B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1136/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge für vorbereitende Kurse
(Technische/r Kaufmann/-frau).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besuchte vom 20. Februar
2016 bis zum 24. September 2018 den Vorbereitungskurs «Technische/r
Kaufmann/-frau ohne Vorkenntnisse», Kursnummer (…), an der
B._______ Schule (nachfolgend: Kursanbieterin) und schloss diesen ge-
mäss Prüfungsverfügung vom 29. Oktober 2018 beim ersten Prüfungsver-
such erfolgreich mit dem eidgenössischen Fachausweis ab.
B.
Am 24. November 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekreta-
riat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: Vorinstanz) ein
Gesuch um Unterstützungsbeiträge an Absolventinnen und Absolventen
vorbereitender Kurse für die eidgenössische Fachprüfung «Technische/r
Kaufmann/-frau».
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 lehnte die Vorinstanz das Beitrags-
gesuch ab. Beiträge könnten nur gesprochen werden, wenn die Vorberei-
tungskurse vor dem 1. Januar 2017 begonnen hätten. Das Gesuch des
Beschwerdeführers erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. März 2019 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 20. Februar 2019 sei aufzuheben und das Ge-
such gutzuheissen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen sinngemäss
aus, der absolvierte Kurs bestehe aus zwei verschiedenen Modulen, wel-
che auch separat gebucht werden könnten. Das erste Modul «Bürofach-
diplom» habe er 2017 abgeschlossen. Das zweite Modul «Technische/r
Kaufmann/-frau mit Vorkenntnissen» habe somit erst nach dem 1. Ja-
nuar 2017 begonnen. Wenn sich die Vorinstanz nun auf den Standpunkt
stelle, die Voraussetzungen für Beitragszahlungen seien nicht erfüllt, auch
nicht für das zweite Modul, so verletze sie damit das Verbot des überspitz-
ten Formalismus, weshalb mindestens für das zweite Modul Beiträge zu-
zusprechen seien. Weil die Kursanbieterin die Kurskosten für die beiden
Module des «Gesamtpaketes» jedoch nicht separat ausweise, sei die Bei-
tragshöhe aufgrund der online verfügbaren Preisinformationen für das
zweite Modul, den Vorbereitungskurs «Technische/r Kaufmann/-frau mit
Vorkenntnissen» zu berechnen.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 verwies die Vorinstanz auf die
Kopie der Rechnung Nr. 37630.1 der Kursanbieterin. Daraus ergebe sich,
dass der Beschwerdeführer nicht zwei, sondern einen Kurs besucht habe,
der am 20. Februar 2016 und somit vor dem 1. Januar 2017 begonnen
habe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zweiteilung sei den einge-
reichten Unterlagen nicht zu entnehmen.
F.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführ zusätzlich ein
Schreiben der Kursanbieterin vom 6. Juni 2019 ein, aus dem seiner Ansicht
nach deutlich hervorgehe, dass der Kurs aus zwei voneinander unabhän-
gigen Teilen bestehe.
G.
Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest. Aus dem Schreiben der Kursanbiete-
rin vom 6. Juni 2019 werde erneut deutlich, dass es sich um einen aufbau-
enden Kurs mit einer einzigen Kursgebühr zur Vorbereitung der Berufsprü-
fung «Technische/r Kaufmann/-frau ohne Vorkenntnisse» handle.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. Ap-
ril 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; 2007/6 E.1.1,
je mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas-
sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies
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keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Staatssekretariat für Bil-
dung, Forschung und Innovation gehört zu den Behörden nach Art. 33
Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände-
rung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auch der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4
VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Berufsbildung ist nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbil-
dung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) eine gemeinsame Auf-
gabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Sie streben
ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung an. Gestützt auf
Art. 65 Abs. 1 BBG erliess der Bundesrat am 19. November 2003 die dazu
gehörige Verordnung über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101).
