Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1178/2011
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Parteien J._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizer Fleisch-Fachverband SFF
Prüfungskommission, Steinwiesstrasse 59, 8032 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand Höhere Fachprüfung für Metzgermeister 2010.
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Sachverhalt:
A.
J._______ (Beschwerdeführer) legte im Frühling des Jahres 2010 die
Höhere Fachprüfung für Metzgermeister ab. Am 16. April 2010 wurde ihm
mit Verfügung der Prüfungskommission des Schweizer
Fleischfachverbands (Erstinstanz) sein Misserfolg mitgeteilt. Demnach
erreichte er gemäss Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung über die Höhere
Fachprüfung für Metzgermeister/Metzgermeisterin im Fach 1
(Diplomarbeit, 3-fache Gewichtung) die Note 3,0, im Fach 2 (Präsentation
der Diplomarbeit, 2-fache Gewichtung) die Note 4,8, im Fach 3
(Fachgespräch zur Diplomarbeit, 2-fache Gewichtung) die Note 4,0, im
Fach 4 (Rechnungswesen, 2-fache Gewichtung) die Note 4,0 und im
Fach 5 (Aktuelle und spezifische Branchenprobleme, 1-fache
Gewichtung) die Note 2,9, was eine ungenügende Gesamtnote von 3,8
ergab.
B.
Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010
Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT,
Vorinstanz) und beantragte, es seien diverse Abklärungen zur
Notengebung zu machen und seine Diplomarbeit sei einer unabhängigen,
externen Beurteilung zuzuführen. Zur Begründung brachte er im
Wesentlichen vor, der in der Zwischenzeit verstorbene Prüfungsexperte
P._______ habe ihn bereits nach der ersten Prüfung (Fach 5) über seine
ungenügende Note in dieser Prüfung unterrichtet und zudem
durchblicken lassen, dass er auch die Session als Ganzes nicht bestehen
würde. Dieses Verhalten stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler
dar. Zudem sei die Benotung seiner Diplomarbeit (Businessplan für den
Betriebsladen seines Arbeitgebers X._______) unter Verletzung
reglementarischer Bestimmungen erfolgt, weil er von seinem Coach
R._______ zu wenig betreut worden sei und dieser später als Experte zu
wenig Einfluss auf die Benotung der Diplomarbeit genommen habe. Die
drei Experten hätten die Diplomarbeit nicht unabhängig voneinander
korrigiert und ihre Korrekturergebnisse nicht je auf einem
Bewertungsbogen festgehalten, sondern sich einseitig der Bewertung des
Experten P._______ angeschlossen. Schliesslich habe anlässlich der
Verteidigung der Arbeit sein Coach von insgesamt zwölf Fragen nur
deren zwei gestellt, der Experte P._______ hingegen acht. Seine
Antworten auf diese acht Fragen seien übermässig streng bewertet
worden und hätten daher das Prüfungsergebnis in unzulässiger Weise
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negativ beeinflusst. Schliesslich machte er gewisse Vorbringen, inwiefern
seine Diplomarbeit und die Verteidigung derselben in materieller Hinsicht
falsch bzw. zu streng beurteilt worden seien.
C.
Die Vorinstanz hiess die Beschwerde mit undatiertem Entscheid
(mutmasslich vom 18. Januar 2011) teilweise gut, hob die angefochtene
Verfügung auf und ordnete an, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf
die nächste ordentliche Prüfungssession kostenfrei zum erneuten
Verfassen einer Diplomarbeit einzuladen und es sei ihm die Gelegenheit
zu geben, seine Arbeit, die von anderen Experten beurteilt werden
müsse, zu präsentieren und zu verteidigen (Fächer 2 und 3). In Bezug auf
die Prüfungsteile 4 und 5, welche vom Beschwerdeführer nicht
angefochten worden waren, liess sie die entsprechenden Noten stehen
und verpflichtete die Erstinstanz gleichzeitig, diese mit den Noten der neu
zu erstellenden Diplomarbeit und der diesbezüglichen Präsentation und
Verteidigung zu verrechnen sowie basierend darauf festzustellen, ob der
Beschwerdeführer die Höhere Fachprüfung für Metzgermeister
bestanden habe.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, indem zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Experten P._______ am Abend des ersten
Prüfungstags ein Gespräch über das Abschneiden des
Beschwerdeführers in einem Fach sowie den möglichen
Prüfungsausgang stattgefunden habe, sei die Wegleitung zur
Prüfungsordnung verletzt worden. Jedoch habe dieses Gespräch
nachweislich keinen Einfluss auf das negative Prüfungsergebnis gehabt.
Die Bewertung der Diplomarbeit auf einem einzigen Formular entspreche
der Prüfungsordnung bzw. der Wegleitung, da die Note für die
Diplomarbeit im Konsensverfahren erteilt werde. Hingegen habe die
Prüfungskommission gegen den Anhang 2 der Wegleitung zur
Prüfungsordnung verstossen, indem nicht der Coach die Verteidigung der
Diplomarbeit geleitet bzw. am meisten Fragen gestellt habe, sondern
Experte P._______. Überdies bestünden Gründe zur Annahme, dass der
Experte P._______ bei den Fragen bzw. deren Beantwortung einen
strengeren Massstab angelegt habe, als dies der Coach getan hätte. Vor
diesem Hintergrund seien die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers beachtlich.
D.
Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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18. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben und seine Prüfung "sei als bestanden zu beurteilen",
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er hält fest, die unzulässigen
Kommentare eines Experten über seine Prüfungsleistungen während der
Session hätten durchaus Folgen für den Ausgang der Prüfung gehabt.
Auch ohne weitere Abklärung sei erstellt, dass er ohne die Äusserungen
des Experten selbst in Fächern, die genügend benotet worden seien,
bessere Noten erzielt und somit die Prüfung bestanden hätte. In Bezug
auf die Diplomarbeit sei festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt des
Gesprächs mit dem Experten P._______ noch nicht benotet gewesen sei.
Da der Experte den Leistungen des Beschwerdeführers kritisch
gegenüber gestanden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich
diese Einstellung auf die Benotung der Diplomarbeit niedergeschlagen
habe. In diesem Zusammenhang sei abermals auf die wichtige Funktion
des Coachs hinzuweisen, der den Verfasser der Diplomarbeit aktiv
unterstützen müsse und einen Kandidaten nicht mit einer zum Voraus
ungenügenden Arbeit zur Prüfung antreten lassen dürfe. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass sein Coach, der anlässlich der Prüfung auch
Experte gewesen sei, ihm für die Diplomarbeit mindestens eine
genügende Note gegeben hätte, welche es vorliegend zu berücksichtigen
gelte und was zur Anhebung des Notenschnitts führe. Im Gegensatz zur
Feststellung im angefochtenen Entscheid müsse jeder korrigierende
Experte einen Notenvorschlag abgeben, der dann zu einem Notenschnitt
führe; die Notengebung erfolge somit nicht im Konsensverfahren. Dies
ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Note für die Diplomarbeit
dreifach zähle und gemäss Wegleitung jeder Experte ein
Bewertungsformular ausfüllen müsse, was vorliegend nicht geschehen
sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen sei die Prüfung als
gesamthaft bestanden zu bewerten und dem Beschwerdeführer das
Diplom als Metzgermeister auszustellen. Alles andere wäre
unverhältnismässig, da es nicht zumutbar sei, wenn er aufgrund von
bereits von der Vorinstanz festgestellten Verfahrensfehlern abermals eine
sehr aufwändige Diplomarbeit verfassen müsse und dadurch gleichsam
doppelt benachteiligt werde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2011 beantragt die Erstinstanz
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie
insbesondere vor, die Diplomarbeit sei von allen Experten, auch von
R._______, der gleichzeitig als Coach fungiert habe, vor den Prüfungen
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korrigiert worden und über die Notengebung, die am Tag nach dem
Gespräch zwischen Experte P._______ und dem Beschwerdeführer
erfolgt sei, habe Konsens bestanden. Eine Vorschrift, wonach jeder
korrigierende Experte aufgrund eines individuellen Bewertungsbogens die
Arbeit benoten müsse, und diese drei Noten anschliessend zu
verrechnen seien, bestehe nicht. Auch dass der Coach einen Kandidaten
nur dann an der Prüfung teilnehmen lassen dürfe, wenn dessen Arbeit
voraussichtlich genügend sein werde, treffe nicht zu. Schliesslich sei nicht
ersichtlich, warum die Noten des Beschwerdeführers im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens angehoben werden sollten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie grundsätzlich
auf den angefochtenen Entscheid und bringt ergänzungsweise vor, dass
anlässlich der Korrektur der Diplomarbeit die Notengebung zu Recht im
Konsensverfahren erfolgt sei und nicht jeder Experte einen
Bewertungsbogen ausfüllen müsse. Zudem gehe aus dem
Beurteilungsprotokoll von Experte P._______ ohne Weiteres hervor,
welche Stärken und Schwächen die Arbeit aufgewiesen habe, weshalb
die auf dem Bewertungsbogen festgehaltenen Teilnoten und deren
Durchschnitt nachvollziehbar seien. Inwiefern das Gespräch des
Beschwerdeführers mit dem Experten P._______ seine
Prüfungsleistungen beeinflusst haben soll, sei nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer habe insbesondere vor dem Gespräch schlechte
Prüfungsleistungen erbracht, nicht danach. Insgesamt sei ihre
Anordnung, nicht die ganze Prüfung, sondern nur die Diplomarbeit und
deren Verteidigung zu wiederholen, verhältnismässig. Es bestünden
aufgrund der korrekt erfolgten Bewertung der Diplomarbeit keine Gründe,
die Note anzuheben oder die Arbeit von unabhängigen Experten neu
bewerten zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen
Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der
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Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine
Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und das Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT) ist eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2. Es stellt sich hingegen die Frage, ob auf den Antrag des
Beschwerdeführers, wonach ihm das Diplom als Metzgermeister zu
erteilen sei, einzutreten ist. Aus dem angefochtenen
Beschwerdeentscheid der Vorinstanz ergibt sich nämlich, dass er
anlässlich des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dieses
Rechtsbegehren nicht gestellt hat, sondern lediglich beantragt hat, seine
Diplomarbeit sei einer erneuten Bewertung durch unabhängige Experten
zuzuführen. Daraus ergibt sich, dass er im vorliegenden Verfahren weiter
gehende Anträge stellt als im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren.
