B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1160/2012
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1970 in (…), Österreich, geborene Z._______ (nachfolgend:
Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren 2004 bis 2009 in
leitender Position als Logistikerin in der Schweiz tätig und entrichtete
während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Sie ersuchte am 30. August
2010 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle (…) (nachfol-
gend: PVA), um Gewährung einer Invaliditätspension. Gleichentags bean-
tragte sie Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung; die ent-
sprechenden Formulare wurden von der PVA an die Schweizerische Aus-
gleichskasse weitergeleitet. Die Anmeldung der Versicherten ging am 20.
September 2010 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA;
nachfolgend: Vorinstanz) ein.
B.
Die Vorinstanz zog zur Beurteilung des Gesuchs verschiedene Unterla-
gen bei. Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt die Vorinstanz mit
Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 zuhanden der Versicherten fest, es
liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während ei-
nes Jahres vor. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Ge-
sundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in
rentenausschliessender Weise zumutbar.
C.
Am 20. November 2011 erhob die Versicherte Einwendungen gegen die-
sen Vorbescheid und beantragte, ihr Antrag auf eine Invalidenrente sei
unter Berücksichtigung des von ihr dargelegten Krankheitsverlaufs noch-
mals zu prüfen.
D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 wies die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege kei-
ne Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt die Versicherte am 28. Februar 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neuüberprüfung und Neuverfügung. Zur Begründung führt sie an, bis zu
ihrer Kündigung Ende 2009 sei sie bei der Firma X._______ AG in (…) ,
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Schweiz, in leitender Position im Logistikbereich tätig gewesen. Die hohe
Belastung durch das laufende Tagesgeschäft und grössere Projekte hät-
ten zu Angstzuständen und Suizidgedanken geführt. In der Behandlung
durch Ärzte und Psychotherapeuten sei ihr ein starkes Burnout attestiert
worden. Sie habe seither noch nicht ins Erwerbsleben zurückkehren kön-
nen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2012 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Regionale
Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (nachfolgend: RAD) sei mit
Blick auf die neue psychiatrische Begutachtung zum Schluss gekommen,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2011 aufgrund einer
mittel- bis schwergradigen Depression gänzlich arbeitsunfähig sei. Der
Eintritt des Rentenfalls könne im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der
zwingend vorgeschriebenen Wartezeit von einem Jahr am 1. Oktober
2012 festgestellt werden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen resp.
die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Im Weiteren bestehe ge-
mäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die
Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer
Behörden und Ärzte.
G.
In ihrer Replik (Posteingang: 31. Juli 2012) erachtet die Beschwerdefüh-
rerin das Argument der Vorinstanz, sie könne erst seit 1. November 2011
keine Arbeiten mehr verrichten, weshalb die Rente frühestens per 1. No-
vember 2012 ausgerichtet werden könne, als unzutreffend. Die Pensions-
versicherungsanstalt des Landes (…) habe gestützt auf eine umfassende
medizinische Begutachtung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits
im Jahr 2010 anerkannt und ihr zuerst eine auf ein Jahr befristete Invalidi-
tätspension ab 1. September 2010 zugesprochen. Die Beschwerdeführe-
rin habe ihren Antrag auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung am 30. August 2010, nach 160 Tagen Krankenstand und gleich-
zeitig mit ihrem Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt des Landes
(…) gestellt. Das ärztliche Gutachten vom 29. Februar 2012, auf welches
die Vorinstanz verweise, bestätige die Fortdauer der völligen Arbeitsunfä-
higkeit ab dem Stichtag 1. Oktober 2011. Es sei in einem Verfahren ein-
geholt worden, dessen Gegenstand die Weitergewährung der Invalidi-
tätspension bis 2013 gewesen sei, nicht die erneute Feststellung, dass
sie bereits ab 1. September 2010 arbeitsunfähig gewesen sei.
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
2. Februar 2012. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Ei-
ne Ausnahme liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen. Als Adressatin der Verfügung ist sie durch diese besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG, Art. 60 ATSG) und der Kostenvorschuss wurde innerhalb der
Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
des findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Invalidenversi-
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Seite 5
cherung (Art. 1a–26bis und 28–70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung
Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnen-
den Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehöri-
gen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vor-
behalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität –
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Ferner besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststel-
lungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkas-
sen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift
für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG, seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember
1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
B-1160/2012
Seite 6
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist demnach auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände-
rungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) sowie das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) ab-
zustellen.
2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (vgl.
