B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1186/2014, B-1190/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds,
Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
B-1186/2014, B-1190/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mittels zweier Verfügungen vom 4. Februar 2014 lehnte die Abteilung Geis-
tes- und Sozialwissenschaften des Schweizerischen Nationalfonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF; nachfolgend: Vor-in-
stanz) die beiden Gesuche der A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) vom 21. Mai 2013 um Publikationsbeiträge an deren zur Reihe "(…)"
gehörende Bände "(…)" bzw. "(…)" ab ([…]-Gesuchseingaben jeweils vom
16. Mai 2013). Zur Begründung führte sie übereinstimmend aus, die Be-
schwerdeführerin habe, indem sie die beiden (…)-Bände bereits im De-
zember 2013 erscheinen liess, gegen Art. 27a des Reglements des
Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom
14. Dezember 2007 (Beitragsreglement) sowie gegen Art. 1 Abs. 4 des
Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen verstossen.
Nach diesen Vorschriften dürfe nicht vor Abschluss des Gesuchverfahrens
mit der Veröffentlichung des Gegenstandes desselben darstellenden Wer-
kes begonnen werden. Gestützt auf diese eindeutigen Reglementsvor-
schriften sowie im Sinne der Gleichbehandlung würden die beiden Gesu-
che abgelehnt.
B.
Mit zwei Eingaben vom 7. März 2014 hat die Beschwerdeführerin gegen
die beiden vorgenannten Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben. Mit gleichem Datum reichte sie bei der Vorinstanz
zwei Gesuche um Wiedererwägung der beiden Verfügungen ein. In ihren
Beschwerdeschriften beantragt sie die Aufhebung der jeweils angefochte-
nen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Zusprache des ersuchten Publikationsbeitrages; alles unter Kostenfolge
zulasten der Vorinstanz. Des Weiteren beantragt sie die Vereinigung der
beiden Beschwerdeverfahren. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen
vor, ihre beiden Gesuche seien von der Vorinstanz nur mit erheblicher Ver-
zögerung behandelt und entschieden worden. Ferner legt sie dar, die Vo-
rinstanz wisse seit 2007 und habe akzeptiert, dass sie als Grundlage ihrer
Forschungsarbeiten mit dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung
(SBF) bzw. nunmehr mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) eine rechtlich
bindende Leistungsvereinbarung betreffend die jährliche Veröffentlichung
von zwei bis drei (...)-Bänden eingegangen sei. Diese verpflichte sie insbe-
sondere dazu, Bände, für welche sie ein Publikationsgesuch stelle, umge-
hend im Jahr der Gesuchstellung zu veröffentlichen. Die Vorinstanz habe
gewusst, dass sie in Nachachtung dieser Verpflichtung die Publikation der
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beiden vorliegend interessierenden (...)-Bände auf den Spätherbst bzw.
das Jahresende 2013 hin vorbereiten würde; daher könne sie von ihr nicht
unter Berufung auf eigene reglementarische Vorschriften die Nichteinhal-
tung dieses verwaltungsrechtlichen Vertrages mit dem Bund verlangen.
Wenn die Vorinstanz nunmehr behaupten würde, sie hätte von diesen Pub-
likationspflichten und -prozeduren nichts gewusst, stellte dies einen
Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die Beschwerdeführerin wirft der
Vorinstanz zudem willkürliches Verhalten bzw. überspitzten Formalismus
vor: So seien in den Jahren 2008-2011 (...)-Bände teils mit deren Wissen
bereits vor erfolgter Gesuchsgutsprache im Druck erschienen, ohne dass
die entsprechenden Publikationsbeiträge unter Berufung auf reglementari-
sche Gründe verweigert worden wären. Die Vorinstanz habe die regle-
mentswidrige Praxis der GSK-Buchedition somit gekannt, mitgetragen und
akzeptiert.
C.
