B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1139/2012
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Salim Rizvi.
Parteien
Küng AG Wädenswil,
Rütibüelstrasse 17, 8820 Wädenswil,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Jürg Simon und
Dr. iur. Saskia Eschmann, Lenz & Staehelin, Rechts-
anwälte, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hotweb GmbH,
Zur Kesselschmiede 29, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Nekukar, Nekukar
Anwaltskanzlei, Dufourstrasse 42, 8008 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 25. Januar 2012 im Widerspruchsverfahren
Nr. 11213; CH 580'797 Küngsauna (fig.) / CH 599'626 SAU-
NAKING.
B-1139/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke CH 580'797
Küngsauna (fig.) (Widerspruchsmarke), welche am 17. Dezember 2008
für folgende Waren hinterlegt wurde:
3 Ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer.
9 Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwand-
lung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektri-
schem Strom.
11 Apparate für Heissluftbäder; Badeöfen; Beleuchtungs-, Heizungs-,
Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserlei-
tungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Dampferzeugungsanlagen; Dusch-
kabinen [komplett], elektrische Wasserkessel; Öfen; Saunaanlagen; So-
larkollektoren [Heizung]; Solaröfen.
Die Marke sieht wie folgt aus:
B.
Am 3. Dezember 2009 hinterlegte die Beschwerdegegnerin die Wortmar-
ke CH 599'626 SAUNAKING (angefochtene Marke), welche für die fol-
genden Waren Markenschutz beansprucht:
11 Saunaanlagen
Sie wurde am 26. April 2010 auf Swissreg ()
publiziert.
C.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin Wider-
spruch gegen diese Eintragung. Sie führte aus, zwischen den Marken be-
stehe Warenidentität. Da sie zudem gleich lang seien und die gleichen
Buchstaben enthielten, sähen sie einander auch im Schriftbild ähnlich.
Übereinstimmungen bestünden zudem im Wortklang und Sinngehalt, da
sowohl "Küng" als auch "King" vom Wort "König" abgeleitet seien. Dabei
sei unerheblich, dass die Marken auf unterschiedlichen Vertriebswegen
eingesetzt werden. Die Widerspruchsmarke geniesse aufgrund ihrer ho-
B-1139/2012
Seite 3
hen Bekanntheit einen erweiterten Schutzumfang. Deshalb bestehe eine
Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen.
D.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 31. Januar
2011, den Widerspruch abzuweisen. Sie befand, die Widerspruchsmarke
sei kennzeichnungsschwach und verfüge über keinen erweiterten Schutz-
umfang durch Bekanntheit. Das gemeinfreie Wortelement "Sauna" stehe
bei den beiden Marken nicht an gleicher Stelle, weshalb die klanglichen
Unterschiede erheblich seien. Auch ihr Sinngehalt und das visuelle Er-
scheinungsbild seien sehr verschieden. Eine Verwechslungsgefahr sei
darum nicht gegeben. Dies gelte umso mehr, als sich die beiden Marken
in ganz unterschiedlichen Preissegmenten bewegten.
E.
Mit Replik vom 1. April 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest. Sie führte aus, die Widerspruchsmarke habe eine (über-)durch-
schnittliche Kennzeichnungskraft, zumal ihre Bekanntheit den Schutzum-
fang erweitere. Aufgrund der Warenidentität bestünden erhöhte Anforde-
rungen an den Markenabstand. Eine Verwechslungsgefahr sei auch zwi-
schen einer Wort-/Bildmarke und einer Wortmarke möglich, wobei eine
Übereinstimmung in schwachen Markenbestandteilen ausreichen könne.
Der englische Grundwortschatz werde in der Schweiz verstanden, wes-
halb "king" und "küng" mit dem gleichen Sinngehalt wahrgenommen wür-
den. Die unterschiedlichen Vertriebswege und Abnehmerkreise seien für
die Frage der Verwechslungsgefahr nicht relevant.