BGE 132 V 215 E. 3.1.1, mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, mit Hinweisen).
Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu be-
rücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam-
menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ver-
fügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 99 V 98 E. 4, mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 116 V 80 E. 6b, mit Hinweisen).
Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen
die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung
mit einbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungs-
zeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozess-
thema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine
solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen
nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer
neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führen-
de Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte
der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, res-
pektiert worden sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, mit Hinweisen).
3.
Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilwei-
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Seite 7
se Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleiben-
den ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine
halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindes-
tens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG
[5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in den vom 1. Januar 2003
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungs-
weise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
[5. IV-Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1 IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von die-
sem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei
einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die einschlä-
gige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29
Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich
keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann.
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
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Seite 8
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 Bst. a - c IVG [5. IV-Revision]).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
Um im Rentenbereich die durchschnittliche prozentuale Arbeitsfähigkeit
während der Wartezeit ermitteln zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel-
cher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4, mit Hinweisen). Es ist am be-
handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden,
in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Begehren
um Ausrichtung einer Rente zu Unrecht abgewiesen. Sie sei seit 30. Au-
gust 2010 zu 100% arbeitsunfähig. Bis zu ihrer Kündigung Ende 2009
habe sie in leitender Position im Logistikbereich in der Schweiz gearbei-
tet. Die mit dieser Funktion verbundene hohe Belastung habe letztlich zu
Angstzuständen und Suizidgedanken geführt, weshalb sie als Ausweg
nur noch die Kündigung gesehen habe. In der Folge sei ihr ein Burnout
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attestiert worden. In Österreich sei ihr Anspruch auf Invaliditätspension
per 1. September 2010 nach 160 Tagen Krankenstand (März – Septem-
ber 2010) durch die Pensionsversicherungsanstalt des Landes (…) aner-
kannt worden. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen würden eine Inva-
lidenrente seit 1. September 2011 rechtfertigen.
Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen einer ausreichenden durchschnitt-
lichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres. Trotz der Gesundheits-
beeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinn-
bringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumut-
bar. Daher liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge. In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz,
dass die Versicherte aufgrund einer mittel- bis schwergradigen Depressi-
on seit 1. Oktober 2011 gänzlich arbeitsunfähig sei.
4.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind
oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Ver-
sicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1
ATSG). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der
Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs-
pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR101]). Sie soll verhindern, dass
sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffe-
nen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass
sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.
BGE 134 I 83 E. 4 mit Hinweisen).
4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihre Auffassung, die Versicher-
te sei entgegen der Meinung der behandelnden Ärzte der Versicherten
erst ab dem 1. Oktober 2011 in rentenrelevantem Ausmass arbeitsunfä-
hig, weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung
begründet. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sie die von
ihr eingeholten Stellungnahmen des RAD der Beschwerdeführerin zur
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Seite 10
Kenntnis gebracht hätte, weshalb diese Stellungnahmen die fehlende
Begründung nicht ersetzen können.
Zwar könnte eine Gehörsverletzung an sich und unter bestimmten Vor-
aussetzungen im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (vgl. dazu BGE
127 V 431 E. 3d/aa sowie 126 V 130 E. 2b sowie 107 Ia 1, je mit Hinwei-
sen). Dazu hätte die Vorinstanz indessen ihre Begründung im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzen müssen, was sie indessen
nicht getan hat.
4.3 Die Aktenlage ist auch nicht derart offensichtlich, dass sich eine nähe-
re Begründung der angefochtenen Verfügung erübrigen würde:
4.3.1 Dr. med. Q._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stell-
te mit Schreiben vom 25. Mai 2010 und 23. August 2010 bei der Versi-
cherten ein Burnout-Syndrom fest und vertrat im Weiteren die Auffassung,
das Zustandsbild der Versicherten habe sich durch die zu dieser Zeit lau-
fende psychoanalytisch orientierte Psychotherapie bei Dr. med.
L._______ vorübergehend verschlechtert (act. 29 und 30).
4.3.2 Dr. med. L._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera-
peutische Medizin, ihrerseits hielt mit Schreiben vom 28. Juni 2011 fest,
dass die Versicherte im Sommer 2010 bei ihr in Behandlung gewesen sei.
Die Ärztin machte aber keine Angaben betreffend Vorgeschichte und
Krankheitsverlauf, aktuelle Symptomatik und psych. Befund, Diagnose/n,
bisherige und momentane Therapiemassnahmen, Prognose im Hinblick
auf Belastbarkeit und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess mit Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit (act. 23).
