B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1128/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Christoph Jäger
und/oder Anja Herren,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtakkreditierung des Weiterbildungsgangs "Postgraduale
Weiterbildung in Psychotherapie (…)".
B-1128/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in (…) (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist
eine private Anbieterin von Weiterbildungsgängen für Psycholog/innen und
Psychiater/innen.
B.
B.a Am 20. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Eidgenössi-
schen Departement des Innern EDI (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch
um Akkreditierung des Weiterbildungsgangs „Postgraduale Weiterbildung
in Psychotherapie (…)“ (im Folgenden: Weiterbildungsgang) ein.
B.b In der Folge beauftragte das Bundesamt für Gesundheit BAG (im Fol-
genden auch: BAG) das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung
(QAQ; seit 1. Januar 2015: Schweizerische Agentur für Akkreditierung und
Qualitätssicherung AAQ [im Folgenden: AAQ]) mit der Fremdevaluation.
B.c Am 1. Dezember 2014 teilte die AAQ der Beschwerdeführerin die Na-
men der vorgesehenen Mitglieder der von ihr eingesetzten Expertenkom-
mission mit. Auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin hin
wurde eine Expertin ersetzt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 wurde der
Beschwerdeführerin die definitive Zusammensetzung der Expertenkom-
mission bekannt gegeben.
B.d Am 29. und 30. Januar 2015 fand bei der Beschwerdeführerin eine
Vor-Ort-Visite der Expertenkommission statt.
B.e Die Expertenkommission erstattete ihren vorläufigen Bericht am
5. März 2015. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom
19. März 2015 Stellung.
B.f In ihrem definitiven Fremdevaluationsbericht vom 7. April 2015 empfahl
die Expertenkommission, der Weiterbildungsgang sei mit 14 Auflagen zu
akkreditieren. Die Auflagen müssten in einem Zeitraum von 1 Jahr erfüllt
werden.
B.g Mit Schlussbericht vom 5. Juni 2015 beantragte die AAQ dem BAG,
der Weiterbildungsgang sei nicht zu akkreditieren.
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Seite 3
B.h Mit E-Mail vom 29. Juni 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem
Antrag Stellung und erklärte sich bereit, alle von der Expertenkommission
verlangten Auflagen zu erfüllen.
B.i Am 26. August 2015 beantragte die Psychologieberufekommission (im
Folgenden auch: PsyKo), den Weiterbildungsgang nicht zu akkreditieren.
B.j Am 27. August 2015 stellte das BAG der Beschwerdeführerin den Ent-
wurf der Verfügung der Vorinstanz zu und gewährte ihr nochmals das recht-
liche Gehör. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom
22. September 2015 und beantragte, der Weiterbildungsgang sei mit Auf-
lagen zu akkreditieren.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 entschied die Vorinstanz, dass der
Weiterbildungsgang nicht akkreditiert werde, da er das Akkreditierungskri-
terium gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Psychologieberufegesetzes nicht
erfülle (Dispositiv-Ziffer 1). Die provisorische Akkreditierung des Weiterbil-
dungsgangs bleibe bis zum 31. März 2018 gültig (Dispositiv-Ziffer 2).
Zur Begründung führte sie aus, was den Einwand der Beschwerdeführerin
zur Zusammensetzung der Expertenkommission betreffe, sei der fragliche
Experte bereits auf der ersten ihr zur Kommentierung vorgelegten Longlist
möglicher Experten aufgeführt gewesen, und die Beschwerdeführerin habe
keine Bedenken hinsichtlich seiner Einsetzung geäussert.
Die Expertenkommission der AAQ habe das zentrale Akkreditierungskrite-
rium zwar als teilweise erfüllt eingeschätzt, jedoch insbesondere im Prüf-
bereich 3 drei zentrale Qualitätsstandards als nicht erfüllt qualifiziert. Sie
habe beantragt, den Weiterbildungsgang zu akkreditieren, allerdings nur
unter 14 Auflagen, die innert eines Jahres zu erfüllen seien.
Die AAQ habe in der Folge, abweichend von diesem Antrag der Experten-
kommission, beantragt, den Weiterbildungsgang nicht zu akkreditieren, da
die vorgeschlagenen Auflagen alle Prüfbereiche der Akkreditierung und
zentrale Aspekte der Weiterbildung beträfen, wie Anwendungswissen,
Breite der Weiterbildung, Wissenschaftlichkeit und den Aufbau des Curri-
culums. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zahlreiche Auf-
lagen zurückgewiesen habe, fehle eine zentrale Grundlage für die Erfül-
lung der Auflagen. Die Psychologieberufekommission habe einstimmig
empfohlen, den Weiterbildungsgang nicht zu akkreditieren.
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Seite 4
Die 14 Auflagen, die die Experten formuliert hätten, seien grundsätzlicher
Natur und beträfen zentrale Aspekte des Weiterbildungsgangs, wie dessen
Inhalte, wissenschaftliche Fundierung und Ausrichtung auf die psychothe-
rapeutische Behandlung von psychischen Störungen und Krankheiten. An-
gesichts der Anzahl und Schwere der im Rahmen der Fremdevaluation
festgestellten Mängel teile die Vorinstanz die Einschätzung der AAQ und
der PsyKo, wonach der Weiterbildungsgang der Beschwerdeführerin nicht
akkreditiert werden könne.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
19. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihr Weiterbildungsgang sei zu ak-
kreditieren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Erteilung der Akkreditie-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angele-
genheit zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, insbeson-
dere von Art. 13 des Psychologieberufegesetzes, sowie eine unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie habe aufgrund
der Angaben im Leitfaden zur Akkreditierung ihr Curriculum nicht beigelegt.
Das BAG hätte dieses daher einfordern müssen, denn nur in Kenntnis die-
ses Curriculums könne von einem vollständigen Gesuch ausgegangen
werden. Im Weiteren sei ihr grundrechtlicher Anspruch auf unbefangene
Entscheidbehörden verletzt, denn einer der beigezogenen Experten erwe-
cke objektiv den Anschein der Befangenheit und hätte daher in den Aus-
stand treten müssen. Die Nichtakkreditierung stelle eine Verletzung ihrer
Wirtschaftsfreiheit dar, denn sie betreffe den grössten Weiterbildungsgang,
den sie anbiete, und ohne die Bewilligung werde sie als Anbieterin des
nichtakkreditierten Weiterbildungsgangs faktisch vom Markt ausgeschlos-
sen. Die Akkreditierung stelle eine Polizeibewilligung dar, für deren Verwei-
gerung im vorliegenden Fall keine genügende gesetzliche Grundlage vor-
liege. Der Eingriff sei nicht im öffentlichen Interesse und nicht verhältnis-
mässig. Verletzt sei auch ihr Anspruch auf ein faires Verfahren. Dies, weil
das Verfahren intransparent gewesen sei, ihr Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt und gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossen worden sei.
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Seite 5
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie bestreitet sämtliche von der Beschwerdeführe-
rin erhobenen Rügen.
F.