In ihren beiden Vernehmlassungen vom 27. Mai 2014 beantragt die Vo-
rinstanz die Abweisung der jeweiligen Beschwerde. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht stellt auch sie den Antrag auf Vereinigung der beiden Be-
schwerdeverfahren. Sie erklärt sodann, sie nehme im Rahmen der Ver-
nehmlassungen auch zu den von der Beschwerdeführerin in ihren Wieder-
erwägungsgesuchen erhobenen Vorbringen, welche den in den Beschwer-
den vorgebrachten Rügen entsprächen, Stellung. Sie führt aus, dass ne-
ben dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein weiterer Grund die strenge
Handhabung vorliegend verletzten Reglementsbestimmungen gebiete. So
sei auf jeder von ihr geförderten Publikation gemäss Art. 44 Beitragsregle-
ment auf die Unterstützung durch den SNF hinzuweisen. Da sie ihre Mittel
aufgrund eines kompetitiven Verfahrens verteile, dessen Durchlaufen Ge-
währ für eine hohe Qualität der unterstützten Forschung/Publikation biete,
stelle dieser Hinweis ein "Gütesiegel" dar. Bei einem vorzeitigen Druck be-
stehe die Gefahr, dass sich im Falle eines ablehnenden Entscheides fal-
sche Angaben bezüglich der Unterstützung auf der Publikation befänden.
Zum Vorwurf der verzögerten Gesuchsbehandlung bringt sie vor, sie sei
bei der Evaluation von Gesuchen um Publikationsbeiträge an keinerlei Frist
gebunden. Deren Behandlung daure in der Regel sechs Monate, könne in
Einzelfällen jedoch auch mehr Zeit beanspruchen. Die Behandlung der bei-
den zur Diskussion stehenden Gesuche habe zufolge hoher Arbeitslast der
zuständigen Abteilung des Nationalen Forschungsrates etwas mehr Zeit
als üblich, jedoch keine übermässig lange Zeitdauer in Anspruch genom-
men. Betreffend den Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie würde die Leis-
tungsvereinbarung zwischen dieser und dem BAK missachten, betont die
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Vorinstanz, sie sei nicht Partei dieser Vereinbarung und folglich durch diese
in keiner Weise gebunden. Sodann treffe die Behauptung der Beschwer-
deführerin, diese sei aufgrund der Leistungsvereinbarung verpflichtet, jähr-
lich mindestens zwei (...)-Bände herauszugeben, nicht zu. Zum beschwer-
deführerischen Vorbringen, es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn
sie behaupten würde, sie habe von den Publikationspflichten und -proze-
duren nichts gewusst, hält die Vorinstanz fest, die Verantwortung für die
Einhaltung der anwendbaren Reglementsvorschriften, welche sie auf ihrer
Website kommuniziere und zu welchen sie auf Nachfrage Auskünfte er-
teile, liege allein bei den gesuchstellenden Personen. Zum Vorwurf willkür-
lichen Verhaltens bringt sie schliesslich vor, mangels Kenntnis der regle-
mentswidrigen Publikationspraxis der Beschwerdeführerin in den vergan-
genen Jahren habe sie keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf welche
sich Letztere berufen könne. Selbst bei Vorliegen einer solchen würde das
Interesse an der richtigen Anwendung und Durchsetzung ihrer Regle-
mentsvorschriften dasjenige der Beschwerdeführerin am Vertrauensschutz
überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen auch deshalb nicht
berechtigt, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, weil sie die Fehler-
haftigkeit der geltend gemachten Vertrauensgrundlage gekannt habe bzw.
leichthin hätte erkennen können.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 wurden die beiden Beschwerde-
verfahren vereinigt.
E.
Mit Replik vom 30. Juli 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren fest. Sie stellt den Be-
weisantrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, die in den Jahren seit 2008
betreffend Publikationsbeitragsgesuche der Beschwerdeführerin eingehol-
ten wissenschaftlichen Gutachten zu edieren. Sie bringt vor, die von der
Vorinstanz als verletzt gerügten Reglementsbestimmungen vermöchten
ihre Rechtspflichten aus der vorgenannten Leistungsvereinbarung, welche
einen Subventionsvertrag nach Art. 19 des Subventionsgesetzes vom 5.
Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) darstelle, nicht zu derogieren. Auch über-
sehe die Vorinstanz ihre gegenüber den Kantonen bestehenden Rechts-
pflichten, womit sie gegen die Grundsätze von Art. 44 der Bundesverfas-
sung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstosse. Zur Untermauerung ihres
Vorwurfs der verzögerten Gesuchsbehandlung durch die Vorinstanz trägt
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die Beschwerdeführerin schliesslich vor, diese hätte sie über die eingetre-
tene Verzögerung informieren müssen, zumal aus (...)-Gesuchsformular
der geplante Druckbeginn am 1. Oktober 2013 klar hervorgegangen sei.
F.
Mit Duplik vom 15. September 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der beiden Beschwerden fest. Sie nehme die Situation und
die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, könne indessen
gestützt darauf keine Ausnahmen gewähren, da sie zum Handeln im Rah-
men ihrer Rechtsgrundlagen gehalten sei. Die von ihr gewährten Publika-
tionsbeiträge stellten keine Anspruchssubventionen dar, sondern würden
in einem kompetitiven Verfahren vergeben, in dessen Rahmen sie zur
Gleichbehandlung sämtlicher Gesuchsteller verpflichtet sei. Zum Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, diese habe das Datum des Druckbeginns
vom 1. Oktober 2013 auf dem (...)-Gesuchsformular klar ausgewiesen,
führt sie aus, im Hilfetext zu (...) stehe ausdrücklich, dass es sich beim
anzugebenden Datum lediglich um den gewünschten Beginn der Druckle-
gung handle, dass die Gesuchsbehandlung ca. 4 Monate in Anspruch
nehme und zu beachten sei, dass mit dem Druck erst nach Ergehen ihres
definitiven Entscheids begonnen werden dürfe. Eine allfällige Verzögerung
bei der Gesuchsbehandlung befreie die Beschwerdeführerin nicht von der
Verpflichtung zur Einhaltung der reglementarischen Vorschriften.
G.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 zog die Beschwerdeführerin den von
ihr mit Replik vom 30. Juli 2014 gestellten Beweisantrag zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der beiden vor-
liegenden Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1 und 4 des Bundesgeset-
zes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der
Innovation [FIFG, SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des Schweizeri-
schen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezem-
ber 2007 [Beitragsreglement, Stand am 1. Juli 2012] i.V.m. Art. 31 sowie
Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
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1.2 Als Adressatin der beiden angefochtenen Verfügungen ist die Be-
schwerdeführerin beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021).
1.3 Die Eingabefristen sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschriften wurden gewahrt (Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und die jeweiligen Kostenvorschüsse wurden geleistet. Da auch die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) vorliegen, ist auf die
Beschwerden einzutreten.
2.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 FIFG – wie bereits unter Geltung von Art. 13 Abs. 2
des per 1. Januar 2014 aufgehobenen Forschungs- und Innovationsförde-
rungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG, AS 1984 28) – können Ge-
suchsteller und Gesuchstellerinnen im Beschwerdeverfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (Bst. a) bzw. die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) rügen, nicht jedoch die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Daher greift das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich nur bei Vorliegen entsprechender
Verstösse ein, respektiert jedoch im Übrigen die freie Ermessensausübung
der Vorinstanz. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüg-
lich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimm-
ten Gesuchs, namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qua-
lität eines Projekts oder der Qualifikation des Gesuchstellers (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-3728/2013 vom 27. August 2014 sowie
B-63/2013 vom 3. September 2013).