2.1 Am 16. Dezember 2016 beschloss die Bundesversammlung eine Teil-
revision des BBG (AS 2017 5143). Die Änderungen betrafen unter ande-
rem die Möglichkeit, auch Beiträge an Absolventinnen und Absolventen
von Vorbereitungskursen für eidgenössische Fachprüfungen sprechen zu
können (Art. 56a BBG). Am 15. September 2017 erfolgte die Anpassung
der Verordnung durch den Bundesrat (AS 2017 5147). Die gesetzlichen
Änderungen traten am 1. Januar 2018 in Kraft.
2.2 Nach der intertemporalen Regelung der geänderten Verordnung kön-
nen Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische
höhere Fachprüfungen vorbereiten, unterstützt werden, sofern sie nach
dem 1. Januar 2017 begonnen haben (Art. 78a Abs. 1 BBV). Die weiteren
Voraussetzungen für Beitragszahlungen werden in Art. 66c Abs. 1 lit. a bis
f BBV genannt.
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2.3 Gemäss Art. 66g BBV führt die Vorinstanz eine Liste der Kurse, welche
vom Bund unterstützt werden. Dazu gehört insbesondere auch der Vorbe-
reitungskurs «Technische/r Kaufmann/-frau» (
/becc/public/bvz/ beruf/ show/68145>, abgerufen am 7. Au-
gust 2019).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätz-
lich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) so-
wie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe zwei ver-
schiedene Ausbildungsmodule absolviert. Das zweite Modul «Technische/r
Kaufmann/-frau mit Vorkenntnissen» habe am 8. Mai 2017 und somit nach
dem 1. Januar 2017 begonnen, weshalb die gesetzlichen Beitragsvoraus-
setzungen erfüllt seien. Wenn die Vorinstanz für den Kursbeginn einzig auf
das «Gesamtpaket» der beiden Module abstelle, so verletze sie damit das
Verbot des überspitzten Formalismus.
4.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, der Beschwerdeführer habe einen
Vorbereitungskurs besucht, welcher sich an Absolventinnen und Absolven-
ten ohne Vorkenntnisse gerichtet und am 20. Februar 2016 begonnen
habe. Selbst wenn von einer organisatorischen Zweiteilung auszugehen
wäre, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ab-
leiten, da der Vorbereitungskurs inhaltlich eine Einheit darstelle.
4.3 Ein überspitzter Formalismus liegt dann vor, wenn eine prozessuale
Formstrenge als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung
des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert
(BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; 135 I 6 E. 2.1; Urteil des BGer
9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2). Die Missachtung der Garantie
eines gerechten Verfahrens liegt in der sachfremden Übersteigerung an
sich berechtigter formeller Anforderungen (GEROLD STEINMANN, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 28 zu
Art. 29 BV). Überspitzt formalistisch handelt die Behörde überdies, wenn
sie an die Nichteinhaltung von Formvorschriften unverhältnismässige
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Sanktionen knüpft. Allerdings steht nicht jede prozessuale Strenge im Wi-
derspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV, sind doch gewisse prozessuale Formen
unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des
Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts sicherzustellen
(BERNHARD WALDMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015,
Rz. 31 zu Art. 29 BV).