In der Regel können bei der zweiten Beschwerdeinstanz keine anderen
oder weitergehenden Rechtsbegehren gestellt werden, als bei der ersten,
da die angefochtene Verfügung den Anfechtungsgegenstand bestimmt
(BGE 133 II 30 E. 2). Ausnahmsweise kann aber eine
Appellationsbehörde wie vorliegend das Bundesverwaltungsgericht
trotzdem auf solche Anträge eintreten, wenn diese in einem engen
Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (OLIVER
ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Bern 2009, Art. 49 N 49).
Da der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren bei der Vorinstanz,
wonach seine Diplomarbeit von unabhängigen Experten zu beurteilen sei,
kaum aus reinem Interesse an deren Notengebung, sondern mit dem
Ziel, dadurch eine bessere Note zu erreichen und folglich die höhere
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Fachprüfung für Metzgermeister zu bestehen, stellte, ist es im
vorliegenden Zusammenhang sachlich gerechtfertigt, wenn gleichzeitig
mit dem Hauptbegehren, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben, auch über das Begehren, die
Prüfung als bestanden zu erklären, befunden wird. Somit ist auch auf das
Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei das Diplom als
Metzgermeister zu erteilen, einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der
Nachprüfung von Examensleistungen praxisgemäss eine gewisse
Zurückhaltung auferlegt, indem es bei Fragen, die durch gerichtliche
Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der
Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane abweicht (vgl. BVGE
2010/10 E. 4, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3, je m.w.H). Der
Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgeblichen Faktoren der Bewertung kennt und es ihr deshalb nicht
möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der
Leistungen des Beschwerdeführers selbst sowie über dessen Leistungen
in Relation zu den Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu
kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in
denen die Rechtsmittelbehörde nicht über eigene Fachkenntnisse verfügt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1015/2010 vom 20. September
2010 E. 3). Dies hat zur Folge dass, solange konkrete Hinweise auf eine
Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder
unangemessen erscheint, auf die Ansicht der Prüfungsorgane
abzustellen ist, soweit ihre Stellungnahmen die Rügen des
Beschwerdeführers behandeln und die darin vertretene Auffassung
nachvollziehbar ist. Die soeben dargelegte Zurückhaltung gilt nur mit
Bezug auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind
hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig
oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die
Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen
(vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3).
3.
Der Beschwerdeführer moniert am Prüfungsverfahren zweierlei:
einerseits sei das Verfahren zur Bewertung seiner Diplomarbeit und der
damit zusammenhängenden Präsentation und Verteidigung nicht korrekt
abgelaufen, was zu einer unzulässig strengen Bewertung geführt habe.
Andererseits habe er an den Prüfungen, die ab dem zweiten Tag der
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Session abgehalten worden seien, nicht die Noten erreicht, die möglich
gewesen wären, weil er durch die Aussagen des Experten P._______ am
Abend des ersten Prüfungstages verunsichert und psychisch belastet
gewesen sei. Nachstehend ist vorerst auf die Diplomarbeit und die mit ihr
im Zusammenhang stehenden Prüfungsteile einzugehen. In einem
zweiten Schritt sind die Aussagen des Prüfungsexperten sowie allfällige
daraus folgende psychologische Konsequenzen bezüglich der weiteren
Prüfungsleistungen zu prüfen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, der ihm für seine
Diplomarbeit zugeteilte Coach, R._______, habe seine Aufgabe als
Mentor und Leiter der Diplomarbeit nicht vollständig wahrgenommen, weil
er zugelassen habe, dass eine offenbar ungenügende Arbeit eingereicht
worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden.