3.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine über-
lange Verfahrensdauer für die Behandlung ihrer beiden Gesuche vom
21. Mai 2013 um Publikationsbeiträge geltend. So seien diese erst fünf Mo-
nate nach deren Einreichung an den Forschungsrat der Vorinstanz weiter-
geleitet und von Letzterem erst nach weiteren drei Monaten behandelt wor-
den.
3.1 Der Anspruch auf eine Verfahrenserledigung innert angemessener
Frist ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Die Praxis bezeichnet ihn auch als "Verbot der Rechts-
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verzögerung" oder "Beschleunigungsgebot". Selbiges schützt die Beteilig-
ten vor einer Verschleppung und Verzögerung ihrer Angelegenheit durch
die angegangene Behörde und verlangt eine beförderliche Behandlung
(Entscheidung) innert begründ- und vertretbarer Frist. Die Verfahrensdauer
ist dabei zunächst an allfälligen, im Gesetz festgelegten Fristen zu messen.
Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen,
liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit ver-
streichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen
Umständen gerechtfertigt erscheint (vgl. FELIX UHLMANN/
SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46a N. 20 S. 931). Mass-geblich
sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie
sowie das Verhalten der Beteiligten. Sodann wird die beförderliche Erledi-
gung des Verfahrens umso mehr verlangt, je schwerer dessen Ausgang für
den Betroffenen wiegt (so etwa im Strafrecht oder bei existenzsichernden
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, sondern es wird allein
auf objektive Gesichtspunkte abgestellt. Daher gilt das Rechtsverzöge-
rungsgebot auch etwa dann als verletzt, wenn eine Behörde wegen Perso-
nalmangel oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE
138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.1). Eine aufgrund hoher Geschäftslast
eingetretene Verzögerung liesse sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn
die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem
Masse angestiegen wäre (VPB 68 [2004] Nr. 123). Gegebenenfalls wird im
Entscheid der Beschwerdeinstanz lediglich festgehalten, dass eine
Rechtsverzögerung stattgefunden hat. Hierin wird eine hinreichende Wie-
dergutmachung gegenüber dem Opfer erblickt (BGE 138 II 513 E. 6.3).
Hingegen wurde bisher – soweit ersichtlich – in der verwaltungsrechtlichen
Rechtsprechung nicht an die strafrechtliche Rechtsprechung angeknüpft,
wonach die Feststellung einer Rechtsverzögerung zu materiell-rechtlichen
Auswirkungen führen kann (vgl. etwa BGE 130 I 269 E. 3.3, 117 IV 124 E.
4). Indessen kann diese Feststellung bei der Kosten- und Entschädigungs-
auferlegung im Sinne einer Genugtuung berücksichtigt werden (vgl. UHL-
MANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 46a N. 35 ff. S. 934/35; BGE 130 I 312 E.
5.3, 129 V 411 E. 1.3).
3.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Behandlung der beiden zur Diskus-
sion stehenden Gesuche habe aufgrund hoher Arbeitsbelastung der zu-
ständigen Abteilung I des Nationalen Forschungsrats etwas mehr Zeit als
die übliche Behandlungsdauer von sechs Monaten in Anspruch genom-
men. Wie sie in ihrer Duplik (vgl. dort Ziff. 5) ausführt, steht indes im (…)-
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Hilfetext zum Feld "Beantragter Beginn" Folgendes: "Gewünschter Beginn
der Drucklegung. Beachten Sie, dass die Behandlung des Gesuchs ca. 4
Monate in Anspruch nimmt und dass die Publikation erst nach dem defini-
tiven Entscheid des SNF gedruckt werden darf".
3.3 Den Reglementen der Vorinstanz ist keine Frist zu entnehmen, an wel-
che diese bei der Behandlung von Gesuchen um Publikationsbeiträgen ge-
bunden wäre. Aufgrund der erwähnten Angabe im Hilfetext zum seitens der
Gesuchsteller zwingend zu verwendenden elektronischen Gesuchsformu-
lar (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikati-
onsbeiträgen) geht die Vorinstanz indessen selbst von einer üblichen Be-
handlungsdauer von vier Monaten aus.