F.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 21. Juli 2011 an ihren An-
trägen fest. Sie wandte ein, dass der Widerspruchsmarke nur dann nor-
male Kennzeichnungskraft zukäme, wenn sie sich im Verkehr durchge-
setzt hätte, was jedoch nicht zutreffe. Es handle sich um ein originär
schwaches Zeichen, das für Waren der Klasse 3 indirekt und für Waren
der Klasse 11 direkt beschreibend sei. Aufgrund der Kennzeichnungs-
schwäche der Widerspruchsmarke sowie der Unterschiede im Gesamt-
eindruck bestehe für die Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr. Der
Familienname "Küng" könne nicht mit "König" gleichgesetzt werden.
G.
Mit Entscheid vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz den Widerspruch
ab. In ihrer Begründung führte sie an, dass zwar klangliche und schrift-
bildliche Übereinstimmungen, jedoch Unterschiede im Sinngehalt bestün-
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Seite 4
den. Die Widerspruchsmarke werde als "Sauna von Küng" und die ange-
fochtene Marke als "Saunakönig" verstanden. Das gemeinsame Element
"Sauna" sei im Zusammenhang mit Saunaanlagen beschreibend und
gemeinfrei. Der erhöhte Schutzumfang der bekannten Marke sei nicht
glaubhaft gemacht worden. Saunen würden mit einer erhöhten Aufmerk-
samkeit gekauft und eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund
schwacher Markenbestandteile sei ausgeschlossen. Die Inversion der
Markenbestandteile in Verbindung mit dem unterschiedlichen Sinngehalt
bewirkten einen ausreichenden Zeichenabstand und es bestehe keine
Verwechslungsgefahr.
H.
Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Februar 2012 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diesen Entscheid aufzuhe-
ben und die Eintragung der angefochtenen Marke zu widerrufen. Gleich-
zeitig legte sie zusätzliche Belege zum Nachweis der Bekanntheit der
Widerspruchsmarke ins Recht. Sie führte aus, dass bereits die Nähe der
Zeichen auf einer der Ebenen Wortklang, Schriftbild oder Sinngehalt aus-
reichten, um eine Zeichenähnlichkeit zu begründen. Aufgrund der Identi-
tät der beanspruchten Waren sei ein besonders strenger Massstab bei
der Prüfung der Verwechslungsgefahr anzulegen. Die Zeichen seien sich
in Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt hochgradig ähnlich, wobei der
Sinngehalt "König" der Widerspruchsmarke durch die stilisierte Darstel-
lung einer Krone über dem Buchstaben "Ü" noch unterstrichen werde.
Überdies habe die Beschwerdeführerin jahrelange Aufbauarbeit geleistet,
weshalb der Widerspruchsmarke ein erhöhter Schutzumfang zukomme.
Aus diesen Gründen bestehe sowohl eine unmittelbare wie auch eine mit-
telbare Verwechslungsgefahr.
I.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 14. Mai 2012 auf
eine Beschwerdeantwort.
J.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen.
K.
Am 21. August 2013 wurde am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eine
mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt.
B-1139/2012
Seite 5
L.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art.
48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind ge-
wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreter haben sich rechtsge-
nüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jünge-
re Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für
gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so
dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je
ähnlicher sich die Zeichen sind (BGE 128 III 445 E. 3.1 Appenzeller, BGE
128 III 99 E. 2c Orfina, BGE 126 III 320 E. 6b/bb Apiella; LUCAS DAVID,
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzge-
setz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 3 N 8). Dabei
sind die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft
der Zeichen zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2a Boss/Boks; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-1618/2011 vom 25. September 2012
E. 5.2 Eiffel/Gustave Eiffel [fig.], B-6012/2008 vom 25. November 2009 E.
4.11 Stenflex/Starflex [fig.], B-7438/2006 vom 10. Mai 2007 E. 5 Cellini
B-1139/2012
Seite 6
[fig.]/Elini [fig.]; GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Mar-
kenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N 45; CHRISTOPH WILLI,
Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht unter Berücksich-
tigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002,
Art. 3 N 17 ff.).
