B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1129/2013 und B-4336/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Vorinstanz im Verfahren B-1129/2013,
und
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI,
Vorinstanz im Verfahren B-4336/2013,
Gegenstand
Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister und
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses.
B-1129/2013 und B-4336/2013
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Sachverhalt:
A. Verfahren B-1129/2013
A.a Mit Gesuch vom 16. Februar 2012 stellte A._______ (Beschwerde-
führer) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (im Folgen-
den: IGE) einen Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister. Dem
Gesuch beigelegt waren neben Informationen zu Lebenslauf sowie Be-
rufserfahrung des Antragstellers insbesondere ein Arbeitszeugnis eines
liechtensteinischen Patentanwaltsbüros, beglaubigte Kopien eines ins
Deutsche übersetzten, rumänischen Ausbildungszeugnisses als "Maschi-
nenschlosser Fachrichtung Mechanik" und eine ebenfalls ins Deutsche
übersetzte Arbeitsbestätigung für die Tätigkeit als Schlosser bei einem
rumänischen Unternehmen.
Das IGE verlangte vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April
2012 weitere Unterlagen. Daraufhin reichte er am 13. August 2012 beim
IGE eine umfangreiche Dokumentation ein.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte das IGE dem Beschwerdeführer
mit, es beabsichtige, den Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsre-
gister mangels Nachweises eines anerkannten ausländischen natur- oder
ingenieurwissenschaftlichen Studiums abzuweisen. Das IGE räumte dem
Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten ein, um sich dazu zu äus-
sern.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer beim IGE eine Stel-
lungnahme vom 21. Januar 2013 ein, mit welcher er an seinem Antrag
festhielt und eine mündliche Verhandlung beantragte. Ferner stellte er
dem IGE mit separater Post weitere Unterlagen zu.
A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wies das IGE den Antrag des
Beschwerdeführers auf Eintragung im Patentanwaltsregister ab und ord-
nete an, dass die Registereintragungsgebühr von Fr. 200.– bei ihm
verbleibe. Dabei verzichtete das IGE auf eine mündliche Anhörung. Zur
Begründung seines Entscheides erklärte es insbesondere, der vom Be-
schwerdeführer gestellte Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsre-
gister sei aufgrund fehlenden natur- oder ingenieurwissenschaftlichen
Hochschulabschlusses bereits aus formellen Gründen abzuweisen. Es
sei im Übrigen – ohne einen Entscheid der zuständigen Stelle präjudizie-
ren zu wollen – darauf hinzuweisen, dass das in Rumänien erworbene
Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers kaum gestützt auf die ge-
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setzlichen Bestimmungen des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009
(PAG, SR 935.62) anerkannt werden könne.
A.c Der Beschwerdeführer erhob gegen die genannte Verfügung des IGE
am 4. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt, unter Aufhebung dieser Verfügung sei seine "technische Eignung"
zu überprüfen, seine "höherschulische Bildung […] zu prüfen oder/und
anzuerkennen" und es sei ihm die Eintragung in das Patentanwaltsregis-
ter zu ermöglichen (Beschwerde, S. 9). Ferner erklärt er, "bis zum gericht-
lichen Entscheid […] [werde] aufschiebende Wirkung der Verfügung [vom
29. Januar 2013] beantragt, unter Beibehaltung der Berufsbezeichnung
'Patentanwalt', 'Patent Attorney' und der Firmenbezeichnung […]" (Be-
schwerde, S. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Durch-
führung einer mündlichen Anhörung "vor einer allfälligen Abweisung" der
Beschwerde (Beschwerde, S. 9). Er macht sinngemäss geltend, er verfü-
ge mit seinem rumänischen Bakkalaureat-Diplom über einen für seine
Eintragung im Patentanwaltsregister als hinreichend zu anerkennenden
Hochschulabschluss. Die Übergangsbestimmung von Art. 19 PAG, auf
welche sich sein Eintragungsgesuch stütze, sei ohnehin insofern rechts-
widrig, als sie die Eintragung vom Vorliegen eines natur- oder ingenieur-
wissenschaftlichen Hochschulabschlusses abhängig mache (wird näher
ausgeführt). Der Beschwerdeführer stellt schliesslich die Einreichung wei-
terer Unterlagen in Aussicht.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rer insbesondere eingeladen, bis zum 25. März 2013 die in seinem
Rechtsmittel in Aussicht gestellten, weiteren Dokumente nachzureichen.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. April 2013 verschiedene Unterlagen nach. Er führt ergänzend insbe-
sondere aus, es liege kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers
vor. Vielmehr sei in Lückenfüllung eine Regel für den Fall des Beschwer-
deführers zu schaffen, bei welchem das fehlende natur- oder ingenieur-
wissenschaftliche Studium durch Praxiserfahrung aufgewogen werde. Es
könne im Übrigen nicht sein, dass für die Eintragung in das schweizeri-
sche Patentanwaltsregister strengere Anforderungen als für einen beim
Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gelten würden. Als Be-
lege für seine Praxiserfahrung legt der Beschwerdeführer auszugsweise
verschiedene Patentanmeldungen ins Recht. Der Eingabe beigefügt wa-
ren sodann namentlich verschiedene Erfolgsrechnungen und Bilanzen
der Patentanwaltskanzlei des Beschwerdeführers.
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A.e Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2013 wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, insbesondere die Frage zu beantworten, ob er
in absehbarer Zeit eine begründete Verfügung des Staatssekretariats für
Bildung, Forschung und Innovation (im Folgenden: SBFI) zur Frage der
Anerkennung seines Bakkalaureat-Diploms als Hochschulabschluss im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG zu erlangen beabsichtige.
Mit Schreiben vom 22. April 2013 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines beim SBFI gestellten Gesu-
ches betreffend "Antrag auf Anerkennung eines Bakkalaureat-Diploms in
Mechanik" vom 22. April 2013 ein.
A.f Das IGE äusserte sich mit Schreiben vom 25. April 2013 zum sinn-
gemäss gestellten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit
Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 beantragt es sodann in der Hauptsa-
che, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde-
führers abzuweisen.
A.g Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass
vorsorglicher Massnahmen betreffend die Firmenbezeichnung […] für die
Zeitspanne bis und mit 1. Juli 2013 nicht ein. Soweit es darauf eintrat,
wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorg-
licher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens ab dem 2. Juli
2013 ab.
A.h Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2013 um
Sistierung des Verfahrens infolge ausstehenden Entscheides des SBFI
ersucht hatte und sich das IGE mit Schreiben vom 30. Mai 2013 als mit
der Sistierung in Hinblick auf das beim SBFI hängige Verfahren betreffend
den "Antrag auf Anerkennung eines Bakkalaureat-Diploms in Mechanik"
einverstanden erklärt hatte, sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 das Beschwerdeverfahren B-
1129/2013 bis zum Abschluss des beim SBFI hängigen Verfahrens.
A.i Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 9. Juni 2013 liess
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Akten zu-
kommen. Er führte zudem aus, das Europäische Patentamt betrachte das
Erfordernis eines naturwissenschaftlichen Studiums bei der Zulassung
zur europäischen Patentvertreterprüfung als erfüllt, wenn ein Prüfungs-
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kandidat eine zu einem Masterstudiengang befähigende Ingenieursschule
absolviert habe.
A.j Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Verfügung des SBFI vom 27. Juni 2013 betreffend seinen "Antrag auf An-
erkennung eines Bakkalaureat-Diploms in Mechanik" (vgl. zu dieser Ver-
fügung sogleich Bst. B.b) und weitere Unterlagen ein. Darin führte er ins-
besondere aus, die genannte Verfügung des SBFI gehe an seinem bei
dieser Behörde gestellten Antrag vorbei.
A.k Mit einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom
3. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen
und brachte insbesondere vor, das PAG stünde in Widerspruch zur Rege-
lung im Europäischen Patentübereinkommen.
B. Verfahren B-4336/2013
B.a Am 22. April 2013 stellte der Beschwerdeführer beim SBFI (wie hier-
vor unter Bst. A.e ausgeführt) einen "Antrag auf Anerkennung eines Bak-
kalaureat-Diploms in Mechanik".
B.b Das SBFI wies dieses Gesuch mit (hiervor in Bst. A.j genannter) Ver-
fügung vom 27. Juni 2013 kostenpflichtig ab (Dispositiv-Ziff. I und II der
Verfügung). Es verfügte zudem, dass "sonstige oder weitergehende An-
träge" abgelehnt würden (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Zur Begrün-
dung führte es namentlich aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über
ein ausländisches Diplom im Hochschulbereich.
B.c Mit Beschwerde vom 26. Juli 2013 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SBFI vom 27. Juni 2013.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er (ebenfalls sinngemäss) den An-
trag, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren B-1129/2013 zu
vereinigen. Er rügt insbesondere, das SBFI habe es zu Unrecht unterlas-
sen, "das Delta bis zu einem naturwissenschaftlichen Hochschulab-
schluss zu eruieren bzw. das rumänische Mechanik-Bakkalaureat im
Lichte eines HTL-Mechanik-Studiums anhand der Tiefe und der Anzahl
der unterrichteten Fächer zu evaluieren" (Beschwerde, S. 1). Dieses "Del-
ta" sei für die Entscheidung, ob er in das Patentanwaltsregister einzutra-
gen sei, von Relevanz.
B.d Mit Vernehmlassung vom 26. September 2013 hält das SBFI an den
Ausführungen in seiner Verfügung vom 27. Juni 2013 fest und beantragt,
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die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuwei-
sen. Zudem führt es mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums aus,
es erachte eine Vereinigung des Verfahrens B-4336/2013 mit dem Be-
schwerdeverfahren B-1129/2013 aufgrund der unterschiedlichen rechtli-
chen Grundlagen und des unterschiedlichen Streitgegenstandes nicht als
sinnvoll.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht das SBFI auf, verschiedene Fragen zur Qualifikation
des vom Beschwerdeführer im Jahre 1982 erworbenen, rumänischen
Bakkalaureat-Diplomes zu beantworten. Dieser Aufforderung kam das
SBFI mit Stellungnahme vom 5. November 2013 unter Einreichung neuer
Unterlagen nach. Es führte insbesondere aus, die Lyzeums-Klassen IX–
XII, welche der Beschwerdeführer zum Erwerb seines Bakkalaureat-
Diplomes besucht habe, seien gemäss dem rumänischen Bildungsminis-
terium zur Sekundarstufe zu zählen. Das streitbetroffene Diplom sei somit
der Sekundarstufe II bzw. der Stufe 3 der International Standard Classifi-
cation of Education (ISCED) zuzuordnen. Hochschulabschlüsse, wie sie
das PAG verlange, würden demgegenüber zur Tertiärstufe bzw. zur Stu-
fe 5A der ISCED-Klassifikation zählen. Eine Anerkennung des rumäni-
schen Diplomes des Beschwerdeführers als einem schweizerischen
Fachhochschulabschluss gleichwertig sei ausgeschlossen, weil ein sol-
cher Fachhochschulabschluss der Stufe 5A der ISCED-Klassifikation bzw.
der Stufe "Tertiär A" entspreche.
B.f Mit Eingabe vom 22. November 2013 führte der Beschwerdeführer
insbesondere aus, er habe bei den zuständigen rumänischen Behörden
ein Gesuch um Zulassung als "consilier in proprietate industriala" (Berater
für industrielles Eigentum) in Rumänien und/oder Zulassung zur gelegent-
lichen bzw. temporären Ausübung einer entsprechenden Beratertätigkeit
in diesem Staat gestellt. In diesem Zusammenhang reichte er eine vom
IGE zuhanden der Nationalen Kammer der Berater in Fragen der Ge-
werblichen Schutzrechte von Rumänien (Camera Nationala a Consilierilor
in Proprietate Industriala din Romania) ausgestellte Bestätigung über sei-
ne Tätigkeit als selbständiger Vertreter von Schutztitelinhabern und -an-
meldern ein. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer die Sistie-
rung des Verfahrens B-4336/2013 bis zum Entscheid über das erwähnte,
in Rumänien gestellte Gesuch.
