B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 05.02.2020
(2C_136/2019)
Abteilung II
B-1172/2018
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
1. X._______AG in Liquidation,
2. Y._______AG in Liquidation,
3. A._______,
alle vertreten durch
Robin Moser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen,
Liquidation und Konkurs, Unterlassungsanweisung und
Veröffentlichung.
B-1172/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______AG, (Sitz der Gesellschaft), wurde am 25. August 2005
ins Handelsregister eingetragen und bezweckt u.a. die Vermögensverwal-
tung und die Finanzberatung. Alleinaktionär ist A._______, der seit 2010
als Geschäftsführer und seit 2014 als einziges, einzelzeichnungsberech-
tigtes Mitglied des Verwaltungsrats amtet. Er war bereits von August bis
November 2005 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Die
X._______AG ist seit August 2006 Mitglied bei einer Selbstregulierungsor-
ganisation (SRO), nach Parteiangaben jedoch seit August 2016 "inaktives
Mitglied". Die X._______AG verfügt über keine Bewilligung der Eidgenös-
sischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank oder Effektenhändlerin.
A.b Die Y._______AG, (Sitz der Gesellschaft), wurde am 11. Juli 2006 ins
Handelsregister eingetragen und bezweckt u.a. die Beratung in Vermö-
gens- und Finanzangelegenheiten sowie die Betreuung von Vermögen.
A._______ ist seit Gründung der Gesellschaft einziger Verwaltungsrat mit
Einzelzeichnungsberechtigung. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Ap-
ril 2008 kam ein Darlehen der X._______AG in der Höhe von CHF 4.5 Mio.
zur Verrechnung, das nach Angaben der X._______AG aus Geldern von
ihren Anlegern stammte. Hierfür gab die Y._______AG 7'500 Namenaktien
und 15'000 lnhaberpartizipationsscheine (Inhaber-PS) zum Nennwert von
je CHF 200.– aus, so dass sie neu über ein Aktienkapital von CHF 1.6 Mio.
verfügte, das im Umfang von CHF 1.55 Mio. liberiert war, sowie über ein
Partizipationskapital von CHF 3 Mio. Die X._______AG erwarb am 19. Ap-
ril 2008 die Inhaber-PS und die 7'500 Namenaktien der Y._______AG, wo-
bei die Inhaber-PS nach Parteiangaben unmittelbar den Depots der Kun-
den nach Massgabe ihrer Partizipation am Erhöhungsbetrag von CHF 4.5
Mio. zugeordnet worden seien. Mit Vertrag vom 31. Mai 2016 verkaufte
A._______ mindestens 50 % der Y._______-Aktien an die Z._______AG,
(Sitz der Gesellschaft), deren einziges einzelzeichnungsberechtigtes Ver-
waltungsratsmitglied er ist. Vertraglich war eine Option zum Erwerb der
restlichen 50 % der Aktien vorgesehen, welche gemäss Parteiangaben
ausgeübt wurde. Allerdings ist A._______ gegenüber den Banken als Al-
leinaktionär der Y._______AG erfasst. Die Z._______AG gehört seit dem
2. April 2016 zu 100 % der X._______GmbH mit Sitz in (…)/DE, deren An-
teile die X._______AG im Umfang von 49.8 % hielt. Die Mehrheit der Ak-
tien gehörte B._______. Nachdem die Eidgenössischen Finanzmarktauf-
sicht (FINMA; nachfolgend: Vorinstanz) einen Untersuchungsbeauftragten
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eingesetzt hatte, wurde die X._______AG als Gesellschafterin ausge-
schlossen und ihre Anteile wurden eingezogen. Heute hält B._______
sämtliche ausgegebenen Gesellschaftsanteile, soweit die
X._______GmbH diese nicht selber hält. Die X._______GmbH verwaltet
bis heute im wesentlichen Umfang Gelder von den Kunden der
X._______AG. Die Y._______AG verfügt weder über eine Bewilligung der
FINMA noch ist sie einer SRO angeschlossen.
A.c Mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Dezember 2016 setzte die
Vorinstanz bei der X._______AG, nachdem sie entsprechende Vorabklä-
rungen vorgenommen hatte, einen Untersuchungsbeauftragten ein, der
seinen Bericht am 20. März 2017 erstattete. Die Verfahren betreffend die
X._______AG und A._______ wurden sodann vereinigt und ihnen das
rechtliche Gehör zum Untersuchungsbericht gewährt. Gestützt auf den Un-
tersuchungsbericht und die eingegangenen Stellungnahmen dehnte die
Vorinstanz das Verfahren am 1. Juni 2017 auf die Y._______AG aus und
setzte denselben Untersuchungsbeauftragten ein, der seinen (ergänzen-
den) Bericht am 9. August 2017 erstattete und zu dem sich die
Y._______AG äussern konnte. A._______ wurde am 22. Juni 2017 von der
Vorinstanz befragt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die
X._______AG und die Y._______AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilli-
gung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit
aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt hätten
sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht
erfüllten und somit die nachträgliche Bewilligungserteilung ausgeschlossen
sei (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass
A._______ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten
Tätigkeit ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen-
genommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt
habe (Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz ordnete die Auflösung der Gesell-
schaften sowie deren Liquidation auf dem Weg des Konkurses an, legte
als Zeitpunkt der Konkurseröffnung den 19. Februar 2018, 8 Uhr, und als
Publikationsdatum den 27. Februar 2018 fest (Dispositiv-Ziff. 4 und 9).
Gleichzeitig setzte die Vorinstanz eine Konkursliquidatorin ein, auferlegte
die Kosten der Liquidation den betroffenen Gesellschaften und stellte die
Geschäftstätigkeit der X._______AG und der Y._______AG auf den Zeit-
punkt der Konkurseröffnung ein, wobei ihnen und ihren Organen insbeson-
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dere verboten wurde, Auszahlungen zu leisten und Zahlungen entgegen-
zunehmen (Dispositiv-Ziff. 5, 6 und 8). Die Vorinstanz entzog den bisheri-
gen Organen der Gesellschaften die Vertretungsbefugnis und wies die zu-
ständigen Handelsregisterämter an, die entsprechenden Einträge am
27. Februar 2018 vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7 und 10). Gegenüber
A._______ verfügte sie, unter Verweis auf die gesetzlich vorgesehene
Strafandrohung, eine Unterlassungsanweisung sowie deren Veröffentli-
chung nach Eintritt der Rechtskraft auf ihrer Webseite für die Dauer von
fünf Jahren (Dispositiv-Ziff. 11-13). Die mit superprovisorischen Verfügun-
gen vom 22. Dezember und 1. Juni 2017 angeordnete Sperrung sämtlicher
Kontoverbindungen und Depots, die auf die X._______AG und die
Y._______AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind,
wurde aufrechterhalten und die Konkursliquidatorin ermächtigt, über die
gesperrten Vermögenswerte zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 14). Dispositiv-
Ziff. 4 bis 10, 14 und 15 wurden für sofort vollstreckbar erklärt und einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, wobei Ver-
wertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und
werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt wurden (Dis-
positiv-Ziff. 15). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz der X._______AG,
der Y._______AG und A._______ solidarisch die bisher angefallenen Kos-
ten des mit superprovisorischen Verfügungen vom 22. Dezember 2016 und
1. Juni 2017 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von CHF 56'507.10
(inkl. MwSt) sowie die Verfahrenskosten von CHF 46'000.– (Dispositiv-
Ziff. 16 und 17).
C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 erhoben die X._______AG und die
Y._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und 2) sowie
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) dagegen Beschwerde vor
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei da-
von Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen
Frist noch ausführlich begründet werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
stellen sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Begehren, der
Beschwerde sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 4, 5, 6, 9 und 10 superpro-
visorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die von der Vor-
instanz entzogene aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch wieder-
herzustellen. Mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung sei die Vor-
instanz umgehend per Fax über die Anordnung der aufschiebenden Wir-
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kung zu informieren und anzuweisen, auf die Publikation der Konkurseröff-
nung und des Schuldenrufs auf ihrer Internetseite und im Handelsamtsblatt
einstweilen zu verzichten. Die zuständigen Handelsregisterämter seien
ebenfalls umgehend per Fax über die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung zu informieren und anzuweisen, auf die von der Vorinstanz angeord-
nete Eintragung in Bezug auf die beiden Gesellschaften einstweilen zu ver-
zichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um superprovisori-
sche Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 4,
5, 6, 9 und 10 der angefochtenen Verfügung ab.
E.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden die in
der Beschwerdeschrift angekündigte Beschwerdeergänzung ein und er-
klärten, sofern zwischen den Eingaben materielle Abweichungen bestün-
den, gehe die neuerliche Eingabe vor.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerden.
G.
Mit als "Noveneingabe" bezeichneter Eingabe vom 20. Juli 2018 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und reichten ein von der
Konkursliquidatorin versandtes Gläubigerzirkular vom 16. Juli 2018 ein.
H.
Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur Ein-
gabe der Beschwerdeführenden und hielt an ihrem Antrag fest.
I.
Mit Stellungnahme vom 13. August 2018 äusserten sich die Beschwerde-
führenden zur Eingabe der Vorinstanz und reichten eine Forderungsein-
gabe des Beschwerdeführers 3 im Konkursverfahren der Beschwerdefüh-
rerin 2 ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind Aktiengesellschaften nach
Art. 620 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und
anwaltlich vertreten. Der Rechtsanwalt wurde am 23. Februar 2018 vom
Beschwerdeführer 3 mandatiert, der bis zur Einsetzung des Untersu-
chungsbeauftragten durch die FINMA – und dem damit verbundenen Ent-
zug seiner Vertretungsbefugnis – bei beiden Gesellschaften einzelzeich-
nungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied war. Seine sich aus der Organ-
stellung bzw. Organvertretung (Art. 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) ergebende Befugnis, mit di-
rekter Wirkung für die juristischen Personen Beschwerde zu führen, wird
praxisgemäss durch den Eintritt in die Liquidation, die Einsetzung eines
Liquidators und die Konkurseröffnung nicht berührt (vgl. BGE 131 II 306
E. 1.2.1; Urteile des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.1,
2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 1.2.1 und 2A.712/2006 vom
29. Juni 2007 E. 2.1.1). Der Beschwerdeführer 3 erhebt zudem in eigenem
Namen Beschwerde.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, sind durch die sie betreffenden Feststellungen und Anordnun-
gen besonders berührt und haben als Verfügungsadressaten insoweit ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]; vgl. BGE 136 II 304 E. 2.3.1; Urteil des BGer
2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 1f; vgl. auch Urteil des BGer
2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 3; anders jedoch Urteile des BGer
2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 2.5.1, 2C_305/2016 vom
24. November 2016 E. 2.1 und 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016
E. 1.2.3).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben den Kostenvorschuss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerden frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist
einzutreten.