Diese hat sie vorliegend bei Weitem nicht eingehalten: die Gesuchseinga-
ben durch die Beschwerdeführerin erfolgten elektronisch via (...) per 16.
Mai 2013 bzw. postalisch per 21. Mai 2013. Am 21. Januar 2014 wurden
die beiden Gesuche vom zuständigen Entscheidgremium der Vor-instanz,
dem Forschungsrat, behandelt. Die beiden ablehnenden Verfügungen
ergingen schliesslich am 4. Februar 2014. Mithin nahm die Behandlung der
beiden Gesuche doppelt so viel Zeit wie die vorgenannte übliche Behand-
lungsdauer in Anspruch.
Zwar mag das vorliegend interessierende Verfahren um Zusprechung von
Beiträgen zur Förderung wissenschaftlicher Publikationen grundsätzlich
als komplex zu betrachten sein und es sich bei der Forschungsförderung
um ein Rechtsgebiet handeln, welches stark vom Behördenermessen ge-
prägt ist und umfangreiche wissenschaftliche Evaluationen notwendig
macht, um der jeweiligen Situation gerecht zu werden. Auch mag es sich
beim Forschungsrat der Vorinstanz um ein Milizgremium handeln, welches
lediglich einmal im Monat tagt, weshalb Beurteilungen unter Umständen
nicht immer unverzüglich vorgenommen werden können. Diese Umstände
mögen in Einzelfällen dazu führen, dass sich Gesuchsverfahren unwesent-
lich verzögern (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2258/2006 vom 14. April 2008 E. 4.2). Die Dauer der beiden gegenständli-
chen Gesuchsverfahren von jeweils acht Monaten lässt sich allerdings in
Anbetracht einer von der Vorinstanz selbst vorgesehenen und auch so
kommunizierten üblichen Gesuchsbehandlungsdauer von ca. 4 Monaten
nicht rechtfertigen. Auch ist, wie die während des vor-instanzlichen Verfah-
rens erfolgte Korrespondenz zeigt, kein Grund für die eingetretene Verzö-
gerung im Verhalten der Beschwerdeführerin zu ersehen, hat diese doch
stets zeitnah auf etwaige Rückfragen der Vorinstanz reagiert.
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Schliesslich kann die überlange Verfahrensdauer nach dem Vorstehenden
auch nicht durch die von der Vorinstanz geltend gemachte hohe Arbeitsbe-
lastung der zuständigen Abteilung des Nationalen Forschungsrates ge-
rechtfertigt werden. Verfügt die Vorinstanz nicht über die Mittel, zeitgerecht
zu entscheiden, so muss sie dementsprechend ausgestattet werden, dass
sie in der Lage ist, dies zu tun.
3.4 Nach dem Vorstehenden ist der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie die
Entscheide in den beiden vorliegend zu beurteilenden Gesuchsverfahren
über Gebühr verzögert hat. Durch diese Feststellung, verbunden mit einer
für die Beschwerdeführerin vorteilhaften Kostenregelung (vgl. E. 6.1), wird
letzterer eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft. Materielle Aus-
wirkungen vermag die festgestellte Rechtsverzögerung dagegen nicht zu
zeitigen. Insbesondere vermag die konstatierte Verzögerung nicht die all-
fällige Nichteinhaltung einschlägiger Reglementsbestimmungen durch die
Beschwerdeführerin zu rechtfertigen (vgl. nachfolgende E. 4).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ablehnung der beiden vorliegend inte-
ressierenden Beitragsgesuche der Beschwerdeführerin durch die Vor-in-
stanz mit der Begründung, diese habe die Gegenstand dieser Gesuche
darstellenden Werke reglementswidrig vor Abschluss des Gesuchsverfah-
rens veröffentlicht, rechtens war.