Ferner wies der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, dass beim ru-
mänischen Unterrichtsministerium ein Verfahren betreffend die Einstufung
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seines Bakkalaureat-Diploms hängig sei. Im Übrigen erklärte er unter Bei-
lage eines entsprechenden Handelsregisterauszuges, dass seine Firma
neu "[…]" heisse. Er verzichte dementsprechend "unpräjudiziell und vor-
erst freiwillig" auf die Bezeichnung "Patentanwalt".
B.g Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 erklärte das SBFI, es könne
einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens B-4336/2013 zustimmen.
B.h Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 wies das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Novem-
ber 2013 um Sistierung des Verfahrens B-4336/2013 ab.
B.i Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 3. Januar
2014 äusserte sich der Beschwerdeführer unter Einreichung neuer Unter-
lagen zur Stellungnahme des SBFI vom 5. November 2013. Er führte da-
bei insbesondere aus, er habe zwischenzeitlich auch in Österreich bei der
zuständigen Behörde um die Zulassung zur temporären und gelegentli-
chen Ausübung der Tätigkeit als Vertreter in Patentangelegenheiten er-
sucht. Es sei mit Blick auf die aus einem verfrühten Urteil für den Be-
schwerdeführer drohenden Nachteile "sehr zu empfehlen", die Entschei-
dungen der rumänischen und österreichischen Behörden betreffend die
Zulassung zur temporären oder gelegentlichen Ausübung einer entspre-
chenden Tätigkeit in Rumänien und Österreich abzuwarten.
C.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerden vom 4. März 2013 und 26. Juli 2013 richten sich
zwar gegen Verfügungen verschiedener Behörden. Auch betreffen sie un-
terschiedliche Gegenstände, nämlich die Eintragung in das Patentan-
waltsregister zum einen und die Anerkennung sowie Gleichwertigkeitsprü-
fung eines Bildungsabschlusses zum anderen. Gleichwohl bestehen zwi-
schen den beiden Beschwerdeverfahren verschiedene Berührungspunk-
te, beantragt der Beschwerdeführer doch auch im Verfahren betreffend
Eintragung in das Patentanwaltsregister unter anderem eine Überprüfung
bzw. Anerkennung des Gegenstand des anderen Verfahren bildenden
Bildungsabschlusses und wurde das zweite Beschwerdeverfahren nur
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Seite 8
angestrengt, um die im ersteren Verfahren streitige Registereintragung zu
erreichen.
Da somit die im Streit liegenden Sachverhalts- und Rechtsfragen in ei-
nem engen Sachzusammenhang stehen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren mit den Geschäftsnummern B-1129/2013 und B-4336/2013 aus
Gründen der Prozessökonomie im Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2390/2008 vom 6. November 2008 E. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 323).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).
1.2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG ist das Bundesverwal-
tungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
B-1129/2013 gegen einen Entscheid des IGE (vgl. auch Art. 33 Bst. e
VGG i.V.m Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995
[IGEG, SR 172.010.31]). Ebenso ist das Gericht gemäss Art. 31 VGG
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der Be-
schwerde gegen die Verfügung des SBFI vom 27. Juni 2013 mit der Ge-
schäftsnummer B-4336/2013 zuständig.
1.2.2 Der Beschwerdeführer hat an beiden vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zu den Beschwerden
grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsmittel im Verfah-
ren B-1129/2013 betreffend den Antrag auf Eintragung in das Patentan-
waltsregister insbesondere, es sei seine "höherschulische Bildung zu prü-
fen oder/und anzuerkennen" (Beschwerde, S. 9).
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Seite 9
1.2.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur
sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche
seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und die sie nicht ent-
scheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen.
Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand
nach der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Im
Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erwei-
tert noch qualitativ verändert werden (vgl. zum Ganzen anstelle vieler:
FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 40 mit Hin-
weisen).
1.2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit dem genannten Antrag sinnge-
mäss eine förmliche Anerkennung seiner Bildungsabschlüsse (oder ein-
zelner dieser Abschlüsse) verlangt, sprengt dies den durch den Streitge-
genstand im Verfahren B-1129/2013 gesetzten Rahmen. Denn im Verfah-
ren vor dem IGE hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden An-
trag gestellt. Auch hat das IGE im angefochtenen Entscheid vom 29. Ja-
nuar 2013 lediglich in einem obiter dictum sowie mit dem Vermerk, es
wolle den Entscheid der zuständigen Behörde nicht präjudizieren, darauf
hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bakkalaureat-
Abschluss kaum als Hochschulabschluss anerkannt werden könne. Die
für die fragliche Anerkennung des Bakkalaureat-Diploms des Beschwer-
deführers zuständige Behörde ist im Übrigen – wie im Folgenden ersicht-
lich wird (hinten E. 5) – das SBFI und nicht das IGE.
1.2.4 Auf die Beschwerde im Verfahren B-1129/2013 ist nach dem hiervor
Ausgeführten (E. 1.2.3) insoweit nicht einzutreten, als damit sinngemäss
die förmliche Anerkennung von bestimmten Bildungsabschlüssen gefor-
dert wird.
Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer verlangt im Verfahren B-1129/2013 eine "per-
sönliche mündliche Anhörung" "vor einer allfälligen Abweisung" der Be-
schwerde (vgl. Beschwerde B-1129/2013, S. 9).
1.3.1 Das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 10
SR 101; vgl. auch Art. 29 VwVG) verleiht dem Betroffenen keinen An-
spruch auf mündliche Anhörung; Parteivorbringen sind grundsätzlich in
Schriftform in das Rechtsmittelverfahren einzubringen (BGE 134 I 140
E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2012 vom 7. März
2013 E. 3). Letzteres konnte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben
beim Bundesverwaltungsgericht tun. Zudem ist die Beweislage – wie im
Folgenden ersichtlich wird – klar, so dass ohne Verletzung des Gehörs-
anspruchs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3;
BVGE 2008/24 E. 7.2, mit Hinweisen).
Wie im Folgenden aufgezeigt wird, besteht vorliegend auch kein An-
spruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.3.2
1.3.2.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ha-
ben Parteien bei Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprü-
che oder Verpflichtungen oder bezüglich einer gegen sie erhobenen straf-
rechtlichen Anklage grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche Verhand-
lung. Der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung umfasst dabei den
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 249). Das Öffentlichkeitsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Art. 40 Abs. 1
VGG konkretisiert, wonach eine öffentliche Parteiverhandlung im Anwen-
dungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur angeordnet wird, wenn es eine
Partei verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.
Nach der Rechtsprechung setzt die Durchführung einer öffentlichen Ver-
handlung im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen klaren
Parteiantrag voraus. Nicht ausreichend sind blosse Beweisabnahmean-
träge wie ein Antrag auf Durchführung einer persönlichen Befragung
(vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im enge-
ren Sinn – das heisst einerseits solche zwischen Privaten und anderer-
seits solche zwischen Privaten und dem Staat in seiner Eigenschaft als
Subjekt des Privatrechts – sondern auch hoheitliche Akte von Verwal-
tungsbehörden, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen
privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 132 I 229 E. 6.2, BGE 131 I 12
E. 1.2, BGE 122 II 464 E. 3b, BGE 121 I 30 E. 5c; vgl. Urteile des Bun-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 11
desverwaltungsgerichts A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 3.1 und
A•6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.161 und 3.167).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner
früheren Rechtsprechung das Vorliegen einer Streitigkeit im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK teilweise bei Fällen verneint, bei welchen weniger ju-
ristische Meinungsverschiedenheiten, als vielmehr technische Bewer-
tungsfragen im Vordergrund standen, so bei der Frage des Bestehens
von Berufszulassungsprüfungen und des Vorliegens der erforderlichen
Berufserfahrung (vgl. EGMR, Urteil San Juan gegen Frankreich vom
28. Februar 2002, Recueil des arrêts et décisions 2002-III, S. 523 ff.
[betreffend die Bewertung der Berufserfahrung als Voraussetzung zur Zu-
lassung als selbständiger Buchprüfer]; vgl. zum Ganzen JÖRG GUNDEL,
§ 146 Verfahrensrechte, in: Merten/Papier [Hrsg.], Handbuch der Grund-
rechte in Deutschland und Europa, Bd. VI/1, Europäische Grundrechte I,
Heidelberg etc. 2010, S. 349 ff., S. 352 f.).
In Anknüpfung an diese Rechtsprechung unterscheidet auch das Bun-
desgericht bei Berufszulassungsprüfungen "zwischen den formellen Fra-
gen der Rechtmässigkeit des Verfahrens und den materiellen Fragen ei-
ner Prüfung, ob ein Kandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und
die erforderlichen Kenntnisse aufweist" (BGE 131 I 467 E. 2.9 [zum Ad-
vokaturexamen des Kantons Basel-Stadt], auch zum Folgenden). Man-
gels "Streitigkeit" fällt eine Berufszulassungsprüfung nach Auffassung des
Bundesgerichts nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
soweit es um die Beurteilung der notwendigen Kenntnisse und Erfahrun-
gen geht, welche erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf unter Füh-
rung eines bestimmten Titels auszuüben (vgl. auch Urteil des Bundesge-
richts 2D_71/2008 vom 9. März 2009 E. 5). Das Bundesverwaltungsge-
richt führte in Einklang mit dieser Judikatur in BVGE 2010/10 E. 4.2.1
aus, dass im Bereich der Bewilligung einer erstmaligen Berufsausübung
in Bezug auf die Frage, ob im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Streitig-
keit über eine Recht vorliegt, (allenfalls) Zweifel bestünden. In diesem Be-
reich sei namentlich dann keine Streitigkeit über ein Recht im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegeben, wenn es um die Beurteilung der beruflichen
Eignung im Rahmen einer Prüfung gehe.
1.3.2.2 Der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine "per-
sönliche mündliche Anhörung" "vor einer allfälligen Abweisung" durchzu-
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Seite 12
führen, ist kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung,
sondern lediglich ein Ersuchen um eine mündliche Anhörung im Sinne ei-
nes Beweisantrages. Deshalb hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden
Kontext von vornherein keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Be-
deutung (vgl. vorn E. 1.3.2.1 und BGE 134 I 140 E. 5.2).
Das vorliegende Verfahren betrifft zudem im Wesentlichen die Frage, ob
der Beschwerdeführer die fachlichen Voraussetzungen für die Verwen-
dung der Berufsbezeichnung "Patentanwalt" erfüllt (vgl. dazu im Einzel-
nen sogleich E. 2 ff.). Insofern ist der gegenwärtige Fall vergleichbar mit
Konstellationen, bei welchen die Beurteilung der Eignung für einen be-
stimmten Beruf im Rahmen einer Prüfung auf dem Spiel steht. Dement-
sprechend ist das Vorliegen einer Streitigkeit über ein Recht im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verneinen (vgl. vorn E. 1.3.2.1).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt dem Beschwerdeführer somit keinen An-
spruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Im Übrigen ist auch kein gewichtiges öffentliches Interesse ersichtlich,
welches vorliegend gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung rechtfertigen würde.