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Seite 7
2.
2.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführerin 1 habe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publi-
kumseinlagen entgegengenommen. Für die seit 2006 abgeschlossenen
Verträge zwischen ihr und den Anlegern bestünden Rückzahlungsver-
pflichtungen und individuell vereinbarte Renditeversprechen. Die entge-
gengenommenen Gelder hätten folglich Fremdkapitalcharakter. Die Ver-
träge würden Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 gegenüber den
Anlegern entstehen lassen. Entsprechend handle es sich um Publikums-
einlagen im Sinne des Bankengesetzes. Die Gewerbsmässigkeit sei auf-
grund der Anzahl der abgeschlossenen Verträge, aber auch wegen des
Einsatzes von Vermittlern gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 habe von
mindestens 100 Anlegern Publikumseinlagen in der Höhe von insgesamt
mindestens EUR 2.8 Mio. entgegengenommen, wobei sie durch Internet-
präsenz sowie den Einsatz von Vermittlern aktiv und öffentlich Werbung
betrieben habe. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht erfüllt. Damit habe die
Beschwerdeführerin 1 über Jahre schwer gegen Aufsichtsrecht verstos-
sen. Die aufsichtsrechtliche Massnahme schliesst über eine Gruppenbe-
trachtung die Beschwerdeführerin 2 ein. Aufgrund der Beteiligung des Be-
schwerdeführers 3 verhängt die Vorinstanz gegen ihn eine Unterlassungs-
anweisung, deren Veröffentlichung sie verfügt.
2.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Beschwerdefüh-
rerin 1 habe die Gelder im Zusammenhang mit einem Dienstleistungsver-
trag, nämlich einem Vermögensverwaltungsvertrag bzw. Auftrag, erhalten.
Sie habe sich nicht zur Rückzahlung der betreffenden Summe verpflichtet.
Es handle sich bei den Geldern nicht um Einlagen, sondern um Anlagen.
Das ergebe sich bereits aus der Bezeichnung der Verträge als "Verwal-
tungs- und Treuhandvertrag" und der Formulierung, wonach "der Auftrag-
geber den Auftragnehmer [beauftragt], seine Anlagesumme als flexible An-
lage mit fester Laufzeit zu verwalten". Die Vertragsbedingungen würden
klarstellen, dass es sich beim genannten Zinssatz um eine Renditeprog-
nose und nicht um ein Zinsversprechen handle. Der Auftragnehmer habe
das Recht, die Gelder nach freiem Ermessen zu platzieren, insbesondere
in Wertpapiere zu investieren, die "den Rückzahlungsbetrag der getätigten
Investition zum Ablaufdatum bestimmen". Dem Kunden sei per Ende der
Vertragslaufzeit der Liquidationserlös der Anlagen oder die Anlagen selber
zurückzuerstatten. Die sorgfältige Anlage zwecks Minimierung des Verlust-
risikos werde in den Vertragsbedingungen erwähnt. Ein Verlustrisiko aus
der Anlage selber gebe es nicht bei Einlagen. Bei Einlagen bestehe das
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Verlustrisiko ausschliesslich aus dem Bonitätsrisiko desjenigen, der die
Einlage entgegennehme. Im Übrigen hätten die Kunden keinen Vertrag ab-
schliessen wollen, bei dem die Beschwerdeführerin 1 zur Rückzahlungs-
schuldnerin geworden wäre, ansonsten mehr Kunden ihre Forderungen in
deren Konkurs angemeldet hätten. Die Voraussetzungen einer aufsichts-
rechtlichen Gruppe, der Konkursliquidation und der Veröffentlichung der
Unterlassungsanweisung stellen die Beschwerdeführenden in Abrede.
3.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934
(BankG, SR 952.0) dürfen natürliche und juristische Personen, die diesem
Gesetz unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegen-
nehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der
Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbs-
mässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. Nicht dem BankG un-
terstehen Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die ledig-
lich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen
(Art. 1 Abs. 3 Bst. b BankG). Wer gewerbsmässig Publikumseinlagen ent-
gegennimmt, ist bewilligungs- und aufsichtspflichtig und gilt damit als Bank
(Art. 3 BankG i.V.m. Art. 3 Bst. a FINMAG; Urteil des BGer 2C_345/2015
vom 24. November 2015 E. 6.5). Als Publikumseinlagen gelten nach Art. 5
Abs. 1 der Bankenverordnung vom 24. April 2014 (BankV, SR 952.02; bis
zum 31. Dezember 2014 Art. 3a Abs. 3 und 4 aBankV [AS 1995 253]) die
Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derje-
nigen nach den Absätzen 2 und 3 von Art. 5 BankV. Nach Art. 6 Abs. 1
BankV handelt gewerbsmässig im Sinne des BankG, wer dauernd mehr
als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich – in Insera-
ten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien – zur Entge-
gennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger
als 20 Einlagen resultieren (BGE 136 II 43 E. 4.2 m.H.). Die Ausnahmebe-
stimmungen zur Gewerbsmässigkeit nach Art. 6 Abs. 2 und 3 BankV sind
erst seit dem 1. August 2017 in Kraft und daher vorliegend nicht anwend-
bar.
3.2 Nach der Rechtsprechung besteht die Entgegennahme von Publikums-
einlagen – das bankenmässige Passivgeschäft – darin, dass ein Unterneh-
men für eigene Rechnung gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Drit-
ten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden
Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2 m.H.; 132 II 382 E. 6.3.1; Urteile des
BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 4.1 und 2C_345/2015 vom
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24. November 2015 E. 6.3 m.H.). Entscheidend für den Einlagebegriff ist
die Rückzahlungsverpflichtung für die empfangene Leistung (Urteil des
BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.1 und 7.4.3). Der Einla-
gebegriff verlangt aber weder, dass die gesamte Summe zurückbezahlt
wird, noch dass die Rückzahlung sofort und ohne Zwischentransaktion er-
folgt (Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.3.1; Urteil des
BVGer B-1568/2017 vom 23. Juli 2018 E. 2.2.1 m.H.).
Gesetzesumgehungen werden nicht geschützt. Bei Gestaltungen, welche
jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegen, ist näher zu prüfen, ob die
Ausnahmebestimmung missbräuchlich, d.h. zu Zwecken, die nicht in Über-
einstimmung mit den Zielen und Zwecken des Gesetzes stehen, angerufen
wird. Wird eine solche missbräuchliche Anrufung bejaht, ist der aufsichts-
rechtlichen Beurteilung sachverhaltsmässig nicht die gewählte zivilrechtli-
che, sondern diejenige Rechtsgestaltung zu Grunde zu legen, welche
sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck
zu erreichen (Sachverhaltsfiktion). Aufsichtsrechtliche Bestimmungen
zwecks Anleger-, Investoren- und Gläubigerschutz, insbesondere solche
über Bewilligungen als Voraussetzung für einen Marktzutritt, sollen nicht
durch konstruierte zivilrechtliche Rechtsgestaltungen umgangen werden
können (Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.2).
Grundsätzlich gelten sämtliche Verbindlichkeiten als Einlagen (BGE 136 II
43 E. 4.2), sofern sie nicht aufgrund einer zulässigen rechtssatzmässigen
Regelung von diesem Begriff ausgenommen worden sind (Urteile des
BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 6.3 und 2C_860/2017 vom
5. März 2018 E. 4.2). Die Anwendung des Aufsichtsrechts setzt voraus,
dass der Einlagebegriff i.S.v. Art. 1 Abs. 1 BankG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BankV
auf das in Frage stehende Geschäftsmodell anwendbar ist. Wenn der Ein-
lagebegriff erfüllt ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Ausnah-
mebestimmung nach Art. 5 Abs. 2 und 3 BankV greift (vgl. Urteil des BGer
2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.1). Wenn eine Ausnahmebe-
stimmung an sich erfüllt ist, ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob der
Ausnahmebestimmung die Anwendung wegen Umgehung aufsichtsrecht-
licher Vorschriften zu versagen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 vom
9. Dezember 2016 E. 3.2; Urteil des BVGer B-1568/2017 vom 23. Juli 2018
E. 2.2.1 m.H.).
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3.3 Die Beschwerde stellt das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin 1
und 2 und den Sachverhalt, welcher der Verfügung zugrunde liegt, wie folgt
dar:
Die Beschwerdeführerin 1 habe von Kunden Gelder zur Vermögensverwal-
tung und Anlage gestützt auf eine umfassende Verwaltungsvollmacht an-
genommen. Bis 2008 habe die Beschwerdeführerin 1 diese Gelder na-
mens und auf Rechnung der Kunden als Darlehen an die Beschwerdefüh-
rerin 2 weitergeleitet. Diese habe 2008 eine Kapitalerhöhung vorgenom-
men. Das Kapital sei durch Verrechnung mit den gewährten Darlehen in
der Höhe von CHF 4.5 Mio. liberiert worden. Die Inhaber-PS seien nicht
einzeln und physisch ausgegeben worden, sondern global in unverbriefter
Form. Sie seien in das Depot der Anleger gelegt worden und es habe eine
entsprechende Liste bestanden. Aufgrund eines Hackerangriffs auf den
Server der Beschwerdeführerin 1 sei es zum Datenverlust gekommen,
weshalb die Wertpapiere nicht mehr zuordenbar seien. Bis 2014 seien In-
haber-PS der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 erwor-
ben worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe das Geld (aus ihrer Sicht Ei-
genkapital) vor allem in zwei Fonds angelegt, die von der liechtensteini-
schen Finanzmarktaufsicht genehmigt seien. Die Zwischenschaltung der
Beschwerdeführerin 2 sei notwendig gewesen, um Verwaltungsgebühren
und Courtagen tief zu halten. Ab 2014 habe die Beschwerdeführerin 1 ge-
stützt auf die Verwaltungsvollmachten namens und auf Rechnung der Kun-
den nachrangige Darlehen der X._______GmbH gezeichnet. Die Kunden
hätten die Gelder direkt an die X._______GmbH überwiesen, welche die
Gelder in Finanzprodukte und andere Anlagen investiert habe. Im
Jahr 2016 sei in Deutschland die Prospektpflicht für Nachrangdarlehen ein-
geführt worden, weshalb die Beschwerdeführerin 1 in der Zwischenzeit bis
zur Genehmigung des Prospekts Gelder direkt angenommen habe. Der
Beschwerdeführer 3 habe seit 2014 den Betrieb der Beschwerdeführerin 1
und 2 herunterfahren und die Geschäfte nach Deutschland verlagern wol-
len. Dieses Bestreben sei durch den Hackerangriff und die Untersuchung
der Vorinstanz gestört worden.
Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über keine eigenen Kunden, sondern
nur über Aktionäre und Partizipanten, wobei die Gelder ausschliesslich von
der Beschwerdeführerin 1 stammten. Seit 2008 seien der Beschwerdefüh-
rerin 2 keine Kundengelder mehr zugeflossen. Diese habe lediglich von
Kursgewinnen und Erträgen profitiert. Bei Kündigung eines Vertrags durch
den Kunden (der Beschwerdeführerin 1) oder bei Ablauf der Vertragsdauer
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seien die Inhaber-PS entweder von der Beschwerdeführerin 2 zurückge-
kauft und quasi zwischenparkiert oder an andere Kunden verkauft worden.
Der Beschwerdeführer 3 sei allein für die Zahlungsaufträge der Beschwer-
deführerin 2 und die Betreuung der Gelder zuständig.
3.4 Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde lässt sich aufgrund
fehlender Unterlagen nur teilweise überprüfen. Das Fehlen von Unterlagen
soll auf einen Hackerangriff zurückzuführen sein, den die Beschwerdefüh-
renden behaupten, aber nicht belegen. Belegt ist, dass die Beschwerde-
führerin 1 die Inhaber-PS der Beschwerdeführerin 2 im April 2008 zwar ge-
zeichnet hat, was aus den Dokumenten zur Kapitalerhöhung hervorgeht;
für die Weiterübertragung der frei übertragbaren Inhaber-PS auf die Kun-
den, gibt es aber keinerlei Belege. Obwohl der Erwerb von Inhaber-PS eine
Meldepflicht gegenüber der betroffenen Gesellschaft auslöst (Art. 697i
Abs. 1 i.V.m. Art. 656a Abs. 2 OR; vgl. MARKUS HESS/EMANUEL DETTWILER,
in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
5. Aufl., Basel 2016, Art. 697i, Rz. 2), fehlen auch dazu Unterlagen. Nach
Angaben der Beschwerdeführenden sind es ca. 250 Inhaber. Dass bei der
Vertragskündigung durch Kunden (der Beschwerdeführerin 1) oder bei Ab-
lauf der Vertragsdauer Inhaber-PS entweder von der Beschwerdeführe-
rin 2 zurückgekauft oder an andere Kunden übertragen bzw. verkauft wor-
den sind, ist aufgrund der Akten nicht nachzuvollziehen. Auch bleibt frag-
lich, unter welchem Titel die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführe-
rin 2 Gelder der Anleger überwiesen haben soll, da das Partizipationskapi-
tal der Beschwerdeführerin 2 bereits 2008 bezahlt wurde (via Verrechnung,
d.h. Umwandlung des Darlehens in Partizipationskapital) und nicht ein wei-
teres Mal getilgt werden kann. Was mit den Kundengeldern, die zwischen
dem Erwerb der Inhaber-PS im Jahr 2008 und der Änderungen des Ge-
schäftsmodells im Jahr 2014 entgegengenommen wurden, geschah, bleibt
insoweit unklar. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, steht der
rechtserhebliche Sachverhalt gleichwohl fest.
3.5
3.5.1 Die Sachverhaltsfeststellung durch die Behörde erfolgt von Amtes
wegen (Art. 12 VwVG). Anlässlich der Abklärung des Sachverhalts gab der
Beschwerdeführer 3 gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten an, der
lokale Server der Beschwerdeführerin 1 sei nach einem Hackerangriff im
Herbst 2016 unbrauchbar geworden. Die Daten würden sich nicht wieder-
herstellen lassen. Auf diesem Server seien sämtliche Kundendossiers ab-
gespeichert gewesen; physische Dossiers bestünden keine. Dennoch fand
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der Untersuchungsbeauftragte bei der Sichtung der Geschäftsräume
172 physische Dossiers von Kunden, die aktuelle Verträge (u.a. auch Ver-
längerungen älterer Verträge) enthielten. Daraus geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin 1 mit ihren Kunden drei Arten von Verträgen schloss:
Vermögensverwaltungsvertrag: Der Kunde überwies einen vereinbarten Geld-
betrag auf ein Konto der Beschwerdeführerin 1 in Deutschland und erteilte ihr
den Auftrag, die Vermögenswerte zu verwalten (umfassende Vollmacht). Die
Beschwerdeführerin 1 erhielt als Entgelt 1.5 % des durchschnittlichen Depots
oder Kontowerts und 10 % der erwirtschafteten Nettorendite sowie Retrozes-
sionen von den depotführenden Banken und Kapitalanlagegesellschaften.
Diese Verträge wurden ab 2007 bis zum 11. August 2016 abgeschlossen.
Verwaltungs- und Treuhandvertrag für ratierlichen Kapitalaufbau: Der Kunde
überwies monatlich einen Betrag in EUR auf ein Bankkonto der
X._______GmbH in Deutschland, wobei vertraglich eine prognostizierte Ren-
dite (i.d.R. 1.7 %) für eine bestimmte Dauer (i.d.R. 5 Jahre) vereinbart wurde.
Solche Verträge wurden über mehrere Jahre abgeschlossen; die jüngsten da-
tieren vom 15. August 2016.
Verwaltungs- und Treuhandvertrag für eine flexible Anlage mit fester Laufzeit:
Der Kunde überwies an die Beschwerdeführerin 1 einen einmaligen Betrag in
EUR, für den ein bestimmter Satz einer Renditeprognose (i.d.R. 2.15 %,
2.35 % im vierten und 2.65 % im fünften Anlagejahr) während einer bestimm-
ten Dauer (6 bis 60 Monate) festgelegt wurde. Zudem wurde die Periodizität
der Renditezahlung individuell vereinbart. Solche Verträge wurden ab 2006
bis zum 13. Juli 2016 abgeschlossen.
3.5.2 Die Vertragsbedingungen, die für die zwei letztgenannten Verträge
gelten, wurden in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorformuliert
und zum Vertragsinhalt gemacht. Sie halten fest, dass die festgelegte Ren-
dite eine Prognose sei, da es dem Auftragnehmer aus rechtlichen Gründen
nicht erlaubt sei, auf dem Hoheitsgebiet von Deutschland Erträge zu ga-
rantieren (Ziff. 1.1). Weiter wird festgelegt, dass eine Haftung für das kor-
rekt eingesetzte Kapital ausschliesslich durch den Auftragnehmer erfolge
und Erträge, welche die prognostizierte Rendite überstiegen, dem Auftrag-
nehmer und dem Reservekonto zufliessen würden (Ziff. 1.1). Der Auftrag-
nehmer behalte sich vor, die Gelder nach bestem Wissen und Gewissen
so zu platzieren, dass die prognostizierte Rendite erwirtschaftet werde.
Dies beinhalte auch eine Investition in Wertpapiere, die den Rückzahlungs-
betrag der getätigten Investition zum Ablaufdatum bestimmten (Ziff. 1.2).
Abhängig von der vereinbarten Dauer und Art des Vertrags wird den Anle-
gern die Rückzahlung der Einlagen einschliesslich der Rendite auf einen
bestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt (Ziff. 5.1): "Dieser Vertrag wird
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auf die umseitig festgelegte Dauer von mindestens 6, höchstens 60 Mona-
ten abgeschlossen. Beachten Sie bitte, dass die Fälligkeit der Anlage-
summe immer auf ein Quartalsende [31.03./30.06./30.09./31.12.] fällt und
die Laufzeit dadurch verlängert werden kann. Die Rückzahlung der Anla-
gesumme erfolgt mit einer Frist von längstens 30 Tagen." Der Auftraggeber
verpflichtet sich, "seinen Anlagebetrag ausschliesslich auf ein Konto des
Auftragnehmers zu überweisen" (Ziff. 3.2). Vorgesehen ist die getrennte
Aufbewahrung von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 1 und den-
jenigen der Anleger (Ziff. 4.1). Ferner wird der Auftragnehmer ermächtigt,
alle Handlungen und/oder Massnahmen im Namen des Auftraggebers vor-
zunehmen, um den vertraglich geschuldeten Zweck zu erfüllen. Der Auf-
tragnehmer ist bevollmächtigt, "alle erforderlichen Zeichnungen für Namen
und Rechnung des Auftraggebers oder in eigenem Namen auf Rechnung
des Auftraggebers bei Banken, Brokern, Verwaltern und Behörden vorzu-
nehmen" (Ziff. 7.1). Die Verträge sind seitens der Beschwerdeführerin 1
alle vom Beschwerdeführer 3 unterzeichnet.
3.5.3 Die Verlagsunterlagen in den Kundendossiers umfassen Verträge der
drei Kategorien, die zwischen 2006 und 2016 geschlossen worden waren.