4.1
Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem durch
Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen, zu welchen die Vor-in-
stanz zählt (Art. 7 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Bst. a Ziff. 1 FIFG bzw. früher
Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 5 Bst. a Ziff. 1 aFIFG). Gemäss Art. 9 Abs. 3
FIFG (vormals: Art. 7 Abs. 2 aFIFG) fördern die Forschungsförderungsin-
stitutionen die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen, welche,
soweit sie Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet werden,
der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen.
Gemäss Art. 1 Beitragsreglement gewährt die Vorinstanz Beiträge zur För-
derung der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1), wobei hierauf kein
Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Beiträge werden unter anderem zur För-
derung wissenschaftlicher Publikationen gesprochen. Gemäss Art. 6 Abs.
4 Beitragsreglement wird damit die Veröffentlichung von wissenschaftlich
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wertvollen Werken (Bst. a) sowie von Publikationen, welche der Valorisie-
rung der mit Unterstützung des SNF erzielten Forschungsresultate dienen
(Bst. b), gefördert.
Nach Art. 27a Beitragsreglement müssen Gesuche um Förderung wissen-
schaftlicher Publikationen der Vorinstanz vor der Veröffentlichung des be-
treffenden Werks unterbreitet werden (Abs. 2) und darf vor Abschluss des
Gesuchsverfahrens nicht mit der Veröffentlichung begonnen werden (Abs.
3).
Art. 27b Abs. 2 Beitragsreglement zufolge regelt der Nationale Forschungs-
rat die Einzelheiten der Gesuchsbehandlung sowie die Unterstützungsbe-
dingungen in den Ausführungsbestimmungen. Diesem Auftrag ist er mit
dem Erlass des Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträ-
gen nachgekommen, welches zwischenzeitlich durch Beschluss des For-
schungsrats vom 18. März 2014 per 30. Juni 2014 aufgehoben wurde, auf
die beiden vorliegend zu beurteilenden Gesuchsverfahren allerdings noch
zur Anwendung gelangt. Art. 1 Abs. 4 Satz 2 dieses Reglements stipuliert,
dass mit dem Druck bzw. der Produktion der zu unterstützenden Publika-
tion erst nach Vorliegen des definitiven Entscheids der Vorinstanz begon-
nen werden darf. Gleiches bestimmt nunmehr seit dem 1. Juli 2014 Ziff. 5.1
Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreg-
lement vom 17. Juni 2008.
4.2 Indem sie die beiden Gegenstand der mit Verfügungen vom 4. Februar
2014 abgeschlossenen vorinstanzlichen Gesuchsverfahren darstellenden
Werke bereits am 13. November 2013 ("[…]") bzw. 13. Dezember 2013
("[…]") hat erscheinen lassen, hat die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen gegen Art. 27a Abs. 3 Beitragsreglement sowie Art. 1 Abs. 4 des
Reglements vom 17. Juni 2008 zu den Publikationsbeiträgen verstossen.
4.3 Mit ihrer Rüge, diese Reglementsbestimmungen dürften aufgrund ihrer
Verpflichtungen aus von ihr mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Bundesamt für Kultur (BAK), abgeschlossenen Leis-
tungsvereinbarung, welche sie zur Herausgabe von mindestens zwei (...)-
Bänden pro Jahr verpflichte, nicht zur Anwendung gelangen, vermag die
Beschwerdeführerin nicht durchzudringen.
Da die Vorinstanz nicht Partei dieser Leistungsvereinbarung ist, bestehen
für sie aufgrund derselben keinerlei Verpflichtungen. Ohnehin trifft die Be-
hauptung der Beschwerdeführerin, die Leistungsvereinbarung verpflichte
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sie zur Herausgabe von mindestens zwei (...)-Bänden pro Jahr, nicht zu:
Nach Ziff. 6.2 Abs. 3 derselben erscheinen jährlich "in der Regel mindes-
tens zwei Bände" und ist, falls in einem Jahr kein oder nur ein Band publi-
ziert wird, von der Beschwerdeführerin eine zweckbestimmte Reserve zu
bilden und die Editionsplanung anzupassen. Demnach hätte die Beschwer-
deführerin mit der Publikation der beiden fraglichen (...)-Bände bis zum Ab-
schluss des vorinstanzlichen Gesuchsverfahrens zuwarten können, ohne
gegen ihre Pflichten aus der Leistungsvereinbarung zu verstossen. Inwie-
fern die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, durch ihr Vor-
gehen die in Art. 44 BV verankerten Grundsätze des Zusammenwirkens
zwischen Bund und Kantonen verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und
demzufolge nicht weiter abzuhandeln.
4.4 Der Vorinstanz kann sodann nicht vorgeworfen werden, sie hätte über-
spitzt formalistisch gehandelt, indem sie an den von ihr als verletzt gerüg-
ten Reglementsbestimmungen festhielt.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung
(Art. 29 Abs. 1 BV) ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvor-
schriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt
wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe
handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise ver-
sperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1661). Da jedoch prozessuale Formen
unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung
des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewähr-
leisten, verletzt nicht jede prozessuale Formstrenge Art. 29 Abs. 1 BV (BGE
134 II 244 E. 2.4.2, mit Hinweisen). Vor-ausgesetzt wird vielmehr, dass die
strikte Anwendung der Formvorschriften durch keinerlei schutzwürdige In-
teressen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirk-
lichung materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert
(BGE 130 V 177 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz vergibt die von ihr gewährten Beiträge in einem kompetiti-
ven Verfahren und ist dabei zur rechtsgleichen Anwendung ihrer Regle-
mentsbestimmungen auf sämtliche Gesuchsteller verpflichtet. Ihr kann ein
legitimes Interesse daran, dass die Gegenstand von Beitragsgesuchen
darstellenden Publikationen nicht – wie vorliegend erfolgt – vor erfolgrei-
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Seite 12
chem Durchlaufen des Evaluationsverfahrens unter Hinweis auf ihre Un-
terstützung veröffentlicht werden, nicht abgesprochen werden. Der Hin-
weis auf ihre Unterstützung stellt ein "Gütesiegel" dar, soll doch damit zum
Ausdruck gebracht werden, dass die betreffenden Forschungen/Publikati-
onen das vorinstanzliche Evaluationsverfahren erfolgreich durchlaufen ha-
ben und eine entsprechend hohe Qualität aufweisen. Bei einer vorzeitig
erfolgenden Publikation besteht mithin die Gefahr, dass sich im Falle eines
ablehnenden Entscheides falsche Angaben bezüglich der Unterstützung
auf der Publikation befänden, durch welche ungerechtfertigte Qualitätser-
wartungen an dieselbe geweckt würden. Wie vorstehend dargelegt, be-
steht sodann gemäss Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement auf die Förderungs-
beiträge der Vorinstanz keinerlei Rechtsanspruch, dessen Verwirklichung
durch die strikte Anwendung der von ihr als verletzt gerügten Reglements-
bestimmungen in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert werden
könnte.
4.5 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, diese ver-
halte sich willkürlich, habe sie doch in den vorangegangenen Jahren im
Wissen darum, dass (...)-Bände reglementswidrig bereits vor erfolgter Ge-
suchsgutheissung publiziert worden seien, die betreffenden Publikations-
beiträge stets gewährt.
Damit beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den in Art. 9 BV
statuierten Grundsatz von Treu und Glauben und das von diesem Grund-
satz mit umfasste Vertrauensschutzprinzip. Nach diesem vermag behörd-
liches Verhalten bei Privaten unter bestimmten Umständen schützenswer-
tes Vertrauen zu erwecken, welches eine vom materiellen Recht abwei-
chende Behandlung gebietet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
626 ff.).