1.3.3 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann
gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten
oder des Einzelrichters eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt
werden (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dabei handelt es sich um eine
Befugnis des zuständigen Richters ("Kann-Vorschrift"), weshalb kein An-
spruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2013 vom 5. November 2013
E. 3.2 und A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.2; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1734a; vgl. auch FRANK SEETHA-
LER/KASPAR PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 57
N. 60). Auch aus Art. 30 Abs. 3 BV lässt sich kein solcher Anspruch ablei-
ten. Denn nach der Rechtsprechung schreibt diese Bestimmung nur vor,
dass eine Gerichtsverhandlung öffentlich zu sein hat, wenn eine solche
angeordnet worden ist. Hingegen regelt diese Vorschrift nicht, ob eine
mündliche öffentliche Verhandlung geboten ist (vgl. BGE 128 I 288
E. 2.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012
E. 2.3; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-956/2013 vom
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 13
17. Juli 2013 E. 3.4.2; kritisch zu dieser Rechtsprechung
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 224, mit Hinweis).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine
mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, da dadurch kein
zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, die im vorliegenden Ver-
fahren stellenden Tat- sowie Rechtsfragen gestützt auf die Akten und ge-
stützt auf die schriftlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten beurteilt
werden können und dem Beschwerdeführer in Nachachtung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör hinreichend Gelegenheit gegeben wurde,
sich zu äussern.
2.
Der Bund kann nach Art. 95 Abs. 1 BV Vorschriften über die Ausübung
der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Gestützt auf diese
Verfassungsregelung erliess er das PAG, das am 1. Juli 2011 in Kraft ge-
treten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 PAG regelt dieses Gesetz neben den Vor-
aussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen "Patentan-
wältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti"
und "patent attorney" (Bst. a) das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen
und Patentanwälte (Bst. b) sowie den Schutz der Berufsbezeichnungen
"europäische Patentanwältin" bzw. "europäischer Patentanwalt", "conseil
en brevets européens", "consulente in brevetti europei" und "european
patent attorney" (Bst. c).
2.1 Nach Art. 2 PAG müssen Personen, welche sich "Patentanwältin"
bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder
"patent attorney" nennen, verschiedene Voraussetzungen erfüllen, näm-
lich (Bst. a) über einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftli-
chen Hochschulabschluss (Art. 4 f. PAG) verfügen, (Bst. b) die eidgenös-
sische oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 f.
PAG) bestanden und (Bst. c) eine praktische Tätigkeit (Art. 9 PAG) absol-
viert haben, (Bst. d) in der Schweiz mindestens über ein Zustellungsdo-
mizil verfügen sowie (Bst. e) im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff. PAG)
eingetragen sein.
Das Patentanwaltsregister wird vom IGE geführt (Art. 11 Satz 1 PAG).
Das Institut trägt auf Antrag sowie gegen Bezahlung einer Gebühr Perso-
nen in das Register ein, welche die Voraussetzungen von Art. 2 PAG er-
füllen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 PAG).
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 14
Nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a PAG wird mit Busse bestraft, wer sich, ohne ins
Patentanwaltsregister eingetragen zu sein, in seinen Geschäftspapieren,
Anzeigen jeglicher Art oder in anderen für den geschäftlichen Verkehr in
der Schweiz bestimmten Unterlagen als "Patentanwältin" bzw. "Patent-
anwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attor-
ney" bezeichnet.
2.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 19 PAG und Art. 36 ff. der Patentanwalts-
verordnung vom 11. Mai 2011 (PAV, SR 935.621) Übergangsbestimmun-
gen erlassen. Art. 19 PAG statuiert für den Übergang zum neuen Recht
Erleichterungen betreffend die Anforderungen für die Eintragung in das
Patentanwaltsregister. Aufgrund dieser Vorschrift können in bestimmten
Fällen Personen in das Patentanwaltsregister eingetragen werden, wel-
che weder die eidgenössische noch eine anerkannte ausländische Pa-
tentanwaltsprüfung (Art. 6 f. PAG) bestanden haben: Zum einen wird
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG auf Antrag und gegen Bezahlung einer
Gebühr in das Patentanwaltsregister eingetragen, wer im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Gesetzes in der Schweiz seit mehr als sechs
Jahren eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis ausgeübt hat,
über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss
einer schweizerischen Hochschule im Sinne von Art. 4 Abs. 1 PAG oder
einen ausländischen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschul-
abschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG verfügt und ein Zustellungsdo-
mizil in der Schweiz hat. Zum anderen besteht nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b
PAG auch für Personen, welche seit mehr als drei Jahren in der Schweiz
eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz ausgeübt
haben, in der vom Europäischen Patentamt (EPA) geführten Liste der zu-
gelassenen Vertreter eingetragen sind und über ein Zustellungsdomizil in
der Schweiz verfügen, die Möglichkeit, sich auf Antrag sowie gegen Ent-
richtung einer Gebühr in das Patenanwaltsregister eintragen zu lassen.
Ein Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Art. 19
Abs. 1 PAG muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ge-
stellt werden (Art. 19 Abs. 2 PAG). Während dieser Frist dürfen sich Per-
sonen, welche die Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 19
Abs. 1 PAG erfüllen, gemäss Art. 38 PAV auch dann als "Patentanwältin"
bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder
"patent attorney" bezeichnen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregis-
ter eingetragen worden sind.
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 15
3.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 2 PAG un-
bestrittenermassen nicht, da er insbesondere weder die eidgenössische,
noch eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung bestanden hat.
Er beruft sich jedoch auf die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1
Bst. a PAG.
Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Eintragung in das Patentan-
waltsregister am 16. Februar 2012 und damit innert der vorerwähnten
zweijährigen Frist bei der zuständigen Behörde (IGE) eingereicht. Dem-
entsprechend kann er sich, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt
sind, auf die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 PAG berufen.
Mangels anderweitiger Behauptungen sowie gestützt auf die vorhande-
nen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der
beim EPA geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist.
Dementsprechend macht er zu Recht nicht geltend, er sei gestützt auf
Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG in das Patentanwaltsregister einzutragen.
4.
4.1 Die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG gilt nach ih-
rem Wortlaut nur für Personen, welche über einen natur- oder ingenieur-
wissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hoch-
schule oder einen ausländischen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5
Abs. 1 PAG verfügen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist diese
Voraussetzung mit Blick auf sein im Jahre 1982 in Rumänien erworbenes
Bakkalaureat-Diplom erfüllt.
4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 PAG wird ein ausländischer natur- oder ingeni-
eurwissenschaftlicher Hochschulabschluss anerkannt, wenn seine
Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulab-
schluss entweder in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung
mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation
vorgesehen ist (Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird (Bst. b).
Nach Art. 5 Abs. 2 PAG bestimmt der Bundesrat die für die Anerkennung
zuständigen Stellen und bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
Die PAV regelt insbesondere die Anforderungen an einen natur- oder in-
genieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (vgl. Art. 1 Bst. a PAV).
Nach Art. 2 Abs. 1 PAV muss ein solcher Abschluss in einem mindestens
dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwerti-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 16
ger Studiendauer erworben werden, wobei mindestens 80 Prozent der
zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden natur-
oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein müssen. Als
natur- oder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten insbesondere Bau-
wesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektro-
technik, Informationstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin,
Pharmazie sowie Physik (Art. 2 Abs. 2 PAV).
5.
Was die Zuständigkeit für eine (allfällige) Anerkennung des ausländischen
Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers als ausländischer natur-
oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss gemäss Art. 5
Abs. 1 PAG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG betrifft, führte die Rektoren-
konferenz der Schweizer Universitäten in einem Schreiben an den Be-
schwerdeführer vom 23. Januar 2013 aus, die nationale Informationsstel-
le für akademische Anerkennungsfragen Swiss ENIC-NARIC sei aus-
schliesslich für Hochschulstudiengänge und -abschlüsse zuständig. Es
gebe in der Schweiz keine Stelle, welche Reifezeugnisse wie das vom
Beschwerdeführer vorgelegte Bakkalaureat-Diplom, das einen Abschluss
auf Sekundarstufe II bilde, zum Zwecke der Berufsausübung anerkenne.
Hochschulen würden entsprechende Zeugnisse einzig dann anerkennen,
wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt sei.
Demgegenüber hat sich das SBFI nach der vorliegend im Verfahren B-
4336/2013 angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2013 als für die Frage
der Anerkennung des fraglichen Diplomes des Beschwerdeführers zu-
ständig erachtet.
5.1 Welche Stellen für die Anerkennung ausländischer Hochschulab-
schlüsse im Sinne von Art. 5 PAG zuständig sind, ist weder im PAG, noch
in der PAV oder einem anderen Erlass ausdrücklich geregelt. Es fragt sich
vor diesem Hintergrund, welche Behörde für eine allfällige Anerkennung
des ausländischen Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers als
ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulab-
schluss gemäss Art. 5 Abs. 1 PAG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG zustän-
dig ist.
In der Botschaft zum PAG wird insbesondere Folgendes festgehalten
(BBl 2008 426):
"Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für den Entscheid über die Gleich-
wertigkeit eines ausländischen Hochschulabschlusses mit einem schweizeri-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 17
schen zuständig sind […]. Diese Delegation trägt dem Umstand Rechnung,
dass nach Annahme der Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur
Bildung […] am 21. Mai 2006 die institutionellen Strukturen und Zuständigkei-
ten für den derzeitigen Fachhochschulbereich und den universitären Bereich
mit dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordi-
nation im schweizerischen Hochschulbereich angepasst werden. Dabei sol-
len auch die bestehenden Zuständigkeiten zusammengefasst werden. Die
Neuordnung steht heute allerdings noch nicht fest.
Derzeit ist die Zuständigkeit für die Anerkennung wie folgt geregelt: Bei
Hochschulabschlüssen, die von Institutionen verliehen wurden, die mit einer
technischen Hochschule oder Fachhochschule vergleichbar sind, ist das
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie zuständig; bei Hochschulab-
schlüssen, die von Institutionen verliehen wurden, die mit einer Universität
vergleichbar sind, sind es die Kantone, die auf der Grundlage einer Empfeh-
lung der (zentralen) Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen
(Swiss ENIC) entscheiden."
In den "Erläuterungen zur Patentanwaltsverordnung" vom 26. Februar
2010 (/ch/d/gg/pc/documents/1896/Bericht.pdf, S. 3 f. [zu-
letzt eingesehen am 3. Februar 2014]) wird sodann ausgeführt, die Aner-
kennung ausländischer Hochschulabschlüsse (Art. 5 PAG) bedürfe keiner
Ausführungsbestimmung in der PAV, welche bloss die bestehende Ord-
nung der Diplomanerkennung wiederhole. Auch die zukünftige Zuständig-
keitsordnung betreffend die Anerkennung ausländischer Abschlüsse im
Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich (HFKG; BBl 2011 7455) erfordere
keine besonderen Ausführungsbestimmungen in der PAV.
5.2 Aus den hiervor genannten Gesetzes- und Verordnungsmaterialien
geht hervor, dass die generell für die Anerkennung von ausländischen
Hochschulabschlüssen kompetenten Behörden auch für die Anerkennung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG zuständig sind.
6.
6.1 Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG,
SR 412.10) regelt sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen,
so unter anderem die berufliche Grundbildung (einschliesslich der Be-
rufsmaturität), die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbil-
dung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1
Bst. a–d BBG), und überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerken-
nung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Gel-
tungsbereich des BBG (Art. 68 Abs. 1 BBG). Zur Förderung der internati-
onalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bun-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 18
desrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschlies-
sen (Art. 68 Abs. 2 BBG). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestim-
mungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt (Art. 65
Abs. 1 BBG). Mit dem Erlass der Berufsbildungsverordnung vom 19. No-
vember 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diesen Auftrag erfüllt.
Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 BBV
geregelt, wobei Abs. 1 die Voraussetzungen für eine Anerkennung aus-
ländischer Diplome und Ausweise durch das SBFI statuiert, Abs. 2 die
Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diplomes
oder ausländischen Ausweises mit einem schweizerischen Diplom oder
Ausweis festhält, Abs. 3 die antragsberechtigten Personen definiert und
Abs. 4 völkerrechtliche Verträge vorbehält.
6.2 Im Bereich der Fachhochschulen, welche nach Art. 2 des Fachhoch-
schulgesetz vom 6. Oktober 1995 (FHSG, SR 414.71) als "Ausbildungs-
stätten der Hochschulstufe" gelten, geht das FHSG als Spezialgesetz
dem BBG und der BBV vor (vgl. Art. 2 BBG). Nach Art. 7 Abs. 5 FHSG
regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und be-
rücksichtigt dabei insbesondere auch den berufspraktischen Teil in den
entsprechenden Ausbildungsgängen. Die in der Fachhochschulverord-
nung vom 11. September 1996 (FHSV, SR 414.711) hierzu erlassene Be-
stimmung lautet wie folgt:
Art. 5 Anerkennung ausländischer Diplome
1
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder
Dritte nach Artikel 7 Absatz 5 FHSG können ausländische Diplome und
Ausweise einem Diplom einer Fachhochschule gleichstellen, wenn diese:
a. vom Herkunftsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind;
und
b. einem Diplom einer Fachhochschule gleichwertig sind.
2
Ausländische Diplome oder ausländische Ausweise sind gleichwertig,
wenn:
a. sie für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurden, nament-
lich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde;
b. die Bildungsdauer äquivalent ist;
c. die Bildungsinhalte vergleichbar sind; und
d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Quali-
fikationen umfasst.
3
Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 19
6.3 Da sowohl nach Art. 5 Abs. 3 FHSV, als auch gemäss Art. 69 Abs. 4
BBV völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind, ist vorab zu prüfen, ob
für den vorliegenden, die Frage der Anerkennung eines ausländischen
Bildungsabschlusses betreffenden Sachverhalt relevante Regelungen in
völkerrechtlichen Verträgen bestehen.
6.3.1
6.3.1.1 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Per
1. Juni 2009 wurde Rumänien in dieses Abkommen einbezogen. Das FZA
hat zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaft (bzw. Union) und der Schweiz ein Recht auf Einrei-
se, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und
Niederlassung als Selbstständiger sowie das Recht auf Verbleib im Ho-
heitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen (vgl. Art. 1 Bst. a FZA). Der
in Art. 2 FZA verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet
den Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht
schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das
Abkommen handhabt (vgl. YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nicht-
diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkom-
men der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, Aktuelle Juristi-
sche Praxis [AJP] 2003 S. 257 ff., S. 260).
Deshalb bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsparteien gemäss An-
hang III die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Staatsangehöri-
gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz
den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten
und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu er-
leichtern. Anhang III des FZA trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Aner-
kennung beruflicher Qualifikationen". Nach dessen Bestimmungen wen-
den die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung be-
ruflicher Befähigungsnachweise untereinander die Rechtsakte der Euro-
päischen Union, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der
in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige
Vorschriften an (vgl. hierzu und zum Ganzen: Botschaft des Bundesrates
vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbesondere S. 6155
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 20
und S. 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar
2003 E. 6.1, mit Hinweis auf: RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerken-
nung beruflicher Qualifikationen, in: Thürer/Weber/Zäch [Hrsg.], Bilaterale
Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbesondere S. 204; MAX
WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens über
die Freizügigkeit der Personen, in: Felder/Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Ab-
kommen Schweiz - EU, Basel 2001, S. 383 ff., insbesondere S. 403;
BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE, Bericht über die An-
erkennung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung
schweizerischer Diplome im Ausland, Bern 2001, S. 4 f.).
Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das
FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Al-
le nicht reglementierten Berufe stehen der freien Ausübung offen. Des-
halb ist für sie die Anerkennung nach dem FZA ohne Bedeutung. Ist ein
Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prü-
fung der Gleichwertigkeit des Diploms und eine Arbeitsbewilligung genügt
zur Berufsausübung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.1–3.3; NATSCH, a.a.O., S. 205; HIL-
DEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen
Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn 1995, S. 177; WILD, a.a.O.,
S. 386 f.).
Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der
die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in ei-
nem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungs-
vorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachwei-
ses (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die Aus-
übung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Ti-
tels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs-
oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, die in einschlägi-
gen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 4.4, mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben sein rumänisches
Bakkalaureat-Diplom im Rahmen eines Mechanik-Studienganges erwor-
ben (vgl. Beschwerde B-4336/2013, S. 2). Der Beruf des Mechanikers ist
zwar in der Schweiz nicht reglementiert (vgl. die von der Vorinstanz he-
rausgegebene Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der
Schweiz, November 2013, abrufbar auf > Themen
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 21
> Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennungsverfahren bei
Niederlassung > Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der
Schweiz, letztmals besucht am 7. Februar 2014). Da jedoch der Patent-
anwaltsberuf in der Schweiz aufgrund des PAG und der PAV im vorste-
hend genannten Sinne reglementiert ist (vgl. auch Ziff. 11 der erwähnten
Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz), ist das FZA
vorliegend jedenfalls insoweit anwendbar, als beim Beschwerdeführer mit
Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit dieses Abkommens auf diesen
Beruf abzustellen ist. Ob das FZA vorliegend tatsächlich anwendbar ist,
kann – wie im Folgenden aufgezeigt wird – dahingestellt bleiben.
6.3.1.2 Anhang III des FZA nennt die massgebenden Rechtsgrundlagen
für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen. Dieser Anhang wur-
de zuletzt mit dem am 1. September 2013 erfolgten Inkrafttreten des Be-
schlusses Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Aus-
schusses EU-Schweiz über die Änderung von Anhang III, gegenseitige
Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend: Beschluss
Nr. 2/2011, AS 2011 4859) geändert (vgl. AS 2013 2415 und AS 2013
3033). Der Beschluss Nr. 2/2011 wurde namentlich in Erwägung erlassen,
dass der Anhang III des FZA aktualisiert werden sollte, "um den neuen
Rechtsakten der Europäischen Union (EU), die seit 2004 angenommen
wurden, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen Rechnung zu tragen" (vgl. Ziff. 2 der einleiten-
den Erwägungen des Beschlusses). Nach Art. 2 des Beschlusses wendet
die Schweiz die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG
vorgesehen sind, gemäss der in diesem Beschluss und seinem Anhang
festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an. Der Anhang des Be-
schlusses besteht dabei aus der neuen Fassung des Anhangs III des
FZA.
Mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG war der Beschluss
Nr. 2/2011 schon ab dem 1. November 2011, also vor seinem Inkrafttre-
ten, vorläufig anzuwenden (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses). Jedenfalls
soweit nicht den Titel II der Richtlinie 2005/36/EG betreffend ist demnach
der Beschluss Nr. 2/2011 auch im vorliegenden Fall, soweit die übrigen
Anwendungsvoraussetzungen des FZA erfüllt sind, zumindest vorläufig
anzuwenden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6201/2011 vom 6. März 2013 E. 4.6 ff.).
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 22
6.3.1.3 In den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen sämtliche
Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU, welche als Selbstständige
oder Unselbstständige einen reglementierten Beruf in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen ausüben wollen, in welchem sie ihre Berufs-
qualifikationen erworben haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sowie –
auch zum Folgenden – KLAUS-DIETER BORCHARDT, Die rechtlichen Grund-
lagen der Europäischen Union, 5. Aufl., Wien 2012, Rz. 1062 ff.). Ausge-
nommen sind jedoch die von den besonderen Richtlinien über die Aus-
übung des Rechtsanwalts- und Notarberufs (Richtlinien 77/249/EWG und
98/5/EG) erfassten Personen. Titel III der Richtlinie 2005/36/EG enthält
eine allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachwei-
sen (Kapitel I), eine Regelung der Anerkennung der Berufserfahrung für
bestimmte Tätigkeiten in Industrie, Handwerk und Handel (Kapitel II) und
die Regelung der automatischen Anerkennung der Qualifikationen von
Ärzten, Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten,
Hebammen, Apothekern und Architekten (Kapitel III).
Vorliegend von Interesse bzw. möglicherweise einschlägig ist lediglich die
allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
(Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG). Danach hat die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaates, soweit die Aufnahme oder Ausübung eines
reglementierten Berufes dort vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen
abhängig gemacht wird, dem Betroffenen die Aufnahme oder Ausübung
dieses Berufes unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländern zu er-
lauben, sofern der Betroffene einen in einem anderen Mitgliedstaat er-
langten Berufsabschluss nachweisen kann, welcher ausgewiesenermas-
sen mindestens unmittelbar unter dem Qualifikationsniveau im Sinne von
Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG anzusiedeln ist, das im Aufnahmemit-
gliedstaat verlangt wird (vgl. Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
BORCHARDT, a.a.O., Rz. 1066).
Als unmittelbar aufeinander folgende Qualifikationsniveaus unterscheidet
Art. 11 Bst. b und c der Richtlinie zwischen dem Prüfungszeugnis als
Nachweis einer technischen, berufsbildenden oder allgemein bildenden
Sekundarausbildung, welche durch einen Berufsausbildungsgang ergänzt
wird, und dem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
"i) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer
Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Aus-
bildung im Sinne der Buchstaben d [vgl. dazu sogleich] und e ist und für die
im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Uni-
versitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 23
eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist,
sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären
Ausbildung gefordert wird;
ii) oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbildungs-
niveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II
enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung
vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung
vorbereitet […]."
Art. 11 Bst. d der Richtlinie nennt als nächsthöheres Qualifikationsniveau
sodann das Diplom über einen Ausbildungsgang, der einer mindestens
dreijährigen, aber höchstens vierjährigen Hochschul- oder Universitäts-
ausbildung entspricht (vgl. zum Ganzen auch BORCHARDT, a.a.O.,
Rz. 1069).
Der Aufnahmemitgliedstaat kann die Anerkennung im Sinne von Art. 13
der Richtlinie 2005/36/EG unter bestimmten Voraussetzungen von der
Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen (höchstens dreijähriger An-
passungslehrgang oder Eignungsprüfung) abhängig machen (vgl. Art. 14
der Richtlinie 2005/36/EG sowie BORCHARDT, a.a.O., Rz. 1069; zum frü-
heren Recht vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6201/2011 vom
6. März 2013 E. 5.2).
6.3.1.4 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine Anerken-
nung des rumänischen Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers
gestützt auf das FZA als ausländischer Hochschulabschluss im Sinne von
Art. 5 PAG von vornherein nur dann in Frage käme, wenn bescheinigt wä-
re, dass dieses Diplom mindestens dem Qualifikationsniveau im Sinne
von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, das unmittelbar unter
dem Qualifikationsniveau "Diplom über einen Ausbildungsgang, der einer
mindestens dreijährigen, aber höchstens vierjährigen Hochschul- oder
Universitätsausbildung" liegt. Mit anderen Worten müsste dieses Bakka-
laureat-Diplom dem Qualifikationsniveau von Art. 11 Bst. c der Richtlinie
entsprechen.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, entspricht indessen das Diplom des
Beschwerdeführers, das nach seiner eigenen Darstellung ein Prüfungs-
zeugnis "Maschinenschlosser Fachrichtung Mechanik" ist (vgl. Eingabe
des Beschwerdeführers vom 8. April 2013 im Verfahren B-1129/2013,
S. 4), nicht (mindestens) einem Abschluss einer postsekundären Ausbil-
dung oder einem Abschluss einer Ausbildung, für welche im Allgemeinen
als Zulassungsbedingung der Abschluss einer zum Universitäts- oder
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 24
Hochschulstudium berechtigenden Ausbildung gilt (vgl. hinten E. 7, ins-
besondere E. 7.4.1 am Ende). Folglich kann der Beschwerdeführer ge-
stützt auf das FZA keinen Anspruch auf Anerkennung seines Diploms als
Hochschulabschluss ableiten.
Mangels weiterer, vorliegend möglicherweise einschlägiger Bestimmun-
gen des FZA (etwa zur innerstaatlichen Zuständigkeit) erübrigt es sich,
hier weiter auf dieses Abkommen einzugehen.
6.3.2 Als weiterer potentiell anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag kommt
das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hoch-
schulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissabonner
Konvention, SR 0.414.8) in Frage. Sowohl die Schweiz als auch Rumä-
nien sind Vertragsstaaten der Lissabonner Konvention (vgl. den Titel
"Geltungsbereich" am Ende des Konventionstextes). Das Abkommen ist
für die Schweiz am 1. Februar 1999 und für Rumänien am 1. März 1999
in Kraft getreten. Gegenstand des Lissabonner Übereinkommens ist unter
anderem die Anerkennung der durch Hochschulbildung erworbenen Qua-
lifikationen (Art. VI.1-VI.5). Die Lissabonner Konvention sieht vor, dass
jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hoch-
schulqualifikationen anerkennt, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied
zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der
entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerken-
nung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann (Art. VI.1). Die Kon-
vention umschreibt die "Hochschulbildung" ("higher education") in Art. I
mit den folgenden Worten (deutsch und englisch):
"Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbildung
oder forschungsbezogener Ausbildung auf postsekundarem Niveau, die von
den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsys-
tem gehörend anerkannt sind."
"All types of courses of study, or sets of courses of study, training or training
for research at the post secondary level which are recognized by the relevant
authorities of a Party as belonging to its higher education system."
Gemäss dem erläuternden Bericht des Europarats zur Lissabonner Kon-
vention ("explanatory report", > Democracy > Education
> Higher Education and Research > The Council of Europe/UNESCO
Convention; deutsche, nicht amtliche Übersetzung auf > In-
formationen+Programme > Anerkennung / Swiss ENIC > Internationale
Vereinbarungen > Lissabonner Konvention [beides zuletzt eingesehen am
3. Februar 2014]) wird die Hochschulbildung ("higher education") übli-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 25
cherweise in Form von Hochschulprogrammen an Hochschuleinrichtun-
gen ("higher education institutions") angeboten. Der Bericht führt neben
den Universitäten ("university institutions") "Fachhochschulen" als Bei-
spiele für nichtuniversitäre Hochschuleinrichtungen auf (vgl. Abschnitt I
erläuternder Bericht und nichtamtliche deutsche Übersetzung). Die An-
wendung der Konvention ist somit nicht auf universitäre Hochschulein-
richtungen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Fachhochschulen,
welche als Hochschuleinrichtungen im Sinne der Konvention gelten
(vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.3.2).
Die Lissabonner Konvention regelt die innerstaatliche Zuständigkeit für
Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten nicht (vgl. insbesonde-
re Art. II.1 der Konvention).
6.4 Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 FHSV und Art. 69 Abs. 1 BBV sowie man-
gels abweichender staatsvertraglicher Regelung der Zuständigkeit (ins-
besondere in der Lissabonner Konvention) ist davon auszugehen, dass
das SBFI für die Frage der Anerkennung des Bakkalaureat-Diploms des
Beschwerdeführers als Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
PAG zuständig ist. Letzteres gilt umso mehr, als zu Recht unbestritten ist,
dass das Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers nicht von einer
mit einer Universität vergleichbaren Institution verliehen wurde (vgl. zur
Zuständigkeit für die Anerkennung von Abschlüssen, die an Institutionen
erlangt wurden, welche mit Universitäten vergleichbar sind, vorn E. 5.1).
Es kommt hinzu, dass vorliegend keine – allenfalls in die Zuständigkeit
der einzelnen schweizerischen Fachhochschule fallende – sog. akademi-
sche Anerkennung des fraglichen Bakkalaureat-Diploms, also keine An-
erkennung eines ausländischen Diploms zwecks Aufnahme oder Fortfüh-
rung von Studien an einer Schweizer Fachhochschule in Frage steht
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2188/2006 vom
22. August 2007 E. 2.2 und E. 5).
Das SBFI war nach dem Gesagten insbesondere für die Beurteilung der
Frage zuständig, ob das fragliche Diplom des Beschwerdeführers als Ab-
schluss auf sekundärer oder tertiärer Stufe zu qualifizieren ist (vgl. auch
BVGE 2008/27 E. 3.6 f., wo ein Entscheid des früheren, damals noch an-
stelle des SBFI amtenden Bundesamtes für Berufsbildung und Technolo-
gie [BBT] betreffend die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms
insbesondere mit der Begründung bestätigt wurde, der in Frage stehende
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 26
Abschluss sei lediglich auf postsekundärem Niveau und nicht auf tertiä-
rem Niveau anzusiedeln).
7.
Es ist somit auch davon auszugehen, dass das SBFI zuständig war, über
die Anerkennung des vom Beschwerdeführer erworbenen Bakkalaureat-
Diploms als ausländischen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen
Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG zu befinden. Zu prü-
fen gilt es nun, ob das SBFI diese Anerkennung mit ihrer Verfügung vom
27. Juni 2013 zu Recht verweigert hat.
7.1 Wie ausgeführt, ist die fragliche Anerkennung gemäss Art. 5 Abs. 1
PAG zu erteilen, wenn ein ausländischer natur- oder ingenieurwissen-
schaftlicher Hochschulabschluss vorliegt, dessen Gleichwertigkeit mit ei-
nem anerkannten inländischen Hochschulabschluss in einen Vertrag über
die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer
überstaatlichen Organisation vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a PAG);
oder im Einzelfall nachgewiesen wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b PAG). Vorerst
ist demnach zu klären, ob das Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdefüh-
rers, das unbestrittenermassen keinen universitären Hochschulabschluss
bildet, für dieselbe Bildungsstufe wie für ein eidgenössisches Fachhoch-
schuldiplom ausgestellt worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a FHSV) und
damit als Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG qualifiziert
werden kann.
7.2 Laut Art. 2 FHSG, welcher seit 1995 in Kraft ist, handelt es sich bei
eidgenössischen Fachhochschulen – wie bereits erwähnt (vorn E. 6.2) –
um "Ausbildungsstätten der Hochschulstufe". Gemäss Art. 7 Abs. 1 FHSG
wird bei erfolgreichem Abschluss einer eidgenössischen Fachhochschule
ein Bachelor- oder ein Masterdiplom verliehen. Indes werden in der
Schweiz Ausbildungsgänge nach dem Bologna-Modell erst seit Oktober
2005 angeboten. Mithin wurden die ersten Bachelor- und Masterdiplome
im Jahr 2009 verliehen. Fachhochschuldiplome, die vor dem Jahr 2009
erworben wurden, berechtigen zum Führen des Titels "[Berufsbezeich-
nung] (FH)" (siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Sep-
tember 2005 zur FHSV, Anhang A). Seit dem 1. Januar 2009 steht es den
Inhabern eines altrechtlichen Titels jedoch frei, alternativ zu ihrem Titel
einen Bachelortitel zu führen (siehe Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 14. September 2005 zur FHSV, Anhang B). Dabei bedarf es
zum Führen eines Bachelortitels keiner Umwandlung durch eine Behörde.
Vielmehr ist die Führung von Gesetzes wegen vorgesehen (vgl. zum
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 27
Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3170/2011 vom 22. Ok-
tober 2012 E. 2.1 und B-2188/2006 vom 22. August 2007 E. 4.2).
Entsprechend dem Ausgeführten ist (eine) Voraussetzung für die Qualifi-
kation des Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers als Hochschul-
abschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG, dass dieses Diplom mindes-
tens dem Niveau eines Bachelordiploms im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FHSG
entspricht (vgl. zur Niveaubestätigung Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.2).
7.3 Art. 26 Satz 1 FHSV bestimmt, dass Personen, die ein Diplom einer
anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirtschafts- und Ver-
waltungsschule HWV, einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG
oder einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule HHF besitzen oder
in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 das Diplomstudium an der Hotel-
fachschule Lausanne abgeschlossen haben, nach der Anerkennung der
ersten Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel
beantragen können, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige an-
erkannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf
Hochschulstufe ausweisen können. Nach Art. 26 Satz 2 FHSV hat das
Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die
Einzelheiten zu regeln.
Aus dem in Art. 26 Satz 1 FHSV festgehaltenen Erfordernis einer mindes-
tens fünfjährigen anerkannten Berufspraxis oder des Besuchs eines
Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe folgt, dass ein ausländisches Dip-
lom, welches einem Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL ent-
spricht, für sich allein nicht (im hiervor E. 7.2 in fine genannten Sinne) als
mindestens mit einem Bachelordiplom im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FHSG
gleichwertig betrachtet werden kann.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer erwarb das in Frage stehende Bakkalaureat-
Diplom im Jahre 1982 in Rumänien, und zwar am damaligen "Lyzeum
C._______" in D._______ (vgl. Akten Vorinstanz im Verfahren B-
4336/2013, act. 3). Auf der Diplomurkunde wird diese Bildungsinstitution
an keiner Stelle als Hochschule bezeichnet. Ausweislich einer aktenkun-
digen Bescheinigung vom 11. Oktober 2012 handelt es sich bei dieser
Bildungsinstitution heute um das "Gymnasium E._______" (vgl. Akten
Vorinstanz im Verfahren B-4336/2013, act. 3). Mangels gegenteiliger An-
haltspunkte muss angenommen werden, dass es sich schon beim "Ly-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 28
zeum C._______" im Jahre 1982 um ein Gymnasium (und nicht um eine
Hochschule auf tertiärer Bildungsstufe) gehandelt hat.
Der Umstand, dass die fragliche Bildungsinstitution nicht als Hochschule,
sondern als Gymnasium bzw. "Lyzeum" bezeichnet wurde, ist zwar für
sich allein für die Einordnung des Bakkalaureat-Diploms des Beschwer-
deführers nicht entscheidend. Gleichwohl spricht dieser Umstand für die
Annahme, dass dieses Diplom nicht – wie für eine Anerkennung als aus-
ländischen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG erforder-
lich (vorn E. 7.2 in fine) – mindestens dem Niveau eines Bachelordiploms
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FHSG entspricht.
Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, der Begriff "Lyzeum" stehe für
"höhere Schule" (vgl. Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren B-
4336/2013, S. 2). Damit vermag er aber die Annahme des SBFI, dass es
sich bei seinem Bakkalaureat-Diplom lediglich um ein "Diplom der Se-
kundarstufe II" handle (vgl. angefochtener Entscheid im Verfahren B-
4336/2013), nicht zu widerlegen. Zum einen ist in diesem Zusammen-
hang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut seinem Bakka-
laureat-Diplom unmittelbar vor dessen Erwerb die Klassen IX–XII besucht
hat und die Lyzeums-Klassen IX-XII gemäss den vom SBFI mit seiner
Stellungnahme vom 5. November 2013 eingereichten Unterlagen des ru-
mänischen Bildungsministeriums zur Sekundarstufe II zählen (vgl. Beila-
ge 1 zur Stellungnahme des SBFI vom 5. November 2013). Auch wenn
letztere Unterlagen das heutige, also nicht das im Jahr 1982 vorhandene
rumänische Bildungssystem darstellen (vgl. dazu Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 2), besteht kein Grund zur An-
nahme, dass die Lyzeums-Klasse XII im Jahr 1982 anders als heute nicht
zur Sekundarstufe II zählte. Zum anderen gehört (auch) im schweizeri-
schen Bildungssystem die gymnasiale Maturität zur Sekundarstufe II
(vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme des SBFI vom 5. November 2013).