2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich auf-
grund der Registereinträge (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B‑137/2009 vom 30. September 2009 E. 5.1.1 Diapason Rogers Com-
modity Index, B-8105/2007 vom 17. November 2008 E. 4.2.2 Activia und
B-7437/2006 vom 5. Oktober 2007 E. 6 Old Navy), soweit der Schutzum-
fang nicht aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede eingeschränkt wird
(JOLLER, a.a.O., Art. 3 N 235; WILLI, a.a.O., Art. 3 N 37). Für die Annahme
gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche
Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische
Folge der zu vergleichenden Waren, deren marktübliche Verknüpfung
oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abnehmerkreisen und Ver-
triebsstätten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2269/2011 vom
9. März 2012 E. 6.5.1 Bonewelding [fig.], B-758/2007 vom 26. Juli 2007
E. 5.1 G-mode/Gmode; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N 300).
2.3 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wort-
klang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend
(BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas, BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks;
EUGEN MARBACH in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immateri-
algüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009 [hiernach: MARBACH,
Markenrecht], Rz. 872 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 3 N 69 ff.), wobei eine Ähn-
lichkeit im Wortklang oder Schriftbild allein genügt (Entscheid der Eidge-
nössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE], sic! 2006.
S. 761 E. 4 McDonald's/McLake; MARBACH, Markenrecht, N 875; WILLI,
a.a.O., Art. 3 Rz. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Sil-
benzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale be-
stimmt, das Schriftbild durch die Anordnung, die Wortlänge und die opti-
sche Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan, BGE
119 II 473 E. 2c Radion). Die Zeichenähnlichkeit ist nach dem Gesamt-
eindruck der Marken auf die massgebenden Verkehrskreise zu beurteilen
(BGE 128 III 446 E. 3.2 Appenzeller, BGE 121 III 377 E. 2a Boss/Boks,
BGE 98 II 141 E. 1 Luwa/Lumatic; DAVID, a.a.O., Art. 3 N 11; JOLLER,
a.a.O., Art. 3 N 121; MARBACH, Markenrecht, Rz. 864). Weil zwei Zeichen
meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, beurteilt sie sich im Erin-
nerungsbild des Abnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss/Boks, BGE 119
II 476 E. 2d Radion/Radiomat; MARBACH, Markenrecht, Rz. 867; DAVID,
B-1139/2012
Seite 7
a.a.O., Art. 3 N 15). Dabei kommt dem Wortanfang in der Regel eine er-
höhte Bedeutung zu, weil er besser im Gedächtnis haften bleibt (BGE
127 III 160 E. 2b/cc Securitas/Securicall, BGE 122 III 382 E. 5 Kamillo-
san; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3325/2010 vom 15. De-
zember 2010 E. 4.5 Bally/Tally, B-6012/2008 vom 25. November 2009
E. 4.9 Stenflex/Star Flex [fig.] und B-7934/2007 vom 26. August 2009
E. 6.3 Fructa/Fructaid). Die Gross- und Kleinschreibung prägt das Erinne-
rungsbild des Gesamteindrucks in der Regel nicht (BGE 96 II 405 E. 3c
Men's Club/Eden Club; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B‑317/2010 vom 13. September 2010 E. 6.3 Lifetex/Lifetea, B-758/2007
vom 26. Juli 2007 E. 7 G-Mode/Gmode; Entscheid der RKGE vom
4. Oktober 2001, sic! 2001, S. 813 f. E. 4 Viva/CoopViva [fig.]; JOLLER,
a.a.O., Art. 3 N 132).