4.1. Für die Erstellung der Diplomarbeit macht die gestützt auf Art. 28
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10) erlassene Prüfungsordnung über die Höhere
Fachprüfung für Metzgermeister/Metzgermeisterin vom 1. Januar 2007
keinerlei Vorgaben (nachfolgend: Prüfungsordnung). Die Modalitäten zur
Erstellung der Diplomarbeit lassen sich lediglich dem Anhang 1 zur
Wegleitung für die Höhere Fachprüfung für
Metzgermeister/Metzgermeisterin (nachfolgend: Wegleitung; Anhang 1)
entnehmen, diejenigen für die Aufgaben des Coachs bzw. für die
Zusammenarbeit zwischen Coach und Kandidat dem Anhang 2 zur
Wegleitung (nachfolgend: Anhang 2). Beide Anhänge stützen sich auf
Ziff. 1.7 der Wegleitung, welche wiederum gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a
der Prüfungsordnung erlassen worden ist.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auch die
spärliche Lehre zu diesem Thema grundsätzlich korrekterweise
festhalten, handelt es sich bei der Prüfungsordnung um an Private
delegierte Rechtssetzung, wobei darauf basierenden Wegleitungen und
Anhängen i.d.R. keine direkte Rechtswirkung zukommt (MICHAEL
BUCHSER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich 2009, S. 89).
Vielmehr sollen durch die Wegleitung und die Anhänge die internen
Abläufe zur Durchführung der Prüfung geregelt werden. Wie im Fall von
sog. Verwaltungsverordnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung
können aber auch die erwähnte Wegleitung bzw. die sich darauf
stützenden Anhänge 1 und 2 Wirkungen entfalten, die es im Rahmen der
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Nachprüfung von Examensleistungen zu berücksichtigen gilt. Gemäss
konstanter Praxis und herrschender Lehre sind Gerichte zwar nicht an
Verwaltungsverordnungen − oder, wie vorliegend deren an einen privaten
Rechtsträger delegierten Pendants – gebunden. Eine gerichtliche
Berücksichtigung solcher interner Normen rechtfertigt sich allerdings
dann, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung einer
hierarchisch übergeordneten Bestimmung zulassen, zumal das
erkennende Gericht nicht ohne Not von der Verwaltungspraxis abweichen
sollte (BGE 132 V 200 E. 5.1.2 m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich
2010, Rz. 128). Vorliegend haben die Anhänge 1 und 2 zur Wegleitung
sowie die Wegleitung selbst im Zusammenhang mit der Erstellung der
Diplomarbeit direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des
Kandidaten, denn würde sich z.B. ein Coach weigern, seinen Kandidaten
zu betreuen, hätte dieser Kandidat gegenüber anderen Verfassern einer
Diplomarbeit in rechtlicher Hinsicht Nachteile zu gewärtigen. Die
Wegleitung und die Anhänge 1 und 2 erscheinen zur Auslegung der
massgeblichen Normen nicht ungeeignet, weshalb sie im vorliegenden
Kontext zu berücksichtigen sind.
4.2. Gemäss Ziff. 1.2 des Anhangs 2 soll durch die Einsetzung eines
Coachs erreicht werden, dass der Kandidat anlässlich der Erstellung
seiner Diplomarbeit über eine Vertrauensperson bzw. einen Motivator
verfügt, welcher ihn unterstützt, lenkt und korrigiert sowie lobt oder ggf.
tadelt. Zudem soll der Coach auf die Diplomarbeit einwirken, indem er
Bereiche einschränkt oder streicht bzw. Teile vertieft, ausbaut oder
einfügt. Er dient dem Kandidaten nach Ziff. 2.1 des Anhangs 2 als
Ansprechperson zwecks Genehmigung bzw. Überwachung der
Disposition, des (zeitlichen) Erstellungsprogramms und der inhaltlichen
Vollständigkeit. Zudem ist er verantwortlich für die Erstbeurteilung der
Arbeit auf dem Beurteilungsformular der Prüfungskommission. Ziff. 2.2
des Anhangs 2 konkretisiert und formalisiert die Aufgaben des Coachs
bzw. den Umfang der Zusammenarbeit zwischen diesem und dem
Kandidaten. Diese Norm sieht drei bis vier Sitzungen à je eine bis zwei
Stunden vor, anlässlich welchen die Disposition und das Zeitbudget (1.
Sitzung) verabschiedet werden, der Zwischenstand und eventuelle
Probleme (2. Sitzung) besprochen werden, der Rohentwurf der Arbeit
präsentiert und die Schwergewichte für die Präsentation (3. Sitzung)
festgelegt werden und schliesslich, falls nötig, die Disposition für die
Präsentation (4. Sitzung) erstellt wird.