7.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bakkalaureat sei mit "ei-
nem früheren HTL Mechanik" vergleichbar (vgl. E-Mail des Beschwerde-
führers an das SBFI vom 30. Mai 2007). Damit konzediert er freilich ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen (vorn E. 7.3), dass das streitige
Diplom für sich allein nicht (mindestens) einem Bachelordiplom im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 FHSG entspricht. Im Übrigen trifft seine Behauptung,
sein Bakkalaureat-Diplom entspreche einem früheren HTL-Abschluss,
nicht zu:
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Seite 29
Gemäss Art. 59 Abs. 2 des per 1. Januar 2004 aufgehobenen Bundesge-
setzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG; AS 1979
1687 ff.) hatte das zuständige Departement Mindestanforderungen für die
Zulassung, die Lehrpläne sowie die Prüfungen an den – nach dem Ge-
setz zu den Höheren Fachschulen zählenden – Höheren Technischen
Lehranstalten (Ingenieurschulen) aufzustellen (vgl. zur Aufhebung dieses
Gesetzes Art. 72 und den Anhang des BBG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der
zwischenzeitlich aufgehobenen Verordnung über die Berufsbildung vom
7. November 1979 (aBBV, AS 1979 1712 ff.) durfte dementsprechend die
Bezeichnung "Eidgenössisch anerkannte Höhere Technische Lehranstalt
(Ingenieurschule)" – unter Vorbehalt der Anerkennung nach dem aBBG –
nur von einer Schule geführt werden, welche vom damaligen Eidgenössi-
schen Volkswirtschaftsdepartement diesen Status erhalten hat (die aBBV
wurde per 1. Januar 2004 durch die BBV abgelöst (vgl. Art. 74, Art. 79
und den Anhang der BBV). Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 aBBG und Art. 52
Abs. 2 aBBV hatte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die
Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren
Technischen Lehranstalten vom 8. Oktober 1980 (AS 1980 1691 ff.; im
Folgenden: Anerkennungsverordnung) erlassen, die vom 8. Oktober 1980
bis 31. Dezember 2007 in Kraft stand.
Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 Anerkennungsverordnung war für eine prü-
fungsfreie Aufnahme in das erste Semester einer Ingenieurschule HTL
entweder ein eidgenössisch anerkanntes Berufsmaturitäts-Zeugnis tech-
nischer Richtung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 der damals geltenden Ver-
ordnung vom 8. Februar 1983 über die Organisation, die Zulassungsbe-
dingungen, die Promotion und die Abschlussprüfung der Berufsmittel-
schule (AS 1983 753 ff., AS 1993 313 ff.; im Folgenden: Berufsmittel-
schulverordnung) oder ein eidgenössisch anerkanntes Maturitätszeugnis
sowie der Nachweis einer der Fachrichtung verwandten praktischen Tä-
tigkeit von mindestens einem Jahr erforderlich. Inhabern eines anderen
Berufsmaturitäts-Zeugnisses konnte eine Prüfung in studienrelevanten
Fächern auferlegt werden.
Das gesamte Ausbildungspensum einer Höheren Technischen Lehran-
stalt umfasste für eine Tagesschule mindestens 4200 Lektionen und für
eine Abendschule mindestens 3800 Lektionen à je mindestens 45 Minu-
ten (unter Einschluss von Prüfungen und Exkursionen) (Art. 8 Abs. 1 An-
erkennungsverordnung). Für die Anerkennung des Studiums an einer
Abendschule wurde dabei vorausgesetzt, dass der Studierende wöchent-
lich während mindestens 32 Stunden eine einschlägige, spätestens ab
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Seite 30
dem 5. Semester dem Stand des Studiums entsprechende Berufstätigkeit
ausübte (Art. 8 Abs. 2 Anerkennungsverordnung).
Laut Art. 14a Abs. 1 Berufsmittelschulverordnung konnten die Berufsmit-
telschulen mit Zustimmung des zuständigen Bundesamtes auf eine Be-
rufsmaturität vorbereiten, welche aus der abgeschlossenen Berufslehre
sowie der erweiterten Allgemeinbildung im Sinne von Art. 14a ff. der Ver-
ordnung bestand und dem Inhaber die Fähigkeit bescheinigte, die Ausbil-
dung an einer Höheren Fachschule fortzusetzen. Für die Aufnahme in ei-
ne Berufsmittelschule war grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung abzule-
gen, wobei der Prüfungsstoff dem Lehrstoff der letzten Sekundar-, Real-
oder Bezirksschulklasse entsprach (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 Berufsmittel-
schulverordnung). Der Unterricht an einer Berufsmittelschule erstreckte
sich in der Regel über sechs Semester (vgl. Art. 2 Abs. 2 Berufsmittel-
schulverordnung).
Aus der hiervor skizzierten Regelung geht hervor, dass der erfolgreiche
Abschluss eines früheren Studiums an einer anerkannten Höheren Tech-
nischen Lehranstalt grundsätzlich mindestens den Besuch der Sekundar-,
Real- oder Bezirksschule, den anschliessenden in der Regel dreijährigen
Besuch einer Berufsmittelschule mit Erlangung der Berufsmaturität (als
Abschluss der Sekundarstufe II) und schliesslich ein rund dreijähriges
Studium an der betreffenden Höheren Technischen Lehranstalt voraus-
setzte. Da – wie aufgezeigt (vgl. E. 7.4.1) – davon auszugehen ist, dass
das in Frage stehende Diplom des Beschwerdeführers einen Abschluss
der Sekundarstufe II bildet, kann dieses Diplom vor diesem Hintergrund
nicht als gleichwertig mit einem früheren HTL-Abschluss qualifiziert wer-
den.
7.4.3 Ein Blick auf die International Standard Classification of Education
(ISCED) bestätigt das Ergebnis, dass das in Frage stehende Bakkalau-
reat-Diplom nicht mindestens dem Niveau eines Bachelordiploms im Sin-
ne von Art. 7 Abs. 1 FHSG oder dem Niveau eines HTL-Abschlusses ent-
spricht:
Die ISCED wurde von der UNESCO zur Klassifizierung und Charakteri-
sierung von Schultypen und Schulsystemen entwickelt. Dabei wird zwi-
schen mehreren Stufen ("levels") unterschieden. Ziel dieses Standards ist
die Vergleichbarkeit der Bildungssysteme verschiedener Staaten nament-
lich zu statistischen Zwecken. Da dieses Einstufungskonzept auf der in-
haltlichen Ausgestaltung der jeweiligen Ausbildungsgänge basiert, kann
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 31
über die ISCED-Klassierung auch ein inhaltlicher Vergleich nationaler
Ausbildungsgänge erfolgen (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.7.3). Die geltende
ISCED-Klassifizierung wurde 1997 von der UNESCO genehmigt. Eine
überarbeitete Version (ISCED 2011) wurde im November 2011 von der
UNESCO verabschiedet und wird im Verlauf der nächsten Jahre IS-
CED 97 ersetzen (vgl. Bundesamt für Berufsbildung, Anhörung zum Ver-
ordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüs-
se der Berufsbildung. Erläuternder Bericht vom 15. Februar 2012, S. 7
Rz. 3.2). Im Folgenden wird grundsätzlich nur auf die ISCED-
Nomenklatur von 1997 Bezug genommen (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 6.1 und E. 6.4).
Die ISCED ermöglicht Vergleiche von Bildungsstatistiken und Indikatoren
auf der Basis von einheitlichen Definitionen (vgl. ISCED 97, Ausgabe
2006, S. 7, abrufbar unter > Education > ISCED
Classification, zuletzt besucht am 7. Oktober 2013; vgl. zum Ganzen Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-6201/2011 vom 6. März 2013
E. 6.1 und B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 4.7).
Nach der ISCED-Klassifikation zählen sowohl Fachhochschulen als auch
die höheren Fachschulen des schweizerischen Bildungssystems zum
Tertiärbereich. Während die entsprechenden Fachhochschulen dem IS-
CED-Level 5A zuzuordnen sind, sind die höheren Fachschulen des
schweizerischen Bildungssystems im ISCED-Level 5B einzureihen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1019/2009 vom
12. November 2009 E. 3.3.2). Diese Zuordnung der Fachhochschulen
und der höheren Fachschulen zur Tertiärstufe stützt die Annahme, dass
es sich beim vorliegend im Streit liegenden Bakkalaureat nicht um ein mit
einem schweizerischen Fachhochschulabschluss oder einem früheren
schweizerischen HTL-Abschluss vergleichbares Diplom handelt.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass als Voraussetzung für den Zugang
zur ISCED-Stufe 5 (mindestens) die Stufe 3 (bzw. ein Abschluss auf der
Sekundarstufe II) verlangt wird (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 18;
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4624/2009 vom 4. Ok-
tober 2010 E. 7.4). Auf der Stufe 3, also auf der Sekundarstufe II, wird die
Ausbildung typischerweise im Alter von 15 oder 16 Jahren begonnen (IS-
CED 97, Ausgabe 2006, S. 28). Der Beschwerdeführer hat indessen sei-
ne Bakkalaureat-Ausbildung bereits im Alter von etwas weniger als 15
Jahren in Angriff genommen (vgl. den Lebenslauf in Vernehmlassungsbei-
lage 2 im Verfahren B-4336/2013). Es kann deshalb nicht davon ausge-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 32
gangen werden, dass er schon vor dem Bakkalaureat-Lehrgang eine
mindestens auf Stufe 3 anzusiedelnde Ausbildung abgeschlossen hat.
Vielmehr ist seine am damaligen "Lyzeum C._______" absolvierte Ausbil-
dung der ISCED-Stufe 3 zuzuordnen. Dafür spricht nicht zuletzt auch der
aktenkundige Auszug aus dem von der Europäischen Informationsstelle
Eurydice herausgegebenen "Europäischen Glossar zum Bildungswesen",
obschon er einer Ausgabe des Glossars aus dem Jahr 2004 (und nicht
dem Jahr 1982) entnommen ist (vgl. Beilage 3 zur Stellungnahme der
Vorinstanz vom 5. November 2013). Danach ist das rumänische "Diplomă
de bacalaureat" bzw. "Diploma de bacalaureat" der ISCED-Stufe 3 zuzu-
ordnen, und zwar als den Zugang zum Tertiärbereich eröffnendes "Ab-
schlusszeugnis der 4- oder 5-jährigen Bildungsgänge im Sekundarbe-
reich II, das vom liceu an Schüler vergeben wird, die die landesweite Ab-
schlussprüfung Examen de bacalaureat bestanden haben".
Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch aus dem
Umstand, dass die Lyzeums-Klassen XI und XII nach seinen Angaben fa-
kultativ waren (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar
2014, S. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.4.4 Zwar macht der Beschwerdeführer auch geltend, der Begriff "Bak-
kalaureat" bezeichne – insbesondere in Ländern wie Österreich, England,
Nordamerika oder Frankreich – den untersten akademischen Grad bzw.
den Abschluss einer höheren Schule (vgl. Vernehmlassungsbeilage 1 im
Verfahren B-4336/2013, S. 2 f.).