Mit Replik vom 16. Juni 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechts-
begehren fest. Sie stellt zusätzliche Verfahrens- und Beweisanträge. Ers-
tens sei ihr Einsicht in das Protokoll der so genannten Vor-Ort-Visite der
Expertenkommission der AAQ sowie in das Protokoll der Beratungen der
AAQ zum vorliegenden Fall und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewäh-
ren. Zweitens sei der Katalog von Auflagen und Empfehlungen des Frem-
devaluationsberichts der AAQ vom 7. April 2015 durch einen unabhängigen
Experten aus dem Fachbereich Psychiatrie/Psychotherapie/Psychologie
zu den Fragen, welche Auflagen die Qualität des Weiterbildungsgangs un-
ter dem Psychologieberufegesetz materiell betreffen und welche lediglich
formelle Verbesserungen betreffen sowie, ob die Auflagen innerhalb eines
Jahres umsetzbar seien, gerichtlich begutachten zu lassen.
G.
Mit Duplik vom 18. August 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde und der in der Replik vorgebrachten zusätzlichen Verfah-
rens- und Beweisanträge. Was den Antrag 1 betreffe, so existierten keine
zusätzlichen Protokolle. Die begründeten Schlussfolgerungen seien im
Fremdevaluationsbericht enthalten, zu welchem die Beschwerdeführerin
im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens habe Stellung nehmen können.
Auch Antrag 2 sei abzuweisen.
H.
H.a Am 7. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim BAG ein
neues, überarbeitetes Akkreditierungsgesuch ein.
H.b Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 weigerte sich die Vorinstanz sinn-
gemäss, auf das Gesuch einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, dass
es sich dabei um denselben Streitgegenstand handle, der Prozessthema
des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
bilde, weshalb sie aufgrund des Devolutiveffekts nicht berechtigt sei, wei-
tere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die diesen Streitgegenstand
beträfen, oder gar eine neue Verfügung zu erlassen.
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Seite 6
H.c Mit Eingabe vom 9. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
das Bundesverwaltungsgericht um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
in dem Sinn, dass die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen sei, das überar-
beitete Akkreditierungsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen.
H.d Mit Verfügung vom 11. November 2016 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Mass-
nahme ab.
H.e Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass sich die Parteien zu einer Aussprache getrof-
fen hätten, dass aber eine Einigung nicht möglich gewesen sei. Die Vor-
instanz behandle das neue Akkreditierungsgesuch so rasch wie möglich.
I.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kos-
tennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 11. Januar 2016 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33
VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügun-
gen der Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG), so dass das Bundesverwaltungs-
gericht für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist, zu-
mal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung dieser Verfügung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerde ist
form- und fristgerecht erfolgt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 7
2.
Das Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81) be-
zweckt den Gesundheitsschutz und den Schutz vor Täuschung und Irre-
führung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in
Anspruch nehmen (Art. 1 Abs. 1 PsyG). Zu diesem Zweck legt es unter
anderem die nach dem PsyG anerkannten inländischen Hochschulab-
schlüsse in Psychologie, die Anforderungen an die Weiterbildung, die Vo-
raussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungsti-
tels sowie die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge fest
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a-d PsyG). Die Weiterbildung zur Erlangung eines eid-
genössischen Weiterbildungstitels erweitert und vertieft die in der Hoch-
schulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale
Kompetenz so, dass die Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten
der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können (Art. 5 Abs. 1
PsyG).
Ein eidgenössischer Weiterbildungstitel kann in verschiedenen Fachgebie-
ten der Psychologie erworben werden, unter anderem in Psychotherapie
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a PsyG). Inhaber eines entsprechenden eidgenössi-
schen Weiterbildungstitels im Fachgebiet Psychotherapie können sich
„eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch aner-
kannter Psychotherapeut“ nennen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Psychologiebe-
rufeverordnung vom 15. März 2013 [PsyV, SR 935.811]).
Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel
führen, müssen akkreditiert sein (Art. 12 PsyG). Zuständig für die Akkredi-
tierung dieser Weiterbildungsgänge ist die Vorinstanz als Akkreditierungs-
instanz (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 PsyG). Die Akkreditierung von
Weiterbildungsgängen hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbil-
dungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele des PsyG
zu erreichen. Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen,
Prozessen und Ergebnissen ein (Art. 11 Abs. 1 und 2 PsyG).
Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn er die Akkreditierungskrite-
rien gemäss Art. 13 Abs. 1 PsyG erfüllt. Art. 13 Abs. 1 PsyG listet insgesamt
sieben Akkreditierungskriterien auf (Bst. a-g), darunter das Kriterium ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b PsyG, lautend:
„Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a. […]
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Seite 8
b. er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach
Artikel 5 zu erreichen;
c.-g. […]“
Art. 5 PsyG umschreibt diese Ziele unter anderem wie folgt:
„1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung er-
worbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die
Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der
Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach-
und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaft-
lichen Erkenntnissen im Fachgebiet.
2 Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im ent-
sprechenden Fachgebiet:
a. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzu-
setzen;
b.-d. […]
e. die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Kli-
enten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate
Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen;
f.-h. […]“
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 13 Abs. 2 PsyG kann der Bun-
desrat nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen
erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst.
b konkretisieren. In der Folge delegierte der Bundesrat diese Kompetenz
zusammen mit der Aufgabe, die Einzelheiten des Akkreditierungsverfah-
rens festzulegen, an die Vorinstanz (Art. 5 Abs. 1 und 2 PsyV).
Die Vorinstanz erliess in Zusammenarbeit mit der AAQ die Verordnung
über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psycholo-
gieberufe vom 25. November 2013 (AkkredV-PsyG, SR 935.811.1). Darin
legte die Vorinstanz insbesondere den Umfang des Weiterbildungsgangs
und die Qualitätsstandards für die Akkreditierung fest (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
AkkredV-PsyG i.V.m. Anhang 1). Anhand von Qualitätsstandards wird
überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural
geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen (AkkredV-PsyG, Anhang 1,
Bst. B).
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Seite 9
Akkreditierungsgesuche sind bei dem von der Vorinstanz mit der Prozess-
führung der Verfahren beauftragten Bundesamt für Gesundheit einzu-
reichen (Art. 3 Abs. 1 AkkredV-PsyG). Das BAG prüft die Vollständigkeit
des Akkreditierungsgesuchs gemäss Art. 14 Abs. 2 PsyG und leitet es an-
schliessend dem vom Bundesrat bestimmten Akkreditierungsorgan zur
Fremdevaluation weiter (Art. 35 PsyG, Art. 5 Abs. 3 PsyV, Art. 4 AkkredV-
PsyG). Dieses setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Exper-
tenkommission ein, welche sich aus anerkannten schweizerischen und
ausländischen Fachleuten zusammensetzen muss. Die Expertenkommis-
sion ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen
Untersuchungen und unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begrün-
deten Antrag zur Akkreditierung (Art. 15 Abs. 1-3 PsyG). Das Akkreditie-
rungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission zur weiteren Bear-
beitung an diese zurückweisen (Art. 15 Abs. 4 Bst. a PsyG) oder wenn er-
forderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Vorinstanz
zum Entscheid überweisen (Art. 15 Abs. 4 Bst. b PsyG). Diese entscheidet
nach Anhörung der vom Bundesrat eingesetzten Psychologieberufekom-
mission über den Akkreditierungsantrag und kann die Akkreditierung mit
Auflagen verbinden (Art. 16 Abs. 1 und 2 PsyG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 PsyG).