4.4 Dem Schreiben der Kursanbieterin vom 6. Juni 2019 ist zu entnehmen,
dass der Vorbereitungskurs «Technische/r Kaufmann/-frau» in zwei ver-
schiedenen Varianten gebucht werden kann: Variante 1 setzt keine Vor-
kenntnisse voraus und dauert 4 bis 5 Semester. Variante 2 setzt Vorkennt-
nisse voraus (Bürofachdiplom oder bereits abgeschlossene KV-Lehre),
startet nach Abschluss des Moduls «Bürofachdiplom» bzw. «Handelsdip-
lom» und dauert 2 bis 3 Semester. Die Kursanbieterin gewährt den Absol-
vierenden einen gewissen Rabatt, sofern sie das «Gesamtpacket» der Va-
riante 1 und nicht die beiden Module als einzelne Kurse buchen
(
technische-kauffrau-mit-eidg-fachausweis-2-jahr-ba/>, abgerufen am
7. August 2019).
4.5 Aus der Kopie der Rechnung Nr. 37630.1 der Kursanbieterin und den
eingereichten Stundenplänen wird sodann deutlich, dass sich der Be-
schwerdeführer für den Vorbereitungskurs «Technische/r Kaufmann/-frau
ohne Vorkenntnisse» mit einer Dauer von 4 bis 5 Semester entschieden
hat. Die Kurskosten betrugen insgesamt Fr. 13'500.– und waren per
13. November 2015 (Fr. 600.– Einschreibegebühr) bzw. 20. Januar 2016
(Fr. 12'900.– Kurskosten) fällig.
4.6 Im materiellen Verwaltungsrecht steht die Verwirklichung des objekti-
ven Rechts von Amtes wegen im Vordergrund. Bei der Anwendung der ge-
nerell-abstrakten Rechtssätze ist besonders auf die rechtsgleiche Hand-
handhabung und Auslegung im öffentlichen Interesse zu achten, weshalb
sich intertemporale Fragen vor allem bei der Auslegung der Rechtssätze
hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs stellen (IVO SCHWANDER,
Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere
Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1581 f., lit. B). Die Verordnung ver-
weist für den Zeitpunkt, ab dem Absolventinnen und Absolventen von vor-
bereitenden Kursen für höhere Fachprüfungen unterstützt werden, auf den
1. Januar 2017 (Art. 78a Abs. 1 BBV). Aus dem erläuternden Bericht zur
Vernehmlassungsvorlage des eidgenössischen Departementes für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung zu den Änderungen über die Verordnung
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zur BBV vom 22. Februar 2017 wird deutlich, dass mit der Anpassung der
Verordnung ein Wechsel von der angebotsorientierten kantonalen Finan-
zierung hin zur subjektorientierten Bundesfinanzierung stattgefunden hat,
weshalb für Beitragsgesuche mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 die
Kantone und nicht der Bund zuständig waren (erläuternder Bericht zur Ver-
nehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, Ziff.
3.4.4, _d.pdf>, abgerufen am 14. August 2019). Dem erläuternden Bericht zur
Änderung der BBV vom 15. September 2017 (erläuternder Bericht zur Än-
derung der BBV vom 15. September 2017, S. 4, /dam/sbfi/de/dokumente/2017/09/erlaeuternder-bericht-bbv.pdf.
download.pdf/Erlaeuternder+Bericht_Anpassung_d.pdf>, abgerufen am
14. August 2019) ist sodann zu entnehmen, dass sich die Bundesregelung
auf Kurse in ihrer Gesamtheit stützt und nicht auf einzelne Ausbildungsmo-
dule. Eine Teilzahlung für ein einzelnes Modul, welches erst nach dem
1. Januar 2017 begann, eines Vorbereitungskurses, der vor dem 1. Januar
2017 begann, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, fällt
somit ausser Betracht.
4.7 Die eingereichten Unterlagen machen deutlich, dass sich der Be-
schwerdeführer für den Vorbereitungskurs «Technische/r Kaufmann/-frau
ohne Vorkenntnisse» und gegen die Buchung der Einzelkurse «Bürofach-
diplom» und «Technische/r Kaufmann/-frau mit Vorkenntnissen» entschie-
den hat. Der genannte Kurs begann vor dem 1. Januar 2017 und erfüllt
deshalb die Voraussetzungen von Art. 78a Abs. 1 BBV für Beiträge des
Bundes nicht. Eine exzessive Formstrenge ohne schutzwürdiges Interesse
ist – auch mit Blick auf die Gleichbehandlung verschiedener Gesuche –
nicht zu erkennen. Es liegt somit keine Verletzung des Verbots des über-
spitzten Formalismus vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der
Streitsumme und dem geringen Umfang der Akten wird die geschuldete
Gerichtsgebühr auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
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6.
Dem unterlegenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 14810; Gerichtsurkunde)
– das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Reto Finger
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Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. August 2019