B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1138/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Heinz Germann, Rechtsanwalt,
KMUFORUM GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
interieursuisse,
Erstinstanz,
Gegenstand
Beiträge Berufsbildungsfonds, Parteientschädigung.
B-1138/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Schweizerische Verband der Innendekorateure, des Möbelfach-
handels und der Sattler, interieursuisse (heute: interieursuisse – Schwei-
zerischer Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels; nach-
folgend: Erstinstanz), mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 die A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Leistung von Berufsbildungsbeiträ-
gen von jährlich Fr. (…) total Fr. (…) für die Beitragsjahre 2008-2013, zzgl.
Fr. 50.– Mahngebühr, verpflichtete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 20. Januar 2014
Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
(heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI;
nachfolgend: Vorinstanz) erhob,
dass die Beschwerdeführerin in derselben Eingabe die Sistierung des Ver-
fahrens beantragte, weil in zwei Parallelfällen Beschwerden beim Bundes-
gericht hängig waren,
dass die Vorinstanz das Verfahren am 13. März 2014 antragsgemäss sis-
tierte,
dass das Bundesgericht mit Urteilen 2C_1175/2013 vom 20. Februar 2015
und 2C_1217/2013 vom 31. März 2015 über die beiden Parallelfälle ent-
schied,
dass die Erstinstanz in der Folge am 17. März 2015 ihre Verfügung vom
2. Dezember 2013 widerrief,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2015 beantragte,
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei aufzuheben und es sei in der
Sache zu entscheiden,
dass sie mit Kostennote vom 17. April 2015 eine Parteientschädigung von
Fr. (…) geltend machte, basierend auf einem Aufwand von 6.5 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. (…), sowie „Unkosten“ von Fr. (…) und
MWSt von Fr. (…),
dass die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 22. Januar 2016 als
gegenstandslos abschrieb, keine Verfahrenskosten erhob und der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu Lasten der
Erstinstanz zusprach,
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dass die Beschwerdeführerin dagegen am 24. Februar 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin die Ausrichtung der vollen
Aufwendungen (Honorar und Unkosten) im Umfang gemäss Kostennote
vom 17. April 2015, d.h. Fr. (…) inkl. MWSt, als Parteientschädigung bean-
tragt,
dass sie zur Begründung geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Kosten-
note zu Unrecht gekürzt, denn die gesamte Argumentationspalette sei ge-
fragt gewesen, weshalb die Rügen bezüglich des Verfahrens zur Erhebung
der jährlichen Berufsbildungsfondsbeträge und die Ausführungen zum
Branchenbegriff keine unnötigen Kosten darstellten und deren Aktualität im
Laufe des Verfahrens hätten geprüft und die Beschwerde entsprechend in-
dividualisiert werden müssen,
dass sich die Erstinstanz innert der ihr gesetzten Frist nicht hat vernehmen
lassen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
dass sie zur Begründung ausführt, die Moderation der Kostennote sei vor
allem wegen der Synergieeffekte mit den anderen Beschwerden gerecht-
fertigt gewesen,
dass es sich bei der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2016 um
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, die mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt
ist und in Bezug auf den Parteikostenpunkt ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 49 VwVG),
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist,
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dass die Erstinstanz ihre Verfügung in Reaktion auf die Urteile des Bun-
desgerichts 2C_1175/2013 und 2C_1217/2013 widerrufen hat, weshalb die
Vorinstanz das vorinstanzliche Verfahren zu Recht als gegenstandslos ab-
geschrieben hat und in Bezug auf die Kostenregelung davon ausgegangen
ist, dass die Beschwerdeführerin als obsiegend anzusehen sei,
dass der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschä-
digung zu Lasten der Erstinstanz zuzusprechen war (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des
Rechtsvertreters bemessen wird und die Parteikosten dann als notwendig
zu betrachten sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechts-
verfolgung oder zur Rechtsverteidigung als unerlässlich erscheinen,
dass unnötige Kosten indessen keinen Anspruch auf Parteientschädigung
begründen (Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenverord-
nung, SR 172.041.0]),
dass die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Be-
schwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kosten-
note einzureichen hat, andernfalls die Beschwerdeinstanz die Parteient-
schädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festsetzt (Art. 8 Abs. 1
Kostenverordnung),
dass an den Detaillierungsgrad der Kostennote gewisse Anforderungen zu
stellen sind, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Auf-
wand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist,
weshalb aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein soll, welche Arbeiten
durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufge-
wendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die
einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 64 N. 18
S. 825),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar eine Kostennote
eingereicht hatte, diese aber nicht in diesem Sinne detailliert war,
dass die Vorinstanz daher die Parteientschädigung zu Recht nach Ermes-
sen festgesetzt hat,
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dass praxisgemäss nicht nur der Aufwand für diejenigen Argumente, wel-
che von der Rechtsmittelinstanz als überzeugend eingestuft werden, als
erforderlich angesehen werden darf,
dass es vielmehr zur sorgfältigen Anwaltstätigkeit und daher zum erforder-
lichen Aufwand gehört, alle Argumente vorzubringen, welche mit einer ge-
wissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein könnten,
dass der Vorinstanz daher nicht gefolgt werden kann, soweit sie die Kos-
tennote aus diesem Grund moderiert hat,
dass die Vorinstanz die von ihr vorgenommene Kürzung damit begründet,
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei gleichzeitig als Rechtsver-
treter in elf weiteren bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren mit vergleich-
baren Sachverhalten, Streitgegenständen und identischen Rechtsfragen
tätig gewesen,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz in zwei Parallelverfah-
ren gefolgt ist, soweit die Vorinstanz argumentiert hatte, das Verfassen von
zwölf über weite Strecken identischen Rechtsschriften verursache nicht
zwölfmal so viel Aufwand wie das Verfassen einer einzigen Rechtsschrift,
da der Rechtsvertreter für die weiteren Rechtsschriften einzelne Textpas-
sagen aus der ersten Rechtsschrift übernehmen konnte,
dass derartige Synergieeffekte auch in Bezug auf das vorliegende Verfah-
ren feststellbar sind, wenn auch weniger ausgeprägt, da die Beschwerde
zeitlich nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden
Pilotfällen erhoben worden war und daher grössere Unterschiede vorhan-
den sind,
dass im vorliegenden Fall indessen – anders als in den vergleichbaren Pa-
rallelverfahren – kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. (…) im Rahmen des für
Anwälte vorgesehenen Ansatzes von mindestens Fr. 200.– bis höchstens
Fr. 400.– liegt (Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE] i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung),
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dass die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenmoderation daher nur
teilweise zu schützen und die der Beschwerdeführerin zu Lasten der Erst-
instanz zuzusprechende Parteientschädigung für das vorinstanzliche Ver-
fahren auf Fr. (…) zu erhöhen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als teil-
weise obsiegende Partei anzusehen ist, weshalb ihr nur reduzierte Kosten
für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht anwaltlich vertreten ist, aber keine Kostennote eingereicht hat, wes-
halb die ihr zuzusprechende, reduzierte Parteientschädigung ermessens-
weise und aufgrund der Akten auf Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass die Parteientschädigung der Erstinstanz aufzuerlegen ist, da sie im
Hauptverfahren eigene Vermögensinteressen vertrat und daher als Gegen-
partei einzustufen ist, auch wenn sie im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren keine eigenen Rechtsbegehren gestellt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG;
vgl. Urteile des BGer 2C_1175/2013 E. 1.1 und 2C_1217/2013 E. 1.1).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 3 des Ab-
schreibungsentscheids der Vorinstanz vom 22. Januar 2016 wird aufgeho-
ben und der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Erstinstanz eine Par-
teientschädigung von Fr. (…) für das Beschwerdeverfahren vor der Vor-
instanz zugesprochen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 150.-
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.– wird, nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet und der Beschwerdeführerin wird der Betrag von
Fr. 150.– zurückerstattet.
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3.
Die Erstinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. (…) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 4375/4917; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Department für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. April 2017