Das BAG erliess in Zusammenarbeit mit der AAQ den Leitfaden zum Ak-
kreditierungsverfahren Psychotherapie vom 1. Januar 2014 (im Folgenden:
Leitfaden).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Zum einen kritisiert sie, dass ihr weder das
Protokoll der Vor-Ort-Visite und noch dasjenige der Beratungen der AAQ
zugestellt worden sei, und beantragt in ihrer Replik, es sei ihr Einsicht in
diese Protokolle zu gewähren. Als weitere Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör rügt sie, sie habe am 19. März 2015 zum Fremdevalua-
tionsentwurf der Expertenkommission Stellung genommen und darauf hin-
gewiesen, dass sie diverse Qualitätsstandards anders auffasse und mit ge-
wissen Auflagen nicht einverstanden sei. Im Entwurf des angefochtenen
Entscheids sei ihr in der Folge vorgeworfen worden, sie akzeptiere nur 5
der 14 Auflagen und weise die anderen 9 Auflagen kategorisch zurück. Das
Äusserungsrecht, von dem sie berechtigterweise Gebrauch gemacht habe,
werde damit zu ihren Ungunsten verwendet und ad absurdum geführt, zu-
mal sie bereits mit E-Mail vom 29. Juni 2015 klargestellt habe, dass sie die
Auflagen keineswegs zurückweise.
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Seite 10
Die Vorinstanz wendet ein, dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör sei im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens umfas-
send Rechnung getragen worden. Sie habe sich zur Zusammenstellung
der Expertenkommission, zum Entwurf des Fremdevaluationsberichts und
zum Verfügungsentwurf äussern können. Sodann setze sich die angefoch-
tene Verfügung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auseinan-
der. Zusätzliche Protokolle existierten nicht. Ein Protokoll der Vor-Ort-Visite
sei weder nötig noch verhältnismässig. Die begründeten Schlussfolgerun-
gen seien im Fremdevaluationsbericht enthalten, zu welchem die Be-
schwerdeführerin im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens habe Stel-
lung nehmen können.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewährleistet der vom Entscheid in
ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu neh-
men, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368
E. 3.1). Er verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person
auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs.
1 VwVG; BGE 134 I 83 E. 4.1).
3.2 Das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff.
VwVG bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 60,
m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden
Protokolle, die auf Grund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, Be-
standteil der erheblichen und einsehbaren Akten (Urteile des BVGer
B-3924/2013 vom 8. September 2015 E. 5.3, B-3542/2010 vom 14. Okto-
ber 2010 E. 7, m.H.).
Im vorliegenden Fall enthalten weder das PsyG noch die PsyV noch die
AkkredV-PsyG noch der Leitfaden eine Vorschrift, es seien gewisse Vor-
gänge des Akkreditierungsverfahrens zu protokollieren. Zur Vor-Ort-Visite
wird im Leitfaden ausgeführt, diese diene der Informationsbeschaffung für
die Expertenkommission. Der Leitfaden sieht vor, dass die Vor-Ort-Visite
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Seite 11
mit einer kurzen mündlichen Einschätzung der Leiterin bzw. des Leiters im
Namen der Expertenkommission an die Beteiligten endet (Leitfaden, Ziffer
6.4 f. S. 11).
Es besteht somit keine formelle Vorschrift, gemäss welcher von der Vor-
Ort-Visite oder von der Beratung der AAQ hätte ein Protokoll erstellt wer-
den müssen. Selbst wenn die Expertenkommission oder die AAQ die Vor-
Ort-Visite bzw. ihre Beratung informell protokolliert hätten, hätte die Be-
schwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Einsicht in diese Protokolle.
Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung ihres An-
spruchs auf Akteneinsicht rügt, ist ihre Rüge daher nicht begründet, und ihr
im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gestellter Antrag auf entsprechende
Einsicht ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.3 Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2015 ausführte, dass und warum
sie diverse Qualitätsstandards anders auffasse und mit gewissen Auflagen
nicht einverstanden sei. Gestützt auf diese Stellungnahme ging die AAQ
davon aus, die Beschwerdeführerin weise zahlreiche Auflagen zurück.
Ein Recht der betroffenen Partei, dass allfällige Stellungnahmen ihrerseits
lediglich zu ihren Gunsten gewürdigt werden dürften, kann aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Die
Rüge, die AAQ habe durch diese Beweiswürdigung den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich daher als un-
begründet.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren
sei verletzt worden. Ein faires Verfahren müsse klar und transparent aus-
gestaltet sein. Dieser Grundsatz sei vorliegend aus mehreren Gründen ver-
letzt worden. Intransparent sei das Verfahren auch deshalb, weil aus den
gesetzlichen Grundlagen der Ablauf des Verfahrens, insbesondere die
Kompetenzen der zuständigen Beurteilungsorgane (Expertenkommission,
AAQ, Psychologieberufekommission) nicht klar werde. Beispielsweise
habe die Psychologieberufekommission den Entwurf der Verfügung der
Vorinstanz bereits vor ihrer Anhörung erhalten, obwohl die Vorinstanz ge-
mäss Art. 16 PsyG erst nach Anhörung der Psychologieberufekommission
entscheiden sollte. Damit sei auf die Psychologieberufekommission in un-
zulässiger Weise Einfluss ausgeübt worden
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Seite 12
Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Akkreditie-
rungsverfahren sei klar und transparent. Die Grundsätze des Akkreditie-
rungsverfahren würden normstufengerecht auf Gesetzes- und Verord-
nungsstufe festgelegt. Eine darüber hinaus gehende Konkretisierung er-
folge im Leitfaden. Die Akkreditierungskriterien und das Akkreditierungs-
verfahren seien definiert und die Anbieter von Weiterbildungsgängen hät-
ten davon Kenntnis.
4.1 Der Ablauf des Verfahrens ergibt sich im Detail aus Gesetz und Verord-
nung (vgl. E. 2 hievor). Es ist nicht nachvollziehbar, was an diesem Ablauf
unklar oder intransparent sein sollte, jedenfalls nicht insofern, als die Be-
schwerdeführerin betroffen wäre und aufgrund einer allfälligen Intranspa-
renz über ihre eigenen Mitwirkungspflichten nicht informiert wäre.
4.2 Es ist zwar aktenkundig und unbestritten, dass der PsyKo im Rahmen
ihrer Anhörung unter anderem der Entwurf der Verfügung der Vorinstanz
vorgelegt worden war. Im PsyG wird indessen nicht präzisiert, welche Un-
terlagen der PsyKo im Rahmen der „Anhörung“ zur Verfügung vorgelegt
werden dürfen, insbesondere lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass
die Vorinstanz der PsyKo nicht bereits eine provisorische Fassung ihres
Akkreditierungsentscheids zur Verfügung stellen darf.