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4.3. Aus dem Obenstehenden ergibt sich von der Zielsetzung her, dass
der Coach für den Kandidaten eine Ansprechperson darstellt, die
angegangen werden kann, wenn Schwierigkeiten oder Probleme bei der
Erstellung der Diplomarbeit bestehen. Falls der Coach vom Kandidaten
hingegen nicht kontaktiert wird, hat er grundsätzlich lediglich im Umfang
von Ziff. 2.2 des Anhangs 2 tätig zu werden, wonach er anlässlich der
drei bis vier abzuhaltenden Sitzungen über die Tätigkeit des Kandidaten
und den jeweiligen Stand der Arbeit informiert wird und – falls notwendig
– insbesondere in Bezug auf den Aufbau sowie die inhaltliche
Vollständigkeit und die fachliche Korrektheit der Arbeit mit Rat zur Seite
steht. Wenn die Erst- und die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von
einer "Holschuld" des Kandidaten sprechen, so kann dieser Einschätzung
grundsätzlich gefolgt werden: dem Wortlaut der vorliegend
massgeblichen Ziff. 2.2 des Anhangs 2, welche die Coaching-Tätigkeit
inhaltlich umschreibt, lässt sich nämlich entnehmen, dass der Coach
abgesehen von einer gewissen Beaufsichtigungsfunktion keine
weitergehenden Aufgaben hat, die er aktiv erfüllen müsste. Wenn er
anlässlich der abzuhaltenden Sitzungen zum Schluss kommt, die
Disposition der Arbeit bzw. der Bericht des Kandidaten über seine
Fortschritte lasse darauf schliessen, dass das Ergebnis von der
Gliederung und vom Umfang her vollständig sein werde, muss er sich
nicht unaufgefordert mit Detailfragen befassen und Arbeitsentwürfe
korrigieren. Die Obliegenheit, bei eventuellen Problemen oder
Unklarheiten Fragen an den Coach zu richten, hat eindeutig der Kandidat.
So geht aus Ziff. 2.2 des Anhangs 2 hervor, anlässlich der 2. Sitzung
habe der Kandidat dem Coach Schwierigkeiten aufzuzeigen und "Tipps
und Tricks" einzuholen. Inwiefern R._______ seinen in Anhang 2
definierten Aufgaben in Bezug auf die Erstellung der Arbeit nicht
nachgekommen sein sollte, ist nicht ersichtlich. So macht der
Beschwerdeführer weder geltend, die in Ziff. 2.2 vorgesehenen Sitzungen
seien nicht abgehalten worden, noch führt er aus, sein Coach habe die
verschiedenen Arbeitsschritte nicht mit ihm besprochen. Auch bringt er
nicht vor, sein Coach habe sich geweigert, ihm Ratschläge zu erteilen
oder seine Fragen zu beantworten. Dass der Coach für eine genügende
Arbeit des Kandidaten zu sorgen hätte, lässt sich den massgeblichen
Bestimmungen nicht entnehmen. Vielmehr liegt es am Kandidaten selbst,
eine in konzeptioneller und fachlicher Hinsicht korrekte Arbeit zu
erstellen, denn aus Ziff. 1.1 des Anhangs 2 geht unmissverständlich
hervor, der Kandidat habe die verschiedenen erlernten Kompetenzen und
die entsprechenden Fachbereiche dergestalt zusammenzuführen, dass
"das vernetzte Denken und Handeln sämtlicher erfolgsrelevanter
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Fähigkeiten" dargetan sei. In Ziff. 2.1 des Anhangs 1 wird überdies
festgehalten, ein [künftiger] Metzgermeister müsse in der Lage sein, eine
umfassende schriftliche Arbeit zu einem vorgegebenen Thema zu
erarbeiten. Dass diese Aufgabe im Rahmen einer Meisterausbildung
allein beim Kandidaten liegen kann, ist somit offensichtlich. Die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stossen ins Leere
und vermögen nichts am Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens zu
ändern.
5.