4.3.3 Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte im
Gutachten vom 15./16. September 2010 eine depressive Symptomatik
und eine Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.1). Weiter führte er aus,
gegenwärtig erscheine die cerebrale Belastbarkeit nicht ausreichend zur
Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit; es sei aber nach entsprechender
Behandlung eine Besserung binnen Jahresfrist zu erwarten. Es sei offen,
ob eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei (act. 7).
4.3.4 Andererseits diagnostizierten Dr. med. C._______/Dr. med.
R._______/Dipl. Psych. S._______ in ihrem Bericht vom 13. Juni 2011
eine nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10: F50.9), eine rezidivie-
rende depressive Störung (ICD-10: F33.0), eine gegenwärtig leichte de-
pressive Episode im Zug eines Burnout-Syndroms (ICD-10: Z73.0) sowie
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Seite 11
Zustand nach Laxantienabusus, v.a. Reizdarm (ICD-10: F55.1). Sie stuf-
ten die Versicherte als arbeitsfähig ein (act. 39).
4.3.5 Dr. med. M._______ stellte mit Gutachten vom 23. September/6.
Oktober 2011 eine Essstörung mit massiven Gewichtsschwankungen, ei-
ne rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig als leichtgradig
einzustufen sei, sowie chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in
den rechten Arm bei bekanntem Bandscheibenvorfall C5/C6 rechts, fest
(ICD-10: F50.9, ICD-10: F33.0 und ICD-10: M54.2). Gegenwärtig stehe
die Versicherte einer Dekompensation nicht erkennbar nahe und erschei-
ne hinreichend belastbar für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit mit stän-
dig leichter und fallweise mittelschwerer körperlicher Belastung. Das Ar-
beitstempo solle durchschnittlichen Zeitdruck, die psychische Belastbar-
keit durchschnittlich nicht überschreiten, das geistige Leistungsvermögen
sei als mässig schwierig einzustufen. Eine Besserung sei in Abhängigkeit
des Krankheitsverlaufs und bei Fortführung der konservativen Therapie
möglich (act. 37).
4.3.6 Dr. med. F._______ diagnostizierte mit orthopädischem Gutachten
vom 27. September 2011 chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung
in den rechten Arm bei bekanntem Bandscheibenvorfall C5/6 rechts. In
summa sei laut Patientin das Beschwerdebild wieder rückläufig und
schon eine deutliche Besserung zu erkennen. Prognostisch seien durch
Fortführung einer konservativen Therapie eine deutliche Besserung und
eine Verbesserung des Leistungskalküls in einigen Monaten zu erwarten
(act. 38).
4.3.7 Dr. med. H._______, Allgemein- und Komplementärmedizin, diag-
nostizierte mit Bericht vom 7. November 2011 ein Burnout-Syndrom, ei-
nen frischen rechtslateralen Diskusprolaps HWK 5/6 mit Einengung der
Neuroformaina und beginnender wirksamer Spinalkanaleinengung, eine
knöcherne partiell gedeckte Protrusion HWK 6/7, eine Essstörung, ein
posttraumatisches Syndrom sowie derzeit eine mässig depressive Phase.
Die Ärztin hielt fest, die Versicherte sei unter laufender Psychotherapie
und Therapie mit Psychopharmaka von März – Oktober 2010 in eine aku-
te Krise mit Einengung und suizidalen Gedanken geschlittert, habe davon
aber, nicht zuletzt durch den Aufenthalt in der Rehaklinik (…) in (…) vom
(…) Mai – (…) Juni 2011, Abstand gewinnen können. Sowohl durch einen
Bandscheibenprolaps im September 2011 als auch durch die Aufarbei-
tung des posttraumatischen Syndroms sehe sie die Beschwerdeführerin
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Seite 12
noch nicht ausreichend stabil, um sich in einen regelmässigen Arbeitsall-
tag zu integrieren (act. 44/2).
4.3.8 G._______, Psychotherapeutin, systemische Familientherapeutin
und Traumatherapeutin, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 16. No-
vember 2011, dass die Beschwerdeführerin seit (…) September 2011 bei
ihr in Therapie sei und sich derzeit in einer depressiven Phase befinde.
Die Therapeutin hielt im Weiteren fest, sie erachte die Beschwerdeführe-
rin noch nicht als stabil genug, um wieder regelmässig zu arbeiten (act.
44/1).
4.3.9 Was die gestellten Diagnosen angeht, vertraten die Ärzte demnach
unterschiedliche Meinungen. Mehrere Ärzte diagnostizierten eine rezidi-
vierende depressive Störung (ICD-10: F33.0), wobei diese durch Dr. med.
M._______ im September/Oktober 2011 als maximal leichtgradig und
durch Dr. med. H._______ als mässig eingestuft wurde. Mehrere Ärzte
diagnostizierten ein Burnout (ICD-10: Z73.0). Weitgehende Einigkeit be-
stand darüber, dass die Versicherte eine Essstörung aufwies (ICD-10:
F50.9) sowie eine orthopädische Problematik aufgrund eines Bandschei-
benvorfalls (ICD-10: F54.2)
4.4 Auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit waren die
Auffassungen der behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte nicht einheit-
lich:
4.4.1 Im September 2010 vertrat Dr. med. M._______ die Meinung, die
cerebrale Belastbarkeit der Beschwerdeführerin erscheine zur Wieder-
aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht ausreichend, indes sei nach Be-
handlung binnen Jahresfrist von einer Besserung auszugehen. Demge-
genüber kam er anlässlich seiner Untersuchung vom 22. September 2011
zum Schluss, die Versicherte sei arbeitsfähig, wenn auch teilweise mit
Einschränkungen betreffend die körperliche Belastung.
4.4.2 Die behandelnden Ärzte Dr. med. H._______ und G._______ er-
achteten die Versicherte dagegen übereinstimmend als nicht stabil ge-
nug, um wieder regelmässig arbeiten zu können. Dr. med. H._______
führt dazu aus, die Versicherte sei "noch nicht ausreichend stabil, sich in
einen regelmässigen Arbeitsalltag zu integrieren". Auch G._______ hält
fest, sie sei "nicht stabil genug […], um wieder regelmässig zu arbeiten".
4.4.3 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie & Neurologie, kam in
seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Februar 2012
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zum Schluss, die Versicherte könne seit dem 1. Oktober 2011 unter den
üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeiten mehr
verrichten. Schon bei körperlich leichter und psychisch nicht belastender
Tätigkeit sei mit massiv längeren Arbeitsunterbrechungen und ausge-
dehnten Krankheitsständen zu rechnen.
4.5 Wie sich aus ihrer Vernehmlassung ergibt, scheint die Vorinstanz ins-
besondere dieses letzte Gutachten als schlüssig zu erachten.
Die Beschwerdeführerin rügt indessen zu Recht, dass die Vorinstanz da-
bei offenbar übersehen hat, dass das in der Schlussfolgerung des Gut-
achtens angeführte Datum vom 1. Oktober 2011 nicht den Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit der Versicherten angibt, sondern lediglich die Vorgabe
des Gutachterauftrags reflektiert. Die dem Gutachter diesbezüglich ge-
stellte Frage lautete nämlich: "Welche Arbeiten kann die klagende Partei
mit Rücksicht auf den bestehenden Gesundheitszustand unter den übli-
chen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit 1. Oktober 2011 noch
verrichten?". Der Gutachter hat – korrekterweise – nur diese Frage be-
antwortet. Dazu, ab wann die Versicherte aus medizinischer Sicht in ren-
tenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig war, äusserte sich der Gut-
achter dagegen nicht.
4.6 Die Aktenlage ist somit nicht derart klar, dass auch für die Beschwer-
deführerin trotz der praktisch völlig fehlenden Auseinandersetzung mit
den Akten des individuellen Falles offensichtlich gewesen wäre, warum
die Vorinstanz ihr Gesuch abgewiesen hat. Es liegt somit eine rechtser-
hebliche Verletzung der Begründungspflicht vor, die im Beschwerdever-
fahren nicht geheilt werden kann.
4.7 Hinzu kommt, dass, sofern die Vorinstanz die Aktenlage vor dem Gut-
achten von Dr. med. D._______ vom 29. Februar 2012 als nicht genü-
gend schlüssig erachtete, um von einer rentenbegründenden Arbeitsun-
fähigkeit der Versicherten auszugehen, sich offensichtlich ein Ergän-
zungsgutachten aufdrängt, um den genauen Zeitpunkt des Beginns die-
ser Arbeitsunfähigkeit festzustellen.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die
Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
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erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerde-
führerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
6.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendig und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG). Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 8 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
2. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sin-
ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 6. Februar 2013