4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei unfair gewesen,
erweist sich daher als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der von der AAQ beigezogene Experte
A._______ hätte in den Ausstand treten müssen. Die AAQ habe ihr zwar
die Namensliste vorgängig zugestellt, doch habe sie nicht gewusst, dass
A._______ Koordinator Weiterbildung und Klinischer Mitarbeiter des Insti-
tuts für Psychologie der Universität (…) sei. Erst viel später habe sie auf-
grund von Hinweisen Dritter davon Kenntnis erhalten. Als Mitarbeiter mit
Leitungsfunktion an der Universität (…) für ein postgraduales Masterstu-
dium Psychotherapie mit Ziel einer Anerkennung als Psychotherapeut/in
sei er ein direkter Konkurrent ihrer selbst in Bezug auf die Weiterbil-
dungstätigkeit. Damit erwecke er objektiv den Anschein der Befangenheit
und hätte in den Ausstand treten müssen. Ihr könne nicht vorgeworfen wer-
den, dass sie dies nicht vorher gerügt habe, obwohl sie im Besitz der Liste
gewesen sei, denn die Liste habe lediglich die Namen der Experten, nicht
auch ihre Arbeitgeber oder Funktion ausgewiesen. Sie sei nicht verpflichtet
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Seite 13
gewesen, die Tätigkeitsfelder und Arbeitgeber der Experten selbst zu re-
cherchieren.
Die Vorinstanz wendet ein, der nunmehr kritisierte Experte A._______ sei
bereits auf der Liste vom 1. Dezember 2014 aufgeführt gewesen. Die Be-
schwerdeführerin habe den Anschein der Befangenheit bei einer anderen
vorgeschlagenen Expertin geltend gemacht, und die Behörde habe daher
davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin alle vorgeschlage-
nen Experten mit zumutbarer Sorgfalt überprüft und allfällige Vorbehalte
geäussert hätte. Die Beschwerdeführerin hätte den erst im Rahmen der
Stellungnahme vom 19. März 2015 vorgebrachten Ausstandsgrund bereits
früher geltend machen können. Es wäre ihr möglich gewesen, mit gering-
fügigem Aufwand Erkundigungen, insbesondere im Internet, vorzuneh-
men. Zudem könne A._______ nicht als direkter Konkurrent der Beschwer-
deführerin bezeichnet werden. Er sei Koordinator Weiterbildung und Do-
zent im Postgradualen Masterstudium Psychotherapie der Universität (…).
Diese Weiterbildung sei aber einem grundlegend anderen Psychotherapie-
ansatz verpflichtet als diejenige der Beschwerdeführerin. Die beiden Wei-
terbildungen sprächen daher ein anderes Zielpublikum an. Das Vorliegen
eines Konkurrenzverhältnisses genüge per se nicht, vielmehr müssten ob-
jektive Gründe für eine Befangenheit hinzutreten.
5.1 Personen, die in einem Verwaltungsverfahren Entscheidungen über
Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1
VwVG). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich
strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden; gerade die
systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens
haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt (BGE
137 II 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b; STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI
FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 9 ff.;
GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29
N. 35).
An von der Verwaltung beigezogene Experten oder Sachverständige da-
gegen werden dieselben Anforderungen betreffend Unbefangenheit ge-
stellt, wie sie für Richter vorgesehen sind, sofern ihr Gutachten die Grund-
lage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten
Rechtsanspruch bildet, und erst recht, wenn es im anschliessenden
B-1128/2016
Seite 14
Rechtsmittelverfahren als Basis gerichtlicher Beurteilung verwendet wird
(BGE 137 V 210 E. 2.1.3; 132 V 376 E. 7.3; BENJAMIN SCHINDLER, Die Be-
fangenheit der Verwaltung, 2002, S. 75, m.H.).
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Ablehnungs-
bzw. Ausstandsgrund sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene
davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren
einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres
Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE
140 I 240 E. 2.4; 136 I 207 E. 3.3; 134 I 20 E. 4.3.1). Stillschweigen bedeu-
tet aber nur dann einen Verzicht auf das Geltendmachen von Ausstand-
gründen, wenn die betroffene Partei tatsächlich Kenntnis vom Mangel hatte
oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben müssen.
5.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die AAQ eine dreiköpfige Ex-
pertenkommission bestimmte, welche auch den Experten A._______ ent-
hielt, und deren Zusammensetzung der Beschwerdeführerin am 1. Dezem-
ber 2014 schriftlich mitteilte. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin nicht
gegen A._______, sondern gegen ein anderes der drei Mitlieder der Ex-
pertenkomission den Einwand, es handle sich um eine direkte Konkurren-
tin. Die AAQ stellte daraufhin erneut eine Liste mit sieben möglichen Er-
satzkandidaten zusammen und unterbreitete diese der Beschwerdeführe-
rin zur Stellungnahme. Am 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin
die definitive Zusammensetzung der Expertenkommission kommuniziert,
darunter auch A._______. Auch auf diese Mitteilung hin brachte die Be-
schwerdeführerin keine Einwände vor, sondern erst nach durchgeführter
Vor-Ort-Visite und nachdem ihr der Entwurf des Fremdevaluationsberichts
am 5. März 2015 zur Stellungnahme zugestellt worden war.
5.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre es ihr bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit ohne Weiteres möglich und zumutbar ge-
wesen, mittels einer kurzen Recherche im Internet die berufliche Funktion
des Experten A._______ herauszufinden. Sie hätte daher ihre Ausstands-
gründe gegen ihn bereits anlässlich der ersten Bekanntgabe der Experten-
liste, spätestens aber rechtzeitig vor der Vor-Ort-Visite vorbringen müssen.
5.5 Das erstmals in der Stellungnahme vom 19. März 2015 vorgebrachte
Ausstandsbegehren war damit verspätet und verwirkt. Auf die entspre-
chende Rüge ist daher nicht einzutreten.
B-1128/2016
Seite 15
6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – in diesem Zusammenhang – eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Sie macht geltend, sie habe sich auf den Leitfaden des BAG zum Akkredi-
tierungsverfahren verlassen und sich an den darin vorgegebenen Umfang
der Selbstevaluation von maximal 50 Seiten gehalten. Aufgrund dieser be-
schränkten Seitenzahl habe sie kein Curriculum, das die detaillierte Be-
schreibung des Weiterbildungsgangs beinhaltet hätte, beigelegt. Ihr Curri-
culum umfasse 138 Seiten. Hätte sie sämtliche ihr zur Verfügung stehen-
den Unterlagen eingereicht, wären die von der Expertenkommission ge-
machten Auflagen bereits teilweise erfüllt gewesen. Stattdessen habe sie
nur die Broschüre zu ihrem Weiterbildungsgang eingereicht und bei der
Vor-Ort-Visite das Studienheft aufgelegt, das lediglich die Kurstitel sowie
einige Stichworte zum Weiterbildungsgang umfasse. Zu einem vollständi-
gen Gesuch hätte aber das Curriculum gehört, weshalb das BAG dieses
hätte einfordern müssen, bevor es das Gesuch an die AAQ weitergeleitet
habe. Der Entscheid der AAQ, der Expertenbericht und der Entscheid der
Vorinstanz beruhten insofern auf einem unvollständigen Sachverhalt. Sie
hätten über eine Weiterbildung geurteilt, deren Inhalt sie letztlich nicht ge-
kannt hätten. Die Beschwerdeführerin habe am 22. Oktober 2015 das Cur-
riculum im Umfang von 35 Seiten nachgereicht, doch sei es vom BAG nicht
mehr zu den Akten genommen worden. Weil die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf die Beschränkung der Seitenzahl im Leitfaden des BAG das Cur-
riculum nicht bereits mit ihrem Gesuch eingereicht habe, sei sie in ihrem
Vertrauen auf diese Auskunft zu schützen. Die getroffenen Dispositionen
könnten nicht rückgängig gemacht werden, denn die Kosten für den Akkre-
ditierungsprozess beliefen sich auf Fr. (…), die in einem neuen Akkreditie-
rungsverfahren erneut anfallen würden. Die Voraussetzungen des Vertrau-
ensschutzes seien damit erfüllt und die Vorinstanz dürfe der Beschwerde-
führerin nicht vorwerfen, ihre Selbstevaluation sei zu wenig umfassend.
Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzu-
treffend. Es treffe nicht zu, dass sich der Akkreditierungsantrag auf lücken-
hafte Unterlagen stütze. Die Beschwerdeführerin selbst habe bei der Er-
stellung des Selbstevaluationsberichts nicht die nötige Sorgfalt walten las-
sen. Sowohl der Leitfaden als auch die Anleitung zum Verfassen des
Selbstevaluationsberichts enthielten explizite Hinweise auf das Beilegen
des Curriculums. Auch hätte die Beschwerdeführerin das Curriculum in
verschiedenen Verfahrensabschnitten einbringen können. Indessen habe
B-1128/2016
Seite 16
sie das 138-seitige Curriculum trotz Nachfrage nach Studienplan und Stu-
dienreglement bei der Vor-Ort-Visite nicht vorgelegt und am 22. Oktober
2015 dem BAG nachträglich lediglich ein 35-seitiges Dokument als Curri-
culum eingereicht.
6.1 Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden
grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG).
Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus
abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. zum Ganzen etwa PATRICK
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N. 15 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz wird
dadurch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten auf-
erlegt werden (Art. 13 VwVG; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O.,
Art. 12 N. 20, 51; Art. 13 N. 4 ff.). Dies gilt insbesondere dort, wo sie ein
Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder hinsichtlich der Be-
schaffung solcher Unterlagen, die naturgemäss nur die Parteien liefern
können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; 128 II 139 E. 2b; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 994). Die Missachtung dieser Mitwirkungspflicht kann im
Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Urteil des BGer
2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; Urteil des BVGer B-173/2014
vom 9. Dezember 2010 E. 3.2). Eine Partei, die ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt und der Behörde in der Folge eine Verletzung der Unter-
suchungspflicht vorwirft, verhält sich rechtsmissbräuchlich (BGE 130 II 449
E. 6.6; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., Art. 13 N. 80).
6.2 Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Ak-
kreditierung ihres Weiterbildungsganges. Sie leitete damit ein Verfahren im
eigenen Interesse ein. Für die Sachverhaltswürdigung musste die Vo-
rinstanz vor allem auf Tatsachen abstellen, welche die Beschwerdeführerin
besser kannte, und auf Beweismittel, welche nur die Beschwerdeführerin
liefern konnte. Im Gesetz ist denn auch ausdrücklich vorgesehen, dass
dem Gesuch ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien
(Selbstevaluationsbericht) beigelegt werden muss (Art. 14 Abs. 2 PsyG).
Insofern oblagen der Beschwerdeführerin wesentliche Mitwirkungspflich-
ten im Hinblick auf die Sachverhaltsabklärung.
B-1128/2016
Seite 17
6.3 Die Akkreditierungskriterien sind im Gesetz aufgeführt (Art. 13 PsyG).
Darüber hinaus legte das BAG diese Kriterien und Qualitätsstandards in
seinem Leitfaden detailliert dar, so dass der Beschwerdeführerin gegen-
über transparent offen gelegt war, welcher Sachverhalt zu beweisen war.
Damit oblag es grundsätzlich ihr, durch geeignete Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel darzutun, dass ihr Weiterbildungsgang diese Kriterien
und Standards erfülle. Soweit die im fraglichen Curriculum enthaltenen An-
gaben erforderlich und geeignet gewesen wären, diesen Nachweis zu er-
bringen, wäre es daher an der Beschwerdeführerin gewesen, diese Infor-
mationen von sich aus und rechtzeitig ins Verfahren einzubringen.
6.4 In Ziffer 4.3 des Leitfadens wird ausgeführt, der Selbstevaluationsbe-
richt „sollte maximal 50 Seiten umfassen (ohne Anhänge).“ Diese Formu-
lierung ist objektiv klar: Zwar sollte der Selbstevaluationsbericht maximal
50 Seiten umfassen, aber zusätzlich konnten auch Anhänge beigelegt wer-
den, deren Umfang für die maximale Seitenzahl nicht mitzuzählen waren.
Die vom BAG zur Verfügung gestellte und von der Beschwerdeführerin ver-
wendete Vorlage für den Selbstevaluationsbericht enthielt weiter den aus-
drücklichen Hinweis, dass das Curriculum als Anhang beigelegt werden
könne, denn ein solches wurde unter den Beispielen von möglichen An-
hängen aufgeführt (Vorlage zum Selbstevaluationsbericht, S. 4).
Auch die Beschwerdeführerin selbst verstand die Vorgabe „sollte maximal
50 Seiten umfassen (ohne Anhänge)“ offensichtlich richtig, fügte sie ihrem
Selbstevaluationsbericht von 50 Seiten doch noch 9 Anhänge bei. Warum
sie darunter nicht auch ihr Curriculum beilegte, wie die Vorlage angeregt
hatte, ist nicht nachvollziehbar.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz bzw. das BAG sie
durch eine unrichtige Information davon abgehalten hätte, das Curriculum
einzureichen, ist jedenfalls aktenwidrig.
6.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil sie das – erstmals mit
der Beschwerde eingereichte – Curriculum der Beschwerdeführerin nicht
in die Evaluation einbezogen habe, kann daher nicht gehört werden.
7.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Nichtakkreditierung
des grössten Weiterbildungsgangs, den sie anbiete, stelle einen schweren
B-1128/2016
Seite 18
Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit dar. Die Voraussetzungen für eine Ein-
schränkung dieses verfassungsmässigen Grundrechts seien aber nicht er-
füllt, denn weder sei die gesetzliche Grundlage ausreichend bestimmt,
noch bestehe ein öffentliches Interesse, noch sei der Eingriff verhältnis-
mässig.
Die Vorinstanz bestreitet die Vorbringen der Beschwerdeführerin und stellt
sich auf den Standpunkt, die Verleihung eidgenössischer Weiterbildungsti-
tel sowie die Verfügungskompetenz seien öffentliche Aufgaben. Da der
Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nur die privatwirtschaftliche Tätigkeit,
nicht aber staatliche Aufgaben umfasse, sei es fraglich, ob sich die Be-
schwerdeführerin diesbezüglich auf ihre Wirtschaftsfreiheit berufen könne.
Allenfalls wären alle Voraussetzungen für eine Einschränkung gegeben,
denn es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewähr-
leistung der Qualität der Weiterbildungsgänge zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit und die Nichtakkreditierung sei verhältnismässig. Unzutreffend
sei auch, dass eine Akkreditierung für die Durchführung eines Weiterbil-
dungsgangs in Psychotherapie zwingend notwendig sei oder dass die Ak-
kreditierung über den Marktzugang entscheide. Private Weiterbildungs-
gänge in Psychotherapie, die nicht akkreditiert seien, könnten weiterhin
durchgeführt werden. Gestützt darauf dürften aber keine eidgenössischen
Weiterbildungstitel erteilt werden, und den Absolventen eines nichtakkredi-
tierten Weiterbildungsgangs in Psychotherapie sei es lediglich untersagt,
Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung
auszuüben und sich als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeuten zu
bezeichnen.
7.1 Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Per-
sonen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die
ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (Art. 178 Abs. 3 BV). Eine solche
Übertragung ist nach Lehre und Rechtsprechung (BGE 140 II 112 E. 3.1;
138 I 196 E. 4.4) zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage be-
ruht, welche die Art der Aufgabenerfüllung durch die Privaten in den Grund-
zügen regelt, die Privaten der Aufsicht des Staates unterstehen und ge-
währleistet ist, dass die Privaten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die
Verfassung, insbesondere die Grundrechte beachten (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1817). Diese Übertragung von Verwaltungs-
aufgaben auf Private wird als Beleihung bezeichnet (PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, S. 80 Rz. 14; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
1821 ff.; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht: eine Einführung, 1986, S. 56 ff.).
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Seite 19
Die Beliehenen können ermächtigt werden, Rechtsverhältnisse durch Ver-
fügungen zu regeln (BGE 138 I 274 E. 1.4).
Insbesondere im Bereich der Berufsbildung und der Weiterbildung der uni-
versitären Medizinalberufe hat der Bund viele öffentlich-rechtliche Aufga-
ben an Organisationen der Arbeitswelt (Berufsverbände) bzw. private Or-
ganisationen übertragen (Art. 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 20 und 55 des Medizinal-
berufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]; Urteile des BVGer
B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.1.2, B-2848/2013 vom 27. August
2014 E. 1.3.2 und B-2237/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.3; Entscheid
der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Wei-
terbildung [REKO MAW] 03.010 vom 21. Juni 2003, veröffentlicht in: VPB
68.29 E. 1.1).
7.2 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie
Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 138 I 378 E. 6.1). Staat-
liche Aufgaben, auch wenn sie durch Private ausgeübt werden, fallen in-
dessen nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV (BGE 141 I 124 E. 4.1;
132 V 6 E. 2.5.4). Insbesondere kann aus der Wirtschaftsfreiheit kein
Rechtsanspruch auf die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe abgeleitet
werden, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits anlässlich eines ande-
ren Falles der Verweigerung der Anerkennung eines Bildungsgangs er-
kannt hat (Urteil des BVGer B-2237/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4).
7.3 Durch die Akkreditierung ihres Weiterbildungsganges würde die Be-
schwerdeführerin das Recht erhalten, den erfolgreichen Absolventen ihres
Weiterbildungsganges einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu ertei-
len (Art. 8 Abs. 3 PsyG, Art. 12 PsyG). In diesem Zusammenhang wäre sie
befugt, Verfügungen über die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und
Weiterbildungsperioden, die Zulassung zum akkreditierten Weiterbildungs-
gang, das Bestehen oder Nichtbestehen von Prüfungen und die Erteilung
des eidgenössischen Weiterbildungstitels zu erlassen (Art. 44 PsyG).
Diese Erteilung der Verfügungskompetenz an eine Instanz oder Organisa-
tion ausserhalb der Bundesverwaltung ist das entscheidende Definitions-
merkmal, um von der Übertragung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe
auszugehen.
B-1128/2016
Seite 20
Auch im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Akkredi-
tierung eines Weiterbildungsgangs der Psychologieberufe als derartige Be-
leihung einzustufen ist.
7.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird die Beschwerdeführerin
durch die Verweigerung der Akkreditierung nicht daran gehindert, ihre Wei-
terbildung weiterhin anzubieten. Insofern wird sie grundsätzlich nicht an
der freien Ausübung ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit gehindert. Unbe-
stritten und offensichtlich ist zwar ein gewisser Wettbewerbsnachteil ge-
genüber anderen Anbietern, deren Weiterbildungsgang von der Vorinstanz
akkreditiert wurde. Dies ändert indessen nichts daran, dass sie durch die
Nichtakkreditierung lediglich das Recht verliert, eidgenössische Weiterbil-
dungstitel zu erteilen, das heisst ihr wird die Beleihung mit einer öffentli-
chen Aufgabe verweigert.
7.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Nichtakkreditie-
rung ihres Weiterbildungsgangs habe den Voraussetzungen für einen Ein-
griff in ihre Wirtschaftsfreiheit zu genügen, kann ihr daher nicht gefolgt wer-
den.
8.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Akkreditierungsverfahren weise
auch Elemente eines Bewilligungsverfahrens (Polizeierlaubnis) auf, wel-
ches letztlich, zumindest de facto, über die Zulassung am Markt ent-
scheide. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung,
wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Zu diesem Zweck
müssten die Bewilligungsvoraussetzungen im Voraus definiert sein. Indes-
sen sei Art. 13 PsyG in Verbindung mit Anhang 1 der AkkredV-PsyG zu
wenig bestimmt. Eine Unterscheidung zwischen Akkreditierungs- und Qua-
litätsvoraussetzungen fehle. Dies verletze das Legalitätsprinzip. Die Nicht-
akkreditierung sei gesetzlich höchstens dann möglich, wenn der betref-
fende Weiterbildungsgang dazu führen würde, dass die Absolventen durch
ihre Tätigkeit gestützt auf die in der Weiterbildung vermittelten Ansätze und
Methoden in der Praxis die Gesundheit der Patienten gefährden würden.
Seien die Voraussetzungen erfüllt oder unter Auflagen erfüllbar, bestehe
folglich ein Anspruch auf Akkreditierung. Die Nichtakkreditierung sei ultima
ratio, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, eine
Nichtakkreditierung aus anderen Gründen sei ausgeschlossen. Der vorlie-
gend zu beurteilende Weiterbildungsgang sei zu keiner Zeit als gesund-
heitsschädigend beurteilt worden. Vielmehr habe die mit Fachleuten be-
setzte Expertenkommission seine Akkreditierung beantragt und einzig in
B-1128/2016
Seite 21
Bezug auf die Einhaltung der Qualitätsstandards Bedenken geäussert,
weshalb sie 14 Auflagen und 12 Empfehlungen vorgesehen habe. Die Vor-
instanz habe nicht dargelegt, inwiefern die drei angeblich nicht erfüllten
Qualitätsstandards die öffentliche Gesundheit gefährden sollten. Alleine
der Umstand, dass die Weiterbildung nicht alle Qualitätsstandards erfülle,
erlaube es nicht, dem Weiterbildungsgang die Akkreditierung zu verwei-
gern.