2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit
der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen
Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zei-
chen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markenin-
haber zugerechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist
anzunehmen, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere
gehalten wird; eine mittelbare Verwechslungsgefahr, wenn die massgebli-
chen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber
wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in
Wirklichkeit nicht bestehen. Die Zugehörigkeit der Widerspruchsmarke zu
einer Markenserie kann die mittelbare Verwechslungsgefahr erhöhen,
wenn diese registriert und ihr Gebrauch glaubhaft gemacht worden ist
("Serienverwechselbarkeit"; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B‑2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 7.3 Anna Molinari; Entscheid der
RKGE vom 9. August 2005, sic! 2005, S. 805 Suprême des
Ducs/Suprême de fromage Eisis Chästerrine [fig.], Entscheid der RKGE
vom 19. Dezember 1997, sic! 1998, S. 197 Torres, Las Torres/Baron de la
Torre; MARBACH, Markenrecht, a.a.O., Rz. 965; vgl. WILLI, a.a.O., Art. 3
Rz. 12). Starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad ei-
ner Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit
die Gefahr, dass die Konsumenten ähnliche Drittmarken missdeuten
(BGE 128 III 445 E. 3.1 Appenzeller, BGE 128 III 97 E. 2a Orfina, BGE
127 III 165 f. E. 2a Securiton/Securicall). Als stark gelten Marken, die
entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber auf-
grund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit ge-
niessen (BGE 122 III 385 E. 2a Kamillon/Kamillosan; Urteil des Bundes-
gerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 Yello; MARBACH, Mar-
kenrecht, a.a.O., Rz. 979). Die Verwechslungsgefahr kann hingegen im
B-1139/2012
Seite 8
Gesamteindruck entfallen, wenn es sich beim übernommenen Element
um einen schwachen Bestandteil handelt, der mit einem kennzeich-
nungskräftigen Bestandteil verbunden wurde (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-502/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2.1 und 6 Premi-
um ingredients, s.l. [fig.]/Premium Ingredients International [fig.];
B‑1656/2008 vom 31. März 2009 E. 10 F1/F1H2O, B-386/2007 vom
4. Dezember 2009 E. 7 Sky/Skype in und Skype out). Als schwach gelten
insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das
Gemeingut anlehnen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B‑5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 jump [fig.]/Jumpman, B-5477/2007
vom 28. Februar 2008, E. 6 Regulat/H2O3 pH/Regulat [fig.] und
B‑7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6, Aromata/Aromathera; MARBACH,
Markenrecht, a.a.O., Rz. 981). Zum Gemeingut gehören Sachbezeich-
nungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Beschaffenheit, die
Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die
Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen
hinterlegt wurde, sofern dies von den Verkehrskreisen ohne besondere
Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden wird und sich nicht in blos-
sen Anspielungen erschöpft (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 akustische Marke;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-283/ 2012 vom 13. Dezember
2012 E. 4.1 Noblewood, B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.1 Ironwood
und B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 2 Bioscience Accelerator). Wei-
ter kommt allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anprei-
sungen Gemeingutcharakter zu (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece; Ur-
teil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make
ideas work; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-283/2012 vom
13. Dezember 2012 E. 4.1 Noblewood). Der Gemeingutcharakter gilt für
den ganzen registrierten Oberbegriff, auch wenn er nur für einen Teil der
darunter fallenden Waren zutrifft (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 7.1.2 Noblewood, B-7272/2008
vom 11. Dezember 2009 E. 5.3.5 Snowsport [fig.] und B-7204/2007 vom
1. Dezember 2008 E. 6 Stencilmaster).
2.5 Wer die Bekanntheit einer Marke geltend macht, muss dies zumindest
glaubhaft machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5120/2011
vom 17. August 2012 E. 5.3.3 und 5.4 Bec de fin bec [fig.]/Fin bec [fig.]).
Die Glaubhaftmachung setzt nach herrschender Lehre und Rechtspre-
chung voraus, dass das Zeichen markenmässig gebraucht worden ist.
Darunter wird der Gebrauch im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen am entsprechenden Markt verstanden, also
der produktbezogene Gebrauch der Marke im Gegensatz zu einem rein
unternehmensbezogenen, ausschliesslich firmenmässigen, dekorativen
B-1139/2012
Seite 9
oder anderweitig produktunabhängigen Gebrauch (Urteil des Bundesge-
richts 4C.229/2003 vom 20. Januar 2004 E. 5 Tripp Trapp; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-1260/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.4
Bürgenstock und B-7405/2006 vom 21. September 2007 E. 6.9.1 Mobili-
ty). Insbesondere ist glaubhaft zu machen, dass die Marke so als Zeichen
wahrgenommen wird, wie sie eingetragen ist (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7.3.1 Post und
B‑7405/2006 vom 21. September 2007 E. 6.9.1 Mobility).
3.