Trotz dieses Vorbringens bleibt es aber dabei, dass das streitbetroffene
Bakkalaureat-Diplom nicht (mindestens) dem Niveau eines Bachelor-
diploms im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FHSG entspricht. Denn der Umstand,
dass ein Ausbildungsgang zu einem mit einem ähnlichen Wort wie "Ba-
chelor" bezeichneten Abschluss führt, kann für sich allein (ebenso wie die
Bezeichnung der Bildungsstätte [vgl. vorn E. 7.4.1]) nicht für die Einstu-
fung der Ausbildung entscheidend sein (vgl. auch ISCED 2011, Ausgabe
2012, S. 51 [abrufbar unter > Education > ISCED
Classification, zuletzt besucht am 11. Oktober 2013], wonach Bildungs-
gänge, selbst wenn sie zu einem mit einem ähnlichen Wort wie "Bache-
lor" bezeichneten Abschluss führen, nur dann der Stufe 6 der ISCED-
Nomenklatur 2011 ["Bachelor’s or equivalent level"] zuzuordnen sind,
wenn sie die ordentlicherweise für diese Stufe geltenden Kriterien erfül-
len).
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Seite 33
7.4.5 Der Beschwerdeführer führt auch aus, die vierjährige Ausbildung
am "Lyzeum C._______" sei "im Vollzeitmodus" mit laufenden Prüfungen
erfolgt. Zudem verweist er auf die von dieser Bildungsstätte sowie dem
rumänischen Ministerium für Bildung, Forschung, Jugend und Sport aus-
gestellten, aktenkundigen Bestätigungen betreffend die von ihm belegten
Fächer (vgl. zu den unterrichteten Fächern insbesondere Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 4).
Aufgrund des Erwogenen ist indessen für die hier zu klärende Frage, ob
das Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers einem Bache-
lorabschluss im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FHSG mindestens gleichgestellt
werden kann, nicht (mehr) entscheidend, wie die Ausbildung am Lyzeum
im Einzelnen ausgestaltet war. Insbesondere muss hier nicht auf die An-
forderungen, die an den erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung ge-
stellt wurden, und die unterrichteten Fächer eingegangen werden.
Der Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bakkalaureat-
Diplom keinen Abschluss vorweisen kann, welcher mindestens dem Ni-
veau eines Bachelorabschlusses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FHSG ent-
spricht, wird im Übrigen auch nicht durch seine unsubstantiierte Behaup-
tung, das "frühere rumänische Schul-, höhere Schul- und Hochschulsys-
tem" sei bekanntermassen – namentlich aufgrund des straffen Aufbaus,
der kurzen Ferien und des Unterrichts an Samstagen – "sehr gut" gewe-
sen (Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren B-4336/2013, S. 2; Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 3), ernstlich
in Frage gestellt. Ebenso wenig an der vorstehenden Beurteilung zu än-
dern vermag der Umstand, dass das "Lyzeum C._______" den Status ei-
nes "Nationalen Kollegs" erhielt (vgl. dazu Stellungnahme des Beschwer-
deführers vom 3. Januar 2014, S. 2 f.; Beilage 1 zu dieser Stellungnah-
me, S. 3) und es nach Darstellung des Beschwerdeführers an der ent-
sprechenden Bildungsinstitution schon immer postlyzeale Ausbildungen
gegeben habe.
7.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Bakkalaureat-Diplom
des Beschwerdeführers seinem Niveau nach nicht mindestens einem Ba-
chelorabschluss im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FHSG entspricht, weshalb es
vorliegend an einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschul-
abschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG fehlt. Das SBFI hat demzufolge
zu Recht keine Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses
im Sinne dieser Vorschrift erteilt.
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 34
Zwar hat der Beschwerdeführer in Rumänien ein Gesuch um Anerken-
nung seines Bakkalaureats-Diploms als Hochschulabschluss bzw. ein
Gesuch um Zulassung zum Masterstudium gestützt auf das Bakkalau-
reat-Diplom eingereicht. Da mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das rumäni-
sche Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers in Rumänien als
Hochschulabschluss anerkannt wird oder dort zur Aufnahme eines Mas-
terstudienganges berechtigt, besteht kein Anlass, die entsprechende Ent-
scheidung der für dieses Gesuch zuständigen rumänischen Behörde ab-
zuwarten.
8.
8.1 Nach Art. 5 Abs. 3 PAG entscheiden die zuständigen Stellen, wenn
sie einen ausländischen Hochschulabschluss nicht anerkennen, wie die
Anforderung von Art. 2 Bst. a PAG (vgl. dazu vorn E. 2.1) erfüllt werden
kann.
8.2 Es fragt sich, ob das SBFI vorliegend dazu verpflichtet gewesen wäre,
einen Entscheid im Sinne von Art. 5 Abs. 3 PAG zu treffen. Diese Frage
drängt sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer vor dem Bundes-
verwaltungsgericht rügt, das SBFI habe zu Unrecht seinen Antrag, "das
Delta bis zu einem naturwissenschaftlichen [oder ingenieurwissenschaft-
lichen] Hochschulabschluss zu eruieren" (vgl. Vernehmlassungsbeilage 9
im Verfahren B-4336/2013, S. 1), nicht behandelt.
Angesichts des Umstandes, dass nach dem hiervor (E. 7) Ausgeführten
gar kein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss vor-
liegt, dessen Anerkennung verweigert wurde, fehlt es von vornherein an
einer Anwendungsvoraussetzung von Art. 5 Abs. 3 PAG. Das SBFI war
daher nicht gehalten, im Sinne des erwähnten Antrages des Beschwerde-
führers die Grösse des Niveauunterschiedes zwischen einem Hochschul-
abschluss im Sinne des PAG und dem streitigen Bakkalaureat-Diplom zu
bestimmen. Auch war es nicht dazu verpflichtet, sogenannte Ausgleichs-
massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 PAG zu prüfen (vgl. zu den Aus-
gleichsmassnahmen Botschaft zum PAG, BBl 2008 422, wonach etwa der
Nachweis von Berufserfahrung oder das Absolvieren eines Anpassungs-
lehrganges oder das Bestehen einer Eignungsprüfung verlangt werden
kann).
Was die von den zuständigen Anerkennungsbehörden bei Anwendbarkeit
dieser Vorschrift festzulegenden Ausgleichsmassnahmen betrifft, ist oh-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 35
nehin fraglich, ob diese im Zusammenhang mit der vom Beschwerdefüh-
rer im Verfahren B-1129/2013 angerufenen Übergangsbestimmung von
Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG greifen können. Denn zum einen verweist
Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG nur auf Art. 5 Abs. 1 PAG. Zum anderen ist in
Art. 5 Abs. 3 PAG lediglich von der Anforderung im Sinne von Art. 2 Bst. a
PAG und nicht auch vom entsprechenden Erfordernis eines natur- oder
ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses in den Übergangsbe-
stimmungen des Gesetzes die Rede. Schliesslich widersprechen Aus-
gleichsmassnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 PAG jedenfalls dann,
wenn sie erst nach der entsprechenden Anordnung der zuständigen Be-
hörde umgesetzt werden können, ihrer Natur nach dem Sinn und Zweck
der auf eine beschränkte Zeitspanne angelegten Übergangsvorschriften.
Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier indes offen gelassen werden.
9.
Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass das SBFI zu Recht
das bei ihm gestellte Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
Der angefochtene Entscheid des SBFI vom 27. Juni 2013 ist deshalb –
auch mit Bezug auf die Nebenfolgen (vgl. Dispositiv-Ziff. II dieses Ent-
scheides sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1–4 der Verordnung über die
Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, For-
schung und Innovation vom 16. Juni 2006 [Gebührenverordnung SBFI,
GebV-SBFI, SR 412.109.3]) – zu bestätigen und die hiergegen erhobene,
unter der Geschäftsnummer B-4336/2013 entgegengenommene Be-
schwerde abzuweisen.
10.
Es bleibt zu klären, ob der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachla-
ge in das schweizerische Patentanwaltsregister einzutragen ist.
10.1 Eine Anerkennung des vom Beschwerdeführer erworbenen Bakka-
laureat-Diploms als ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher
Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG durch das SBFI liegt
unbestrittenermassen nicht vor und wurde nach dem Gesagten zu Recht
auch nicht erteilt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer unbestrittener-
massen über keinen anerkannten inländischen natur- oder ingenieurwis-
senschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 1 PAG. Vor
diesem Hintergrund ist die unter der Geschäftsnummer B-1129/2013 ent-
gegengenommene Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, mangels
natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG abzuweisen. Dies gilt jedenfalls, soweit das
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 36
in Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG statuierte Erfordernis eines entsprechenden
Hochschulabschlusses rechtskonform ist.
10.2 Der Beschwerdeführer macht freilich in diesem Zusammenhang im
Wesentlichen geltend, Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG sei insofern unvollstän-
dig, als keine Übergangsregelung für Personen bestehe, welche über
keinen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss ver-
fügen. Der Gesetzgeber habe eine mit dem Europäischen Patentüberein-
kommen übereinstimmende Regelung schaffen wollen, weshalb im Vor-
entwurf zu Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG folgerichtig noch kein Erfordernis ei-
nes natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses vor-
gesehen gewesen sei. Das nunmehr in Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG statuier-
te Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschul-
abschlusses sei aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig. Insbe-
sondere werde damit in unzulässiger sowie unverhältnismässiger Weise
in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) eingegriffen. Denn
betroffene Patentfachkräfte, die sich mangels entsprechenden Hoch-
schulabschlusses nicht im Patentanwaltsregister eintragen lassen könn-
ten, würden aufgrund dieser Regelung weniger neue Kunden akquirieren
und bisherige Kunden verlieren. Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG verstosse auch
gegen das Rückwirkungsverbot und sei willkürlich. Zum einen seien näm-
lich Personen wie der Beschwerdeführer sowohl nach der früheren Ge-
setzeslage, als auch nach der früheren Praxis des IGE als Patentanwälte
"akkreditiert" worden. Zum anderen sei es den Betroffenen angesichts der
kurzen Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung des PAG sowie der PAV
und deren Inkrafttreten nicht möglich, sich an die neue Rechtslage anzu-
passen bzw. die Erfordernisse von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG zu erfüllen.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich insbesondere geltend, das IGE
habe den ihm zustehenden Ermessenspielraum nicht ausgeschöpft.
11.
11.1 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Verfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht zulässig. Indes ist dabei das Anwen-
dungsgebot von Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundesgesetze und
Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden von Bund und Kantonen massgebend sind (vgl. BGE 129 II
249 E. 5.4). Bundesgesetze müssen grundsätzlich angewendet werden,
auch wenn sie der Verfassung widersprechen. Die rechtsanwendenden
Behörden dürfen einem Bundesgesetz nicht unter Berufung auf dessen
(angebliche oder erwiesene) Verfassungswidrigkeit die Anwendung ver-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 37
sagen. Art. 190 BV statuiert in diesem Sinne den Anwendungsvorrang der
massgebenden Normen gegenüber der Bundesverfassung (BGE 131 II
562 E. 3.2; vgl. auch BVGE 2008/48 E. 5.3). Es ist nach dem Willen des
Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers und nicht Aufgabe der
Gerichte, eine allfällige verfassungswidrige bundesgesetzliche Regelung
zu korrigieren (BGE 131 V 256 E. 5.3). Den gesetzgeberischen Vorent-
scheidungen ist aufgrund von Art. 190 BV so weit wie möglich Vorrang
einzuräumen, so dass die Schranke für richterliche Gesetzeskorrekturen
besonders hoch angesetzt wird. Sie ist zwar nicht unübersteigbar, jedoch
muss gegenläufigen Verfassungsgehalten direkt die Entleerung ihres Ge-
haltes drohen, damit sich ein Gesetz in ihrem Sinne korrigieren lässt.
Art. 190 BV statuiert ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot
(BGE 129 II 249 E. 5.4, BGE 123 II 9 E. 2; siehe zum Ganzen auch Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts B-2194/2012 vom 2. November 2012
E. 4.1, B-1940/2008 vom 10. Juni 2008 E. 3.1 und B-2486/2008 vom
7. Oktober 2008 E. 3.1, mit Hinweisen).
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190 BV an den
klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers gebunden und
hat es Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG mitsamt dem darin statuierten Erfordernis
eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses an-
zuwenden. Es steht nicht in der Kompetenz der Gerichte, auf dieses Er-
fordernis zu verzichten und Personen ohne entsprechenden Ausbil-
dungsabschluss in das Patentanwaltsregister einzutragen oder eintragen
zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, er sei infolge Verfas-
sungswidrigkeit von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG ohne Rücksicht auf das
darin statuierte Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen
Hochschulabschlusses in das Patentanwaltsregister einzutragen, kann
seinem Begehren schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2194/2012 vom 2. Novem-
ber 2012 E. 4.2).
11.2
11.2.1 Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Ent-
scheid vom 2. November 2012 (B-2194/2012) unter anderem mit der Fra-
ge auseinandergesetzt, ob angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen
Übergangsregelung für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
PAG nicht über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hoch-
schulabschluss, jedoch über patentanwaltliche Praxiserfahrung verfügten,
von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen ist. Es ver-
neinte dies mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 38
und die Gesetzesmaterialien (E. 3.2). Im genannten Urteil prüfte das
Bundesverwaltungsgericht sodann eingehend, ob die Verweigerung einer
Eintragung in das Patentanwaltsregister mangels natur- oder ingenieur-
wissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1
Bst. a PAG verfassungskonform ist (E. 4–10, auch zum Folgenden). Es
kam dabei zum Schluss, dass eine solche Verweigerung der Eintragung
in das Patentanwaltsregister mit dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8
Abs. 1 BV, dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV, dem Willkür-
verbot von Art. 9 BV, der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV, der Besitz-
standsgarantie, dem (insbesondere aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV abge-
leiteten) Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung und dem
Rückwirkungsverbot vereinbar ist.
Es ist kein Grund ersichtlich, welcher vorliegend eine Abweichung von
diesem Urteil als geboten erscheinen lässt:
11.2.2 Zum einen wurde der Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver-
fügung auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts aufmerksam gemacht (Ziff. II/7) und war das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2194/2012 vom 2. November 2012 dem im Verfahren
B-1129/2013 angefochtenen Entscheid beigelegt. Gleichwohl hat sich der
Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften an das Bundesverwaltungs-
gericht nicht ausdrücklich mit diesem Urteil auseinandergesetzt.
11.2.3 Zum anderen decken sich seine Vorbringen betreffend die
Rechtsmässigkeit der Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
PAG im Wesentlichen mit den im Verfahren B-2194/2012 geprüften Rü-
gen.
Das neu hinzu kommende Argument des Beschwerdeführers, der Ge-
setzgeber habe eine europakompatible Lösung angestrebt, verfängt mit
Blick auf die Gesetzesmaterialien nicht. Wie im erwähnten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, wurde das Erfordernis eines na-
tur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses nach den
Materialien zu Qualitätssicherungszwecken in Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG
(bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a des Gesetzesentwurfes) eingefügt (E. 3.2.2).
Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber andere Vorschriften des Geset-
zes europakompatibel wollte, kann deshalb kein entsprechender legisla-
torischer Wille bei Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG (bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a
des Gesetzesentwurfes) angenommen werden.
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 39
Es ist nach dem Gesagten (nach wie vor) davon auszugehen, dass keine
ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke besteht und das in Art. 19 Abs. 1
Bst. a PAG statuierte Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaft-
lichen Hochschulabschlusses rechtskonform ist.
11.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich sodann
dem IGE auch keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG
in Form einer Ermessensunterschreitung unterstellen, da Art. 19 Abs. 1
Bst. a PAG den Behörden mit Bezug auf das Erfordernis eines natur- oder
ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses keinen Ermessens-
spielraum belässt (vgl. zur Ermessensunterschreitung anstelle vieler:
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
a.a.O., Art. 49 N. 30). Das IGE hat das genannte Erfordernis beim Be-
schwerdeführer vielmehr zu Recht als nicht erfüllt erachtet.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, im schweizeri-
schen Patentanwaltsregister seien verschiedene Personen eingetragen,
welche über nicht mehr als einen schweizerischen HTL-Abschluss oder
einen gleichwertigen ausländischen Abschluss verfügen würden (vgl.
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 2). Im
Sinne einer Beweisofferte behält er sich in diesem Zusammenhang die
Einreichung einer entsprechenden Liste der besagten Personen vor.
12.2 Entsprechend dem hiervor Dargelegten kann ein schweizerisches
Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL für sich allein nicht als
Hochschulabschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bst. a
PAG qualifiziert werden. Ebenso wenig bildet nach der gesetzlichen Ord-
nung – wie aufgezeigt (vgl. insbesondere vorn E. 7.2 f.) – ein einem sol-
chen HTL-Diplom gleichwertiger ausländischer Bildungsabschluss für
sich allein einen ausländischen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5
Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG.
Vor diesem Hintergrund fragt sich einzig, ob die vom Beschwerdeführer
genannten Personen zu Unrecht in das schweizerische Patentanwaltsre-
gister eingetragen wurden und ihm mit Blick darauf ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht zusteht. Dies ist – wie im Folgenden auf-
gezeigt wird – selbst dann zu verneinen, wenn entgegen den vorstehen-
den Ausführungen (vorn E. 7.4.2) davon ausgegangen würde, dass der
Beschwerdeführer über einen mit einem schweizerischen HTL-Abschluss
vergleichbaren Bildungsabschluss verfügt.
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 40
12.2.1 Der in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit ver-
mittelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmswei-
se einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann,
wenn eine rechtsanwendende Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt
und überdies zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht ab-
weichen werde (BGE 132 II 485 E. 8.6, mit Hinweis). Grundbedingung für
eine ausnahmsweise gewährte Gleichbehandlung im Unrecht ist in jedem
Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen oder vergleichbaren Lage
befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In
aller Regel geht jedoch der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwal-
tung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor
(BGE 122 II 446 E. 4a und BGE 112 Ib 381 E. 6; vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007 E. 4; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.5, A-1696/2006
vom 23. Januar 2009 E. 6.6 und A-1474/2006 vom 28. Januar 2008
E. 3.4.2).
12.2.2 Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2194/2012 vom
2. November 2012 E. 8.3.1 dargelegt, können unter Umständen auch
Personen ohne natur- oder ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom
in das schweizerische Patentanwaltsregister eingetragen werden, näm-
lich soweit diese qua Nachweises gleichwertiger natur- oder ingenieur-
wissenschaftlicher Kenntnisse (im Sinne der Ausführungsbestimmungen
zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim
Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter [ABVEP; Beilage zum
ABl. EPA 12/2011, 20 ff.]) sowie Bestehens der europäischen Eignungs-
prüfung in die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter einge-
tragen wurden und sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1
Bst. b PAG erfüllen.
Der Beschwerdeführer hat nicht näher substantiiert und es ist auch nicht
aus den Akten ersichtlich, dass die von ihm genannten Personen nicht zu
letzterem Personenkreis zählen und dass damit eine gesetzwidrige Praxis
besteht, wonach Personen mit einem schweizerischen HTL-Abschluss
oder einem gleichwertigen ausländischen Abschluss trotz nicht erfüllter
gesetzlicher Voraussetzungen in das schweizerische Patentanwaltsregis-
ter eingetragen wurden. Es ist davon auszugehen, dass die von ihm als
Beweis angebotene Liste diesbezüglich keinen wesentlichen Aufschluss
gibt. Auf die Abnahme dieses Beweismittels ist daher in antizipierter Be-
weiswürdigung zu verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorn
E. 1.3.1).
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 41
Mangels gesetzwidriger Praxis hat der Beschwerdeführer somit von vorn-
herein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn er
über einen mit einem HTL-Abschluss vergleichbaren Abschluss verfügen
würde.
13.
Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten mangels natur- oder in-
genieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19
Abs. 1 Bst. a PAG nicht in das schweizerische Patentanwaltsregister ein-
getragen werden.
Es kann hier offenbleiben, ob die weiteren Eintragungsvoraussetzungen
gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG erfüllt sind.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass kein stichhaltiger Grund besteht,
die Entscheide der zuständigen rumänischen und österreichischen Be-
hörden betreffend die vom Beschwerdeführer in Rumänien und Öster-
reich gestellten Gesuche um Zulassung zur gelegentlichen oder temporä-
ren Ausübung einer Tätigkeit als Berater in Patentangelegenheiten in die-
sen Ländern abzuwarten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Ent-
scheide für die Beurteilung der vorliegend streitigen Anerkennung des
rumänischen Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers als Hoch-
schulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG von Relevanz sein könn-
ten. Letzteres gilt umso mehr, als sich der schweizerische Gesetzgeber
bewusst dafür entschieden hat, lediglich einen Titelschutz einzuführen, so
dass eine Person, welche die Voraussetzungen zur Führung der ge-
schützten Berufsbezeichnung nicht erfüllt, ihre bisher ausgeübte Tätigkeit
unter einer anderen Bezeichnung weiterführen darf (vgl. Botschaft zum
PAG, BBl 2008 436; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2194/2012 vom 2. November 2012 E. 5.3.3). Es bleibt dem Beschwerde-
führer also unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens unbe-
nommen, in der Schweiz weiterhin – wenn auch nicht unter der Bezeich-
nung "Patentanwalt" – eine patentanwaltliche Tätigkeit auszuüben.
14.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nicht erfüllt,
da er keinen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulab-
schluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG vorweisen kann. Der an-
gefochtene Entscheid des IGE vom 29. Januar 2013 ist damit zu bestäti-
gen, und zwar auch hinsichtlich der Kostenfolge bzw. der Registereintra-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 42
gungsgebühr (vgl. dazu Art. 37 Abs. 4 PAV, wonach die Eintragungsge-
bühr nicht zurückerstattet wird, wenn der Antragsteller die Voraussetzun-
gen für eine Eintragung nicht erfüllt). Die unter der Geschäftsnummer B-
1129/2013 entgegengenommene Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorn E. 1.2.3 f.).
15.
Bei diesem Ausgang der beiden Prozesse hat der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei sowohl im Verfahren B-4336/2013, als auch im Ver-
fahren B-1129/2013 die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 VwVG).
Diese werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berück-
sichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die im Verfahren B-1129/2013
erlassenen Zwischenverfügungen vom 11. April, 21. Mai und 5. Juni 2013
sowie die im Verfahren B-4336/2013 erlassene Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2013 einerseits und des reduzierten Verfahrensaufwandes
zufolge der Verfahrensvereinigung andererseits auf insgesamt Fr. 1'500.–
festgelegt. Dieser Betrag ist den einbezahlten Kostenvorschüssen von
insgesamt Fr. 1'900.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücker-
stattet.
Eine Parteientschädigung kann dem Beschwerdeführer nicht zugespro-
chen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren B-1129/2013 und B-4336/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde B-1129/2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Die Beschwerde B-4336/2013 wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag wird den vom Beschwerdeführer geleis-
B-1129/2013 und B-4336/2013
Seite 43
teten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'900.– ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse
zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– das IGE (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das SBFI (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichts-
urkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. März 2014