Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1153/2010
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
Parteien PF Concept International B.V.,
vertreten durch E. Blum & Co. AG Patentanwälte und
Markenanwälte VSP,
Beschwerdeführerin,
gegen
Duro Cepic,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10297
IR Nr. 465 180 MAX / IR Nr. 979 126 MAX (fig.).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die am 28. Oktober 1981 gestützt auf eine benelux'sche Basismarke
eingetragene internationale Registrierung Nr. 465 180 MAX der
Beschwerdeführerin in der Schweiz Schutz für briquets in Klasse 34
geniesst,
dass die am 25. Juli 2008 gestützt auf eine serbische Basismarke
eingetragene internationale Registrierung Nr. 979 126 MAX (fig.) des
Beschwerdegegners mit Schutzausdehnung unter anderem auf das
Gebiet der Schweiz Schutz für tabac et produits de tabac, cigarettes,
cigarillos, articles pour fumeurs in Klasse 34 beansprucht,
dass die Beschwerdeführerin gegen die am 20. November 2008
publizierte Marke des Beschwerdegegners am 2. März 2009 Widerspruch
erhoben hat,
dass der Beschwerdegegner mangels Konstituierung eines Vertreters in
der Schweiz von der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2009 vom
Verfahren ausgeschlossen worden ist,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. Januar 2010 den Widerspruch
infolge geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke abgewiesen
hat,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 21. Januar 2010
am 24. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit
dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
Widerspruch gutzuheissen, erhoben hat, könne doch im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens die Gültigkeit der Widerspruchsmarke nicht
überprüft werden,
dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 erklärt
hat, infolge endgültiger Zurückweisung der angefochtenen Marke durch
das europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, kein
Interesse mehr am Schutz der Marke in der Schweiz sowie an der
Durchführung des betreffenden Widerspruchsverfahrens zu haben,
weshalb er sich an letzterem auch nicht beteiligen wolle,
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und zieht in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner in seiner Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2010 erklärt hat, keine
Rechte am angefochtenen Zeichen mehr geltend zu machen,
dass der Beschwerdegegner über seine Markenrechte verfügen kann,
dass der Beschwerdegegner keinen Löschungsantrag bei der World
Intellectual Property Organization betreffend seiner internationalen
Registrierung gestellt hat,
dass der Beschwerdegegner jedoch mit Eingabe vom 27. Oktober 2010
an das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss auf eine
Schutzausdehnung seiner Marke auf die Schweiz nachträglich verzichtet
hat,
dass die vorliegende Beschwerde daher im sinngemässen Einverständnis
beider Parteien, ohne dass die Frage der Verwechslungsgefahr zu prüfen
ist, gutgeheissen werden kann,
dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann,
da die Beschwerde ohne erheblichen Aufwand durch das Gericht erledigt
werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE i.V.m. Art. 33b Abs. 5 VwVG),
dass der unterliegende Beschwerdegegner für das erstinstanzliche
Verfahren und das Beschwerdeverfahren zur Zahlung einer
Parteientschädigung (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr von
Fr. 800.-) an die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist (Art. 64 Abs. 1
und 3 VwVG), welche mangels Kostennote nach richterlichem Ermessen
festzusetzen ist,
dass dieser Entscheid endgültig ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 2 und 3 der Verfügung
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 21. Januar
2010 betreffend die internationalen Registrierungen Nr. 465 180 MAX und
Nr. 979 126 MAX (fig., Widerspruchsverfahren Nr. 10297) werden
aufgehoben, der Widerspruch gutgeheissen und die Vorinstanz
angewiesen der internationalen Registrierung Nr. 979 126 MAX (fig.) den
Schutz in der Schweiz definitiv zu verweigern.
2.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.− wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das erstinstanzliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine
Parteientschädigung von Fr. 3'800.− zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen
zurück und Rückerstattungsformular)
– den Beschwerdegegner (Veröffentlichung im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Widerspruchsverfahren Nr. 10297; Einschreiben;
Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker