stellen. Dabei kann auf Stellungnahmen des medizini-
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Seite 15
schen Dienstes der Vorinstanz für den Fall, dass ihnen materiell Gutach-
tensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allge-
meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ge-
nügen (vgl. EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Vorliegend ist
die Aussage von Dr. G._______, dass der Beschwerdeführer seit dem
12. Mai 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu
30 % arbeitsunfähig sei, aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar.
7.3.3.1 F._______ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 70 % in einer leidensangepassten Tä-
tigkeit, wobei er eine sitzende solche Tätigkeit zu 50 % ausüben könne.
Dabei attestierte F._______ dem Beschwerdeführer keine dauerhafte we-
sentliche gesundheitliche Verbesserung im Verlauf, insbesondere keine
ab dem 12. Mai 2010. Vielmehr war F._______ der Ansicht, dass seit dem
21. Mai 2009 eine andauernde gesundheitliche Verschlechterung beste-
he. Diese Einschätzung steht jener von Dr. G._______ diametral entge-
gen. Wie die Ärztin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz,
Dr. G._______, ihrerseits aus dieser Einschätzung von F._______ eine
nunmehrige 30%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Mai 2010 folgern
konnte, ist nicht ersichtlich. Auch auf andere ärztliche Einschätzungen der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit kann sich Dr. G._______ nicht gestützt
haben, da sich solche nicht in den übrigen medizinischen Akten finden.
Insbesondere können dem Bericht von Dr. H._______ vom 12. Mai 2010
(IV-act. 89), auf den sich Dr. G._______ bei ihrer eigenen Festlegung des
Datums des Eintritts der angenommenen gesundheitlichen Verbesserung
offensichtlich bezieht, keine Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit entnommen
werden. Die Begründung Dr. G._______s ist angesichts dessen nicht
schlüssig. Dr. E._______ stützt sich hinwiederum ohne nähere objektive
Begründung einfachhin auf die Aussagen Dr. G._______s, so dass auf
die Äusserungen von Dr. E._______ ebenfalls nicht abgestellt werden
kann.
7.3.3.2 Auf die Aussagen von F._______ ihrerseits kann ebenfalls nicht
abgestellt werden, da sie weder näher mit objektiven Befunden begrün-
det, wieso sitzende adaptierte Tätigkeiten zu 50 %, leidensangepasste
Tätigkeiten insgesamt aber nur zu 30 % zumutbar sein sollen, noch zur
Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten im Verlauf – insbe-
sondere seit dem 1. September 2010 –, zur Dauerhaftigkeit der Arbeits-
unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und zur Frage, welche
Tätigkeiten insgesamt leidensangepasst wären, Stellung nimmt. Zudem
geht die fachärztliche Qualifikation von F._______ aus den vorhandenen
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Seite 16
Akten nicht hervor und bezieht sich ihre Einschätzung auf die gesetzliche
Situation in Spanien, welche nicht ohne Weiteres auf die schweizerische
Rechtslage übertragen werden kann.
7.3.4 Dass der interne medizinische Dienst der Vorinstanz – sowie in der
Folge gestützt auf dessen Stellungnahme die Vorinstanz selber – befand,
der Beschwerdeführer sei in leidensangepasster Tätigkeit seit dem
12. Mai 2010 nur noch zu 30 % arbeitsunfähig, überzeugt deshalb nicht.
Dementsprechend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit
dem 1. Juni 2010 unklar, womit der Rentenanspruch ab 1. September
2010 nicht rechtskonform beurteilt werden kann.
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden
medizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2010 und
somit des Rentenanspruchs ab dem 1. September 2010 nicht möglich ist.
Daher ist die angefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften
medizinischen Aktenlage beruht, aufzuheben.
8.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf
Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz entgegenstehen würden.
8.3 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er-
gänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
basierende fachärztliche – vorzugsweise polydisziplinäre gutachterliche –
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Abklärungen vornehme, die sich namentlich zur Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten seit 1. Juni 2010 zu
äussern haben, und anschliessend über den Rentenanspruch ab 1. Sep-
tember 2010 neu verfüge. Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung der
entsprechenden Ergänzung der medizinischen Unterlagen den Invalidi-
tätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bestimmen haben. In diesem
Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 414.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück-
zuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegen-
den Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und akten-
kundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.
dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 10. Februar 2011 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2011 betreffend den
Rentenanspruch ab 1. September 2010 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 414.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular),
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde),
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 12. September 2013