Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1172/2011
Abschreibungsentscheid
vom 11. Juli 2011
Besetzung Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Laura Baudenbacher.
Parteien A.____ bestehend aus:,
1. B.____ SA,
2. C.____ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Beyeler,
Baur Hürlimann AG, Rechtsanwälte, Postfach 1867,
8021 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen,
Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen,
Vergabestelle.
Gegenstand Beschaffungswesen - Planung + Bauleitung von WAN GE
VIII (GE8 KOMM-BLS VM), Zuschlagsverfügung vom 27.
Januar 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Strassen ASTRA (nachfolgend: Vergabestelle)
im Rahmen der geplanten Erweiterung eines
Verkehrsbeeinflussungssystems am 29. Oktober 2010 im SIMAP-Forum
den Zuschlag vom 14. Oktober 2010 betreffend die Vergabe von im
Zusammenhang mit der Errichtung eines übergeordneten
Kommunikationsnetzwerkes in der Nationalstrassen-Gebietseinheit VIII
erforderlichen Dienstleistungen publiziert hat (Projektbezeichnung: GE8
KOMM-BLS-VM),
dass die A.____, bestehend aus der B.____ SA und der C.____ AG (im
Folgenden: Beschwerdeführerinnen), mit Eingabe vom 18. November
2010 Beschwerde erhoben hat,
dass die Vergabestelle am 13. Dezember 2010 verfügt hat, die Evaluation
sei abermals vollumfänglich durch ein neu zusammengestelltes
Evaluationsteam durchzuführen, weshalb sie den Zuschlag vom 29.
Oktober 2011 widerrufe,
dass die Vergabestelle am 27. Januar 2010 den Zuschlag für das Projekt
GE8 KOMM-BLS-VM an die D.____ im SIMAP-Forum publizierte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. Februar 2011
erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit dem
Antrag, der Zuschlag sei aufzuheben, und eventualiter, es sei die
Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom
31. März 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt hat,
dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht durch
schriftliche Erklärung ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2010 mitteilten,
dass sich die Parteien aussergerichtlich verglichen hätten und sie
dementsprechend ihre Beschwerde vom 17. Februar 2011 zurückzögen,
dass die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht
gleichzeitig ersuchten, das Verfahren als erledigt abzuschreiben,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32])
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dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) die Verfahrenskosten jener Partei aufzuerlegen sind,
welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht durch schriftliche
Erklärung ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2010 ebenfalls mitteilten,
sich bezüglich der Verteilung der Verfahrenskosten bilateral dahingehend
geeinigt zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerinnen als unterliegend betrachtet werden i.S.v. Art. 5
VGKE,
dass in Ziffer 4 des Dispositivs des Zwischenentscheides vom 31. März
2011 festgehalten wurde, über die Kosten dieses Zwischenentscheides
werde im Entscheid in der Hauptsache befunden,
dass die Verfahrenskosten aufgrund des Beschwerderückzugs
angemessen herabzusetzen und auf Fr. 2'500.- festzulegen sind (Art. 6
lit. a VGKE), wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4'000.- zu verrechnen ist,
dass Art. 15 VGKE für die Frage der Parteientschädigung in Fällen von
Gegenstandslosigkeit sinngemäss auf die Regelung von Art. 5 VGKE
verweist,
dass den als unterliegend anzusehenden Beschwerdeführerinnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE),
dass gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE auch die Vergabestelle keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als infolge Rückzugs der Beschwerde
erledigt abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.- werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von
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Fr. 1'500.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Entscheides zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Nr. 505781; Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; A-Post)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Laura Baudenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. Juli 2011