3.1 Aufgrund der für die Beurteilung relevanten Waren und Dienstleistun-
gen sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (MAR-
BACH, Markenrecht, Rz. 180; DERSELBE, Die Verkehrskreise im Marken-
recht, sic! 2007, S. 7). Eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine reduzierte
Verwechslungsgefahr wird in der Regel angenommen, wenn sich eine
Marke nur an Fachleute wendet (Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004
vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 Yello/Yellow Access AG; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 5.4 Eta-
vis/Estavis 1993; DAVID, a.a.O., Art. 3 N 14) oder es sich um Dienstleis-
tungen handelt, die nicht zum täglichen Bedarf gehören (B-38/2011 vom
29. April 2011 E. 7 ff. IKB/ICB, ICB [fig.]), während bei Massenartikeln des
täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit der Verkehrskrei-
se zu rechnen ist (BGE 133 III 347 E. 4.1 trapezförmiger Verpackungsbe-
hälter [3D]; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N 52). Die Bestimmung der Verkehrs-
kreise ist eine Rechtsfrage (BGE 133 III 347 E. 4 trapezförmiger Verpa-
ckungsbehälter [3D], BGE 126 III 317 E. 4b Apiella; MARBACH, Marken-
recht, Rz. 183). Richten sich die relevanten Waren und Dienstleistungen
gleichzeitig an Fachleute und an Durchschnittskonsumenten, ist in erster
Linie die Sicht der letzteren massgeblich, wobei auch das Verständnis der
betroffenen Fachkreise zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6632/2011 vom 18. März 2013 E. 4.1 Adaptive Support
Ventilation, B-6629/2011 vom 18. März 2013 E. 5.1 ASV und
B‑8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.3 Ironwood).
3.2 Verkehrskreise für Saunen sind Architekten und Handwerker, die
Saunen planen oder einbauen, aber auch Eigenheimbesitzer und Mieter
beiderlei Geschlechts, die über einen geeigneten Raum mit ausreichen-
der Energieversorgung verfügen und die Sauna direkt vom Hersteller ein-
bauen lassen oder selbst einbauen.
B-1139/2012
Seite 10
3.3 Bei der Bestimmung der Aufmerksamkeit der Verkehrskreise ist nicht
von den tatsächlichen, sondern von den marktüblichen Investitionskosten
für eine Sauna auszugehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin selbst
angibt, Saunen für weniger als Fr. 1'000.– zu verkaufen und dass Saunen
aus dem Niedrigpreissegment auch in Baumärkten gekauft werden kön-
nen, kann nicht generell angenommen werden, dass "Saunaanlagen" ei-
ne grosse Investition darstellen und deshalb mit erhöhter Aufmerksamkeit
gekauft werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7438/2006
vom 10. Mai 2007 E. 5 Cellini [fig.]/Elini [fig.]). Es ist deshalb von einer
durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen.
4.
Im vorliegenden Fall herrscht Warenidentität zwischen den für die beiden
gegenüberstehenden Marken beanspruchten Saunaanlagen in Klasse 11.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin unterschiedliche
Vertriebskanäle geltend macht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B‑4260/2010 vom 21. Dezember 2011 E. 6.3 Bally/Balú [fig.] und
B‑3126/2010 vom 16. März 2011 E. 6.3.1 CC [fig.]/OG Organic Glam
[fig.]).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Widerspruchsmarke
ein erweiterter Schutzumfang aufgrund ihrer hohen Bekanntheit zukom-
me. Zur Glaubhaftmachung reichte sie drei Belege im vorinstanzlichen
und 36 Belege im Beschwerdeverfahren ein. Nur in zwei Belegen er-
scheint die Widerspruchsmarke, nämlich auf der Website in Verbindung
mit Aufgussölen und Inhalationstees sowie auf den "Broschüren zum
Download" in Verbindung mit Saunaanlagen. In den anderen Belegen,
von welchen neun nicht zuverlässig datierbar sind, erscheint nur die Fir-
ma der Beschwerdeführerin oder der Name des Firmengründers Tony
Küng. Zwar werden in der Beschwerdeschrift zahlreiche Messen genannt,
an denen die Beschwerdeführerin teilgenommen habe, jedoch wird offen
gelassen, ob sie dort mit ihrer Firma, dem Namen des Firmengründers
oder mit der Widerspruchsmarke aufgetreten ist. Nachdem von den ein-
gereichten Belegen einzig die "Broschüren zum Download" relevant sind
und diese nicht ausreichen, um die geltend gemachte Bekanntheit glaub-
haft zu machen, kann der Widerspruchsmarke kein erhöhter Schutzum-
fang zuerkannt werden.
5.2 Die Beschwerdegegnerin moniert, dass die Widerspruchsmarke
schwach sei, denn der Markenbestandteil "Sauna" sei beschreibend für
B-1139/2012
Seite 11
die damit beanspruchten "Saunaanlagen". Das Wort "Sauna" bezeichnet
ein "finnisches Heissluft- und Dampfbad, bei dem durch periodisches
Übergiessen heisser Steine mit Wasser Dampf entsteht" (Brockhaus,
Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München 2011, Stich-
wort "Sauna"). Die dafür notwendige Vorrichtung entspricht exakt den
"Saunaanlagen" in Klasse 11. Das Wort "Sauna" entspricht somit einer
Sachbezeichnung der Waren, für welche die Marke beansprucht wird,
weshalb es beschreibend erscheint. Allerdings wird das Wort in Zusam-
menhang mit dem Familiennamen "Küng" gebraucht. Diesem kommt im
Zusammenhang mit Saunaanlagen kein weiterer Sinngehalt zu, so dass
er kennzeichnungskräftig ist. Zudem ist die Widerspruchsmarke grafisch
gestaltet, weshalb ihr im Gesamteindruck eine normale Kennzeichnungs-
kraft zukommt.
5.3 Die Markenbestandteile "Küng" und "King" haben je zwei Sinngehalte.
In deutschsprachigen Regionen wird der Name Küng in erster Linie als
Familienname verstanden ( und
, besucht am 2. April
2013). Im Schweizer Telefonbuch sind denn unter dem Namen Küng auch
3'010 Privatpersonen und 357 Firmen vornehmlich in deutschsprachigen
Regionen aufgeführt (, Stichwort "Küng", besucht
am 22. Mai 2013). Etymologisch stammt der Name "Küng" vom mittel-
hochdeutschen "Künic", "Künec", "Künc" oder "König" ab (ROSA UND VOL-
KER KOHLHEIM, Duden Lexikon der Familiennamen, Mannheim 2008,
Stichwort "Küng") und besteht eine Verwandtschaft zum schweizerischen
Mundartbegriff "Chünig" oder "Chüng" (, Stich-
wort "Chünig", S. 326, besucht am 2. April 2013).
Auch der Markenbestandteil King wird in der Schweiz als Familienname
benützt. Im Schweizer Telefonbuch finden sich ca. 100 Einträge, in wel-
chen King alleine als Familienname erscheint (,
Stichwort "King", besucht am 22. Mai 2013). Mehrheitlich wird King je-
doch in Kennzeichen von Firmen (185 Einträge) verwendet (z.B. "Burger
King"; "Carrosserieking"; "DoNuts-King" etc., vgl. ,
Stichwort "King", besucht am 22. Mai 2013). Daneben bedeutet das eng-
lische Wort "King" ebenfalls "König" (, be-
sucht am 2. April 2013), was bereits mit Grundkenntnissen der englischen
Sprache verstanden wird.
Semantisch enthalten die Marken deshalb keine unmittelbar überein-
stimmenden Sinnaussagen, sondern lassen namentlich in deutschspra-
chigen Kreisen, welchen solche Namen geläufig sind, unterschiedliche
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Personennamen erwarten. In entfernterem Sinne, auch wenn sich dies für
sich allein genommen nicht ohne Zuhilfenahme der Fantasie feststellen
lässt, bestehen aber auch Gedankenverbindungen mit Bezug auf die hin-
ter diesen Personennamen stehenden Sachaussagen.