Die Vorinstanz macht dagegen geltend, bei der Akkreditierung gemäss
PsyG handle es sich nicht um eine Polizeibewilligung. Als Instrument zur
Qualitätsprüfung und -sicherung verfolge sie einen gänzlich anderen
Zweck als eine Polizeibewilligung. Unzutreffend sei auch, dass eine Akkre-
ditierung für die Durchführung eines Weiterbildungsgangs in Psychothera-
pie zwingend notwendig sei oder dass die Akkreditierung über den Markt-
zugang entscheide. Private Weiterbildungsgänge in Psychotherapie, die
nicht akkreditiert seien, könnten weiterhin durchgeführt werden. Gestützt
darauf dürften aber keine eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt wer-
den, und den Absolventen eines nichtakkreditierten Weiterbildungsgangs
in Psychotherapie sei es lediglich untersagt, Psychotherapie privatwirt-
schaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben und sich als eid-
genössisch anerkannten Psychotherapeuten zu bezeichnen. Unzutreffend
sei ferner, dass eine Nichtakkreditierung gesetzlich nicht vorgesehen sei,
sowie, dass eine Nichtakkreditierung als „ultima ratio“ nur zulässig sei,
wenn der betreffende Weiterbildungsgang dazu führen würde, dass in der
Praxis die Gesundheit von Patienten gefährdet würde. Richtig sei vielmehr,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 PsyG eine Akkreditierung einzig dann möglich
sei, wenn alle Akkreditierungskriterien erfüllt seien. Bei einer bloss teilwei-
sen Erfüllung der Akkreditierungskriterien dürften die festgestellten Mängel
nicht so gravierend sein, dass auch durch Auflagen die vollständige Erfül-
lung innert nützlicher Frist nicht sichergestellt werden könne. In jedem an-
deren Fall müsse eine Nichtakkreditierung erfolgen.
8.1 Eine Polizeierlaubnis stellt nicht lediglich das Vorhandensein eines
Rechts fest, sondern erteilt die Befugnis, eine Tätigkeit auszuüben, die an
sich gesetzlich untersagt ist (Urteil des BVGer A-6154/2010 vom 21. Okto-
ber 2011 E. 6.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2654).
8.2 Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall
die Durchführung ihres Weiterbildungsgangs ohne Akkreditierung nicht
B-1128/2016
Seite 22
verboten, sondern sie darf dann lediglich keine eidgenössischen Weiterbil-
dungstitel erteilen. Die Akkreditierung ist daher nicht als Polizeierlaubnis
einzustufen.
8.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Akkreditierung stelle
eine Polizeierlaubnis dar, weshalb sie auch nur unter den entsprechenden
Voraussetzungen verweigert werden dürfe, kann ihr daher nicht gefolgt
werden.
9.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Bewertung und die Verteilung
von Empfehlungen bzw. Auflagen durch die Expertenkommission sei will-
kürlich erfolgt. Von den 35 Qualitätsstandards habe die Expertenkommis-
sion 19 als erfüllt, 13 als teilweise erfüllt und lediglich 3 als nicht erfüllt an-
gesehen. Insgesamt sei das Akkreditierungskriterium gemäss Art. 13 Bst.
b PsyG als teilweise erfüllt erachtet worden. Der Leitfaden sehe vor, dass
die Standards in der Summe, die Akkreditierungskriterien je einzeln als er-
füllt bzw. teilweise erfüllt beurteilt werden müssten. Es sei daher davon
auszugehen, dass alle 35 Qualitätsstandards gleich gewichtet seien. Eine
Gewichtung lasse sich weder dem Gesetz noch den entsprechenden Aus-
führungserlassen entnehmen; die in Art. 13 Abs. 1 Bst. a-g PsyG enthalte-
nen sieben Kriterien seien vom Gesetzeswortlaut und von der Systematik
her gleich gewichtet. Dass drei Qualitätsstandards nicht erfüllt gewesen
seien, genüge daher nicht, um von einer Nichterfüllung von Art. 13 Abs. 1
Bst. b PsyG auszugehen.
Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die verschiedenen Akkreditie-
rungskriterien und Qualitätsstandards hätten unterschiedliche Bedeutung
für die Qualität der Weiterbildung und könnten und dürften nicht alle gleich
gewichtet werden. Ein Indiz für die Wichtigkeit von Art. 13 Abs. 1 Bst. b
PsyG sei, dass einzig für dieses Akkreditierungskriterium eine Konkretisie-
rungsmöglichkeit durch den Bundesrat vorgesehen sei. Es sei sachimma-
nent, dass die Gewährleistung der Erreichung der Weiterbildungsziele
nach Art. 5 PsyG den eigentlichen Inhalt des Weiterbildungsgangs betreffe
und daher stärker zu gewichten sei. Gleiches gelte auf der Ebene der Qua-
litätsstandards in Bezug auf den Prüfbereich 3 (Fundierung, Wissenschaft-
lichkeit, Inhalte der Weiterbildung). Gemäss Art. 13 Abs. 1 PsyG sei eine
Akkreditierung einzig dann möglich, wenn alle Akkreditierungskriterien er-
füllt seien. Bei einer bloss teilweisen Erfüllung der Akkreditierungskriterien
dürften die festgestellten Mängel nicht so gravierend sein, dass auch durch
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Seite 23
Auflagen die vollständige Erfüllung innert nützlicher Frist nicht sicherge-
stellt werden könne. Eine Akkreditierung mit Auflagen sei nicht möglich,
wenn – wie vorliegend – die Mängel massiv seien.
9.1 Das Psychologieberufegesetz sieht vor, dass Akkreditierungsgesuche
durch ein vom Bundesrat bestimmtes Akkreditierungsorgan zu prüfen sind
(Art. 35 PsyG) und die Psychologieberufekommission zu den Akkreditie-
rungsanträgen Stellung nimmt (Art. 37 Abs. 1 Bst. d PsyG). Dieses Akkre-
ditierungsorgan und die Psychologieberufekommission haben damit die
Stellung von gesetzlich vorgesehenen Fachinstanzen, von deren Beurtei-
lung namentlich dort, wo das Gesetz mit Rücksicht auf den technischen
oder wissenschaftlichen Charakter der Sache eine offene Normierung ent-
hält, die entscheidende Behörde wie auch die gerichtlichen Rechtsmitte-
linstanzen, auch wenn ihnen freie Beweiswürdigung zusteht, nur aus trifti-
gen Gründen abweichen dürfen (BGE 139 II 185 E. 9.2; 136 II 214 E. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft insofern die vorinstanzliche
Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht hin, gesteht aber
der Vorinstanz – bzw. den Fachgremien, auf deren Anträge diese sich
stützt, – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu, das zu respektieren
ist, soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wur-
den (BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680
E. 2.3.2 m.H.; BVGE 2009/35 E. 4).
9.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz den Anträgen der AAQ und der
Psychologieberufekommission gefolgt. Die AAQ stellte dabei auf die Sach-
verhaltsfeststellung und -würdigung ihrer Expertenkommission ab, welche
das Gesuch geprüft, eine Vor-Ort-Visite bei der Beschwerdeführerin durch-
geführt und einen ausführlichen Fremdevaluationsbericht verfasst hatte.