Mit Blick auf die Benotung der Arbeit geht aus Ziff. 4.43 der
Prüfungsordnung hervor, diese erfolge durch mindestens zwei Experten,
welche gemeinsam die Note festlegen. Gemäss Ziff. 2.3.1 des Anhangs 2
wird die Arbeit bzw. der Businessplan vorerst vom Coach beurteilt und
bewertet, wobei er sich am Bewertungsformular der Prüfungskommission
zu orientieren hat. Danach koordiniert er die Beurteilung der Arbeit mit
zwei unabhängigen Experten, welche diese ebenfalls nach den Kriterien
des Bewertungsformulars beurteilt haben. Gestützt darauf einigen sich
der Coach und die beiden Experten im Konsensverfahren auf eine
einheitliche Note. Schliesslich muss die Note gemäss Ziff. 4.3 der
Wegleitung mit einem schriftlich abgefassten Bewertungsformular belegt
werden. Bei der Frage, ob die Rügen des Beschwerdeführers zum
Beurteilungsverfahren seiner Arbeit gerechtfertigt sind, sind neben den
einschlägigen Normen der Prüfungsordnung auch die Bestimmungen des
Anhangs 2 beachtlich: Ziff. 2.3.1 des Anhangs 2 stellt eine
Auslegungshilfe für Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung dar, welche es der
Prüfungskommission erleichtert, die Diplomarbeiten der Kandidaten
anhand einheitlicher formaler Kriterien zu benoten und entsprechend die
Gleichbehandlung zu gewährleisten.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, jeder der die Diplomarbeit
korrigierenden Experten müsse ein eigenes Bewertungsformular
ausfüllen, gestützt worauf jeweils eine Note abgegeben werde, die dann
mit den Noten der anderen Experten zu verrechnen sei und entsprechend
zu einer Durchschnittsnote führe, kann ihm nicht gefolgt werden. Sowohl
aus der Prüfungsordnung als auch aus dem Anhang 2 geht nämlich
unmissverständlich hervor, dass die Notengebung im Konsensverfahren
erfolgt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, stellt die Note für die
Diplomarbeit nicht den Durchschnitt dreier Vorschlagsnoten dar. Vielmehr
wird die Note in einem Expertengespräch festgelegt, was bedeutet, dass
sich die Experten nach einem Austausch ihrer Argumente gemeinsam auf
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eine Note einigen. Wie die Erstinstanz vernehmlassungsweise
festgehalten hat, waren sich die Experten, insbesondere auch der Coach
R._______, in Bezug auf die Benotung der Arbeit einig. Es besteht für
das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, diese Feststellung in Zweifel
zu ziehen. Doch selbst wenn sich die Experten nicht in allen Teilen der
Bewertung einig gewesen wären, liegt es in der Natur der
Konsensfindung, dass sich die Argumentationslinie eines Experten
durchsetzen kann und sich die anderen Experten ihm im Ergebnis
anschliessen. Inwiefern unter diesen Umständen angenommen werden
müsste, der Coach R._______ habe für eine genügende Note plädiert, ist
nicht ersichtlich und aufgrund des Konsensverfahrens für die
Notengebung auch nicht relevant. Des Weiteren kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er Ziff. 4.3 der Wegleitung
so versteht, dass jeder der Experten ein Bewertungsformular auszufüllen
hätte. Auch wenn die Diplomarbeit gemäss Ziff. 2.3.1 des Anhangs 2
zuerst vom Coach zu bewerten ist, ist nicht massgeblich, welcher der
Experten das Bewertungsformular ausfüllt, da aus Ziff. 4.3 der
Wegleitung nicht hervorgeht, die schriftliche Bewertung müsse
zwangsläufig vom Coach erstellt werden. Vielmehr kann der Wortlaut
dieser Norm nicht anders verstanden werden, als dass ein einziges
Bewertungsformular pro schriftlicher Prüfungsteil von einem der Experten
zu erstellen ist.
5.2. Dies ist in Bezug auf die Diplomarbeit geschehen. Die darin
enthaltenen Begründungen erscheinen vollständig, reflektieren die erteilte
Note und erwecken nicht den Eindruck, dass wesentliche Elemente
übersehen worden oder die Beurteilung nicht objektiv gewesen wäre.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die
Objektivität der Beurteilung könne schon deshalb nicht gegeben sein, weil
die Benotung erst nach seinem Gespräch mit Experte P._______
stattgefunden habe, kann ihm nicht gefolgt werden: Wie die Erstinstanz
glaubhaft vorbringt, führte der Experte P._______ das Gespräch mit dem
Beschwerdeführer u.a. deshalb, weil er im Vorfeld zur Prüfungssession
die Diplomarbeit korrigiert und sich bereits eine Meinung über deren
Bewertung gebildet hatte. Dass sich das schlechte Abschneiden des
Beschwerdeführers am ersten Prüfungstag auf die Benotung der
Diplomarbeit, welche am zweiten Tag der Session erfolgte, ausgewirkt
hätte, ist aufgrund der zu jenem Zeitpunkt bereits erledigten
Korrekturarbeiten deshalb unwahrscheinlich. Schliesslich kann der
Beschwerdeführer auch aus dem Passus des Bewertungsformulars,
wonach er eventuell einen Teil seiner Arbeit von einer Mitkandidatin
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abgeschrieben haben soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten: er
behauptet zwar, dies nicht getan zu haben, reicht dem Gericht allerdings
keinerlei Belege ein, die sein Vorbringen stützen bzw. glaubhaft machen
würden.