5.4 Daneben sind die Marken aber auch aus der Sicht derjenigen Seg-
mente der Verkehrskreise zu vergleichen, welchen die Familiennamen
"Küng" und "King" nicht oder wenig geläufig sind (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts Nr. B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 6.3 Hö-
fer/Hofer). Die beiden dreisilbigen Zeichen "Küngsauna" und "Saunaking"
verfügen über die fast identischen Wortbestandteile "Sauna" und "Küng"
beziehungsweise "King" und weichen nur durch die Inversion der Wortbe-
standteile sowie minimale Unterschiede in der Aussprache der Worte
"Küng" und "King" ab, wobei die beiden mit hoher Zungenlage vorne ge-
sprochenen Selbstlaute "ü" und "i" akustisch und phonologisch nahe bei-
einander liegen (HADUMOD BUSSMANN, Lexikon der Sprachwissenschaft,
Stuttgart 1990, S. 838, Stichwort "Vokal"). Einzig bei der Betonung kön-
nen Unterschiede festgestellt werden, denn während bei der Wider-
spruchsmarke die Betonung auf "Küng" liegt, wird bei der angefochtenen
Marke das Wort "Sauna" betont. Es besteht somit eine klangliche Ähn-
lichkeit der beiden Marken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B‑6146/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8 Weleda/La Weda).
5.5 Die Widerspruchsmarke ist eine Wort-/Bildmarke, bei der der Wortbe-
standteil "Küng" fett und die Pünktchen auf dem "ü" als Striche ausgestal-
tet sind. Ansonsten ist die serifenlose Schrift nur minimal gestaltet. Die
angefochtene Marke ist eine Wortmarke. Bei der Widerspruchsmarke
steht das Wort "Sauna" am Ende des Wortes, bei der angefochtenen
Marke am Anfang. Die beiden Marken haben gleich viele Buchstaben. Die
angefochtene Marke erscheint, mit Ausnahme des "i" anstelle des "ü", als
Inversion der Widerspruchsmarke, so dass sich die Übereinstimmung
nicht in einem gemeinfreien Element erschöpft (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-7506/2006 vom 21. März 2007 E. 3 Karomuster
und B-7663/2009 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 Eco-Clin/Eco-Clean). Unter
diesen Umständen sind sich die beiden Zeichen ähnlich.
6.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist vorliegend ein beson-
ders strenger Massstab anzuwenden, weil beide Marken für identische
Waren bestimmt sind. Im Gesamteindruck erweisen sie sich in klanglicher
und insbesondere visueller Hinsicht als ähnlich. Trotz der Festlegung der
Widerspruchsmarke auf ein bestimmtes Schrift- und Darstellungsbild als
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Wort-/Bildmarke besteht damit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
zwischen den zu vergleichenden Zeichen. Die Beschwerde ist somit gut-
zuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die angefochtene Marke zu
löschen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese Verpflichtung trifft die Beschwerdegeg-
nerin, auch wenn sie keine Stellungnahme mit eigenen Rechtsbegehren
eingereicht hat (BGE 128 II 90 E. 2b und 2c; Entscheid RKGE vom
11. Mai 2006, sic! 2006, S. 480 E. 10 Hero [fig.]/Hello [fig.]).
7.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien fest-
zulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist von einem Streitwert auszugehen
(Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interes-
se der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise der Wider-
spruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschla-
gen ist. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu
den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wir-
ken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt
würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert
darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.–
und Fr. 100'000.– festzulegen (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss, mit
Hinweisen). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskos-
ten auf Fr. 5'000.– festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle-
gen.
7.3 Da der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist, sind die diesbezüg-
lichen Kosten neu zu verteilen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– zu erset-
zen.
7.4 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Gemäss
Art. 14 VGKE setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund einer
detaillierten Kostennote fest, sofern eine solche eingereicht wird. Wird
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keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf
Grund der Akten fest. In Anbetracht dessen erscheint vorliegend eine Par-
teientschädigung von Fr. 5'500.− (inkl. MWSt) an die Beschwerdegegne-
rin für das vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren als angemes-
sen.
7.5 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht of-
fen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es ist daher rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz Nr.
11213 vom 25. Januar 2012 aufgehoben. Der Widerspruch wird gutge-
heissen und die Vorinstanz angewiesen, die Marke CH 599'626 SAUNA-
KING aus dem Schweizerischen Markenregister zu löschen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 4'500.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Beschwer-
de- und das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 5'500.– (inkl. MWSt) zu leisten.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin überdies für das
vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 800.– zu entschädigen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Übergeben mit Rückschein; Beilagen:
Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 11213; Einschreiben; Beilage: Vorakten zu-
rück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Salim Rizvi
Versand: 21. August 2013