In diesem Bericht ist die Expertenkommission zum Schluss gekommen,
dass die Akkreditierungskriterien von Art. 13 Abs. 1 Bst. b, d und e PsyG
nur teilweise erfüllt seien. Insbesondere seien zentrale Qualitätsstandards,
anhand derer überprüft werde, ob der Weiterbildungsgang den Personen
in Weiterbildung erlaube, die gesetzlichen Weiterbildungsziele zu errei-
chen, nicht oder nur teilweise erfüllt. Dabei beurteilte die Expertenkommis-
sion diesbezüglich 19 Qualitätsstandards als erfüllt, 16 Qualitätsstandards
dagegen als nur teilweise oder gar nicht erfüllt. Als nicht erfüllt beurteilte
die Expertenkommission insbesondere drei zentrale Qualitätsstandards im
Prüfbereich 3. Als Schwächen des begutachteten Weiterbildungsganges
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Seite 24
nannte die Expertenkommission die mangelnde theoretische und empiri-
sche Fundierung, die fehlende Orientierung an aktuellen und akzeptierten
Behandlungsleitlinien, die mangelhafte Vermittlung der Diagnostik und de-
ren Einbettung in das therapeutische Modell, den eingeschränkten Anwen-
dungsbereich und die fehlende inhaltlich Breite des vermittelten Modells
sowie die fehlende explizite Qualitätssicherung und standardisierte Ergeb-
nisüberprüfung der durchgeführten Psychotherapien. Die Expertenkom-
mission schätzte dabei das zentrale Akkreditierungskriterium von Art. 13
Abs. 1 Bst. b PsyG zwar als teilweise erfüllt ein, formulierte jedoch allein
zu diesem Kriterium 14 Auflagen.
Die AAQ stellte auf diese Sachverhaltsfeststellung und -würdigung ab, be-
fand aber, die vorgeschlagenen Auflagen beträfen alle Prüfbereiche der
Akkreditierung und zentrale Aspekte des Weiterbildungsgangs, wie das An-
wendungswissen, die Breite der Weiterbildung, deren Wissenschaftlichkeit
und den Aufbau des Curriculums. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stel-
lungnahme zahlreiche Auflagen zurückgewiesen habe, fehle eine zentrale
Grundlage für die Erfüllung der Auflagen. Sie beantragte daher, abwei-
chend von der Empfehlung ihrer Expertenkommission, den Weiterbil-
dungsgang nicht unter Auflagen zu akkreditieren, sondern die Akkreditie-
rung zu verweigern.
9.3 Die Sachverhaltsfeststellung und –würdigung der Expertenkommis-
sion, nämlich, dass der Weiterbildungsgang verschiedene, insbesondere
auch zentrale Akkreditierungskriterien nicht bzw. nicht vollständig erfüllt,
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, jedenfalls nicht mehr in
diesem Rechtsmittelverfahren.
9.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 PsyG müssen alle Akkreditierungskriterien ku-
mulativ erfüllt sein, damit ein Weiterbildungsgang akkreditiert werden kann.
Wie dargelegt, ist dies vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall.
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der relativen
Gewichtung der einzelnen Akkreditierungskriterien bzw. Qualitätsstan-
dards ist daher müssig.
9.5 Art. 16 Abs. 2 PsyG sieht vor, dass die Vorinstanz eine Akkreditierung
mit Auflagen verbinden kann. Damit hat der Gesetzgeber aus Gründen der
Verhältnismässigkeit die Möglichkeit geschaffen, dass für einen Weiterbil-
dungsgang mit geringfügigen Mängeln, die in relativ kurzer Zeit behoben
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werden können, nicht das ganze Akkreditierungsverfahren erneut durch-
laufen werden muss, sondern nur die festgestellten Mängel behoben wer-
den müssen. Wie sich aus der Formulierung „kann“ ergibt, ist der Entscheid
darüber, ob trotz festgestellter Mängel eine derartige Akkreditierung unter
Auflagen vorzunehmen ist, in das technische Ermessen der Akkreditie-
rungsinstanz gestellt.
Im vorliegenden Fall haben die Experten der AAQ zwar eine Akkreditierung
unter Auflagen empfohlen. Die von ihnen festgestellten Mängel waren aber,
wie die AAQ und die Vorinstanz nachvollziehbar darlegen, keineswegs ge-
ringfügig, sondern grundlegender Natur und betrafen zentrale Aspekte des
Weiterbildungsgangs, wie das Anwendungswissen, die Breite der Weiter-
bildung, deren Wissenschaftlichkeit und den Aufbau des Curriculums.
Hinzu kommt, dass die Experten für die Erfüllung der Auflagen einen Zeit-
raum von einem Jahr vorgesehen hatten, was zeigt, dass die Experten
nicht davon ausgingen, dass es sich nur um Mängel handle, die in relativ
kurzer Zeit behoben werden könnten.
Wenn die AAQ unter diesen Umständen zum Schluss kam, der Weiterbil-
dungsgang sei nicht unter Auflagen zu akkreditieren, sondern die Akkredi-
tierung sei zu verweigern, hat sie das ihr zustehende technische Ermessen
in nachvollziehbarer Weise ausgeübt.
9.6 Andere Gründe, warum die AAQ ihr technisches Ermessen in rechts-
fehlerhafter Weise ausgeübt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht gel-
tend gemacht. Insbesondere hat sie nicht konkret behauptet, dass die AAQ
ihr Ermessen allenfalls rechtsungleich ausgeübt haben könnte, und es sind
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die AAQ in ständiger Praxis Weiter-
bildungsgänge anderer Anbieter mit vergleichbaren Mängeln zur Akkredi-
tierung unter Auflagen empfohlen hätte, ersichtlich.
9.7 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik, der Katalog von Auf-
lagen und Empfehlungen des Fremdevaluationsberichts der Expertenkom-
mission der AAQ vom 7. April 2015 sei durch einen unabhängigen Experten
aus dem Fachbereich Psychiatrie/Psychotherapie/Psychologie gerichtlich
begutachten zu lassen, und zwar zur Frage, welche der Auflagen die Qua-
lität des Weiterbildungsgangs unter dem PsyG materiell beträfen und wel-
che lediglich formelle Verbesserungen zum Gegenstand hätten, sowie, ob
die Auflagen innerhalb eines Jahres umsetzbar seien.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung dieses Antrags.
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Nach dem bisher Dargelegten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beantwor-
tung dieser Frage entscheidrelevant sein sollte. Von der Einholung einer
derartigen Expertise ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.
10.
Wie dargelegt, hat die AAQ das ihr zustehende technische Ermessen nicht
rechtsfehlerhaft ausgeübt, wenn sie der Vorinstanz die Nichtakkreditierung
beantragt hat. Die Psychologieberufekommission hat sich diesem Antrag
angeschlossen. Wenn die Vorinstanz diesen übereinstimmenden Anträgen
gefolgt ist, ist das daher nicht zu beanstanden.
11.
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als nicht begrün-
det, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
12.
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Strei-
tigkeit von nicht geringem Vermögensinteresse, selbst wenn der Streitwert
nicht genau beziffert werden kann. Aufgrund der vielen Rügen, die teilweise
auch erst in der Replik vorgebracht wurden, erwies sich der Fall als auf-
wendiger als anlässlich der Festsetzung des Kostenvorschusses ange-
nommen. Die Spruchgebühr ist daher auf Fr. 5‘000.– festzusetzen.
Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie-
gens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG, Art. 1 ff. VGKE). Sowohl in Bezug auf
das vorliegende Urteil als auch in Bezug auf die Zwischenverfügung vom
11. November 2016 ist die Beschwerdeführerin als unterliegend anzuse-
hen, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
13.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als
Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 5‘000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3‘000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Be-
schwerdeführerin hat den Differenzbetrag von Fr. 2‘000.– innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. August 2017