5.3. Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen ist demnach das
Teilbegehren, wonach die Note für die Diplomarbeit anzuheben sei,
abzuweisen.
6.
Soweit hingegen das Verhalten der Erstinstanz anlässlich der
Präsentation und der Verteidigung der Diplomarbeit (Fächer 2 und 3) zur
Debatte steht, kann weitgehend auf die vorinstanzlichen Ausführungen in
E. 4c des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, die dem
erkennenden Gericht als vollständig und in rechtlicher Hinsicht korrekt
erscheinen.
Da der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz nicht rügt, ist nicht weiter materiell darauf einzugehen.
Vielmehr kann der vorinstanzlichen Folgerung, wonach die Missachtung
der Vorgaben von Ziff. 2.3.2 des Anhangs 2 durch die
Prüfungskommission für eine schlechtere Benotung der Verteidigung
bzw. der Präsentation der Arbeit kausal gewesen sein könnte,
beigepflichtet werden. Indem nämlich nicht der Coach, sondern v.a. der
Experte P._______ die Fragen gestellt und somit auch faktisch die
Prüfung geleitet hat, ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht
das Resultat erzielte, welches er bei einer Befragung durch den Coach
hätte erreichen können.
7.
In Bezug auf die von der Vorinstanz daraus gezogene Rechtsfolge,
nämlich dass die Noten des Beschwerdeführers in den Fächern 2
(Präsentation der Diplomarbeit) und 3 (Fachgespräch zur Diplomarbeit)
aufzuheben sind und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben
ist, diese Prüfungen (nebst der Erstellung einer neuen Diplomarbeit)
erneut abzulegen, ist vorliegend zusätzlich zu prüfen, ob allenfalls das
Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Experten
P._______ kausal dafür war, dass er in den Fächern 2 und 3 sowie
zusätzlich im Fach 4 (Rechnungswesen) nicht so gut abgeschnitten hat,
wie es ihm möglich gewesen wäre, und ob sich gestützt darauf eine
Anhebung der Noten rechtfertigt.
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7.1. In Bezug auf das zwischen P._______ und dem Beschwerdeführer
geführte Gespräch am Abend des ersten Prüfungstages kann weitgehend
auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
abgestellt werden (E. 4a). So hält Ziff. 4.4 der Wegleitung
unmissverständlich fest, den Experten sei es nicht gestattet, den
Kandidaten über von ihnen erzielte Noten bzw. das Prüfungsresultat
Auskunft zu erteilen. Ausserdem werden gemäss derselben Bestimmung
die Noten erst nach Abschluss aller Prüfungen durch die
Prüfungskommission via das Prüfungssekretariat bekannt gegeben.
Damit ist zumindest implizit auch erstellt, dass die Auskunft über den
Erfolg oder den Misserfolg des Kandidaten durch die
Prüfungskommission via das Prüfungssekretariat und erst nach
Abschluss aller Prüfungen gegeben werden darf. Indem der Experte
P._______ am ersten Abend der Prüfungssession unbestrittenermassen
mit dem Beschwerdeführer über dessen Leistungen am ersten
Prüfungstag sowie über dessen Karriereperspektiven ohne Meistertitel
gesprochen hat, hat er durchblicken lassen, dass er nicht von einem
Prüfungserfolg des Beschwerdeführers ausging. Dadurch hat er ohne
Weiteres gegen Ziff. 4.4 der Wegleitung verstossen und somit einen
Verfahrensfehler begangen.
7.2. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten
hat, rechtfertigt sich eine Anhebung einzelner Noten bzw. des
Notenschnitts nur, wenn der festgestellte Verfahrensfehler im
Prüfungsablauf für das schlechte Abschneiden kausal gewesen ist. Die
Beweislast für die Kausalität des Verfahrensfehlers in Bezug auf das
Prüfungsergebnis liegt dabei beim Beschwerdeführer, der substantiiert
und überzeugend darlegen und belegen muss, inwiefern die vom
Prüfungsorgan begangenen Fehler zu einem schlechteren Abschneiden
in den Prüfungen geführt haben (BVGE 2010/10 E. 4). Dabei kann es
nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein, die Prüfung
gewissermassen zu wiederholen oder jede erdenkliche Auswirkung eines
Verfahrensfehlers auf das Prüfungsresultat in Betracht zu ziehen und auf
hypothetische Weise zu analysieren. Vielmehr darf das erkennende
Gericht an den Beweis der behaupteten Auswirkungen der
Verfahrensfehler auf das Prüfungsresultat gewisse Anforderungen
stellen. D.h., dass die geltend gemachten Rügen von objektiven und
nachvollziehbaren Argumenten und allenfalls entsprechenden
Beweismitteln getragen werden müssen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1015/2010 vom 20. September 2010