Aus diesen Kundendossiers und den Kontounterlagen ergibt sich, dass von
über 100 Anlegern (einige Anleger schlossen mehrere Verträge) insgesamt
rund EUR 3 Mio. auf Konti der Beschwerdeführerin 1 und der
X._______GmbH eingegangen sind, wobei rund EUR 2.5 Mio. aus den
Vertragskategorien Verwaltungs- und Treuhandvertrag für ratierlichen Ka-
pitalaufbau und für eine flexible Anlage mit fester Laufzeit stammen. Dies
ist unbestritten. Die Gelder wurden nachweislich nicht getrennt von den
Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 1 aufbewahrt. Es wurden keine
individuellen Konti für die Kunden geführt. Eine Weiterleitung der Gelder
auf Konti des jeweiligen Kunden ist nicht erfolgt. Sammelkonti oder ein-
zelne Rubriken pro Kunde bestanden ebenfalls nicht. Die Einzahlungen
von Kunden wurden in der Bilanz und Erfolgsrechnung nicht ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin 1 hat im untersuchten Zeitraum Rückzahlungen
und Renditezahlungen an Kunden vorgenommen. Seit der Untersuchungs-
beauftragte über Zugriff auf die schriftliche und elektronische Post an die
Beschwerdeführerin 1 verfügte (10. Januar 2017), haben mehrere Kunden
den Vertrag gekündigt, erneuert bzw. verlängert oder die Rückzahlung der
Gelder verlangt.
3.5.4 Aufgrund der Akten steht folgender Sachverhalt fest. Die Beschwer-
deführerin 1 hat von 2006-2016 gestützt auf Verwaltungs- und Treuhand-
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verträge für ratierlichen Kapitalaufbau sowie Verwaltungs- und Treuhand-
verträge für eine flexible Anlage mit fester Laufzeit Gelder von Kunden ent-
gegen genommen und einen Zins versprochen, der auf den jeweiligen Ver-
trägen ausdrücklich vermerkt ist (z.B. 2.15 % p.a.). Abhängig von der ver-
einbarten Dauer und Art des Vertrags wird den Anlegern die Rückzahlung
der Gelder einschliesslich der vereinbarten Rendite auf einen bestimmten
Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung
wurden die vereinnahmten Beträge nicht getrennt gehalten, sondern auf
Konti der X._______GmbH und der Beschwerdeführerin 1 geführt.
Aktenkundig ist auch, dass die Beschwerdeführerin 1 an die Beschwerde-
führerin 2 sowie an die X._______GmbH und an weitere im Einflussbereich
des Beschwerdeführers 3 liegende Gesellschaften Gelder überwies und
dass Barauszahlungen getätigt wurden. Nach den Feststellungen des Un-
tersuchungsbeauftragten hat die Beschwerdeführerin 1 die von Anlegern
auf ihre Konti einbezahlten Gelder einerseits für die Finanzierung des Ge-
schäftsaufwands und für private Ausgaben des Beschwerdeführers 3 ver-
wendet. Andererseits wurden Kundengelder zwischen mehreren Gesell-
schaften oder Anlagevehikeln, die vom Beschwerdeführer 3 direkt oder in-
direkt beherrscht werden, verschoben sowie Barauszahlungen getätigt.
Daneben wurden Überweisungen an Kunden im Rahmen von Rendite- und
Rückzahlungen getätigt.
Angaben der Beschwerdeführenden zufolge bestehen keine Geschäfts-
bzw. Vertragsunterlagen der Beschwerdeführerin 2, da sie auf dem Server
der Beschwerdeführerin 1 gespeichert gewesen seien. Von der externen
Buchhalterin bzw. Treuhänderin konnte der Untersuchungsbeauftragte je-
doch die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2012-2015 sowie die
nachträglich erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung 2016 erhältlich machen.
Die Beschwerdeführerin 2 gewährte Darlehen (an Gesellschaften von dem
Beschwerdeführer 3 nahestehenden Personen und an seine Stieftochter,
vgl. Kontenplan) und legte das eigene, aus der Ausgabe von Inhaber-PS
stammende Kapital an. Ihr Finanzanlagevermögen war fast ausschliesslich
in zwei Fonds angelegt, in die zeitweise auch die Beschwerdeführerin 1
investierte und bei denen der Beschwerdeführer 3 als Fondsmanager tätig
war.
3.5.5 Der Sachverhalt ist insoweit nicht geklärt, als sich aufgrund der Akten
nicht feststellen lässt, welche Anlagen die Beschwerdeführerin 1 mit den
Kundengeldern von 2006-2014 getätigt hat und in welchem Umfang damit
Erträge erwirtschaftet wurden. Für die Elemente des Sachverhalts, die den
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Tatbestand begründen, liegt die Beweislast bei der Behörde (Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210] analog; zur analogen Anwendung im Verwaltungsrecht vgl.
BGE 144 II 332 E. 4.1.3). Die Verwaltungsbehörden haben die Tatum-
stände für die Gewerbsmässigkeit, die Entgegennahme und die Publikum-
seinlage nachzuweisen. Ein Nachweis für die Anlage erfordert der Tatbe-
stand nicht. Da er bereits die Entgegennahme erfasst, kommt es auf die
Art der Anlage nicht an. Jeder Anlage, die ein Dritter im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung über rechtlich oder wirtschaftlich fremdes Ver-
mögen vornimmt, geht eine Einlage in das Vermögen des Dritten voraus.
Der Einlagebegriff gibt dabei den Ausschlag. Abzustellen ist darauf, ob aus
der Vertragsbeziehung eine Verbindlichkeit zur Rückzahlung der entspre-
chenden Leistung (auf der Passivseite) entsteht (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2
m.H.), und nicht darauf, wie die Leistung angelegt wird (auf der Aktivseite).
Der Anlagebegriff ist kein Begriff des Bankenrechts. Das bankenmässige
Passivgeschäft ist allerdings abzugrenzen von der Vermögensverwaltung,
da unabhängige Vermögensverwalter, die lediglich die Gelder ihrer Kunden
verwalten, dem Bankengesetz nicht unterstehen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b
BankG).
3.6 Das Tatbestandsmerkmal der Publikumseinlagen i.S.v. Art. 1 Abs. 2
BankG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BankV ist für die Gelder, welche die Beschwer-
deführerin 1 von Kunden auf eigenen Konti entgegengenommen hat, er-
füllt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich
nicht annehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 lediglich zur Vermö-
gensverwaltung verpflichtete. Der (externe bzw. unabhängige) Vermögens-
verwalter handelt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, ohne
selbst zum Rückzahlungsschuldner zu werden; er verspricht weder Zins
noch eine andere Form von Rendite, und die Rechtszuständigkeit am Ver-
mögen verbleibt beim Kunden (vgl. FRANCO TAISCH, Finanzmarktrecht,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 147; BEAT KLEINER/RENATE SCHWOB/
STEFAN KRAMER, in: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen, Ausgabe 2011, Art. 1, Rz. 63; P. CHRIS-
TOPH GUTZWILLER, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, Zürich/Ba-
sel/Genf 2008, S. 78). Wie sich aus den Kundendossiers und den als all-
gemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezeichneten Vertragsbedingun-
gen ergibt, geht das vorliegende Geschäftsmodell über eine blosse Vermö-
gensverwaltung weit hinaus.
Als Auftragnehmer liess sich die Beschwerdeführerin 1 bevollmächtigen,
"alle Handlungen und/oder Massnahmen in seinem Namen vorzunehmen,
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um den vertraglich geschuldeten Zweck zu erfüllen" (AGB Ziff. 7.1). Sie
übernahm ausschliesslich die "Haftung für das korrekt eingesetzte Kapital"
(AGB Ziff. 1.1, 2. Satz) und arbeitete auf eigene Rechnung, ansonsten der
Vertrag eine Aufwand- und Auslagenersatzregelung vorgesehen hätte. Der
Vertrag verspricht wörtlich einen Zins – z.B.: "2.15 % p.a. für die ersten 36
Monate der Laufzeit" – bzw. eine "festgelegte[…] Rendite für die definierte
Laufzeit", bei der es sich um eine Prognose handelt (AGB Ziff. 1.1, 1. Satz).
Dass der Zins je nach Vertrag als variable Rendite ausgestaltet ist, ändert
nichts am Zinsversprechen als Entgelt für die Überlassung von Kapital. Der
Kunde verpflichtet sich, "seinen Anlagebetrag ausschliesslich auf ein Konto
des Auftragnehmers zu überweisen" (AGB Ziff. 3.2). Vor allem aber ver-
pflichtete sich die Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich zur "Rückzahlung
der Anlagesumme" mit einer Frist von längstens 30 Tagen (AGB Ziff. 5.1).
Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist eine Verbindlichkeit gegenüber Kun-
dinnen und Kunden und damit eine Einlage i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BankV.
Aufgrund der Vertragsbedingungen lässt sich nicht annehmen, dass sich
der Anspruch auf den Liquidationserlös der Anlage oder die Anlage selber
richtet. Lediglich die Höhe des Rückzahlungsanspruches wird bestimmt bei
einer "Investition in Wertpapiere, welche den Rückzahlungsbetrag der ge-
tätigten Investition zum Ablaufdatum bestimmen" (AGB Ziff. 1.2, 2. Satz).
Die Beschwerdeführenden übersehen, dass der Begriff der Einlage weder
voraussetzt, dass die gesamte Summe zurückbezahlt wird, noch verlangt,
dass die Rückzahlung sofort und ohne Zwischentransaktion erfolgt (Urteil
des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.3.1). Die Bevollmächtigung
der Beschwerdeführerin 1, das zur Verfügung gestellte Kapital in Wertpa-
piere zu investieren, lässt die Rückerstattungspflicht unberührt. Selbst
wenn es zuträfe, dass die Beschwerdeführerin 1 die Wertpapiere zuorden-
bar in ein Kundendepot hinterlegt hätte, würde das an der Rückerstattungs-
pflicht nicht ändern. Der Rückerstattungsanspruch schliesst den Übergang
der Rechtszuständigkeit am Vermögen – anders als bei blosser Vermö-
gensverwaltung – nicht aus, denn die Einlage kann sowohl gestützt auf
einen Darlehensvertrag (mit Übertragung) als auch auf einen Hinterle-
gungsvertrag (ohne Übertragung) geleistet werden.
Aus der – nach Auffassung der Beschwerdeführenden geringen – Anzahl
Forderungseingaben im Konkurs der Beschwerdeführerin 1 kann entgegen
ihrer Ansicht nicht geschlossen werden, es würden keine Publikumseinla-
gen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer 3 den (bekannten) Kunden mit Schreiben vom
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29. März 2018 von einer Forderungsanmeldung im Konkurs der Beschwer-
deführerin 1 ausdrücklich abgeraten hat. Damit hat er, wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, aktiv die Klärung der Forderungsverhältnisse behindert.
Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit und insbeson-
dere im Jahr 2015 tatsächlich Rückzahlungen an die Kunden geleistet. Für
das Jahr 2016 räumen die Beschwerdeführenden denn auch selber ein,
(kurzfristig) Einlagen von 33 Kunden in der Höhe von EUR 826'000.– ent-
gegengenommen zu haben. Zu prüfen sind die Ausnahmetatbestände, auf
die sich die Beschwerdeführenden berufen.
3.7 Nach dem Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV (vor-
mals Art. 3a Abs. 3 aBankV) gelten Gelder, die eine Gegenleistung aus ei-
nem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleis-
tungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden,
nicht als Einlage. Gelder im Sinne dieser Bestimmung sind fremde Mittel
ohne Darlehens- oder Hinterlegungscharakter (FINMA-RS 2008/3 Publi-
kumseinlagen bei Nichtbanken, Rz. 10 ff.). Erforderlich ist, dass die entge-
gengenommenen Gelder Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung
darstellen (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2A.218/1999 vom
5. Januar 2000 E. 3b/cc). Die von den Kunden eingebrachten Summen
sind offensichtlich keine Gegenleistung für die Verwaltungstätigkeit und die
Geldanlage, zumal die Gelder nach Ablauf oder bei Kündigung des Ver-
trags zurückzuerstatten sind und zum Teil tatsächlich zurückerstattet wur-
den. Der Vertragszweck liegt in der Überlassung von Geld in Erwartung
eines Entgelts (Zins oder Rendite). Ein Ausnahmefall nach Art. 5 Abs. 3
Bst. a BankV liegt nicht vor.
3.8 Nach dem Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV (vor-
mals Art. 3a Abs. 3 Bst. c aBankV) gelten Habensaldi auf Kundenkonti von
Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen
Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen,
nicht als Einlagen, wenn erstens dafür kein Zins bezahlt wird und zweitens,
sofern es sich nicht um Kundenkonti von Effektenhändlern handelt, die Ab-
wicklung innert 60 Tagen erfolgt.
Auf die Ausnahmebestimmung berufen sich die Beschwerdeführenden für
das Jahr 2016. Damals hätten sie kurzfristig Kundengelder angenommen,
bis der Prospekt der X._______GmbH erstellt und genehmigt worden sei.
Die Gelder seien unverzinst auf Abwicklungskonti zwischenparkiert wor-
den, um später Nachrangdarlehen der X._______GmbH zu erwerben. In
der festen Überzeugung, die Bewilligung werde der X._______GmbH bald
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erteilt, was sich aber verzögert habe, seien Kundengelder aus Verträgen
für flexible Anlagen mit fester Laufzeit ab 1. Januar bis August 2016 auf
das Konto der Beschwerdeführerin 1 einbezahlt worden. Das Geld sollte
später namens und auf Rechnung der Kunden an die X._______GmbH zur
Abwicklung des Kundengeschäfts weitergeleitet werden. Nach Auffassung
der Vorinstanz findet die Bestimmung nur Anwendung auf Abwicklungs-
konti, die einzig dazu dienten, die notwendige Liquidität zur Abwicklung ei-
nes Hauptgeschäfts zur Verfügung zu stellen. Trete eine Person nur als
Vermittlerin oder Intermediärin auf, sei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung der Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 3 BankG nicht er-
öffnet und damit auch Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV nicht erfüllt.
Die Ausnahmebestimmung setzt voraus, dass das geplante Hauptgeschäft
organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist und die dafür erforderlichen Ver-
tragsbeziehungen nicht erst noch ausgehandelt werden müssen; andern-
falls handelt es sich bei bereits entgegengenommenen Geldern um Publi-
kumseinlagen, die unter das Annahmeverbot von Art. 1 Abs. 2 BankG fal-
len (Urteil des BGer 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 3.4.2). Die maxi-
male Haltefrist wurde per 1. August 2017 im Rahmen der FinTech-Vorlage
auf 60 Tage erhöht (AS 2017 3823). Davor galt nach ständiger Praxis der
FINMA eine Abwicklungsfrist von sieben Arbeitstagen (vgl. Eidgenössi-
sches Finanzdepartement EFD, Erläuterungen zur Änderungen der Ban-
kenverordnung [Fintech] vom 5. Juli 2017, S. 12; FINMA, Erläuterungsbe-
richt zur Teilrevision des Rundschreibens 2008/3 vom 1. September 2017,
S. 1). Weder bestreiten die Beschwerdeführenden, dass sie die fraglichen
Summen auf eigenen Konti angenommen haben, noch stellen sie in Ab-
rede, dass die damals geltende Abwicklungsfrist von sieben Tagen nicht
eingehalte wurde. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin 1 tat-
sächlich nur als Vermittlerin zur X._______GmbH aufgetreten ist und damit
der Anwendungsbereich der Art. 1 Abs. 3 BankG konkretisierenden Ver-
ordnungsbestimmung von Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV überhaupt eröffnet ist.
Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung sind für den fraglichen
Zeitraum ohnehin nicht erfüllt.
3.9 Das Tatbestandmerkmal des gewerbsmässigen Handelns i.S.v. Art. 1
Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 6 BankV ist erfüllt. Alleine die aufgefundenen Kun-
dendossiers bestätigen, dass deutlich mehr als 20 Anleger einbezahlt ha-
ben. Überdies hat die Beschwerdeführerin 1 über ihre Webseite für die Tä-
tigkeit geworben und nach Angaben des Beschwerdeführers 3 bis Som-
mer 2016 mit fünf bis zehn Vermittlern ("Tippgebern") zusammen gearbei-
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tet, die bei Vertragsabschluss in bar oder mit Sachgeschenken bezahlt wur-
den (zum Einsatz von Vermittlern vgl. Urteile des BVGer B-1645/2007 vom
17. Januar 2008 E. 4.1.4 und B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.3 [be-
stätigt in Urteil des BGer 2C_176/2014 vom 19. Juli 2014]). Die Beschwer-
deführenden stellen die Gewerbsmässigkeit nicht in Abrede.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung kann die unzulässige Entgegennahme von
Publikumseinlagen durch ein arbeitsteiliges Vorgehen im Rahmen einer
Gruppe erfolgen: Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Auf-
sicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne
Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht
alle Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat ge-
meinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben
(BGE 136 II 43 E. 4.3.1).
Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt
in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanz-
marktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls
zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirt-
schaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle
Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbe-
trachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanz-
marktaufsicht gerecht wird (BGE 136 II 43 E. 4.3.1). Ein gruppenweises
Handeln liegt insbesondere vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als
Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen
und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche
Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungs-
verhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszu-
gehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig
und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn
ausgeübt oder wesentlich gefördert wird (BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteil des
BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2, nicht publiziert in
BGE 137 II 284).
Ein blosses Parallelverhalten genügt für die Annahme, es werde gruppen-
weise gehandelt, nicht. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass eine gemein-
same Umgehungsabsicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Ge-
fahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt
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(Urteil des BGer 2C_176/2014 vom 19. Juli 2014 E. 2.3 m.H.). Das Erfas-
sen von bewilligungslos tätigen Intermediären im Rahmen einer Gruppe
mit den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen richtet sich
gegen den Rechtsmissbrauch und soll verhindern, dass Akteure, die in
Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt
sind, als wer sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden
unterwirft (BGE 136 II 43 E. 4.3.3).
4.2 Die Vorinstanz nimmt eine Gruppentätigkeit an. Die Beschwerdeführe-
rin 2 habe im Verhältnis zur Beschwerdeführerin 1 eine rein dienende
Funktion, zumal letztere die Gelder der Anleger ohne weiteres selbst in die
entsprechenden Fonds hätte investieren können. Die Beschwerdeführen-
den bestreiten dies. Sie bringen vor, dass abgesehen von gewissen perso-
nellen Parallelen keine entsprechenden Elemente vorlägen. Es treffe zwar
zu, dass der Beschwerdeführer 3 als Organ der Beschwerdeführerin 1 und
2 fungiere. Zwischen November 2005 und April 2010 habe er jedoch keine
Funktion innegehabt, weshalb die Annahme einer Gruppe aufgrund fehlen-
der personeller Verflechtung scheitere. Zwischen der Beschwerdeführe-
rin 1 und 2 hätten geschäftlich klare Trennungen bestanden. So seien von
2008 bis 2015 keine Mittel zwischen den beiden Gesellschaften geflossen.
Ferner bestehe keine wirtschaftliche Abhängigkeit mit Bezug auf das Ei-
genkapital, beide Gesellschaften seien alleine überlebensfähig. Es lägen
auch keine unüblichen organisatorischen Verbindungen oder Strukturen
vor. An die Beschwerdeführerin 2 seien keine Kundengelder geflossen. Die
Vorinstanz halte selber fest, dass nicht nachweisbar sei, in welchem Um-
fang Gelder an die Beschwerdeführerin 2 geflossen seien. Damit könne ihr
nicht unmittelbar vorgeworfen werden, gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen zu haben.
4.3 Die Behandlung als aufsichtsrechtliche Gruppe ist gerechtfertigt. Die
Vorinstanz führt zutreffend aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1
und 2 zahlreiche Verflechtungen bestehen.
So ist der Beschwerdeführer 3 Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 1,
war 2005 und ab 2014 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und
seit 2010 Geschäftsführer. Sämtliche aufgefundenen Verträge sind seitens
der Beschwerdeführerin 1 durch ihn unterzeichnet. Seit Gründung der Be-
schwerdeführerin 2 ist er deren einziger Verwaltungsrat mit Einzelzeich-
nungsberechtigung. Gegenüber den Banken ist er als Alleinaktionär aufge-
treten, auch wenn er einen Teil der Aktien später an eine andere Gesell-
schaft verkauft hat (vgl. Sachverhalt A.b). Nach eigenen Angaben ist er für
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Seite 21
die Geschäftstätigkeit beider Gesellschaften verantwortlich und hat Voll-
machten für deren Konti. Der Einwand der fehlenden personellen Verflech-
tung verfängt somit nicht.
Sodann verwaltet der Beschwerdeführer 3 beide Gesellschaften in den Ge-
schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1. Die Bankkorrespondenz
der Beschwerdeführerin 2 wurde an die Geschäftsadresse der Beschwer-
deführerin 1 gesendet. Nach Angaben der Beschwerdeführers 3 befanden
sich sämtliche Geschäftsdaten der beiden Gesellschaften auf dem gemein-
sam genutzten Server. Eine organisatorische Trennung ist nicht ersichtlich.
Schliesslich wird den faktischen Gegebenheiten und dem Ziel der Finanz-
marktaufsicht vernünftigerweise nur eine Gesamtbetrachtung gerecht. Die
Publikumseinlagen investierte die Beschwerdeführerin 1 in Inhaber-PS der
Beschwerdeführerin 2, die das Geld für eigene Anlagegeschäfte vor allem
in die vom Beschwerdeführer 3 verwalteten ausländischen Fonds anlegte.
Ausserdem hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 2 sei in Bezug
auf ihr Eigenkapital von der Beschwerdeführerin 1 abhängig, und die enge
wirtschaftliche Verflechtung der Gesellschaften zeige sich daran, dass die
Beschwerdeführerin 2 anbiete, Rückzahlungsansprüche von Anlegern der
Beschwerdeführerin 1 zu befriedigen (via Schuldübernahme). Diesbezüg-
lich bringen die Beschwerdeführenden vor, aufgrund des Umstands, dass
die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und 2 heruntergefahren
werden sollte, habe der Beschwerdeführer 3 im Sinne einer pragmatischen
Lösung vorgeschlagen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Finanzanlagen
liquidiere und damit Kunden auszahle. Die Beschwerdeführenden räumen
aber zugleich ein, dass dies rechtlich wohl durch eine Kapitalherabsetzung
oder durch eine solvente Liquidation hätte erfolgen müssen. Dadurch wird
die geschäftliche Verflechtung der beiden Gesellschaft bestätigt. Gesamt-
haft ist eine koordinierte und gemeinsame Aktivität als Gruppe im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen.
4.4 Die Annahme, dass juristische oder natürliche Personen im Rahmen
einer aufsichtsrechtlich als Gruppe zu erfassende Einheit gehandelt haben,
führt dazu, dass die Rechtsfolgen die Mitglieder der Gruppe unabhängig
davon treffen, ob sie selber alle Tatbestandselemente erfüllen oder über-
haupt keine finanzmarktrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt haben, so-
lange sie in einem Gesamtplan koordiniert und wesentlich zu einer solchen
beitrugen. Alsdann ist nicht das von den Beteiligten gewählte mehr oder
weniger überzeugend aufgebaute formelle Konstrukt entscheidend, son-
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dern die wirtschaftlich tatsächlich bezweckte bzw. ausgeübte Gesamtakti-
vität (Urteil des BGer 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 3.2.3). Die Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 haben in Verletzung von Art. 1 Abs. 2 BankG
als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und
damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. Das gilt auch für
den Beschwerdeführer 3, der zur Gesamtaktivität wesentlich beitrug, wes-
halb ihm eine individuelle Mitverantwortung an der bewilligungslosen Tä-
tigkeit als Gruppe vorzuwerfen ist (zur natürlichen Personen als Teil einer
als Einheit zu behandelnden Gruppe vgl. Urteil des BGer 2C_89/2010 vom
10. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publiziert in BGE 137 II 284).
5.
5.1 Gemäss Art. 23quinquiesAbs. 1 BankG bewirkt der Entzug der Bewilligung
die Auflösung der juristischen Person. Art. 37 FINMAG sieht vor, dass die
FINMA einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung (…) entzieht,
wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt
oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Abs. 1). Mit dem
Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszu-
üben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren
Finanzmarktgesetzen (Abs. 2). Diese Folgen gelten analog, wenn eine Be-
aufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung
(…) zu verfügen (Abs. 3). Die bewilligungslos ausgeübte gewerbsmässige
Entgegennahme von Publikumseinlagen führt somit rechtsfolgeseitig zur
Auflösung (aufsichtsrechtliche Liquidation).
Die Rechtsfolge der Auflösung ist nach dem Wortlaut (Art. 23quinquies Abs. 1
BankG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 und 2 FINMAG) zwingend; die strenge Sank-
tion dient dem effektiven Gläubigerschutz (Urteil des BGer 2C_352/2016
vom 9. Dezember 2016 E. 4.1). Die Auflösung ist indes insofern subsidiär,
als zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zunächst die Mög-
lichkeit einer nachträglichen Bewilligungserteilung zu klären ist (vgl. Urteil
des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2 f.; RETO ARPAGAUS,
in: Bodmer/Kleiner/Lutz, a.a.O., Art. 23quinquies, Rz. 6).
Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die nachträgliche Erteilung einer
Bankenbewilligung mangels Mindestkapitals (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)
und adäquater Organisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG) von Vornherein
ausser Betracht falle. Steht die Rechtsfolge der Liquidation mit der Verwei-
gerung einer nachträglichen Bewilligung fest, ist in Anwendung des Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatzes der Umfang der Liquidation zu regeln. Eine
B-1172/2018
Seite 23
vollständige Liquidation ist angezeigt, wenn der Rechtsträger vorwiegend
im bewilligungspflichtigen Bereich tätig war und davon ausgegangen wer-
den muss, dass er seine Tätigkeit ohne Bewilligung fortsetzen wird (Urteil
des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2). Geht eine Gesellschaft
sowohl einer bewilligungspflichtigen wie auch einer finanzmarktrechtlich
unbedenklichen Tätigkeit nach, so ist, unter Voraussetzung deren selb-
ständiger Bedeutung und einer buchhalterisch möglichen Abgrenzung, nur
der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren (BGE 136 II 43 E. 3.3 m.H.).
Die Voraussetzungen einer teilweisen Liquidation sind nicht erfüllt, was die
Beschwerdeführenden auch nicht geltend machen.
5.2 Die aufsichtsrechtliche Liquidation erfolgt grundsätzlich nach den Re-
geln des Gesellschaftsrechts (vgl. Art. 739 ff. OR; BGE 131 II 306 E. 4.1.3).
Erweist sich die Gesellschaft als überschuldet oder dauernd zahlungsun-
fähig, hat die FINMA den Bankenkonkurs zu eröffnen und durchzuführen
(Art. 33 ff. BankG). Die Sanierungsfähigkeit (Art. 28 ff. BankG) des bewilli-
gungslos tätigen Finanzintermediärs braucht in der Regel nicht gesondert
geprüft zu werden; mit der nachträglichen Verweigerung der erforderlichen
Bewilligung und der Anordnung der Liquidation ist eine Fortführung als un-
terstellter Betrieb ausgeschlossen. Nach Art. 29 BankG kann ein Sanie-
rungsplan in jedem Fall nur genehmigt werden, wenn er die Bewilligungs-
voraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften auch künftig
sicherstellt; dies ist bei einem nachträglich nicht bewilligungsfähigen, illegal
tätigen Finanzintermediär zum Vornherein nicht möglich (vgl. zum Ganzen
BGE 136 II 43 E. 3.2, 131 II 306 E. 4.1.3; Urteile des BGer 2C_860/2017
vom 5. März 2018 E. 3.3, 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2 und
2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2 in fine).
5.3 Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung zum Finanzmark-
recht fest, dass die Überschuldung nicht formell nachgewiesen sein muss.
Es genügt, dass vernünftige, nachvollziehbare Umstände vorliegen, die auf
eine bestehende oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung schlies-
sen lassen (zuletzt bestätigt durch die Urteile des BGer 2C_858/2017 vom
15. März 2018 E. 3.3 und 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 6.1, je m.H.).
Dabei sind im Lichte des Gläubigerschutzes die Aktiven und Forderungen
der potentiellen Gemeinschuldnerin vorsichtig zu bewerten; entsprechende
Annahmen müssen jedoch nachvollziehbar begründet werden (Urteil des
BGer 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 4.1.1). Eine abstrakte Ver-
mutung der Überschuldung genügt nicht (Urteil des BGer 2C_101/2011
vom 21. September 2011 E. 4.1.1). Eine Überschuldung liegt vor, wenn die
Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger
B-1172/2018
Seite 24
weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind
(BGE 131 II 306 E. 4.3.1). Ernsthafte Liquiditätsprobleme liegen vor, wenn
das unbewilligte Institut nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsver-
pflichtungen nachzukommen, bzw. wenn die bestehende Liquidität die fäl-
lig gewordenen oder in Kürze fällig werdenden Forderungen nicht mehr
deckt (Urteile des BGer 2C_858/2017 vom 15. März 2018 E. 3.3 und
2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 4.1.1). Wann der kritische Punkt
für die begründete Besorgnis einer Überschuldung oder ernsthafte Liquidi-
tätsprobleme erreicht ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Der FINMA als
Fachbehörde kommt diesbezüglich ein nicht unerheblicher (technischer)
Ermessensspielraum zu. Dieser Ermessensspielraum geht jedoch mit er-
höhten Anforderungen an die Begründungspflicht einher: Die FINMA muss
ihren Entscheid im Einzelfall rechtsgenügend begründen (Urteil des BGer
2C_858/2017 vom 15. März 2018 E. 3.3).
5.4 Die Beschwerdeführenden bestreiten die begründete Besorgnis einer
Überschuldung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Die Konkursliquida-
tion sei unzulässig. Sie führen aus, die Annahmen der Vorinstanz würden
im Wesentlichen auf Spekulationen und einem falschen Verständnis des
Geschäftsmodells beruhen.
Da die Beschwerdeführerin 1 den Kunden lediglich die Veräusserungser-
löse der vorhandenen Inhaber-PS versprochen habe, könne sie ihren Ver-
bindlichkeiten stets nachkommen. Die Titel könnten jederzeit verkauft oder
den Kunden direkt ausgehändigt werden. Gleiches gelte für Gelder, die als
nachrangige Darlehen an die X._______GmbH gegangen seien. Diese
könnten gestützt auf die Vollmachten periodisch fällig gestellt und den Kun-
den vergütet werden. Die Vorinstanz werfe der Beschwerdeführerin 1 zu
Unrecht vor, dass sie die Einzahlungen der Kunden in der Bilanz und Er-
folgsrechnung nicht erfasst habe, denn sie habe die Gelder nur verwaltet.
Die niedrige Liquidität sei allein auf die Untersuchung der Vorinstanz zu-
rückzuführen und den Umstand, dass der Untersuchungsbeauftragte keine
liquiditätsstärkenden Handlungen vorgenommen habe. Auch eine Bilanzie-
rung zu Veräusserungswerten führe nicht zu einer Überschuldung. Aus
dem von der Konkursliquidatorin versandten Gläubigerzirkular gehe her-
vor, dass das Total der angemeldeten Forderungen CHF 872'822.30 be-
trage. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin 1 im Konkurs der Be-
schwerdeführerin 2 eine Forderung von CHF 2.15 Mio. angemeldet, wel-
che die Liquidatorin zur Zeit als werthaltig erachte.
B-1172/2018
Seite 25
Die Beschwerdeführerin 2 verfüge seit Jahren über ein positives Eigenka-
pital und eine hohe Liquidität. Nach Abzug des Fremdkapitals verbleibe ge-
mäss Bilanz per 31.12.2016 ein Aktivenüberschuss von rund CHF 1.4 Mio.
Die angebliche Überschuldung der Beschwerdeführerin 2 basiere auf der
falschen Annahme, dass bisher unberücksichtigte Verbindlichkeiten exis-
tierten. Die Vorinstanz verkenne, dass die Kundengelder der Beschwerde-
führerin 2 als Eigenkapital und nicht als Fremdkapital zur Verfügung ge-
stellt worden seien. Auch die Bilanzierung zu Liquidationswerten führe
nicht zu einer Überschuldung, da die Aktiven aus flüssigen Mitteln, markt-
gängigen Finanzinstrumenten und Darlehen bestünden. Ein Grossteil der
Mittel sei in zwei Fonds angelegt. Wie aus den Jahresberichten ersichtlich,
sei das Fondsvermögen hauptsächlich in Aktien grosser börsenkotierter
Gesellschaften angelegt. Die Fondsinvestitionen seien werthaltig, was die
Revisionsstelle nie in Zweifel gezogen habe. Selbst wenn von gewerbs-
mässiger Entgegenahme von Publikumseinlagen auszugehen wäre, sei
die Liquidation auf dem Wege des Konkurses unverhältnismässig.
5.5 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 stehen die finanziellen Verhält-
nisse nach den von der Untersuchungsbeauftragten eingeholten Kontoun-
terlagen fest. Demnach verfügte sie per Mitte März 2017 über liquide Mittel
von ca. CHF 155'000.– (damaliger Umrechnungskurs von EUR/CHF 1.08;
einen geringen Teil hielt sie in EUR), wobei CHF 140'000.– nach Angaben
des Beschwerdeführers 3 ihm zuzurechnen seien, weil es sich dabei um
ein Aktionärsguthaben handle. Entsprechende Belege fehlen jedoch. Dem
Einwand der Beschwerdeführenden mit Bezug auf die Liquidität ist entge-
genzuhalten, dass diese zu Beginn der Untersuchung sogar tiefer war, weil
im Verlauf der Untersuchung CHF 140'000.– von einem Dritten einbezahlt
wurden (Grundangabe nach telefonischer Abklärung durch den Untersu-
chungsbeauftragten: Kauf eines Autos). Dem stehen Verbindlichkeiten von
rund CHF 360'000.– gegenüber; darin eingeschlossen sind die im Verlauf
der Untersuchung eingegangen Begehren von Kunden auf Rückzahlung
der Einlage. Die Gesellschaft ist illiquid. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten
können nicht gedeckt werden durch die liquiden Mittel (selbst unter Berück-
sichtigung der kurzfristigen Forderungen, die per 31. Dezember 2015 mit
rund CHF 186'000.– bilanziert sind). Die Bilanz 2015 führt im Anlagever-
mögen Goldbarren und -münzen von CHF 26'788.25, deren Verbleib nicht
geklärt werden konnte. Weiter sind im Anlagevermögen kleinere Positionen
bilanziert, zu denen die Vorinstanz keine Ausführungen macht (Beteiligung
gerundet: CHF 24'500.–, "Kontokorrent Y._______": rund CHF 1'700.–,
Sachanlagen: CHF 8'000.–, aktivierter Aufwand für Schulungen:
B-1172/2018
Seite 26
CHF 1'700.–), die jedoch die finanzielle Lage nicht zu korrigieren vermö-
gen. Wie die Vor-instanz zutreffend ausführt, zeigen die Bilanzen für die
Geschäftsjahre Jahre 2012-2015 einen wachsenden Bilanzverlust, sodass
das per 31. Dezember 2015 ausgewiesene Eigenkapital von
CHF 65'987.44 kaum verbessert werden kann. Für das Jahr 2016 sind
keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden. Da die Gesellschaft auf eine
eingeschränkte Revision verzichtet hat, liegen keine Revisionsstellenbe-
richte vor. Da aufgrund der Einlagen überdies (zusätzliche) Rückzahlungs-
verpflichtungen gegenüber Kunden bestehen, ist die begründete Besorgnis
einer Überschuldung gegeben.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 steht aufgrund der Bilanz 2016 fest,
dass sie über ein Umlaufvermögen von rund CHF 272'000.– verfügt. Das
Anlagevermögen ist mit rund CHF 4.5 Mio. ausgewiesen, wovon CHF 3.9
Mio. Finanzanlagen sind. Diesbezüglich bezweifelt die Vorinstanz die Wert-
haltigkeit der getätigten Anlagen in Anteile von zwei Fonds von insgesamt
CHF 3.63 Mio. Ferner konnte die Revisionsstelle über die Werthaltigkeit
von zwei Darlehen von rund CHF 500'000.– keine abschliessendes Urteil
abgeben, da von den Darlehensnehmern lediglich ungeprüfte Abschlüsse
vorlagen. Das Fremdkapital beträgt rund CHF 3.4 Mio. Darin eingeschlos-
sen sind die bereits erwähnten "pend. PS-Rückzahlungen" (vgl. E. 4.3).
Das Eigenkapital beträgt CHF 1.39 Mio. Die Revisionsstelle äussert in ih-
rem Bericht zur Jahresrechnung 2016 aufgrund der negativen Ergebnisse
der letzten Jahre erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Un-
ternehmens. Tatsächlich zeigen die letzten Jahre einen wachsenden Bi-
lanzverlust, der im Jahr 2016 inkl. Verlustvorträge rund CHF 3 Mio. betrug.
Die Revisionsstelle weist darauf hin, dass der Erwerb eigener Inhaber-PS
in der Höhe von CHF 107'200.– mangels frei verwendbaren Eigenkapitals
einen Verstoss gegen Art. 659 Abs. 1 i.V.m. 656a Abs. 2 OR darstellt. Die
Vorinstanz hält zutreffend fest, dass das Angebot, von den Kunden der Be-
schwerdeführerin 1 Inhaber-PS zurückzukaufen, daher undurchführbar ist.
Schliesslich wird von der Revisionsstelle darauf hingewiesen, dass die
Hälfte des Aktienkapitals (CHF 1.6 Mio.), des PS-Kapitals (CHF 3 Mio.) so-
wie der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sei; Sanierungsmass-
nahmen seien an der GV vom 24. November 2016 beschlossen worden.
Nach Angaben des Beschwerdeführers 3 hat die Beschwerdeführerin 2
Gelder von Kunden der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von mindestens
rund CHF 1.4 Mio. erhalten. Ob dieser Betrag in die Inhaber-PS geflossen
ist bzw. als Verbindlichkeiten bilanziert werden müsste, ist mangels Unter-
lagen unklar. Selbst in der Annahme, dass das bilanzierte Anlagevermögen
werthaltig ist, liegt – wie die Revisionsstelle festgehalten hat – ein Fall von
B-1172/2018
Seite 27
Art. 752 Abs. 1 OR vor. Die flüssigen Mittel (rund CHF 0.27 Mio.) decken
die kurzfristigen Forderungen (rund CHF 2.35 Mio.) überdies nicht, wes-
halb ernsthafte Liquiditätsprobleme vorliegen.
5.6 Die Anordnung der Liquidation auf dem Weg des Konkurses ist daher
nicht zu beanstanden. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf gerichtli-
che Edition der Forderungseingaben der Beschwerdeführerin 1 im Konkurs
der Beschwerdeführerin 2 zur Klärung deren Aktionariats ist abzuweisen.
Die Auffassung der Konkursliquidatorin ist für die gerichtliche Beurteilung
der Anordnung des Konkurses unerheblich, zumal die Beschwerdeführen-
den selber einräumen, die Ansicht der Konkursliquidatorin sei irrelevant
(vgl. Rz. 9 ihrer Eingabe vom 13. August 2018).
6.
6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA ihre Endverfügung
nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektroni-
scher oder gedruckter Form veröffentlichen, wenn eine schwere Verletzung
aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die Veröffentlichung ist in der
Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 Abs. 2 FINMAG).
6.2 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, die Publikation der Unterlassungs-
anweisung sei mangels Aufsichtsrechtsverletzung unzulässig, jedenfalls
aber unverhältnismässig, zumal nicht mit einer Schädigung der Anleger zu
rechnen sei. Das Verschulden sei gering. Das Geschäftsmodell sei nicht
von ihm, sondern von einem Dritten aufgesetzt worden, der als Anwalt und
Notar mit den aufsichts- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften besser
vertraut sei als er, der eine kaufmännische Ausbildung absolviert habe. Er
habe darauf vertrauen dürfen, dass das Geschäftsmodell gesetzeskonform
sei. Zudem habe er zwischen 2005 und 2010 keine Funktion bei der Be-
schwerdeführerin 1 gehabt und sei damit nicht für die Weiterleitung der
Kundengelder im Jahr 2008 verantwortlich. Zu berücksichtigen sei ferner,
dass er 2014 nach dem Ausscheiden der verantwortlichen Person damit
begonnen habe, das Geschäftsmodell anzupassen und den Betrieb der
Beschwerdeführerin 1 und 2 herunterzufahren. Er habe keine Inhaber-PS
mehr erworben, sondern die Kundengelder in Nachrangdarlehen bei der
X._______GmbH investiert, wobei die Gelder in der Regel direkt an diese
überwiesen worden seien. Die Anleger müssten nicht mit einem substanti-
ellen Ausfall ihrer Forderung rechnen. Nach dem Gläubigerzirkular der
Konkursliquidatorin seien nur Forderungen über CHF 872'822.30 ange-
meldet worden. Die Erwägungen der Vorinstanz würden sich aufgrund des
B-1172/2018
Seite 28
Gläubigerzirkulars als falsch herausstellen. Es sei zu berücksichtigen, dass
er als Vermögensverwalter und Fondsmanager auch Tätigkeiten nach-
gehe, die aufsichtsrechtlich unproblematisch seien. Für den Grossteil des
Publikums sei es allerdings unmöglich zu beurteilen, ob eine Tätigkeit von
der Unterlassungsanweisung erfasst sei oder nicht, womit die Publikation
überschiessend sei. Faktisch führe die Publikation zu einem umfassenden
Berufsverbot. Diese sei aufzuheben, eventualiter sei die Publikationsdauer
auf ein Jahr zu reduzieren.
6.3 Die Anordnung der Unterlassungsanweisung ist nicht zu beanstanden.
Sie begründet keine neuen Rechtspflichten. Dem Betroffenen wird, unter
Strafandrohung, lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes
wegen gilt. Es handelt sich um eine Warnung bzw. eine Ermahnung als
"Reflexwirkung" der aufsichtsrechtlichen Massnahmen, die zur Liquidation
der Gesellschaft um den Betroffenen geführt haben (BGE 135 II 356 E. 5.1;
Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.1 m.H.).
6.4 Die Anordnung der Veröffentlichung unter Angaben von Personendaten
ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, die eine abschreckende und
generalpräventive Wirkung bezweckt. Sie stellt einen schweren Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar, setzt eine Verletzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und
muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und
untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht.
Ausserdem geht es um die Warnung der Anleger vor Personen, die sich
nicht an die gesetzliche Ordnung gehalten haben. Die Regelungszwecke
des Finanzmarktgesetzes – Funktions-, Anleger-, Gläubiger und Versicher-
tenschutz – müssen die Sanktion und die dem Betroffenen daraus entste-
henden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die
Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung rechtfertigen (zum Ganzen
Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2.1 mit zahlreichen
Hinweisen).
6.5
6.5.1 Die Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist vorliegend
als erheblich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer 3 war als Alleinaktio-
när, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer die
zentrale Figur hinter der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und
2 und verantwortlich für die mehrjährige bewilligungspflichtige Tätigkeit. Er
hat alle Verträge mit den Kunden unterzeichnet und ist im untersuchten
B-1172/2018
Seite 29
Zeitraum für die beiden Gesellschaften nach aussen aufgetreten. Ferner
hat er über die Gelder der Kunden verfügt und Vermittler eingesetzt. Der
Einwand, er habe zwischen 2005 und 2010 keine offizielle Funktion bei der
Beschwerdeführerin 1 bekleidet, dringt nicht durch. Die unbewilligte ge-
werbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen im vorliegenden
Umfang (über 100 Anleger, ca. EUR 2.5 Mio. abzüglich der auf Konti der
X._______GmbH direkt einbezahlten Gelder) ist als schwere Verletzung
von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren (vgl. Urteil des
BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.3; vgl. Urteile des
BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 5.2.3 und B-5540/2014
vom 2. Juli 2015 E. 6.3 m.H.).
6.5.2 Die Veröffentlichung während fünf Jahren erweist sich als verhältnis-
mässig: Im Rahmen der Interessenabwägung ist zulasten des Beschwer-
deführers 3 namentlich zu berücksichtigen, dass er es trotz seiner langjäh-
rigen Tätigkeit im Finanzbereich unterlassen hat, sich mit den aufsichts-
rechtlichen Normen auseinanderzusetzen oder sich darüber zu informie-
ren. Weiter hat er gegen gesellschaftsrechtliche und Rechnungslegungs-
normen verstossen (Verletzung Buchführungspflicht, fehlendes Verzeich-
nis über die Inhaber-PS) und während des erstinstanzlichen Verfahrens
trotz Entzugs der Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin 1 gehan-
delt (Brief an Kunden). Die Vorinstanz hat eingehend ausgeführt, weshalb
sie die Wiederholungsgefahr als hoch einschätzt: Der Beschwerdeführer 3
führt weitere Gesellschaften im Finanzbereich (Z._______AG [einziger
Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift], C._______AG [Direktor mit Einzel-
unterschrift], Inhaber und Geschäftsleiter der D._______AG [Vermögens-
verwaltungsgesellschaft und Versicherungsvermittlerin im Fürstentum
Liechtenstein]) und er hat eine neue Gesellschaft im Finanzbereich
(E._______AG [Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift]) während
laufendem Enforcementverfahren gegründet. Die Vorinstanz erachtet es
als möglich, dass der Beschwerdeführer 3 im Namen anderer Gesellschaf-
ten erneut in ähnlicher Art und Weise am Finanzmarkt tätig werde und wei-
tere Anleger Geld investierten. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu bean-
standen. Um einen effektiven Schutz potentieller zukünftiger Anleger zu
gewährleisten, erachtet die bundesgerichtliche Praxis eine Publikation al-
lein aufgrund der Möglichkeit eines erneuten Verstosses gegen finanz-
marktrechtliche Vorschriften als zulässig (vgl. Urteil des BGer
2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 8.2 m.H.).
B-1172/2018
Seite 30
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Beschwerdeführer 3 habe eine po-
tentielle Schädigung der Anleger in Kauf genommen. Zwar habe die Be-
schwerdeführerin 1 nach Angaben der Beschwerdeführenden bisher die
Rückforderungsansprüche der Anleger bis auf die bekannten aktuellen
Fälle befriedigt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Anleger einen
substantiellen Ausfall ihrer Forderungen gewärtigen müssten. Der Be-
schwerdeführer 3 bringt dagegen vor, dass eine Anlegerschädigung nicht
erstellt sei und damit auch nicht zu rechnen sei. Aufgrund der fehlenden
Unterlagen kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob und wie viele
Anleger geschädigt wurden; aufgrund der finanziellen Situation der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 ist eine Schädigung aber wahrscheinlich.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 3 sich mit
Schreiben vom 29. März 2018 an die bekannten Kunden wandte und er-
klärte, ihre Gelder seien bei der X._______GmbH in Deutschland in Sicher-
heit und es bestünden keine Forderungen gegen die Beschwerdeführe-
rin 1. Den Kunden legte er nahe, von einer Forderungsanmeldung im Kon-
kurs der Beschwerdeführerin 1 abzusehen. Er führte aus, die
X._______GmbH könne sich im Fall einer Forderungsanmeldung bei der
Beschwerdeführerin 1 auf den Standpunkt stellen, dass der Kunde ihr ge-
genüber keine Forderung habe, sondern nur gegenüber der Beschwerde-
führerin 1, die nach Auffassung der FINMA überschuldet sei. Falls eine For-
derung im Konkurs der Beschwerdeführerin 1 von der Konkursverwaltung
zugelassen werde, könne sie jedoch von anderen Gläubigern mit Kolloka-
tionsklage angefochten werden, weshalb der Kunde möglicherweise unge-
wollt in ein Gerichtsverfahren in der Schweiz involviert werde. Damit hat
der Beschwerdeführer 3 die Abklärung der Forderungsverhältnisse aktiv
behindert. Vor allem hat er die Kunden davon abgehalten, ihre Forderun-
gen rechtzeitig einzugeben, sodass sie ihre Ansprüche möglicherweise
verlieren.
6.5.3 Die Voraussetzungen für die Veröffentlichung nach Art. 34 Abs. 1
FINMAG sind erfüllt. Angesichts der Schwere der Aufsichtsrechtsverlet-
zung und der kontinuierlichen bzw. wiederholten Verletzung finanzmarkt-
rechtlicher Pflichten ist die Publikationsdauer nicht übermässig.
7.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
Die Beschwerden sind abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden
B-1172/2018
Seite 31
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichts-
gebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit
mit Vermögensinteresse (Art. 4 VGKE), da mit der Beschwerde letztlich ein
wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (zum Begriff vgl. BGE 139 II 404
E. 12.1), wobei sich der Streitwert nicht konkret beziffern lässt. Die Verfah-
renskosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren auf
insgesamt CHF 12'000.– festzusetzen und den Beschwerdeführenden in
der Höhe von je CHF 4'000.– aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind
keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-1172/2018
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr. 4'000.–
auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-1172/2018
Seite 33
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Dezember 2018