Die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips setzt zu-
nächst einen Anknüpfungspunkt in Form einer Vertrauensgrundlage voraus
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 635). Durch die Duldung eines
rechtswidrigen Verhaltens kann eine solche naturgemäss nur dann ge-
schaffen werden, wenn eine Behörde überhaupt Kenntnis vom betreffen-
den Verhalten hat. Sodann kann, wer die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung
erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dieselbe
nicht in guten Treuen als Vertrauensgrundlage gelten machen (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 657).
B-1186/2014, B-1190/2014
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Wie die Vorinstanz glaubhaft darlegt, hatte sie zum Zeitpunkt der jeweiligen
Gutheissung der durch die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jah-
ren gestellten Gesuche um Publikationsbeiträge keine Kenntnis von der
teilweise bereits erfolgten Veröffentlichung der entsprechenden (...)-
Bände. Dies, da sie - im Unterschied zu den beiden vorliegend zu beurtei-
lenden Gesuchsverfahren - die entsprechenden Belegexemplare, deren
sofortige Zustellung an die Vorinstanz nach Auslieferung des jeweiligen
Werkes Art. 11 Abs. 1 des Reglements 17. Juni 2008 zu den Publikations-
beiträgen vorschreibt, stets erst nach erfolgter Beitragszusprechung erhal-
ten hatte. Gegenteiliges ist auch den von der Beschwerdeführerin ins
Recht gelegten, umfangreichen Unterlagen mit Bezug zu den von der Vo-
rinstanz in den vergangenen Jahren mit Publikationsbeiträgen unterstütz-
ten (...)-Bänden nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführerin ermangelt es mithin an einer Vertrauensgrund-
lage, auf welche sie ihre Berufung auf den Vertrauensschutz abzustützen
vermöchte. Zudem war die Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl der
von ihr in den vergangenen Jahren bei der Vorinstanz durchlaufenen Ge-
suchsverfahren und der damit notwendigerweise einhergehenden Ausei-
nandersetzung mit deren Reglementen mit denselben vertraut. Aus diesem
Grund musste sie sich darüber im Klaren sein oder hätte zumindest leicht-
hin erkennen können, dass die von ihr nunmehr als Vertrauensgrundlage
geltend gemachten Zuspracheverfügungen aufgrund der vor deren Erge-
hen erfolgten Veröffentlichungen zu Unrecht erfolgt waren. Selbst wenn die
Vorinstanz von dieser reglementswidrigen Veröffentlichungspraxis Kennt-
nis gehabt hätte, bliebe ihr daher eine Berufung auf den Vertrauensschutz
verwehrt.
4.6 Vor diesem Hintergrund ist die mit Verfügungen vom 4. Februar 2014
erfolgte Ablehnung der beiden Gesuche der Beschwerdeführerin um Pub-
likationsbeiträge an deren (...)-Bände "(…)" bzw. "(…)" nicht zu beanstan-
den.
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5.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerde einzig in-
soweit gutzuheissen ist, als dass die Vorinstanz das Beschleunigungsge-
bot verletzt hat (vgl. E. 3), ansonsten aber abzuweisen ist.
6.
6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin,
die in einem nur untergeordnetem Umfang obsiegt, vier Fünftel der Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1'500.–, insgesamt also Fr. 1'200.–, zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird den geleisteten
Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 800.– wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Da Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundes-
behörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
geht der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin fehl.
6.2 Teilweise obsiegende Parteien haben gegebenenfalls Anspruch auf
eine reduzierte Parteientschädigung für ihnen notwendigerweise erwach-
sene Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Da
die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren indessen weder
vertreten war noch irgendwelche sonstigen notwendigen Auslagen geltend
macht, wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Vorinstanz das
Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
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2.
Der Beschwerdeführerin werden entsprechend dem Verfahrensausgang
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– auferlegt. Dieser
Betrag wird den geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 800.– wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular und Beschwerdebeilagen);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben; Beilagen: Vorakten).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Versand: 23. Juli 2015