E. 4.3).
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7.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4a) auf
nachvollziehbare Art und Weise dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer
nicht auf rechtsgenügliche Weise belegt, inwiefern das Gespräch
zwischen ihm und dem Experten P._______ kausal für seinen Misserfolg
an der Meisterprüfung gewesen sein soll. Die Prüfung im Fach 5 (aktuelle
und spezifische Branchenprobleme), welche mit der Note 2,9 bewertet
worden ist, fand vor dem Gespräch mit dem Experten statt, womit erstellt
ist, dass das Gespräch zumindest auf diese Prüfungsleistung keinen
Einfluss gehabt haben konnte. Dasselbe gilt, wie weiter oben in E. 5.2
ausgeführt, für die Benotung der Diplomarbeit (Fach 1, Diplomarbeit). In
allen anderen Prüfungen, die nach dem Gespräch des
Beschwerdeführers mit dem Experten P._______ abgehalten wurden,
hatte er genügende Noten. Auch wenn es nicht zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint, dass das Gespräch am Abend des ersten
Prüfungstages den Beschwerdeführer im Hinblick auf die danach
abzulegenden Prüfungen belastet oder verunsichert haben könnte, so
gelingt ihm der Nachweis einer Kausalität zwischen dem Gespräch und
den danach erteilten, angeblich zu tiefen Noten nicht. Denn wie die
Vorinstanz korrekterweise ausführt, war die Ursache für die gescheiterte
Meisterprüfung die jeweils ungenügende Note in den Fächern 1
(Diplomarbeit) und 5 (aktuelle und spezifische Branchenprobleme), auf
welche das Gespräch mit dem Experten schon aus zeitlichen Gründen
keinerlei Einfluss gehabt haben konnte. In Bezug auf die danach
abgelegten Prüfungen geht der Beschwerdeführer nicht über die
Feststellung hinaus, er sei psychologisch belastet gewesen und hätte
ohne den Verfahrensfehler bessere Noten erzielen können. Seine
Aussage belegt er jedoch nicht und bringt auch nicht vor, wie sich die
psychische Belastung auf die einzelnen Prüfungen ausgewirkt haben soll
und inwiefern sie kausal dafür gewesen sein soll, dass er nicht höhere
Noten erzielt hat. Des Weiteren legt er nicht dar, inwiefern es ihm
aufgrund seiner psychischen Belastung nicht gelungen sein soll,
anlässlich der Prüfungen sein Wissen besser abzurufen und umfassender
bzw. besser darzustellen. Schliesslich macht er auch keine Angaben
dazu, welche Noten weshalb um wie viel besser hätten ausfallen müssen.
Vielmehr begnügt er sich mit dem allgemeinen Hinweis, unter normalen
Umständen hätte er generell bessere Noten erreichen können.
7.4. Unter diesen Umständen ist für das Gericht zu wenig dargetan und
somit nicht nachvollziehbar, inwiefern das Gespräch zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Experten P._______ kausal dafür gewesen
sein soll, dass der Beschwerdeführer in den mündlichen Prüfungen, die
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danach stattgefunden haben, nicht bessere Noten erzielt hat. Somit ist
die beantragte Anhebung der Noten auch unter diesem Aspekt
abzuweisen.
8.
Die von der Vorinstanz angeordnete Rechtsfolge, die Diplomarbeit sowie
die diesbezüglichen Prüfungen kostenfrei und unter anderen Experten
wiederholen zu können, ist deshalb nicht zu beanstanden. Aufgrund der
von der Erstinstanz gerade im Zusammenhang mit der Prüfung im Fach 3
begangenen Verfahrensfehler erscheint der Entscheid, dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, die Diplomarbeit und die
damit zusammenhängenden Prüfungsteile 1 (Diplomarbeit), 2
(Präsentation der Diplomarbeit) und 3 (Fachgespräch zur Diplomarbeit)
unter anderen Experten kostenfrei nochmals abzulegen, denn auch
verhältnismässig, weil ihm so die Gelegenheit gegeben wird, unter
unvoreingenommenen Experten und in einem korrekten Verfahren
nochmals sein Fachwissen darzustellen, ohne dass er deswegen die
ganze Session wiederholen müsste.
9.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
Fr. 1'100.‒ festgesetzt und mit dem von ihm am 7. März 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.‒ werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl